Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/4526. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/4326 Leistungsrechtliche Hindernisse bei Studium und Ausbildung insbesondere für Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge Vorbemerkung der Fragesteller DieRegelungendesBundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)bzw.der AusbildungsförderungnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII) (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)füreineschulischeoderbetrieblicheBerufsausbildung)sehenbishernurunterbestimmtenBedingungenvor,dassAusländermiteinemgewöhnlichenAufenthaltimInlandLeistungenzurFinanzierung ihreslebensunterhaltswährendeinerausbildungbzw.einesstudiumserhalten können.sohabenbeispielsweiseasylberechtigteundflüchtlingeimsinneder GenferFlüchtlingskonventiondieseMöglichkeit.Allerdingserhaltenangesichts derrestriktivenrechtslageundentscheidungspraxisvongerichtenundbehördennurwenigemenschendiesenstatus.imjahr2006warenesnachangaben desbundesamtesfürmigrationundflüchtlinge (BAMF)nur4,4Prozentaller Asylsuchenden.AberauchvieleabgelehnteAsylsuchende (undihrekinder) verbleibenaufgrundrechtlicher,humanitärerodertatsächlicherabschiebungshindernissedauerhaftindeutschland.obwohlsievoraussichtlichdauerhaftin derbundesrepublikdeutschlandleben,sinddiesemenschenbislangbeider AufnahmeeinerAusbildungodereinesStudiumsindenmeistenFällenvonjeglichenstaatlichenLeistungenzurFinanzierungihresLebensunterhaltsausgeschlossen.ImErgebniswerdensieaufungelernteHilfstätigkeitenverwiesen odergegenihrenwillenzusozialleistungsempfängerinnenund-empfängern gemacht. LeistungennachdemBAföGkönnenNichtdeutschenbishergewährtwerden, wenneinelternteilzuvordreijahrelangerwerbstätigwar.diesebedingungist abergeradebei (De-facto-)FlüchtlingenimRegelfallnichterfüllbar,dadiese biszumzeitpunktdererteilungeineraufenthaltserlaubniseinemrechtlichen bzw.faktischenarbeitsverbotunterliegen.auchsindflüchtlinge,beidenen Abschiebungshindernissefestgestelltwerden,aufgrunderlittenerFolteroder Traumatisierungenhäufignichtodernurbedingterwerbsfähig,sodassderen KinderaufgrunddiesesUmstandesinBezugaufdieAusbildungsförderung faktisch bestraft werden. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürBildungundForschungvom 1.März2007übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Aberauchhiergeboreneund/oderaufgewachseneJugendlichemiteinerAufenthalts-odersogarNiederlassungserlaubnis,dienichtausderEUkommen, werdenvombafögbisherausgeschlossen,wennihreelternlangzeitarbeitslos,krank,behindertodertotsind,weilindiesenfällendiebedingungeiner dreijährigenerwerbstätigkeitdereltern (innerhalbderletztensechsjahre) nicht erfüllt werden kann. MitdemvonderBundesministerinfürBildungundForschung,Dr.Annette Schavan,vorgelegtenReferentenentwurffüreineNovelledesBAföGsollen nunzwarunteranderemdieförderungsmöglichkeitenfürausländischestudierendeverbessertwerden.beianderenfinanzierungsartendesstudiums etwa denstudienkreditenderkfwbankengruppe werdendiebisherigen Benachteiligungenjedochfortgeschrieben.Hinzukommt,dassdieentsprechendnotwendigenAnpassungendes 63SGBIII (Berufsausbildungsbeihilfe füreineschulischeoderbetrieblicheberufsausbildung)unddieausweitung desförderungsfähigenpersonenkreisesinbezugaufberufsausbildungsbeihilfe immernochausstehen.beratungsstellenberichtenvoneinerzunehmenden ZahlvondauerhaftbleibeberechtigtenausländischenJugendlichen,denenaufgrundrechtlicherHürdeneineAusbildungunmöglichgemachtwirdoderdie vondensozialleistungsträgernsogarzumabbrucheinerbereitsbegonnenen beruflichenausbildungaufgefordertunddamitindiesozialhilfe gezwungen werden.dieswidersprichteklatantdenansprücheneinerförderungderintegrationindeutschlandsowiederverpflichtungzurbeseitigungdiskriminierendervorschriften.zugleichwirddielängerfristigesozialedeklassierungvon MenschenmitMigrationshintergrundbefördert.DiepraktischenFolgender derzeitigenrechtslagesindauchwidersinnig:währendeinausbildungsabbruchbeideutschenjugendlichenmitgravierendenleistungskürzungensanktioniertwird,werdenausländischenjugendlichenmitbestimmtenaufenthaltstitelnstaatlichesozialleistungennurfürdenfalleinesausbildungsabbruchsin Aussichtgestellt (vgl.z.b.lsgberlin-brandenburg,urteilvom7.juli2006, L 10 as 545/06, EingrundsätzlichesProblemfürJugendlicheohnedeutschenPass,dieeine Ausbildungaufnehmenmöchten,istzudemeinemangelndeArbeits-bzw.Ausbildungserlaubnis.Siewerdendadurchgezwungen,eineschulischeAusbildungzubeginnen,wasnichtimmerihrenNeigungenundFähigkeitenentspricht. Alternativ müssen sie vollständig auf eine Ausbildung verzichten. 1.a)WievieleJugendlicheimAltervon16bis25Jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisnach 23Abs.1, den 23a, 25Abs.1oder2bzw. 28Abs.1Satz1Nr.3desAufenthaltsgesetzes (AufenthG),undwievielevonihnenerhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG? BestandsdatendesAusländerzentralregisters (AZR)zudenaufgeführtenAufenthaltsgründenstehenerstmalsfürdasJahr2006zurVerfügung.Danachwarenzum31.Dezember Ausländerzwischen16und25Jahrenmit denindieserfrageaufgeführtenaufenthaltserlaubnissenerfasst.dieangabe, wievielederjugendlichenmitdenentsprechendenaufenthaltserlaubnissen FörderungnachdemBAföGerhielten,istnichtmöglich,dainderBAföG-StatistikzwardiejeweiligeStaatsanghörigkeit,nichtjedochderjeweiligeaufenthaltsrechtlicheStatuserfasstwird.ImJahr2005erhielteninsgesamt42209 AusländerFörderungnachdemBAföG.EineweitereDifferenzierungistauch imwegeeinerschätzungnichtmöglich,daeshierfürangeeignetenschätzgrundlagen fehlt.