10. Nachtrag zur Satzung der DAK-Gesundheit vorn 1. Januar Artikel I

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1 Gesü'ohs; ; : 10. Nachtrag zur Satzung der DAK-Gesundheit vorn 1. Januar 2013 Artikel I Abschnitt D Leistungen 1. 18a Zusätzliche Leistungen" wird wie folgt geändert: Absatz (4) wird ersatzlos gestrichen; der bisherige Absatz (5) wird Absatz (4). 2. Nach 18b wird folgender 18c Mehrleistung für künstliche Befruchtung" eingefügt: 18c Mehrleistung für künstliche Befruchtung (1) Die DAK-Gesundheit übernimmt für ihre Versicherten, die nach 27a SGB V Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung haben, zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Ansprüchen in Höhe von 50 % der Behandlungskosten für die ersten drei Versuche weitere 50 % der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahme, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. (2) Maßgebend für die Beurteilung der medizinischen Erfordernisse sind grundsätzlich die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Die Kostenerstattung erfolgt auf der Grundlage eines vor Behandlungsbeginn genehmigten Behandlungsplans. Voraussetzungen sind, dass der erste Behandlungsversuch nicht vor Inkrafttreten dieser Satzungsregelung durchgeführt wurde und die Behandlung durch einen nach 121a SGB V zugelassenen oder nach 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Leistungserbringer erfolgt. (3) Zur Erstattung sind der DAK-Gesundheit spezifizierte Originalrechnungen über die Eigenbeteiligung an den Kosten der ärztlichen Leistungen und Medikamente vorzulegen. (4) Für die zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1 gilt die Maßgabe, dass beide Ehegatten bei der DAK-Gesundheit versichert sind."

2 3. 22 Kostenerstattung" wird wie folgt geändert: In Absatz (3) wird nach Satz 2 folgender Satz 3 neu eingefügt: Die Ermittlung des Erstattungsbetrages kann nach einem vereinfachenden Verfahren erfolgen; auf Wunsch des Versicherten erfolgt eine individuelle Ermittlung des Erstattungsbetrages." Abschnitt E Weiterentwicklung der Versorgung und Wahltarife Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten" wird wie folgt geändert: In Absatz (5) wird Satz 4 wie folgt neu gefasst: Der Versicherte erbringt für die Erfüllung der Voraussetzungen den Nachweis in Form der Bescheinigung eines Leistungserbringers bzw. eines an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden oder nach 13 Abs. 4 SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigten Arztes; dieser Nachweis muss regelmäßige sportliche Aktivitäten oder die regelmäßige Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen nach Ziffern 1 bis 4 oder Gesundheitswerte nach Ziffern 5 bis 9 bestätigen." Hausarztzentrierte Versorgung" wird wie folgt geändert: a. In Absatz (1) werden die Sätze 6 bis 10 ersatzlos gestrichen. b. In Absatz (1) werden nach Satz 5 folgende Unterabsätze a) - c) eingefügt:,,a) Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung werden die Versicherten umfassend und in schriftlicher Form informiert über - den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages, - die Freiwilligkeit einer Teilnahme, - die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben, - etwaige Mitwirkungspflichten und etwaige Folgen fehlender Mitwirkung, - die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung, - die Möglichkeit zur Beendigung der Teilnahme, - die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten. b) Die Teilnahme beginnt mit dem Tag, der im Bestätigungsschreiben der DAK- Gesundheit genannt ist. Die Versicherten können ihre Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen in Textform oder zur Niederschrift in den Geschäftsräumen der DAK-Gesundheit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die DAK-Gesundheit. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die DAK-Gesundheit dem Versicherten eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung; sie endet spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Bestätigungsschreibens der DAK-Gesundheit. Die Belehrung über das Widerrufsrecht

3 ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Erfolgt die Belehrung erst nach Abgabe der Teilnahmeerklärung, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Eingang der vollständigen Widerrufsbelehrung beim Versicherten. Die barrierefreie Zugänglichmachung der Widerrufsbelehrung richtet sich nach 10 Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz und der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben. Das Widerrufsrecht gilt nur für Teilnahmeerklärungen, die seit dem 26. Februar 2013 abgegeben worden sind. c) Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt, sind die Versicherten an die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 und an die Wahl ihres Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; der gewählte Hausarzt darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden. Die Teilnahme kann mit einer Frist von 2 Monaten vor Ablauf des ersten Jahres der Teilnahme schriftlich gegenüber der Kasse gekündigt werden. Nach Ablauf des Jahres kann die Teilnahme mit einer Frist von 2 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden." c. In Absatz (2) werden in Satz 2 nach den Wörtern so endet die Teilnahme" die Wörter am Hausarztvertrag" eingefügt. d. Absatz (4) wird wie folgt neu gefasst: (4) Die Kasse führt ein Verzeichnis der regionalen Hausarztverträge, das auf der Internetseite der DAK-Gesundheit einzusehen ist. Das Verzeichnis enthält Angaben zur Region, zu den Leistungsinhalten, den Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, den teilnehmenden Hausärzten sowie möglichen Zuzahlungsermäßigungen oder Prämienzahlungen. Die Geschäftsstellen der DAK-Gesundheit informieren die Versicherten darüber, in welchen Regionen Hausarztverträge bestehen, sowie über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten und über die teilnehmenden Hausärzte. Die Liste der teilnehmenden Hausärzte kann darüber hinaus in den Geschäftsstellen eingesehen werden." Wahltarife" wird wie folgt geändert: a. Absätze (4) und (5) werden gestrichen. b. Der bisherige Absatz (6) wird Absatz (4). c. Nach Absatz (4) n.f. wird ein neuer Absatz (5) wie folgt eingefügt: (5) Für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach 63, 73b, 73c, 137f oder 140a SGB V teilnehmen, bietet die DAK-Gesundheit jeweils Tarife an. Inhalt und Ausgestaltung der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung sowie die Folgen bei Pflichtverstößen ergeben sich aus den zu diesen Tarifen abgeschlossenen Verträgen. Für die Tarife zur hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V gelten die gesonderten Regelungen in 27 der Satzung. 3

