Bewilligungspflichtig ist eine Veranstaltung, wenn es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes handelt
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- Marielies Fiedler
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1 I. Veranstaltungsrichtlinien Stadtratsbeschluss 16. Mai 2007 (535) Gestützt auf die Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) 1, die Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 2, das Gastgewerbegesetz (GGG) 3, das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) 4 und die Lärmschutzverordnung 5 werden folgende Veranstaltungsrichtlinien erlassen: Art. 1 Veranstaltung 1 Definition Als Veranstaltung gilt ein zeitlich und örtlich begrenzter Anlass im Freien, in Fahrnisbauten oder in Zelten mit Ausnahme politischer und religiöser Anlässe im engeren Sinne. 2 Bewilligungspflicht Bewilligungspflichtig ist eine Veranstaltung, wenn es sich um gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes handelt oder/und kantonale oder kommunale Vorschriften eine Bewilligung vorsehen (Polizeigüterschutz, Bauvorschriften usw.), insbesondere bei - Einsatz von Verstärkern (Lautsprecher) - Bewirtung - Verkauf - Zeltbauten ab 100 Personen oder Zeltbauten über einem Monat Standzeit 1
2 Art. 2 Bewilligungskriterien 1 Öffentlicher Grund Veranstaltungen auf öffentlichem Grund werden nach Ermessen der zuständigen Behörden gestützt auf folgende Kriterien bewilligt: - Örtliche Voraussetzungen (Art. 3) - Zeitliche Voraussetzungen (Art. 4) - Polizeigüterschutz - Weitere gesamtstädtische Interessen (ökonomische, ökologische und soziale Aspekte) 2 Privatgrund Bei Veranstaltungen auf Privatgrund ist nur der Polizeigüterschutz massgebend. Die zeitlichen Rahmenbedingungen finden sinngemäss Anwendung. Art. 3 Örtliche Voraussetzungen 1 Nutzungskonzept Veranstaltungen auf öffentlichem Grund werden nur bewilligt, wenn sie mit dem entsprechenden städtischen Nutzungskonzept vereinbar sind. Zu diesem zählen auch Anliegen der Quartier- und Standortentwicklung. 2 Quartierverträglichkeit Bei Örtlichkeiten, deren angrenzende Gebiete einen Wohnanteil (BZO) von 90 % (ES II) und grösser aufweisen, werden in der Regel jährlich zwei, bei kleinerem Wohnanteil in der Regel vier Veranstaltungen mit erheblichen Auswirkungen bewilligt. Bei Örtlichkeiten, an denen unterschiedliche prozentuale Wohnanteile direkt angrenzen, ist jeweils der höhere massgebend. Bei der Festlegung der maximalen Anzahl von Veranstaltungen pro Örtlichkeit wird in jedem Fall die Gesamtbelastung des Raumes berücksichtigt. 2
3 3 Ruheinseln In den als Ruheinseln ausgeschiedenen Gebieten (z.b. Waldgebiete, von Waldgebieten umschlossene Freihaltezonen und Friedhöfe) werden grundsätzlich keine Veranstaltungen bewilligt. Der Stadtrat kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen. Art. 4 Zeitliche Voraussetzungen 1 Kategorie A (gemäss separatem Stadtratsbeschluss) Grossveranstaltungen von internationaler, schweizerischer, regionaler oder gesamtstädtischer Bedeutung 2 Kategorie B (bis zu drei aufeinander folgende Tage pro Jahr: einmal bis Uhr einmal bis Uhr einmal bis Uhr sonntags bis Uhr) - Quartierfeste (von Quartiervereinen der Stadt Zürich, von der Stadt unterstützten Vereinen bzw. Institutionen oder von mindestens drei seit drei Jahren für das Quartier tätigen Vereinen organisiert) - Feste in geschlossenen Siedlungen (z.b. Genossenschaftstage) 3 Kategorie C (bis zu zwei aufeinander folgende Tage pro Jahr: einmal bis Uhr einmal bis Uhr sonntags bis Uhr) Grosse Sportveranstaltungen (Teilnahme von mindestens zwölf Mannschaften aus verschiedenen Vereinen oder Firmen oder von mindestens 100 Einzelwettkämpfenden) 4 Kategorie D (bis 10 Tage pro Jahr: bis Uhr) Open-Air-Kinos oder Übertragung von internationalen Sportveranstaltungen auf Grossleinwände (von Quartiervereinen der 3