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4526 b)wievielejugendlicheimaltervon16bis25jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisalsEhepartnerin/ Ehepartnerbzw.Lebenspartnerin/LebenspartneroderKindeinesAusländersodereinerAusländerinmitNiederlassungserlaubnisnach 30,31, 32,33oder 34AufenthG,undwievielevonihnenerhielten (zumindest schätzungsweise) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG? ZuDatenfür2005unddemAnteilderBAföG-GefördertensieheAntwortzu1a. Zum31.Dezember2006warenimAZR58806Ausländerzwischen16und25 JahrenmitdenindieserFrageaufgeführtenAufenthaltserlaubnissenbzw.Niederlassungserlaubnissenerfasst.EinedarüberhinausgehendeDifferenzierung (z. B. nach Aufenthaltsstatus des Ehegatten) war nicht möglich. c)wievielejugendlicheimaltervon16bis25jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisnach 25Abs.3,4 Satz2oderAbs.5AufenthG,diesichmindestensvierJahreununterbrocheninderBundesrepublikDeutschlandaufhielten,undwievieledieser Jugendlichenerhielten (zumindestschätzungsweise)eineausbildungsförderung nach dem BAföG? ZuDatenfür2005unddemAnteilderBAföG-GefördertensieheAntwortzu Frage1a.Zum31.Dezember2006warenimAZR12733Ausländerzwischen 16und25JahrenmitdenindieserFrageaufgeführtenAufenthaltserlaubnissen erfasst. d)wievielejugendlicheimaltervon16bis25jahren,dieunterdieinden BuchstabenabiscgenanntenPersonenkreisefallen,werdennach SchätzungenderBundesregierungvondenÄnderungendurchdenvon derbundesministerinfürbildungundforschung,dr.annetteschavan, vorgelegtenreferentenentwurfzurnovellierungdesbundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)imJahr2007bzw.2008profitieren (bittenachaufenthaltstitelnundnachbafög-leistungenfürstudierendeundbafög-leistungenfürschülerinnenundschüleranschulen und in schulischer Ausbildung untergliedern)? DieBundesregierungrechnetmitbiszu3000zusätzlichenGeförderteninFolge deränderungdes 8BAföG,vondenensichvoraussichtlichdieMehrheitin einerschulischenberuflichenausbildungbefindet.einedifferenzierteaufschlüsselungnachaufenthaltstitelnliegtnichtvorundistmangelsgeeigneter spezifischer Schätzgrundlagen auch nicht möglich. 2.a)WievieleJugendlicheimAltervon16bis25Jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisnach 23Abs.1, den 23a, 25Abs.1oder2bzw. 28Abs.1Satz1Nr.3AufenthG, undwievielevonihnenbesaßen (zumindestschätzungsweise)eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis? b)wievielejugendlicheimaltervon16bis25jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisalsEhepartnerin/ Ehepartnerbzw.Lebenspartnerin/LebenspartneroderKindeinesAusländersmitNiederlassungserlaubnisnach 30,31,32,33oder 34 AufenthG,undwievielevonihnenbesaßen (zumindestschätzungsweise) eine Arbeits- bzw. Ausbildungserlaubnis? c)wievielejugendlicheimaltervon16bis25jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisnach 25Abs.3, 4Satz2oderAbs.5AufenthGundhieltensichmindestensvierJahre ununterbrocheninderbundesrepublikdeutschlandauf,undwieviele vonihnenbesaßen (zumindestschätzungsweise)einearbeits-bzw. Ausbildungserlaubnis?

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieFragen2abis2cwerdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieDatenderjungenAusländer,dieeinenderAnfrageentsprechendenAufenthaltstitelhaben,sinddenAntwortenzudenFragen1abis1czuentnehmen.In einergrößenordnungvoninsgesamt16100personenberechtigtderaufenthaltstitelunmittelbarzurbeschäftigungsaufnahme.weiterestatistischedifferenzierungen können nicht vorgenommen werden. 3.a)WiehatsichderAnteilNichtdeutscherandenStudierendenundanden AuszubildendeninschulischenundbetrieblichenAusbildungsgängenin denletzten15jahrenentwickelt (bittenachgeschlecht,artdesaufenthaltsstatusundaufenthaltsdauerdifferenzieren,sofernangabenoder EinschätzungenzumKriterium StudierendemitMigrationshintergrund vorliegen, bitte auch diese berücksichtigen)? DerAnteilausländischerAuszubildenderlässtsichdifferenziertnachGeschlecht ab1993darstellen.einedifferenzierungnachaufenthaltsstatusund-dauerist nicht möglich. DieAnteileNichtdeutscherhabensichwieausAnlagen1 (Auszubildendeinsgesamt),2 (AuszubildendeanberuflichenSchulen)und3 (Studierende)ersichtlich entwickelt. b)wiebewertetdiebundesregierungdieseentwicklung,undworinsieht sie die Gründe für diese Entwicklung? DieBewertungderBundesregierungergibtsichdaraus,dassdieseHandlungsbedarfgesehenundmitdemRegierungsentwurfeines22.GesetzeszurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzesvorgeschlagenhat,dieFörderungvonMigrantenmitLeistungennachdemBAföGunddemBABzu erweitern. 4.a)WiehatsichderAnteilNichtdeutscheranderGesamtstudierenden-bzw. Auszubildendenzahl,differenziertnachsogenanntenBildungsinländerinnen/-inländernbzw.Bildungsausländerinnen/-ausländernundGeschlecht, in den letzten 15 Jahren entwickelt? DerAnteilausländischerBildungsinländerkannnachderhierfürgeltenden Begriffsdefinition ( ErwerbderHochschulzugangsberechtigungimInland ) naturgemäß nur für Studierende ermittelt werden, vgl. hierzu Anlage 3. b)welchengenauenaufenthaltsstatushattendiesebildungsinländerinnen/ -inländer und Bildungsausländerinnen/-ausländer? BildungsinländerhattenundhabenkeinenspezifischenAufenthaltsstatus,der sichaufdieeigenschaftals Bildungsinländer bezieht.sogenanntebildungsausländer,diez.b.zumzweckederausbildungnachdeutschlandgekommen sind,erhieltennachaltemrechtzumeisteine (zeitlichbefristete)aufenthaltsbewilligung.mitinkrafttretendesaufenthaltsgesetzeskommenalsaufenthaltstitelfürdiesenpersonenkreisbeispielsweiseeineaufenthaltserlaubnis nach 16 oder 17 Aufenthaltsgesetz in Betracht.