4 a) Die DAK-Gesundheit führt als Anlage zu dieser Satzung ein Verzeichnis über die besondere ambulante ärztliche Versorgung nach 73c SGB V, welches Angaben über die Leistungsinhalte, die besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die Folgen bei Pflichtverstößen, die teilnehmenden Leistungserbringer, den Ort der Durchführung der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung, den Beginn der Teilnahme, die zeitliche Bindung an die Teilnahmeerklärung sowie gegebenenfalls weitere Ausnahmen von dem Überweisungsgebot enthält. Ein Verzeichnis über die Verträge zur integrierten Versorgung nach 140a SGB V ist auf der Internetseite der DAK-Gesundheit einzusehen. Die DAK-Gesundheit stellt den teilnehmenden Versicherten die Verzeichnisse zur Verfügung. b) Tarife für Modellvorhaben nach 63 SGB V und für strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten nach 137f SGB V sind im DAK- Gesundheit-Tarif-Katalog (Anlage zur Satzung) ausgewiesen. c) Die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen nach 73c und 140a SGB V beginnt mit der Einschreibung der Versicherten. Die Teilnahmeerklärung ist schriftlich abzugeben. Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung werden die Versicherten umfassend und in schriftlicher Form informiert über - den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages; - die Freiwilligkeit einer Teilnahme; - die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben; - etwaige Mitwirkungspflichten und etwaige Folgen fehlender Mitwirkung; - die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung; - die Möglichkeit zur Beendigung der Teilnahme; - die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten. d) Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen in Textform oder zur Niederschrift bei der DAK-Gesundheit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die DAK-Gesundheit. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die DAK-Gesundheit den Versicherten eine Belehrung über ihr Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Erfolgt die Belehrung erst nach Abgabe der Teilnahmeerklärung, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Eingang der vollständigen Widerrufsbelehrung bei den teilnehmenden Versicherten. Die barrierefreie Zugänglichmachung der Widerrufsbelehrung richtet sich nach 10 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz und der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben. e) Die teilnehmenden Versicherten sind an die Verpflichtungen nach Absatz 5c für die Dauer der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung gebunden. Während dieser Zeit sollen entgegen der schriftlichen Verpflichtung nach 73c Absatz 2 Satz 1 SGB V andere als die vertraglich gebundenen Leistungserbringer ohne Überweisung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Anspruch genommen werden. Die Versicherten können die Teilnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Satz 2 jederzeit, im Übrigen nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Frist von vier Wochen kündigen."

5 I Abschnitt F Jahresrechnung, Prüfung, Rücklage Bekanntmachungen" wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht werden im Internet ( öffentlich bekannt gemacht. (2) Die DAK-Gesundheit veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetpräsenz spätestens zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer für die Versicherten verständlichen Weise. Zudem werden diese Angaben nachrichtlich in der Mitgliederzeitschrift der DAK-Gesundheit veröffentlicht und liegen zur Einsicht in den Geschäftsstellen der DAK- Gesundheit aus. Zu veröffentlichen sind die in 305b SGB V und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelten Angaben, insbesondere Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben werden gesondert ausgewiesen." Artikel II Anlage zu 25a Bonuskatalog Maßnahmen Kinderbonus" 8. Die Anlage zu 25a Bonuskatalog Maßnahmen Kinderbonus" wird wie folgt geändert: Nach den Sätzen Diese Maßnahmen können auch im Rahmen der Toleranz in Anspruch genommen werden. Für den Bonus werden diese jedoch dem in der o.g. Tabelle genannten Alter zugeordnet." wird in der Tabelle in Zeile 5 U Lebensmonat" die Angabe Toleranz Lebensmonat" gestrichen und durch die Angabe Toleranz Lebensmonat" ersetzt." 5

