A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land
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1 A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land 8. Jahrgang Nemsdorf-Göhrendorf, den 21. Dezember 2017 Nr. 24 Inhalt Seite Bekanntmachungen des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land - Anstalt des öffentlichen Rechts Beschlüsse aus der Sitzung des Verwaltungsrates am Nachtrag zum Wirtschaftsplanes 2017 des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land AöR.. 4, 5 Bekanntmachung des 2. Nachtrages zum Wirtschaftsplanes 2017 des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land AöR.. 5 Bekanntmachungsanordnung zur 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Weida-Land vom Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Weida-Land vom Bekanntmachungsanordnung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes Untere Weida vom Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungs-anlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes Untere Weida vom Bekanntmachungsanordnung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasserund Abwasserbetrieb Weida-Land vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land vom Impressum. 12
2 Seite 2 Amtsblatt Nr Dezember 2017 Bekanntmachungen des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land - Anstalt des öffentlichen Rechts Beschlüsse aus der Sitzung des Verwaltungsrates am aus dem öffentlichen Sitzungsteil. Beschluss-Nr.: Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2017 des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land AöR den 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2017 des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land AöR lt. Anlage. Beschluss-Nr.: Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Weida-Land vom die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Weida-Land vom lt. Anlage. Beschluss-Nr.: Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes Untere Weida vom die 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes Untere Weida vom lt. Anlage.
3 21. Dezember 2017 Amtsblatt Nr. 24 Seite 3 Beschluss-Nr.: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land lt. Anlage. Beschluss-Nr.: Zweckvereinbarung zwischen dem Abwasserzweckverband Elster-Kabelsketal und dem Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land AöR zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung die Zweckvereinbarung zwischen dem Abwasserzweckverband Elster-Kabelsketal und dem Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land AöR zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung lt. Anlage. Beschluss-Nr.: Beschluss zu einer Vergabeangelegenheit eine Vergabeangelegenheit. Beschluss-Nr.: Beschluss zu einer Personalangelegenheit eine Personalangelegenheit.
4 Seite 4 Amtsblatt Nr Dezember 2017 Beschluss-Nr.: Beschluss zu einer Vertragsangelegenheit eine Vertragsangelegenheit. Beschluss-Nr.: Beschluss zu einer Vergabeangelegenheit eine Vergabeangelegenheit. 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2017 des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land AöR Gemäß 13 der Anstaltsverordnung in der derzeitig gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land AöR am den folgenden 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2017 beschlossen. Mit Schreiben vom hat die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis die Rechtmäßigkeit des 2. Nachtrages zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 bestätigt und die beschlossene Kreditaufnahme für Investitionen in Höhe von EUR genehmigt. Der 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 wird: 1 im Erfolgsplan im Aufwand auf im Ertrag auf festgesetzt ,00 EUR ,00 EUR Es entsteht ein Gewinn in Höhe von ,00 EUR. im Vermögensplan in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt ,00 EUR ,00 EUR
5 21. Dezember 2017 Amtsblatt Nr. 24 Seite 5 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2017 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf ,00 EUR festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite im 2. Nachtrag zum Wirtschaftsjahr 2017 wird 4 im Abrechnungsbereich III und IV auf im Abrechnungsbereich I und II auf festgesetzt ,00 EUR ,00 EUR Nichtzuordenbare Aufwendungen / Erträge werden zwischen den Abrechnungsgebieten I/II, III und IV auf nachstehender Basis verteilt. Abrechnungsgebiet I 36,00 % Abrechnungsgebiet II 4,50 % Abrechnungsgebiet III 33,20 % Abrechnungsgebiet IV 26,30% 5 Bekanntmachung des 2. Nachtrages zum Wirtschaftsplanes 2017 des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land AöR Der 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes Weida-Land AöR für das Wirtschaftsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2017 einschließlich der Anlagen liegt in der Zeit vom 08. Januar bis 19. Januar 2018 in dem Büro des Trinkwasser- und Abwasserbetriebes AöR Schulstraße 1 in Schraplau während folgender Dienstzeiten aus: montags - freitags donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr von Uhr bis Uhr Schraplau, den
6 Seite 6 Amtsblatt Nr Dezember 2017 Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird angeordnet, die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Weida-Land vom , beschlossen am unter der Beschluss-Nr und ausgefertigt durch den am durch handschriftliche Unterzeichnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde öffentlich bekannt zu machen. 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Weida-Land vom (Schmutzwasserbeitrags- und Anschlusskostensatzung) Aufgrund der 8, 9, 11, 45 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntgabe vom (GVBl. LSA S.288), 3 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (AnstG) vom zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 288, 339), der 1, 2, 5, 6 und 8 des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) und des 2 der Unternehmenssatzung vom , zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom , hat der Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land (TAWL) in seiner Sitzung am folgende Schmutzwasserbeitrags- und Anschlusskostensatzung beschlossen: 1 Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Weida-Land vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wein-Weida-Land Nr. 16 vom , zuletzt geändert durch die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse für die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Weida-Land vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Weida-Land Nr. 18 vom , wird wie folgt verändert: 11 (1) erhält folgende Fassung: (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Die Satzung tritt am in Kraft. 2
7 21. Dezember 2017 Amtsblatt Nr. 24 Seite 7 Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird angeordnet, die 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungs-anlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes Untere Weida vom , beschlossen am unter der Beschluss-Nr und ausgefertigt durch den am durch handschriftliche Unterzeichnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde öffentlich bekannt zu machen. 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes Untere Weida vom (Grundstückskostenanschluss- und Gebührensatzung) Aufgrund der 8, 9, 11, 45 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntgabe vom (GVBl. LSA S.288), 3 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (AnstG) vom zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 288, 339), der 1, 2, 5, 6 und 8 des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) und des 2 der Unternehmenssatzung vom , zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom , hat der Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land (TAWL) in seiner Sitzung am folgende Grundstückskostenanschluss- und Gebührensatzung beschlossen: 1 Die Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Untere Weida vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weitzschker-Weidatal Nr. 18 vom , zuletzt geändert durch die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes Untere Weida vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Weida-Land Nr. 34 vom , wird wie folgt verändert: 2 Absatz (1) erhält folgende Fassung: (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Die Satzung tritt am in Kraft. 2