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4526 c)wiehatsichderanteilnichtdeutscherandergesamtzahlderbafögbzw.bab-empfängerinnenund-empfängerindenletzten15jahren entwickelt (bitteebenfallsnachbildungsinländerinnen/-inländernbzw. Bildungsausländerinnen/-ausländern,GeschlechtundnachAufenthaltsstatus differenzieren)? ZurEntwicklungdesAnteilsNichtdeutscherandenBAföG-Empfängern sieheübersichtinanlage4.dadieentsprechendenmaschinentabellender amtlichenbafög-statistiknichtlängerals10jahrezurückreichendarchiviert werden, ist eine Übersicht erst ab dem Jahr 1996 möglich. BeiderBerufsausbildungsbeihilfe (BAB)hatsichderAnteilausländischer JugendlicheranderGesamtzahlderEmpfängervon1992 (12Prozent)auf jahresdurchschnittlich5,82prozentimjahr2006verringert.eineweiteredifferenzierung ist nach der Statistik nicht möglich 5.GibteseinenWiderspruchzwischenderMitteilungdesStatistischenBundesamtesvom25.Juli2006,wonachderAnteilNichtdeutscherandenStudierendenvon8ProzentimJahr1994auf4,4ProzentimJahr2004gesunkenist unddenangabendesnationalenbildungsberichtsfürdiesenzeitraum,die 9,4Prozentbzw.5,6Prozentbetragen (vgl.ddp-meldungvom30.mai 2006), und wie ist diese Differenz zu erklären? NachAuskunftdesStatistischenBundesamteshatdieseskeineentsprechende Pressemitteilungherausgegeben.AuchderNationaleBildungsberichtenthält nichtdiezitiertenwerte.diezitiertenanteilswertestimmennichtmitden DatenderamtlichenStatistiküberein.TatsächlichistderAnteilderAusländerinnenundAusländernanallenStudierendenimangesprochenenZeitraumgestiegen (vgl. Anlage 3). 6.a)WiebewertetdieBundesregierungdenAusschlussvonNicht-EU-Ausländerinnenbzw.-AusländernvonderMöglichkeitzurInanspruchnahme eines Studienkredits der KfW Bankengruppe? BeidemKfW-StudienkredithandeltessichumeinEigenmittelprogrammder KfW,dasimAuftragdesBundes,aberohnestaatlicheAusfallhaftungerfolgt. ÜbereineEinbeziehungausländischerAntragstellerüberdie (EU-)rechtlich zwingendenfreizügigkeitsrechtlichenvorgabenhinaushatdiekfwunterberücksichtigungauchderrisikoprognosenfürkreditausfälleentschieden.antragsberechtigtsindderzeitnebendeutschenstaatsbürgernauchderenfamilienangehörige,undzwarungeachtetihrerstaatsbürgerschaft (Ehepartner, eingetragenelebenspartnersowiekinderdesdeutschenoderdesunionsbürgersoderdesehegatten/eingetragenenlebenspartners,diedas21.lebensjahr nochnichtvollendethabenoderdeneneinunterhaltsanspruchgegendiesezusteht),wennsiesichzusammenmitdemdeutschenimbundesgebietaufhalten. AlleStaatsangehörigeneinesMitgliedstaatesderEuropäischenUnion,diesich rechtmäßigseitdreijahrenständigimbundesgebietaufhalten,könnenebenfallsanträgestellen.diesgiltauchfürderenfamilienangehörige,diesichmit demunionsbürgerimbundesgebietaufhalten,ungeachtetihrer und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)sindbeidenförderbedingungenderstudienkreditederkfwbankengruppeänderungengeplant,dieauchnicht-eu-ausländerinnen bzw.-ausländerndieinanspruchnahmederstudienkrediteermöglichen ähnlichdenänderungen,diemitdemaktuellenreferentenentwurffür das BAföG vorgeschlagen werden? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht? DerKfW-Studienkredit,derseitnochnichteinmaleinemJahrangebotenwird, mussinseinerinanspruchnahmeundentwicklungnachdereinführungsphase ersteinmalbeobachtetundausgewertetwerden,bevorüberweiterentwicklungenseriösgeurteiltwerdenkönnte.derzugangvonkindernauchandererpersonengruppenzumstudiumwirdohnediesdurchdasstaatlichebaföggewährleistet,dasdergrundsicherungunddemzugangallerbevölkerungskreise zur Hochschulausbildung dient. 7.a)WievieleJugendlicheimAltervon16bis25Jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisnach 23Abs.1, den 23a, 25Abs.1oder2bzw. 28Abs.1Satz1Nr.3AufenthG, undwievielevonihnenerhielten (zumindestschätzungsweise)eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III? b)wievielejugendlicheimaltervon16bis25jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisalsEhepartnerin/ Ehepartnerbzw.Lebenspartnerin/LebenspartneroderKindeinesAusländersodereinerAusländerinmitNiederlassungserlaubnisnach 30, 31,32,33oder 34AufenthGundwievielevonihnenerhielten (zumindestschätzungsweise)eineausbildungsförderungnachdem SGBIII? c)wievielejugendlicheimaltervon16bis25jahrenverfügteninden Jahren2005und2006übereineAufenthaltserlaubnisnach 25Abs.3,4 Satz2oderAbs.5AufenthG,diesichmindestensvierJahre ununterbrocheninderbundesrepublikdeutschlandaufhielten,undwie vieledieserjugendlichenerhielten (zumindestschätzungsweise)eine Ausbildungsförderung nach dem SGB III? d)wievielejugendlicheimaltervon16bis25jahren,dieunterdieinden BuchstabenabiscgenanntenPersonenkreisefallen,erhielteninden Jahren2005und2006eineAusbildungsförderungnachdemSGBIII undbesaßen (zumindestschätzungsweise)einearbeits-bzw.ausbildungserlaubnis (bitte einzeln aufgliedern)? DieFragen7abis7dwerdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieDatenderjungenAusländer,dieeinenderAnfrageentsprechendenAufenthaltstitelhaben,sinddenAntwortenzudenFragen1abis1czuentnehmen.Der AnteilausländischerJugendlicheranderGesamtzahlderEmpfängervonBAB hatsichvon5,96prozentin2005aufjahresdurchschnittlich5,82prozentim Jahr2006verringert.DerAnteilausländischerJugendlicheranderGesamtzahl derempfängervonausbildungsgeld (ABG)hatsichvon5,76Prozentin2005 aufjahresdurchschnittlich5,93prozentimjahr2006erhöht.fürweiteredifferenzierungen liegen keine Daten vor.