- Entwurf - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft
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- Gerrit Arnim Morgenstern
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1 - Entwurf - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft Aufgrund des 150 Abs. 4 Satz 1 und des 155 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), auch in Verbindung mit 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers vom 30. November 1977 (Nds. GVBl S. 327), geändert durch Vereinbarung vom 16. Mai 2007 (Nds. GVBl. S. 339) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft vom 7. August 2007 (Nds. GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 13) wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 1 werden die Angaben 16,81 : 1 durch die Angaben 15,63 : 1 ersetzt. b) In Ziffer 2 werden die Angaben 10,89 : 1 durch die Angaben 10,55 : 1 ersetzt. c) In Ziffer 3 werden die Angaben 16,77 : 1 durch die Angaben 16,19 : 1 ersetzt. d) In Ziffer 4 werden die Angaben 12,70 : 1 durch die Angaben 12,38 : 1 ersetzt. e) In Ziffer 5 werden die Angaben 14,45 : 1 durch die Angaben 13,86 : 1 ersetzt. 2. Anlage 1 (zu 1 Abs. 1) erhält folgende Fassung: Schulform Schülerstunden des Lehrpersonals Schülerstunden des Zusatzpersonals 1. Grundschule 1,51-2. Hauptschule 2,16-3. Realschule 1,38-4. Oberschule 1,81-5. Gymnasium 5.1 Sekundarbereich I 1, Sekundarbereich II 1,80-6. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt 6.1 Lernen 2, Emotionale und soziale Entwicklung 3,90 1, Sprache 2, Geistige Entwicklung 5,13 5, Körperliche und motorische Entwicklung 4,26 3, Sehen 5,69 1, Hören 5,21 - Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. Hannover, den xx.xx.2016 Niedersächsisches Kultusministerium Heiligenstadt Ministerin
2 - 2 - Begründung Die 149 und 150 NSchG begründen einen Rechtsanspruch von Trägern anerkannter Ersatzschulen sowie Ersatzschulen von besonderer Bedeutung auf Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten ihrer Schulen. Die die Höhe der Finanzhilfe maßgeblich bestimmende Zahl von Lehrerstunden, die auf einen einzelnen Schüler entfällt (Schülerstundenzahl), ist durch Verordnung festzulegen ( 150 Abs. 4 NSchG), wobei für allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Schulen zugrunde zu legen sind. Die tatsächlichen Versorgungsverhältnisse an öffentlichen Schulen haben sich für die Schulformen des allgemein bildenden Schulwesens ausweislich der Schulstatistik für das Schuljahr 2014/2015 (zum Stichtag ) geändert, so dass das Referenzschulmodell angepasst werden muss, um eine Übertragung auf die Schulen in freier Trägerschaft zu gewährleisten. Die Verbände der Schulen in freier Trägerschaft fordern eine Übertragung dieser Werte auf die finanzhilferelevanten Parameter mit Wirkung vom (Beginn des darauffolgenden Schuljahres ). Gemäß 149 Abs. 5 NSchG ist der Anspruch auf Finanzhilfe für jedes Schuljahr innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen. Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen. Aus der amtlichen Schulstatistik ergeben sich für das Schuljahr 2014/2015 die folgenden Werte: Schulform Schüler Lehrer- Zahl der Iststunden für Finanzhilfe Schüler- Stunden Grundschule ,40 1,51 Hauptschule ,10 2,16 Realschule ,50 1,38 Oberschule ,90 1,81 Gymnasium davon Sek. I ,60 1,36 davon Sek. II ,80 1,80 Förderschule Lernen ,10 2,89 Emotionale u. soz. Entw ,20 3,90 Sprache ,80 2,52 Geistige Entwicklung ,20 5,13 Körperl. u. motor. Entw ,30 4,26 Hören (Gehörlose) ,70 5,21 Sehen (Blinde) ,00 5,69