6 Artikel Iii Anlage zu 28 DAK-Gesundheit-Tarif-Katalog" 9. Die Anlage zu 28 DAK-Gesundheit-Tarif-Katalog" wird wie folgt geändert: a. In der Tabelle Selbstbehalttarife nach 28 Abs. 1" wird in der 2. Zeile, rechte Spalte, die Angabe 28 Abs. 4" gestrichen und durch die Angabe 28 Abs. 5" ersetzt. b. In der Tabelle Wahltarife nach 28 Abs. 2 Prämie für Nichtinanspruchnahme von Leistungen (Beitragsrückgewähr)" wird das Wort (Beitragsrückgewähr)" ersatzlos gestrichen; in der 2. Zeile, rechte Spalte, wird die Angabe 28 Abs. 4" gestrichen und durch die Angabe 28 Abs. 5" ersetzt. c. In der Tabelle Wahltarife nach 28 Abs. 3 Prämie für Nichtinanspruchnahme von Leistungen (Beitragsrückgewähr)" wird das Wort (Beitragsrückgewähr)" ersatzlos gestrichen; in der 2. Zeile, rechte Spalte, wird die Angabe 28 Abs. 4" gestrichen und durch die Angabe 28 Abs. 5" ersetzt. d. In der Tabelle Wahltarife nach 28 Abs. 4 für Versorgungsprogramme nach 137f SGB V DMP" werden in der 1. Zeile und in der 2. Zeile, rechte Spalte, jeweils die Angabe 28 Abs. 4" gestrichen und durch die Angabe 28 Abs. 5" ersetzt. e. In der Tabelle Wahltarife nach 28 Abs. 4 für Versorgungsprogramme nach 140a SGB V wird in der 1. Zeile die Angabe 28 Abs. 4" gestrichen und durch die Angabe 28 Abs. 5" ersetzt. Artikel IV Anlage zu 28 Verzeichnis über die Verträge nach 73c SGB V" 10. Es wird eine Anlage zu 28 Verzeichnis über die Verträge nach 73c SGB V" wie folgt neu eingefügt: 6

7 ) ) Anlage zu 28 der Satzung der DAK-Gesundheit Ve rzeichrcls der Verträge nach 73c SGB V Stand: ITagrsnch feehunntmachimg] ml m: Gesundheit UJitüngslnhull Ort der Durchführung Vertrags lilndung Vertrags piifiilüf Vrrlt l-.i'.riii! Bt-t/wiung, BthiuuflungUiiiiSeitiiluIii WM Patient«-. irit GustatlDnädlabetei (iif die DauSfdef ßehnndiurfl Ka.«a n Bßtteh «V* f ü r, ; guflg 01.1Ö.2CES Qunlitatsgislrherto V«K>rguna vsn Kindern und Jugendlicher, mit APHS/AM &ader-württenibarj> für d e Lsauerder Bahandiung 5 w n ri n t ; r h B V e r ei n s u n 3 &a d en Württemberg ÖLW<2ßM Mammadlfignoitlk ScMeMta-Hoiitiln für die Dauerd-er &S Ii tin:!!u Rg vertrag!::h abgefundene Ol. Ol Homö&pathlB Rheinland-Pfalz füf die tiiißf dfit Behandlung K8S«fttifätfch«Vsffs'ngun/j RheiftIin4 Wall 01,0,2010 Willkommen Baby liieäatsaihssn für d : a Dauerdsr Behandlung Befufw&ft-anü der frauename Toniilltrtojfilfi SiKdisen-Anhjiit für die DaueraeT Behiind lung KaäsenÜrjt' Lhe Vereinigung Sachäar, Anhalt DlnäjriDäik irndthflt^i» dcrtlefen talnvotcnthrombow TltUringftfl für dit rkiiii;r iit!f Renan diu na Eftfnf/WKbund der Angi&tagafl bt Thürin=an 01,01,2012 KntJirnkt Chirurgin lind vitrooretlnalo ChlmrglB 6Ui*örnertliiniraio imaugcnjentrurn In Timllnj>ai Ea-den-Württemberg für d'e üauarder Behand'ung vertfajjlkh eingebundene AyjsrSfrte 01, Airibülapt!! Ulld Icü/iätätiDnäirs GclBrJiDpiTjitipriat Thüringen: für die Dauarder Behandlung fradiiiinik Brei U.'mann, Kahl, löeeh, LteUMi,Twminir, 01.02,2013 Ambulante Opisältaii iurausjtltaltuititfti SiMitivatu-nduftKundotuiriinale Radbfroqiien?4ibtotion V eck 'e n h u rg'vftris snims r n füf d! 8 Gjuerdsf &a hand hing l>,med,tinten Pabst 01,01, /07/14

8 Artikel V Anlage zu 29 Wahltarif Krankengeld" 11. Die Anlage zu 29 Wahltarif Krankengeld" wird wie folgt geändert: a. In Abschnitt C wird Absatz (3) ersatzlos gestrichen. b. Absatz (4) wird zu Absatz (3). Artikel VI Dieser Satzungsnachtrag tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht im folgenden Satz etwas anderes bestimmt ist. Artikel I Ziffer 2 tritt am in Kraft, Artikel I Ziffer 7 tritt am in Kraft. Genehmigung Der vom Verwaltungs rat am 4. Juli 2014 beschlossene 10. Nachtrag zur Satzung wird gemäß 195 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Bonn, den 8- August /2012 Sc "Vi E /r>x Bundesversicherungsamt Im Auftrag (Beekschäfer) 8

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