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ a)WiehatsichderAnteilNichtdeutscheranderGesamtzahlderberuflichenundschulischenAuszubildenden,differenziertnachsogenannten Bildungsinländerinnen/-inländernbzw.Bildungsausländerinnen/-ausländern und Geschlecht, in den letzten 15 Jahren entwickelt? b)welchengenauenaufenthaltsstatushattendiesebildungsinländerinnen/ -inländer und Bildungsausländerinnen/-ausländer? Es wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. HierzuliegenkeineAngabenvor.ImÜbrigengiltdieinderBildungsstatistikan denortdeserwerbsderhochschulzugangsberechtigunganknüpfendeherkömmlichebegrifflicheunterscheidungzwischenbildungsinländernund-ausländernnaturgemäßohnehinnichtfürbetrieblicheundschulischeausbildungen. c)wiehatsichderanteilnichtdeutscherandergesamtzahlderempfängerinnenundempfängervonausbildungsförderungnachdemsgbiiiin denletzten15jahrenentwickelt (bitteebenfallsnachbildungsinländerinnen/-inländernbzw.bildungsausländerinnen/-ausländern,geschlecht und Aufenthaltsstatus differenzieren)? DerAnteilausländischerJugendlicheranderGesamtzahlderEmpfängervon BABhatsichvon12Prozentin1992aufjahresdurchschnittlich5,82Prozent imjahr2006verringert.eineweiteredifferenzierungistnachderstatistikder BAB nicht möglich 9.a)WieistdieRechtsprechungundBehördenpraxiszudenAusnahmeregelungenzumErforderniseinervorherigendreijährigenErwerbstätigkeiteinesElternteilsnach 63Abs.3Nr.2Satz2SGBIIIbzw. 8 Abs.2Nr.2Satz3BAföG,insbesonderezumunbestimmtenRechtsbegriff aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde? Gemäß 8Abs.2BAföGkannvondemErfordernisderErwerbstätigkeitdes ElternteilswährendderletztensechsJahreabgesehenwerden,wennsieaus einemvonihmnichtzuvertretendengrundenichtausgeübtwordenistundder Elternteil im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. DieRegelungwirdkonkretisiertdurchTeilziffer8.2.10BAföGVwV.Hiernach übteinelternteil,dermindestenssechsmonateerwerbstätigwar,ausvonihm nicht zu vertretenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht aus in Zeiten a) der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit, b)dermutterschutzfristnachdemmutterschutzgesetzunddeserziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, c)der Erwerbsunfähigkeit, d) nach Erreichen des Ruhestandsalters, e)derteilnahmeaneinernachdenfürdiejeweilszuständigenträgergeltendenvorschriftengefördertenmaßnahmezurmedizinischenoderberuflichen Rehabilitation, f)derteilnahmeaneinerfortbildungoderumschulungnachden 41bis47 AFGinderbiszum31.Dezember1997geltendenFassungbzw.nach 77ff. SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode g)derarbeitslosigkeit,indenenereinenanspruchaufarbeitslosenunterstützungoderaltersübergangsgeldnach 100ff.,249eAFGbzw 116ff. SGB III oder Anpassungsgeld hat, h)des Vorruhestandes. DieinBezuggenommenenVorschriftenwerdenvonderVerwaltunginaktualisierterFormangewandt.SoistnunmehrauchdieElternzeitnachdemBundeselterngeldgesetzalsErsatzzeitanzusehen.DieFrage,wiedieandieStelleder ArbeitslosenhilfegetretenenLeistungenzumLebensunterhaltnachdemSGBII zubehandelnsind,wurdeimerlasswegeklargestellt.daletztereimgegensatz zurarbeitslosenhilfekeineentgeltersatzleistung,sondernstaatlichefürsorgeleistungensind,kommteineberücksichtigungderbezugszeitennichtinbetracht.imzusammenhangmitdenerheblichenänderungenim 8BAföG durchdaslaufendegesetzgebungsverfahrenzum22.bafögändgwirdauch eine Anpassung der Verwaltungsvorschriften erfolgen. DieVoraussetzungendes 63Abs.3Nr.2S.2SGBIII,der 8BAföGinsoweitinallenPunktenentspricht,werdenineinerDurchführungsanweisungder Bundesagentur für Arbeit entsprechend konkretisiert. b)wirdbeieltern,dieeinemfaktischenoderrechtlichenarbeitsverbot bzw.entsprechendenarbeitsmarktbeschränkungen (Vorrangprüfung usw.)unterlagenbzw.beieltern,dietrotzarbeitssuchelangzeitarbeitslos,behindertodertotsind,davonausgegangen,dassdiegeforderte Erwerbstätigkeitauseinem nichtzuvertretendengrunde nichtvorliegt (bitte mit Begründung)? EinArbeitsverbotbzw.ausländerrechtlicheArbeitsmarktbeschränkungen (Vorrangprüfung)könnennichtzueinerAnnahmederAusnahmeregelungführen. SinnundZweckdesErfordernisseseinerrechtmäßigenErwerbstätigkeitist, dassausländernach 8Abs.2BAföGbzw. 63SGBIIIeinenFörderungsansprucherstdannerhaltensollen,wennsieoderihreElternzurfinanziellen LeistungsfähigkeitderSolidargemeinschaftbeigetragenhaben.DurchdieAusnahmeregelungkannmithinnureinerechtmäßigeErwerbstätigkeitersetztwerden.ZwingendeVoraussetzungfürdieAnwendungdesSatzes3istdaher,dass dieerwerbstätigkeittatsächlichbeabsichtigtwarundnichtschonwegendes FehlenseinerArbeitserlaubnisgarnichtausgeübtwerdenkonnte (vgl.insoweit auch die Entscheidung des VGH Kassel FamRZ 1995, 640). WennkeineEntgeltersatzleistungenmehrgezahltwerden,führtderBezugvon ALGIInichtzurAnwendbarkeitderAusnahmeregelung,sodassdieseZeiten derlangzeitarbeitslosigkeitnichtzuranwendungderausnahmevorschrift führen. WennElternbehindertsind,kanndieAusnahmevorschriftdannangewandt werden,wenneinemitarbeitsunfähigkeitverbundenekrankheitodereineerwerbsunfähigkeitvorliegtoderderelternteilsichineinerrehabilitationsmaßnahmebefindetunderwieobenbeschriebenvorhermindestenssechsmonate erwerbstätig gewesen ist. WenneinElternteilverstorbenist,kanndieAusnahmeregelungangewandt werden,wenneriminlandmindestenssechsmonateerwerbstätigwarund wegenseinestodesdenmindestzeitraumvondreijahrenanaufenthaltund rechtmäßigererwerbstätigkeitinnerhalbderletztensechsjahrevorbeginndes förderungsfähigen Teils der Ausbildung nicht erreicht hat.