3 - 3 - Förderschule Arbeitsstunden Päd. Mitarbeiter/innen u. Betreuungskräfte Zahl der Schüler- stunden Emotionale u. soz. Entw ,40 1,33 Sprache ,90 - Geistige Entwicklung ,70 5,14 Körperl. u. motor. Entw ,70 3,35 Sehen (Blinde) ,00 1,07 Bis auf den Stundenwert für die Förderschule für Emotionale u. soz. Entwicklung bei den Arbeitsstunden für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte, der rechnerisch bei 1,33 Stunden pro Schüler liegt, ist vorgesehen, die übrigen rechnerischen Werte zu übernehmen. Bei der Förderschule für Emotionale u. soz. Entwicklung stehen als Referenzschule lediglich 8 öffentliche Schulen den 41 Förderschulen in freier Trägerschaft gegenüber, so dass hier beabsichtigt ist, wiederum den Wert für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 1,81 Stunden pro Schülerin und Schüler fortgelten zu lassen, der vor der letzten Anpassung der Schülerstundenwerte Gültigkeit hat. Dieser Wert ist zudem für diese freien Förderschulen auch auskömmlich. Für die Erstattung von Personalkosten der Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft ist nach 155 NSchG höchstens diejenige Zahl von Lehrkräften zu berücksichtigen, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen (Schüler-Lehrer-Relation) an den entsprechenden öffentlichen Schulen auf Landesebene ergibt. Diese Schüler-Lehrer-Relation hat sich im Verlauf der letzten Jahre ebenfalls geändert, so dass das Erfordernis besteht, diese Werte durch Änderung der Verordnung den Versorgungsverhältnissen anzupassen, die die amtliche Schulstatistik für das Schuljahr 2014/2015 ausweist, und zwar wie folgt: Schulform Schüler Vollzeitlehrer-Einheiten (VZLE) Schüler-Lehrer- Relation Grundschule ,89 15,63 Hauptschule ,16 10,55 Realschule ,04 16,19 Oberschule ,13 12,38 Gymnasium ,46 14,00
4 - 4 - Bis auf die Schüler-Lehrer-Relation für die Schulform Gymnasium ist vorgesehen, die übrigen rechnerischen Werte zu übernehmen. Die Regelstundenerhöhung auf 24,5 Stunden ab war maßgeblich für die Festsetzung der Schüler-Lehrer-Relation mit einem derzeitigen Wert von 14,45 statt 13,86. Die amtliche Schulstatistik für das Schuljahr 2014/2015 mit Stichtag berücksichtigt für die Schulform Gymnasium die Regelstundenzahl in Höhe von 24,5 Stunden. Aufgrund der Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) ist bereits zum Stichtag wieder eine Regelstundenzahl von 23,5 zu berücksichtigen. Dies soll für die Schulform Gymnasium umgesetzt werden. Die Schüler-Lehrer-Relation beträgt dann 13,86. Finanzfolgenabschätzung Der Mehrbedarf für die auf der Grundlage der 154 und 155 NSchG finanzierten Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind, lässt sich nur mit Einschränkungen prognostizieren, weil er davon abhängig ist, ob sich überhaupt die Zahl der benötigten Lehrkräfte ändern wird, denn die veränderten Schüler-Lehrer-Relationen bewirken lediglich, dass die Zahl der auf eine einzelne Lehrkraft entfallende Schülerzahl etwas geringer wird. Ob und in welchem Maße sich dadurch die Personalkostenerstattungen erhöhen werden, ist fraglich. Zunächst ist ungewiss, wie die Schulen hinsichtlich der Neueinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. der weiteren Beurlaubung von Landesbediensteten reagieren werden. Es ist erfahrungsgemäß zunächst nicht davon auszugehen, dass die Schulträger ihre Möglichkeiten, bis zur gestatteten Schüler-Lehrer-Relation Personal einzustellen bzw. von Beurlaubungen Gebrauch zu machen, voll ausnutzen. Darüber hinaus kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob im selben Jahr der erhöhte Finanzhilfeanspruch zur Auszahlung gelangt. Im Übrigen steht von vornherein nicht fest, ob, in welchem Ausmaß und mit welchen Vergütungsmerkmalen die Schulträger neues Personal einstellen oder unter Mitwirkung der Nieders. Landesschulbehörde z. T. auf vorhandene Landesbedienstete zurückgreifen. Der für die Anpassung der FinHVO errechnete jährliche Mehrbedarf in Höhe von 12,441 Mio. Euro für die finanzhilfeberechtigten Schulen wurde für das Haushaltsjahr 2017 auf der Basis der für das Schuljahr 2014/15 maßgeblichen Werte ermittelt. Die Haushaltsansätze für die Planungsjahre bis 2020 wurden entsprechend wie folgt erhöht: Jahr Neuer Ansatz* 269, , , ,962 *in Mio. Euro
5 - 5 - Titel Schulform Mehrbedarf GHRS / OBS FöS Gymn FWS Summen alle Titel 1) Bemessungsgrundlage für den Erhöhungbetrag gem. 150 Abs. 8 NSchG (80 %) Erhöhungsbetrag 26,175 % 2) Summe Mehrbedarf 1) und 2) für die Finanzierung nach 150 NSchG Mehrbedarf für die Finanzierung nach 155 NSchG Mehrbedarf jährlich gesamt
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