4 Stadt Zürich, von der Stadt unterstützten Vereinen bzw. Institutionen oder von mindestens drei seit drei Jahren für das Quartier tätigen Vereinen organisiert) 5 Kategorie E (bis zu einem Tag pro Jahr: bis Uhr sonntags bis Uhr) - Feste von ortsansässigen Firmen und Vereinen anlässlich von Jubiläen jeweils nach frühestens 10 Jahren und im Abstand von mindestens 10 Jahren - Strassenfeste nach mindestens einmonatigen Tiefbauarbeiten mit Einschränkungen der Zugänglichkeit zu den Liegenschaften 6 Kategorie F (bis zu einem Tag pro Jahr: bis Uhr sonntags bis Uhr) Anlässe politischer Parteien oder Gruppierungen, die im Gemeinderat über mindestens ein Mandat verfügen. 7 Kategorie G (bis zu einem Tag pro Jahr: Montag bis Samstag von bis Uhr Sonntag von bis Uhr) - Präsentationen zur Tourismus- und Standortförderung - Wiedereröffnungen von Geschäften nach mindestens einmonatiger Umbauzeit - Neueröffnungen von Geschäften 8 Kategorie H (vgl. Richtlinien für Zirkus- und Schaustellerunternehmen) 6 Zirkus, Schaustellerunternehmen und ähnliche Veranstaltungen 9 Kategorie I: Keiner Kategorie zugehörig 4 (bis zu einem Tag pro Jahr: bis Uhr während der Winterzeit bis Uhr sonntags bis Uhr)
5 Von der Verwaltung, einzelnen Vereinen oder Privatpersonen organisiert. Die Veranstaltung wird nur beim Nachweis eines öffentlichen Interesses gemäss den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) 7 bewilligt. Art. 5 Rahmenzusage 1 Für Grossveranstaltungen der Kategorien A, C und D kann eine Rahmenzusage für die beiden darauf folgenden Jahre abgegeben werden, sofern die Veranstaltung ohne Beanstandungen ablief und sie im gleichen Rahmen durchgeführt werden soll. 2 Eine Rahmenzusage kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die vorgesehene Örtlichkeit aus unvorhersehbaren Gründen nicht zur Verfügung steht. Art. 6 Gebühren Die Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes und die Dienstleistungen der Stadtverwaltung werden in einer besonderen Gebührenordnung geregelt. Art. 7 Ausnahmebewilligungen Die Vorsteherin/Der Vorsteher des Polizeidepartements wird ermächtigt, für Veranstaltungen von ausserordentlicher Bedeutung Bewilligungen in Abweichung dieser Richtlinien zu erteilen. Art. 8 In-Kraft-Treten und Aufhebung bisherigen Rechts Die Veranstaltungsrichtlinien treten am 1. Juli 2007 in Kraft. Die Richtlinien für das Überlassen von öffentlichem Grund zu Festveranstaltungen und für die Bewilligung von Musikdarbietungen (Verstärkeranlagen und Lautsprechereinsatz) auf privatem und öffentlichem Grund im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten vom 19. April 2000 mit seitherigen Änderungen werden auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Richtlinien aufgehoben. 5
6 II. Gebührenordnung zu den Veranstaltungsrichtlinien Stadtratsbeschluss vom 16. Mai 2007 (535) Gestützt auf Art. 4 der Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) 8 und Art. 6 der Veranstaltungsrichtlinien 9 wird folgende Gebührenordnung erlassen: Art. 1 Gebührenerhebung 1 Für jede Benützung des öffentlichen Grundes durch Verkaufsstände, Promotionsstände, Festwirtschaften und andere gewerbliche Aktivitäten anlässlich von Veranstaltungen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten. 2 Von der Benützungsgebührenpflicht befreit sind: a) Gemeinnützige Anlässe, sofern über die bestimmungsgemässe Verwendung des Ergebnisses Rechnung abgelegt wird. Vom Bruttoergebnis dürfen höchstens 25 % an Spesen in Abzug gebracht werden. b) Quartiervereine und im Quartier ansässige Vereine, welche im öffentlichen Interesse für die Bevölkerung des Quartiers Festanlässe und andere Veranstaltungen (ausgenommen Märkte) organisieren und selbst durchführen. Nicht befreit sind: Warenverkaufsstände, d.h. Verkaufsstände ohne Lebensmittel- bzw. Getränkeangebot, soweit sie insgesamt 150 Quadratmeter Fläche oder 45 Laufmeter übersteigen, sowie Schaustellgeschäfte. Das Aufstellen eines einzelnen Kinderkarussells an einem Quartieranlass ist gebührenfrei. 3 Die Gebühren sind unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Benützung sowie der Lage festzusetzen. 4 Ausser den Benützungsgebühren sind zusätzlich die Bewilligungs- und Schreibgebühren zu entrichten. Diese sind von der Vorsteherin/dem Vorsteher des Polizeidepartements im Rahmen der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden 10 festzusetzen. 6