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ WelchenSinnmachtesineinergesamtgesellschaftlichenPerspektive, eineausbildungsförderungvonnichtdeutschenjugendlichenvondervorherigenerwerbstätigkeiteineselternteilsabhängigzumachen,undsieht diebundesregierunghierinnichtdiegefahr,dass Armutskarrieren bzw.-risikeninsbesonderebeinichtdeutschenhierdurchquasi vererbt werden (bitte mit Begründung)? DasAnknüpfenderFörderungvonausländischenStaatsangehörigenaneine MindesterwerbsdauerdesAusländersselbstoderseinerElternsollsicherstellen, dassdiesenichtunwesentlichzumsteueraufkommenunddamitdazubeigetragenhaben,dasssozialinvestitionenwieausbildungsförderungüberhauptmöglichsind.diebundesregierunghatabermitdementwurfeines22.bafögändg geradeindiesempunkteineänderungvorgeschlagen,diekünftigeineförderungauchunabhängigvonelterlichererwerbstätigkeitermöglicht,wennausländische Jugendliche mit dauerhafter Bleibeperspektive in Deutschland leben. 11.a)Wiesollenminderjährigunbegleitet d.h.ohneeltern eingereiste FlüchtlingeoderjugendlicheNichtdeutsche,derenElternbereitsverstorbensind,denNachweiseinerdreijährigenErwerbstätigkeiteines Elternteilsnach 63Abs.3Nr.2Satz2SGBIIIbzw. 8Abs.2Nr.2 Satz3BAföGerbringen,umeineAusbildungsförderungerhaltenzu können? b)siehtdiebundesregierungangesichtsderindiesenfällennichterfüllbaren Bedingung eine ungerechtfertigte Diskriminierung? Falls ja, inwiefern? Falls nein, warum nicht? c)welchekonkretenänderungsvorschlägewirdsiezurbeseitigungdieses Missstandes unterbreiten? 12.WelchenSinnsiehtdieBundesregierungdarin,Jugendliche,beidenendavonausgegangenwerdenkann,dasssiedauerhaftinDeutschlandleben werden,gesetzlichoderfaktischvoneinerausbildungsförderungauszuschließenbzw.siebeiderausbildungsförderungzubehindern,undwie bewertet sie die bisherige Rechtslage? DieFragen11abis11cund12werdenwegendesSachzusammenhangszusammen beantwortet. Diein 8Abs.1BAföGaufgeführtenAusländerkönnendurchausschonnach geltendemrechtauchohneeinevorherigemindesterwerbstätigkeitgefördert werden.diesumfasstetwaasylberechtigte (Nr.3)undFlüchtlingenachder GenferFlüchtlingskonvention (Nr.5),sowieAusländer,beidenenfestgestellt ist,dassabschiebungsschutznach 60Abs.1desAufenthaltsgesetzes (Nr.6) besteht.imübrigenkannunabhängigvoneineretwaigenerwerbstätigkeitder Elternaucheineeigene,fünfjährigeErwerbstätigkeitdesausländischenAuszubildenden zu einer Förderberechtigung führen. ImBereichderBerufsausbildungsbeihilfekannnach 63Abs.2Satz3SGBIII fernerzurerfüllungderaufenthalts-underwerbstätigkeitszeitenandiestelle eineselternteilseinverwandtertreten.voraussetzungist,dassderauszubildendeindenhaushaltdesverwandtenaufgenommenistundsichindenletzten 3 Jahren rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. DieBundesregierunghältdieTatsache,dassimBAföGbzw.imSGBIIIbestimmteFörderungsvoraussetzungenstatuiertwerden,füreinelegitimeVorkehrungzurBegrenzungderInanspruchnahmederhierfürausSteuermitteln aufzubringendenförderleistungen.ausintegrations-undbildungspolitischen GesichtspunktenhältdieBundesregierungeinekünftigerleichterteFörderung

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vonauszubildendenmitmigrationshintergrundaberdennochfürsinnvoll.der EntwurfeinesZweiundzwanzigstenGesetzeszurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzesenthälteineNeufassungvon 8BAföGund 63 SGBIII,durchdieausländischeAuszubildende,dieeinedauerhafteBleibeperspektiveinDeutschlandhaben,aberbislangnichtdieVoraussetzungendes 8 BAföG bzw. 63 SGB III erfüllen, in die Förderung miteinbezogen werden. 13.WiebeurteiltdieBundesregierungVorfälle,indenenMitarbeiternvonJobcenternBetroffeneauffordern,ihrebereitsbegonneneBerufsausbildung abzubrechen,weilessichdemgrundenachumeinenausbildungsförderungsfähigenausbildungsberufhandelt,mitdemergebnis,dassdiese Jugendlichensozialhilfeabhängigwerdenundsichnichtfortbildenkönnen (siehe Vorbemerkung)? Fälle,indenenAuszubildendekonkretzumAbbruchdervonihnenbegonnenenAusbildungaufgefordertwurden,sindderBundesagenturfürArbeitnicht bekannt.durchdasgesetzesvorhabeneines22.bafög-ändgwerdenausländischeauszubildendemiteinerdauerhaftenbleibeperspektiveindeutschland inzukunftzudemauchunabhängigvonvorerwerbszeitenindieförderung nach dem BAföG und dem BAB einbezogen. 14.WiesollenAuszubildendenichtdeutschernachAuffassungderBundesregierungihrenLebensunterhaltfürdieZeitihrer betrieblichenausbildungbestreiten,wennsiedemgrundenachleistungsberechtigtnachdemsgbiiisind,faktischaberkeinenanspruchaufdiese Hilfenhaben,undsiehtsiehierineineBenachteiligungNichtdeutscher (bitte mit Begründung)? AufAntwortzuFrage13wirdverwiesen.EsistimÜbrigennichtSinnund ZweckdesSGBII,dieAusbildungsförderungzuersetzen,sofernderAuszubildendedieFördervoraussetzungennichterfüllt.Diesgiltunabhängigvonder des Auszubildenden. 15.WiesollenStudierendeundAuszubildendenichtdeutschernachAuffassungderBundesregierungihrenLebensunterhaltfürdie ZeitihresStudiumsundihrerbetrieblichenoderschulischenAusbildung bestreiten,wennsieüberkeinearbeitserlaubnisverfügen,aberdienach dembafögodersgbiiigewährtenleistungenaufgrunddernichtanpassungderbedarfssätzezurfinanzierungihreslebensunterhaltesnicht ausreichen? SoferndieLeistungenfürUnterkunftundHeizungnachdemBAföGoder SGBIIIzusammenmitdenggf.nach 7Abs.5Satz2SGBIImöglichenHärtefallleistungenimEinzelfallnichtfüreineExistenzsicherungausreichen,könnenAuszubildendeunterdenVoraussetzungendes 22Abs.7SGBIIeinen ZuschusszudenungedecktenangemessenenKostenfürUnterkunftundHeizungerhalten.DieserZuschusssetzteinentatsächlichenBezugvonLeistungen derausbildungsförderung (SGBIIIbzw.BAföG)voraus.DarüberhinausgehendeLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltskönnenausdeninder AntwortzuFrage13genanntenGründenimRahmendesSGBIInichtgewährt werden.