EDV-Wartungsvertrag. (2) Die Wartungspflicht erstreckt sich nur dann auf Hardware von Drittherstellern, soweit dies gesondert vereinbart wird.

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1 EDV-Wartungsvertrag Zwischen OPM Soft & Hardware Schloßstraße Essingen (im Folgenden: Anbieter) und Name/Firma Anschrift PLZ Ort (im Folgenden: Kunde) wird folgende Vereinbarung getroffen: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Anbieter übernimmt die zur Instandsetzung und Instandhaltung notwendige Wartung der im Leistungsschein näher bezeichneten Hardware einschließlich der zugehörigen Systemsoftware am im Leistungsschein bezeichneten Ort. Wartungsarbeiten außerhalb der vereinbarten Zeiten oder an anderen Orten kann der Kunde gegen gesonderte Vergütung laut Preisliste der Firma OPM Soft & Hardware verlangen. (2) Die Wartungspflicht erstreckt sich nur dann auf Hardware von Drittherstellern, soweit dies gesondert vereinbart wird. (3) Im Leistungsschein werden die Zeiten festgelegt, zu denen an Arbeitstagen Wartung und außerdem ein Bereitschaftsdienst mit im Voraus festgelegten Zeiten angeboten wird sowie der Zeitraum, in dem nach Eingang der Mängelmitteilung bei dem Anbieter durch diesen mit der Mängelbeseitigung begonnen wird. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertags. (4) In regelmäßig festzulegenden Abständen führt der Anbieter folgende Wartungsarbeiten durch: - Überprüfen aller gerätewesentlichen Funktionen und aller Komponenten und Durchführen eventuell erforderlicher Reparaturen, - Überprüfen und eventuell Korrektur von Justagen soweit dies gelieferte Software betrifft, - Überprüfen der Gesamtfunktion einzelner Systemkomponenten, - Überprüfen von Verschleißteilen, - Reinigen von bei ordnungsgemäßem Gerätebetrieb unvermeidlichen Verschmutzungen, - Ölen und Fetten an den hierfür vorgesehenen Stellen,

2 - Austausch von Geräteteilen (lt. Preisliste und AGB mit Berechnung der Hardware), die infolge normalen Verschleißes nicht mehr den Gerätespezifikationen entsprechen, - telefonische Beratung über Hotline in den üblichen Geschäftszeiten. 2 Sonderleistungen und Reaktionszeiten (1) Gesondert sind zu vergüten: - Anliefern und Einbau von Betriebsmitteln (wie Typenräder, Kabel, Papier, Farbbänder, Schreib oder Druckwalzen etc.), - Umbauten, Transporte, Beseitigen nicht gebrauchsbedingter Verschmutzungen, - Reparaturen von Schäden, deren Ursachen nicht von dem Anbieter zu vertreten sind. (2) Der Anbieter beschafft die erforderlichen Austauschteile. Ausgetauschte defekte Teile während der vereinbarten Gewährleistung gehen in das Eigentum des Anbieters über, defekte Austauschteile in das Eigentum des Kunden. (3) Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden. Weisungen des Kunden haben ausschließlich gegenüber dem Anbieter Wirkung. (4) Generell für Hardware gilt eine Reaktionszeit von Stunden, für Server-Rechner von ---- Stunden. 3 Vergütung (1) Der Kunde kann zwischen - einer pauschalen Wartungsgebühr und - einer regelmäßig fälligen Wartungsgebühr wählen. (2) Die Wahl ist im Leistungsschein festzulegen. Für die getroffene Wahl gilt: - Bei Vereinbarung der pauschalen Gebühren sind alle für die Wartungsdauer geschuldeten Wartungsleistungen mit der Pauschalzahlung abgegolten. - Bei Vereinbarung der regelmäßigen Wartungsgebühr ist der im Leistungsschein festgelegte Betrag vierteljährlich fällig. (3) Vermietet der zur Wartung verpflichtete Anbieter die Hardware einschließlich zugehöriger Systemsoftware, so sind die Wartungsgebühren in dem Mietzins enthalten und fallen getrennte Wartungsgebühren nur bei zu vereinbarenden weiter gehenden Wartungsleistungen an. (4) Zu den zu berechnenden Gebühren tritt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

3 4 Gewährleistung (1) Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständliche Hardware einschließlich zugehöriger Systemsoftware während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen mit der vereinbarten Mindestverfügbarkeit aufweist. (2) Soweit der Anbieter die zu wartende Hardware dem Kunden auch vermietet, gelten die mietvertraglichen Gewährleistungsbestimmungen. Zur Gewährleistung aus dem Wartungsvertrag ist der Anbieter in diesem Falle insoweit verpflichtet, als die vereinbarten Wartungsmaßnahmen über diejenigen Erhaltungsverpflichtungen hinausgehen, die zur mietrechtlichen Gebrauchsgewährung notwendig sind. (3) Fehler der Hardware oder Systemsoftware sind von dem Kunden dem Anbieter umgehend mitzuteilen. (4) Mitgeteilte Fehler sind in der vereinbarten Frist vom dem Anbieter zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung entwickeln. Ändert oder erweitert der Kunde die vertragsgegenständliche Hardware ohne Zustimmung des Anbieters, erlischt die Leistungspflicht des Anbieters insoweit, als sich nicht ausschließen lässt, dass der mitgeteilte Fehler auf diesen Eingriff zurückzuführen ist. Entsprechend entfällt unter gleichen Bedingungen die Gewährleistung für eine erbrachte Wartungsleistung. (5) Gelingt es dem Anbieter nicht, seinen Verpflichtungen soweit nachzukommen, so kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen. (6) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zugang der Mängelanzeige. 5 Haftung des Anbieters (1) Der Anbieter übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit des Anbieters entstanden sind. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen, dies gilt auch für Datenverluste, Systemausfälle und sonstige Folgeschäden. (2) Die Haftung ist begrenzt bei der Vereinbarung eines einmaligen Entgeltes auf 50% der Vertragssumme, bei der Vereinbarung laufender Entgeltzahlungen auf 50% der Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge.

4 6 Vertragsdauer, Kündigung und Rückgabepflichten (1) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam. (2) Das Wartungsverhältnis endet am eines jeden Jahres und verlängert sich nach der Bezahlung der neuen Rechnung im Januar des zu betreuenden Jahres. Im laufenden Jahr beginnende Wartungsverträge werden für das laufende Jahr anteilmäßig berechnet. Die einseitige Beendigung des Vertrages durch den Kunden ist nicht möglich. (3) Bei erheblichen Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden ist der Anbieter zur sofortigen Kündigung berechtigt. (4) Bei Beendigung des Vertrags wird der Anbieter alle ihm mit Vertragsunterzeichnung übergebenen Unterlagen zurückgeben bzw. nachweisen, dass diese Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet wurden. Vorhandene Datenbestände und Programme sind physikalisch zu löschen. 7 Allgemeine Bestimmungen (1) In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. (2) Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrags. (3) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, der Geschäftssitz des Anbieters. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

5 Leistungsschein: Vertragsgegenständliche Hardware. PC System/ Server/ Unix SN:/... Vertragsgegenständliche Software. Gewünschter Service: Service Packet: Reaktionszeit: Preis: Laufzeit: Service Packet A 4 Stunden 12 Monate Service Packet B 24 Stunden 12 Monate Service Packet C 72 Stunden 12 Monate Service Packet D 5 Tage 12 Monate Die Preisangabe bezieht sich auf die im Absatz Vertragsgegenständliche Hardware und Vertragsgegenständliche Software angegebenen Positionen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

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