7 Art. 2 Verrechnung von städtischen Dienstleistungen 1 Die Verrechnung des Einsatzes von Personal und Mitteln der städtischen Verwaltung erfolgt nach Aufwand und den aktuellen Gebührensätzen. 2 In begründeten Ausnahmefällen können die Gebühren und der Aufwand für die städtischen Dienstleistungen durch die zuständigen Departementsvorstehenden teilweise oder ganz erlassen werden. Art. 3 Gebührenansätze nach Benützungsarten Für die umschriebenen Benützungsarten werden folgende Gebühren erhoben: 1 Verkaufsstände, Promotionsstände und andere gewerbliche Aktivitäten Zone 1 (sehr gute Lage): - Kreis 1 - Kreis 2: Seeuferanlage - Kreis 8: Seeuferanlage m 2 /Tag 8.-- Zone 2 (gute Lage): - Kreis 4: Helvetiaplatz, Bäckeranlage, Langstrasse (Quartier Stauffacher-/Strassburg-/ Badener-/Lang-/Lager- und Kasernenstrasse) und angrenzende Örtlichkeiten - Kreis 5: Langstrasse/Limmatplatz und angrenzende Örtlichkeiten 4.-- Zone 3 (übrige Lage): 2.-- Es wird die gesamte Veranstaltungsfläche berechnet. 7
8 2 Festwirtschaften und ähnliche Benützungsarten m 2 /Tag Zone 1 (sehr gute Lage): 4.-- Zone 2 (gute Lage): 2.-- Zone 3 (übrige Lage): 1.-- Es wird die gesamte Veranstaltungsfläche berechnet. 3 Länger dauernde Veranstaltungen mit Eintritt Für länger dauernde Veranstaltungen, bei denen ein Eintritt erhoben wird, kann die Benützungsgebühr unter Berücksichtigung der Lage in Form einer Umsatzbeteiligung erhoben werden. Als Umsatz gelten die Einnahmen aus Billettverkäufen. Bei Veranstaltungen mit einem wesentlichen Gastronomie- bzw. Verkaufsteil wird dieser gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 abgerechnet. Zone 1 (sehr gute Lage): Zonen 2 und 3 (gute Lage und übrige Lage): 10 % Umsatzbeteiligung 5 % Umsatzbeteiligung 4 Auf- und Abbautage Für einen Aufbau- oder Abbautag werden 10 % des entsprechenden Gebührentagesansatzes verrechnet. 5 Schaustellungen 11 pro m 2 und Spieltag 1.-- Auf-, Abbau- und spielfreie Tage pauschal total Art. 4 Ausnahmeregelungen 1 In begründeten Ausnahmefällen können die Benützungsgebühren durch die Vorsteherin/den Vorsteher des Polizeidepartements teilweise oder ganz erlassen werden. 8
9 2 Die Vorsteherin/Der Vorsteher des Polizeidepartements kann andererseits in besonderen Fällen die Gebühren angemessen erhöhen. Art. 5 Gebührenerhebung veranstaltungsähnliche Anlässe Für die in dieser Gebührenordnung nicht erfassten Veranstaltungen in Abweichung der Richtlinien oder veranstaltungsähnliche Anlässe gilt die Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) 12. Art. 6 In-Kraft-Treten und Aufhebung bisherigen Rechts Die Gebührenordnung zu den Veranstaltungsrichtlinien tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Die Gebührenordnung zu den Richtlinien für das Überlassen von öffentlichem Grund zu Festveranstaltungen und für die Bewilligung von Musikdarbietungen (Verstärkeranlagen und Lautsprechereinsatz) auf privatem und öffentlichem Grund im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten vom 19. April 2000 wird auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Gebührenordnung aufgehoben StRB vom 16. Juni 1972 mit Änderungen bis 20. April 1983; AS StRB vom 30. März 1977 mit Änderungen bis 11. April 2001; AS Kantonales Gastgewerbegesetz (GGG) vom 1. Dezember 1996; LS Kantonales Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) vom 26. Juni 2000; LS GRB vom 2. Juni 1971; AS StRB vom 9. März 2005; AS StRB vom 16. Juni 1972 mit Änderungen bis 20. April 1983; AS StRB vom 16. Juni 1972 mit Änderungen bis 20. April 1983; AS StRB vom 16. Mai 2007; AS Regierungsrätliche Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966; LS 681. Vgl. Art. 3 Ziff. 5 der Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS); AS StRB vom 19. August 1992 mit Änderungen bis 11. Dezember 2002; AS
Bewilligungsvoraussetzungen Veranstaltungen werden gestützt auf folgende Kriterien bewilligt:
55.80 Veranstaltungsrichtlinien Stadtratsbeschluss vom 9. Juli 0 (6) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. der Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes vom. November 0 (Benutzungsordnung;
Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS)
551.211 Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) Stadtratsbeschluss vom 19. August 1992 (2284) 1 mit Änderungen bis 11. Dezember
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STADT ZÜRICH 551.211 Gebührenordnung zu den Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) Stadtratsbeschluss vom 19. August 1992 (2284) 1 mit Änderung
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