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ GibtesstaatlichgeförderteStiftungen,diedenLebensunterhaltfürineiner schulischenoderbetrieblichenberufsausbildungbefindlichemigrantinnen-undmigrantenkinderfinanzieren,dieausdenvorgenanntengründen keineausbildungsförderungnachdemsgbiiioderbafögerhaltenkönnen? Falls ja, welche? AußerfürbegabteStudierendegibteskeinestaatlichunterstütztenStiftungen, diesichderförderungvonkindernmitmigrationshintergrundineinerschulischenoderbetrieblichenberufsausbildungwidmen.fürbegabteschülerinnen undschülerwerdenfördermöglichkeitenallerdingsdurchprivatestiftungen angeboten. 17.a)Isteszutreffend,dassselbstinanerkanntenHärtefällennach 7 Abs.5Satz2SGBIIdieAuszubildendengemäß 5SGBVwegen desnurdarlehensweisegewährtenarbeitslosengeldesiivondergesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind? Fallsja,wieiststattdesseneinemedizinischeVersorgungbeiineiner schulischenberufsausbildungbefindlichenjugendlichenmigrantinnen und Migranten zu gewährleisten? Estrifftzu,dassdasinbesonderenHärtefällennach 7Abs.5Satz2SGBII darlehensweisegewährtearbeitslosengeldiikeineversicherungspflichtinder gesetzlichen Krankenversicherung begründet. MigrantinnenundMigranteninschulischerBerufsausbildungsindbiszurVollendungdes25.Lebensjahresbeitragsfreifamilienversichert,wenneinElternteilgesetzlichkrankenversichertist.DieFamilienversicherungscheidetallerdingsdannaus,wennbeideElternteileoderderhöherundüberderJahresarbeitsentgeltgrenzeverdienendeElternteilnichtgesetzlichkrankenversichert sind.indiesenfällensinddieauszubildendeninschulischerberufsausbildung inderregelfreiwilligesmitgliedeinergesetzlichenkrankenkasseoderprivat krankenversichert.insonstigenfällenkannanspruchaufhilfenzurgesundheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestehen. SinddiebetreffendenAuszubildendenwedergesetzlichnochprivatkrankenversichert,giltmitInkrafttretendesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzesam 1.April2007Folgendes:AusländischeAuszubildendeinschulischerBerufsausbildungwerdenPflichtmitgliedeinervonihnenwählbarengesetzlichen Krankenkasse,wennsieeineNiederlassungserlaubnisodereineAufenthaltserlaubnismiteinerGeltungsdauervonmehrals12Monatenbesitzen.Weitere Voraussetzungist,dassfürdieErteilungdesAufenthaltstitelsnichtdieSicherungdesLebensunterhaltsnach 5Abs.1Nr.1Aufenthaltsgesetzvorausgesetzt wird. b)wiehochistgegebenenfallsderkrankenversicherungsbeitragfür Jugendliche,diesichineinerschulischenBerufsausbildungbefinden undunterdeninbuchstabeagenanntenpersonenkreisfallen,undwer trägt ihn? FüreinefreiwilligeMitgliedschaftindergesetzlichenKrankenversicherunggilt beitragsrechtlichfolgendes:diebeitragsbemessungfürfreiwilligemitglieder dergesetzlichenkrankenversicherungwirdindersatzungderjeweiligen Krankenkassegeregelt ( 240Abs.1FünftesBuchSozialgesetzbuch).Dabeiist diegesamtewirtschaftlicheleistungsfähigkeitdesfreiwilligenmitgliedeszu berücksichtigen.derbegriffder gesamtenwirtschaftlichenleistungsfähigkeit umfasstalleeinnahmen,diezurbestreitungdeslebensunterhaltsbestimmtsind.beiträgewerdenbiszursogenanntenbeitragsbemessungsgrenze erhoben (2007: 3 562,50 Euro).

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zubeachtenist,dassfürfreiwilligeMitgliederdieErhebungeinesMindestbeitragesgesetzlichvorgeschriebenist.DiesgiltauchfürPersonen,dieüber keinodernureingeringeseinkommenverfügen.jenachbeitragssatzderkrankenkassebeläuftsichdermonatlichebeitragindiesenfällenaufetwa90euro bis 120 Euro. Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft sind vom Mitglied allein zu tragen. 18.SiehtdieBundesregierungeinenZusammenhangzwischendeninder VorbemerkunggeschildertengesetzlichenHürden,diefürStudierende undauszubildendenichtdeutschergeltenbzw.bisher galten,undderallseitsbeklagtenschlechterenberuflichenausbildung undqualifikationbzw.derniedrigerenerwerbstätigkeitsquotenichtdeutscherimvergleichzudeutschenstaatsangehörigen (bittemitbegründung)? Die Bundesregierung sieht keinen unmittelbaren Zusammenhang. IntegrationisteinlangfristigerProzess,derzumZielhat,alleMenschen,die dauerhaftundrechtmäßigindeutschlandleben,indiegesellschafteinzubeziehen.zuwanderernsolleineumfassende,möglichstgleichberechtigteteilhabe inallengesellschaftlichenbereichenermöglichtwerden.zuwandererhabendie Pflicht,diedeutscheSprachezuerlernensowiedieVerfassungunddieGesetze zukennen,zurespektierenundzubefolgen.gleichzeitigmussdenzuwandererneingleichberechtigterzugangmöglichstzuallengesellschaftlichenbereichenermöglichtwerden.hiersindnebendembundauchdieländerundkommuneninderpflicht.abernichtnurderstaatistgefragt.integrationbedarf großeranstrengungenauchdergesellschaftinsgesamt.dieerwerbsmöglichkeitenfürnichtdeutschesindimaufenthaltsgesetzgeregelt,dassichgrundsätzlichbewährthat.einzelneregelungensollengegenstandeinesgesetzentwurfs sein der vom BMI vorbereitet wird. MitdemEntwurfeines22.GesetzeszurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzeswerdendieFördermöglichkeitenfürausländischeJugendliche zudem spürbar verbessert. 