8 Seite 8 Amtsblatt Nr Dezember 2017 Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird angeordnet, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasser-beseitigung der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land vom , beschlossen am unter der Beschluss-Nr und ausgefertigt durch den am durch handschriftliche Unterzeichnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde öffentlich bekannt zu machen. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land (Dezentrale Gebührensatzung) Aufgrund der 8, 9, 11, 45 und 98 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntgabe vom (GVBl. LSA S.288), 3 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (AnstG) vom zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 288, 339), der 1, 2, 5, 6 und 8 des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA, S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) und des 2 der Unternehmenssatzung vom , zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom , hat der Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts Trinkwasser- und Abwasserbetrieb Weida-Land (TAWL) in seiner Sitzung am folgende dezentrale Gebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der TAWL betreibt die Schmutzwasserbeseitigung aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen einschließlich vollbiologische Kleinkläranlagen nach DIN 4261 und abflusslose Sammelgruben) als öffentliche Einrichtungen in den Entsorgungsgebieten I, II und IV. (2) Für die Inanspruchnahme der Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung erhebt der Verband Schmutzwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Gebührenmaßstab (1) Die Schmutzwassergebühr wird in Form einer Leistungsgebühr erhoben. (2) Die Leistungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen und abgefahren wird. Die Berechnungseinheit für die Leistungsgebühr ist 1 Kubikmeter Fäkalschlamm bzw. Schmutzwasser. Grundlage der Berechnung ist der Entsorgungsnachweis.
9 21. Dezember 2017 Amtsblatt Nr. 24 Seite 9 3 Gebührensätze (1) Die Leistungsgebühr beträgt für die Schmutzwasserbeseitigung aus a) Kleinkläranlagen einschließlich vollbiologischen Kleinkläranlagen nach DIN 4261: 22,83 EUR / m³ übernommenes und abgefahrenes Schmutzwasser und Fäkalschlamm b) abflusslosen Sammelgruben: 22,83 EUR / m³ übernommenes und abgefahrenes Schmutzwasser. Auslegen zusätzlicher Schläuche à 3 m (15 m frei) 1,50 EUR/Stück (2) Für eine vergebliche Anfahrt zur Abwasserbeseitigung werden 12,75 EUR dem Gebührenschuldner berechnet. 4 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtiger ist, wer die Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch nimmt. Daneben ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung Eigentümer sowie sonst dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes des Grundstücks ist. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt an Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel ( 9 Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim TAWL entfallen, neben dem neuen Pflichtigen. 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht bei bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen mit Beginn der dezentralen Entsorgung durch den TAWL und im Übrigen mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage. Sie erlischt, wenn das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis endet (schriftliche Mitteilung an den TAWL über Außerbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage). 6 Erhebungszeitraum und Entstehung der Gebührenschuld (1) Erhebungszeitraum für die Leistungsgebühr ist der Zeitraum der erfolgten jeweiligen Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage. (2) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Erhebungszeitraums.
10 Seite 10 Amtsblatt Nr Dezember Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Leistungsgebühr wird nach erfolgter Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage festgesetzt. (2) Die Schmutzwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem TAWL jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. Der Gebührenpflichtige oder dessen Vertreter hat den Entsorgungsnachweis zur Bestätigung der Richtigkeit gegenzuzeichnen. Ein nachträglicher Protest über die dokumentiert entsorgte Menge ist nur bei fehlendem Verschulden der unverzüglichen Geltendmachung vor Ort beachtlich. (2) Der TAWL kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen auf dem Grundstück gelegenen Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. 9 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem TAWL sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem TAWL schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. 10 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung ( 3 Abs. 3 DSG LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß 9 und 10 DSG LSA (Vorund Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch den TAWL zulässig. (2) Der TAWL darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melde-rechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z.b. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
11 21. Dezember 2017 Amtsblatt Nr. 24 Seite Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) entgegen 8 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; b) entgegen 8 Abs. 1 die Gegenzeichnung des Entsorgungsnachweises ohne vernünftigen Grund verweigert, c) entgegen 8 Abs. 2 verhindert, dass der TAWL an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert; d) entgegen 9 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt; e) entgegen 9 Abs. 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen; f) entgegen 9 Abs. 2 S. 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt. (2) Ordnungswidrig nach 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer es durch eine der Handlungen aus 12 Abs. 1 lit. a) bis f) ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu EUR, nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. Die Satzung tritt am in Kraft. 13 In-Kraft-Treten
12 Seite 12 Amtsblatt Nr Dezember 2017 Impresssum Amtsblatt der Verbandsgemeinde Weida-Land; im Internet unter: Herausgeber: Der Verbandsgemeindebürgermeister; VerbGem Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf, Tel.: / 9000; Fax: / Verantwortlich: Hauptamt der Verbandsgemeinde Weida-Land Standort Schraplau, Marktstraße 25, Schraplau, Tel.: /4390; Fax: /43933 Satz/Druck: VerbGem Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es wird im Gebäude der Verbandsgemeinde Weida-Land, Hauptstraße 43, Nemsdorf-Göhrendorf ausgelegt. Es kann gegen eine Gebühr einzeln bezogen oder abonniert werden.
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