19.PlantdieBundesregierungÄnderungendesSGBIIIdahingehend,eine AusbildungsförderungNichtdeutscherinaufenthaltsrechtlicherHinsicht imwesentlichendavonabhängigzumachen,obdiebetroffenenlängerfristig oder dauerhaft in Deutschland leben werden? Falls ja, welche werden dies konkret sein? Fallsnein,warumnicht,undwieistdiesmitdengeplantenGesetzesänderungendurchdas22.BAföGÄndGvereinbar,diesichaufvergleichbare Sachverhalte beziehen? InArtikel2desEntwurfseines22.GesetzeszurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzesistvorgesehen,dieAusbildungsförderungmitBerufsausbildungsbeihilfenach 63SGBIIIinhaltlichgleichmitderkorrespondierenden, neu gefassten Vorschrift des 8 BAföG zu fassen. 20.WieistderStandderRessortabstimmungdesReferentenentwurfszum 22.BAföGÄndG,undwannrechnetdieBundesregierungmiteinerVerabschiedung und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes? DerGesetzentwurfwurdeam14.Februar2007vomBundeskabinettbeschlossen und soll zum Herbst dieses Jahres in Kraft treten.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/4526 ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN Ausländische Auszubildende nach Anlage Anlage 1 1 Jahr 1) Auszubildende darunter ausländische Anzahl % Insgesamt , , , , , , , , , , , , ,4 Männlich , , , , , , , , , , , , ,0 Weiblich , , , , , , , , , , , , ,9 1) Bis einschließlich 1991: Früheres Bundesgebiet; ab 1992: Deutschland

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Jahr 1) Auszubildende darunter ausländische Anzahl % Frauenanteil in % ,4 35,7 x ,0 35,6 x ,8 35,8 x ,8 37,0 x ,9 38,1 x ,0 38,6 x ,5 39,7 x ,9 41,0 x ,0 42,0 x ,0 43,5 x ,6 44,5 x ,1 44,4 x ,7 44,4 x 1) Bis einschließlich 1991: Früheres Bundesgebiet; ab 1992: Deutschland

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/4526 Berufliche Schulen (z. B. ausländische Schüler/innen nach Schularten und Zeitform des Unterrichts) Schulart Jahr Zeitform des Unterrichts Deutschland Ausländische Schüler/innen Teilzeit-Berufsschulen 1) Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht r r mit Teilzeitunterricht r 2 r Berufsgrundbildungsjahr 2) mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsaufbauschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsfachschulen r r r mit Vollzeitunterricht r r r mit Teilzeitunterricht Fachoberschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachgymnasien Kollegschulen 3) mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsoberschulen / Technische Oberschulen 4) mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachakademien / Berufsakademien 5) Insgesamt r r r Nachrichtlich: Schulen des Gesundheitswesens r r r dar. ausländische Schülerinnen Teilzeit-Berufsschulen 1) Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht r r mit Teilzeitunterricht r 1 r Berufsgrundbildungsjahr 2) mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsaufbauschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsfachschulen r r r mit Vollzeitunterricht r r r mit Teilzeitunterricht Fachoberschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachgymnasien Kollegschulen 3) mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsoberschulen / Technische Oberschulen 4) mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachakademien / Berufsakademien 5) Zusammen r r r Nachrichtlich: Schulen des Gesundheitswesens r r r Ausländeranteil in Prozent Teilzeit-Berufsschulen 1)... 8,5 9,0 9,2 8,9 8,6 8,0 7,4 7,1 Berufsvorbereitungsjahr... 32,7 29,3 27,0 25,2 24,4 23,6 21,4 20,6 mit Vollzeitunterricht... 34,5 31,3 29,3 27,4 30,4 27,6 25,4 25,0 mit Teilzeitunterricht... 0,0 1,1 0,0 0,0 4,6 4,0 4,2 5,7 Berufsgrundbildungsjahr 2)... 12,3 11,5 11,7 11,1 12,4 13,5 13,0 12,3 mit Vollzeitunterricht... 9,8 10,9 11,7 11,7 12,4 13,5 13,0 12,3 mit Teilzeitunterricht... 13,8 11,8 11,7 10, Berufsaufbauschulen... 6,8 9,5 11,0 14,1 15,6 16,2 15,9 16,1 mit Vollzeitunterricht... 7,5 10,3 11,3 14,5 15,9 16,4 16,2 16,3 mit Teilzeitunterricht... 1,9 1,8 3,8 4,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Berufsfachschulen... 11,2 11,2 11,7 11,7 11,7 11,5 11,0 10,4 mit Vollzeitunterricht... 11,4 11,4 11,9 11,9 11,8 11,7 11,2 10,5 mit Teilzeitunterricht... 5,2 6,1 7,3 6,9 7,3 7,6 6,8 7,2 Fachoberschulen... 6,4 6,7 7,1 7,4 7,4 7,6 7,6 7,1 mit Vollzeitunterricht... 7,4 7,9 8,6 9,0 7,4 7,4 7,5 7,0 mit Teilzeitunterricht... 3,9 3,7 3,6 3,8 7,5 8,1 7,8 7,3 Fachgymnasien... 6,1 6,3 6,3 6,5 6,7 6,9 6,8 6,4 Kollegschulen 3)... 15,6 17,0 17,5 17,4 17,0 16,1 15,1 14,1 mit Vollzeitunterricht... 16,1 17,2 18,7 18,9 18,4 18,5 18,0 17,3 mit Teilzeitunterricht... 15,4 16,9 17,1 16,9 16,5 15,3 14,2 13,1 Berufsoberschulen / Technische Oberschulen 4)... 2,9 3,7 4,7 5,9 5,4 6,2 6,4 5,8 mit Vollzeitunterricht... 2,9 3,7 4,7 5,9 5,4 6,2 6,4 5,8 mit Teilzeitunterricht Fachschulen... 2,1 2,5 2,8 3,1 3,5 3,6 3,7 3,9 mit Vollzeitunterricht... 1,9 2,5 2,9 3,2 3,6 3,5 3,5 3,6 mit Teilzeitunterricht... 2,5 2,6 2,8 2,8 3,1 3,7 4,1 4,5 Fachakademien / Berufsakademien 5)... 4,8 5,7 6,6 7,2 7,9 8,0 7,4 8,1 Insgesamt... 8,9 9,4 9,7 9,5 9,3 8,9 8,5 8,1 Nachrichtlich: Schulen des Gesundheitswesens... 6,2 7,0 7,3 7,0 6,4 5,8 5,4 5, ) Ab 1996 einschl. Berufsgrundgrundbildungsjahr in teilzeitschulischer Form. 4) Die starke Zunahme 1997 gegenüber dem Vorjahr ist bedingt 2) Ab 1996 nur noch Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form. durch die Neustrukturierung der beruflichen Oberstufe. 3) Nur in Nordrhein-Westfalen. 5) Ab 1996 nur noch Fachakademien. r Korrigierte Daten. Anlage 2

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Berufliche Schulen (z. B. ausländische Schüler/innen nach Schularten und Zeitform des Unterrichts) Schulart Jahr Zeitform des Unterrichts Deutschland Ausländische Schüler/innen Teilzeit-Berufsschulen 1) Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsaufbauschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsfachschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachoberschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachgymnasien Kollegschulen 2) mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsoberschulen / Technische Oberschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachakademien / Berufsakademien Insgesamt Nachrichtlich: Schulen des Gesundheitswesens dar. ausländische Schülerinnen Teilzeit-Berufsschulen 1) Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsaufbauschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsfachschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachoberschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachgymnasien Kollegschulen 2) mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Berufsoberschulen / Technische Oberschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachschulen mit Vollzeitunterricht mit Teilzeitunterricht Fachakademien / Berufsakademien Zusammen Nachrichtlich: Schulen des Gesundheitswesens Ausländeranteil in Prozent Teilzeit-Berufsschulen 1)... 7,0 6,8 6,6 6,4 6,1 5,8 Berufsvorbereitungsjahr... 20,0 19,3 18,3 17,7 17,4 17,3 mit Vollzeitunterricht... 24,4 23,9 22,9 21,4 20,8 20,8 mit Teilzeitunterricht... 5,4 4,9 4,5 2,7 5,1 3,9 Berufsgrundbildungsjahr... 12,1 11,2 10,4 10,7 10,8 11,0 mit Vollzeitunterricht... 12,1 11,2 10,4 10,7 10,8 11,0 mit Teilzeitunterricht Berufsaufbauschulen... 16,9 17,6 17,8 16,6 17,3 17,4 mit Vollzeitunterricht... 16,9 17,6 17,8 16,6 17,3 17,4 mit Teilzeitunterricht Berufsfachschulen... 9,8 9,5 9,1 9,2 9,2 9,3 mit Vollzeitunterricht... 9,9 9,7 9,2 9,3 9,4 9,5 mit Teilzeitunterricht... 7,2 5,4 5,7 6,1 5,8 5,8 Fachoberschulen... 6,4 6,0 5,6 5,7 5,7 6,0 mit Vollzeitunterricht... 6,2 5,9 5,5 5,6 5,6 5,8 mit Teilzeitunterricht... 6,8 6,0 6,0 5,9 6,0 6,4 Fachgymnasien... 5,9 5,5 5,2 5,1 5,0 5,1 Kollegschulen 2) , mit Vollzeitunterricht , mit Teilzeitunterricht Berufsoberschulen / Technische Oberschulen... 5,8 4,5 3,9 3,5 3,6 3,9 mit Vollzeitunterricht... 5,8 4,5 3,9 3,5 3,7 3,7 mit Teilzeitunterricht ,0 5,6 Fachschulen... 4,1 4,3 4,4 4,4 4,3 4,1 mit Vollzeitunterricht... 3,8 4,1 3,8 3,9 3,7 3,6 mit Teilzeitunterricht... 4,6 4,7 5,5 5,3 5,2 4,9 Fachakademien / Berufsakademien... 6,5 8,1 8,3 8,9 8,1 7,1 Insgesamt... 7,6 7,4 7,2 7,1 6,9 6,8 Nachrichtlich: Schulen des Gesundheitswesens... 5,2 5,5 5,6 5,7 5,5 5, ) Ab 1996 einschl. Berufsgrundgrundbildungsjahr in teilzeitschulischer Form. 2) Auslaufende Bildungsgänge der ehemaligen Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/4526 Anlage 33 Ausländische Studierende und Bildungsinländer von Wintersemester 1992/1993 bis 2005/2006 Wintersemester Studierende insgesamt Ausländische Studierende Darunter Bildungsinländer insgesamt weiblich insgesamt weiblich zusammen weiblich Hochschulen insgesamt 1992/ / / / / / / / / / / / / / Anteile ausländischer Studierender und von Bildungsinländern von Wintersemester 19992/1993 bis 2005/2006 Wintersemester Ausländische Studierende Bildungsinländer insgesamt weiblich zusammen weiblich Hochschulen insgesamt 1992/1993 6,7% 6,3% 2,6% 2,3% 1993/1994 7,2% 6,9% 2,5% 2,2% 1994/1995 7,6% 7,4% 2,6% 2,3% 1995/1996 7,9% 7,8% 2,6% 2,3% 1996/1997 8,3% 8,1% 2,8% 2,5% 1997/1998 8,7% 8,6% 3,0% 2,6% 1998/1999 9,2% 9,2% 3,2% 2,9% 1999/2000 9,9% 9,9% 3,5% 3,1% 2000/ ,4% 10,5% 3,4% 3,1% 2001/ ,0% 11,3% 3,4% 3,1% 2002/ ,7% 12,0% 3,3% 3,0% 2003/ ,2% 12,6% 3,3% 3,0% 2004/ ,5% 13,0% 3,0% 2,8% 2005/ ,5% 13,1% 3,0% 2,8%

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 4 Statistik nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Geförderte nach, Umfang der Förderung und Wohnung während der Ausbildung Anlage 4 Davon Geförderte wohnten während erhielten Jahr der Ausbildung männlich weiblich insgesamt Voll- Teil- bei den nicht bei Förderung Eltern den Eltern v.h. v.h. Staatangehörigkeit Anzahl v.h. Anzahl (von Anzahl (von Anzahl Sp. 3) Sp. 3) ,0 5 6,0 7 8, Deutscher im Sinne des GG , , , heimatloser Ausländer , , , asylberechtigter Ausländer , , , übrige Ausländer , , , davon: - aus EU-Ländern , , , aus nicht EU-Ländern , , , Zusammen , , , Deutscher im Sinne des GG , , , heimatloser Ausländer , , , asylberechtigter Ausländer , , , übrige Ausländer , , , davon: - aus EU-Ländern , , , aus nicht EU-Ländern , , , Zusammen , , , Deutscher im Sinne des GG , , , heimatloser Ausländer , , , asylberechtigter Ausländer , , , übrige Ausländer , , , davon: - aus EU-Ländern , , , aus nicht EU-Ländern , , , Zusammen , , , Deutscher im Sinne des GG , , , heimatloser Ausländer , , , asylberechtigter Ausländer , , , übrige Ausländer , , , davon: - aus EU-Ländern , , , aus nicht EU-Ländern , , , Zusammen , , , Deutscher im Sinne des GG , , , heimatloser Ausländer , , , asylberechtigter Ausländer , , , übrige Ausländer , , , davon: - aus EU-Ländern , , , aus nicht EU-Ländern , , , Zusammen , , ,

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