Zusammenfassende Bewertung konsentierte ASMK Vorschläge Rechtsvereinfachung SGB II vom 2. Juli 2014

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1 Prof. Dr. Georg Cremer Generalsekretär Vorstand für Sozial- und Fachpolitik Zusammenfassende Bewertung konsentierte ASMK Vorschläge Rechtsvereinfachung SGB II vom 2. Juli 2014 Postfach 4 20, Freiburg Karlstraße 40, Freiburg Telefon-Zentrale Ihre Ansprechpartnerin Dr. Birgit Fix Telefon-Durchwahl Telefax Ihre Ansprechpartnerin Dr. Clarita Schwengers Telefon-Durchwahl Datum 24. Juli 2014 Bericht über die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im SGB II Lesehilfe für das DCV Arbeitspapier vom 10. Juli 2014 Der Deutsche Caritasverband hat in einem Arbeitspapier Bewertung der in der Bund-Länder- Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II diskutierten Änderungsvorschläge vom 10. Juli 2014 sämtliche Vorschläge, die in der AG diskutiert wurden, bewertet. In diesem Papier werden nun nur die 36 Vorschläge zusammengefasst, die sich auf der konsentierten Vorschlagsliste vom 2. Juli 2014 befinden. Einkommen und Vermögen Nr. 3: Behandlung einmaliger Einnahmen; Darlehensgewährleistung bei vorzeitigem Verbrauch einer einmaligen Leistung - 11 Abs. 3. SGB II Der Deutsche Caritasverband hält den Vorschlag nicht für ausreichend. Leistungen dürfen nicht gekürzt werden, wenn die einmaligen Leistungen bereits aufgebraucht sind (für Details siehe Arbeitspapier, S. 33). Nr. 7: Bagatellgrenzen bei Einkommen; Einführung eines Freibetrags für geringfügige Kapitalerträge - 11 a SGB II, 1 ALG II-V Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag, einen jährlichen Freibetrag einzuführen. Nicht nachvollziehbar ist der Freibetrag von 100 Euro, wenn monatlich 10 Euro als Bagatell- Herausgegeben von Deutscher Vorstand für Sozial- und Fachpolitik Prof. Dr. Georg Cremer Generalsekretär

2 grenze gelten. Der Deutsche Caritasverband plädiert für einen Freibetrag von 120 Euro. (für Details siehe Arbeitspapier, S. 34). Nr. 9: Einführung eines Pauschbetrags für Riester-Rente-Abzug - 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB II Der Deutsche Caritasverband lehnt den Vorschlag ab, da die Höhe der Pauschale nicht nachvollziehbar ist und zudem niedriger liegen kann, als der bisherige Mindesteigenbeitrag (für Details siehe Arbeitspapier, S. 34). Nr. 11: Klarstellung hinsichtlich des Absetzbetrags von 100 Euro (Grundfreibetrag beim Einkommen - 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Klarstellung (für Details siehe Arbeitspapier, S. 35). Nr. 12: Klarstellung des Grundfreibetrag beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen aus ehrenamtlicher und sonstiger Tätigkeit - 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Klarstellung, plädiert jedoch grundsätzlich für einen höheren Grundfreibetrag von 200 Euro. Sofern die Summe aus dem Grundfreibetrag für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und aus den Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit unter 200 Euro liegt, ist dieser Betrag anzusetzen (für Details siehe Arbeitspapier, S. 35). Anspruchsvoraussetzungen Nr. 20: Systematische Bereinigung und Überführung der Leistungsausschlüsse des 7 Abs. 1 S.2., Abs. 4 bis 6 Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag, da er zu einer besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes beiträgt (für Details siehe Arbeitspapier, S. 47). Nr. 23: Temporäre Bedarfsgemeinschaft - 7 SGB II Der Deutsche Caritasverband sieht die Zuordnung des Kindes zu einer Bedarfsgemeinschaft bei gleichzeitiger Möglichkeit des Auszahlungsanspruchs für den umgangsberechtigten Elternteil bei Besuch des Kindes als gangbare Lösung. Sofern das neue Verfahren sich im konkreten Fall als nicht praktikabel erweist, sollte aber die Rückkehr zum Modell der temporären Bedarfsgemeinschaft möglich sein (für Details siehe Arbeitspapier, S. 48). Nr. 27: Weiterentwicklung der Abgrenzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende von Ausbildungsförderung - 7 Abs. 5 SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag (für Details siehe Arbeitspapier, S. 49). 2

3 Kosten der Unterkunft und Heizung Deutscher Nr. 35a: Anspruchsbeschränkung nach 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II Der Deutsche Caritasverband lehnt die Regelung ab, nach der bei einem Umzug in eine Wohnung mit ebenfalls angemessenen, aber höheren Kosten, nur die bisherigen übernommen werden, da er das Recht auf Freizügigkeit einschränkt (für Details siehe Arbeitspapier, S. 38). Nr. 35c: Zuständigkeit für die Zusicherung beim Umzug - 22 Abs. 4 SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Regelung, die vorsieht, dass der neue örtliche Träger zuständig ist. Sichergestellt werden muss der nahtlose Übergang (für Details siehe Arbeitspapier, S. 39). Nr. 37.5: Ermöglichung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Bruttowarmmiete) Der Deutsche Caritasverband erachtet die Berücksichtigung einer Bruttowarmmiete im Rahmen der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung für sinnvoll (für Details siehe Arbeitspapier, S. 39). Nr. 43: Genossenschaftsanteile als Mietkaution in Sinne des 22 Abs. 6 SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag, steht jedoch einer darlehensweisen Gewährleistung kritisch gegenüber. Besser wäre das Darlehen durch eine Abtretungserklärung zugunsten des Jobcenters zu sichern, da so Aufrechnungen in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nach 42 SGB II umgangen werden (für Details siehe Arbeitspapier, S. 40). Verfahrensrecht Nr. 65: Ersatzanspruch 34 SGB II Klarstellung, welche Leistungen zu ersetzen sind und Anpassung der Erlöschungsregelungen Der Deutsche Caritasverband hält die Klarstellung für sachgerecht (für Details siehe Arbeitspapier, S. 15). Nr. 66: Ersatzanspruch auch bei erhöhen, aufrecht erhalten und nicht verringernder Hilfebedürftigkeit Der Deutsche Caritasverband hält den Vorschlag für nachvollziehbar. Es ist sicherzustellen, dass die Jobcenter den Sachverhalt vor Regressanspruch sorgfältig prüfen. Generell sollte der Ersatzanspruch sparsam angewendet werden (für Details siehe Arbeitspapier, S. 16) Nr. 67: Redaktionelle Anpassung der Überschrift des 34 a SGB II sowie sprachliche Anpassung in Abs. 1. Der Deutsche Caritasverband hat keine Einwände (für Details siehe Arbeitspapier, S. 16). 3

4 Nr. 69: Änderung auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - 34 SGB II Der Deutsche Caritasverband hält die Einbeziehung dieses Personenkreises für konsequent (für Details siehe Arbeitspapier, S. 17). Nr. 70: Einführung eines Herausgabeanspruchs bei Doppelleistungen - 34c SGB II neu Der Deutsche Caritasverband hält einen solchen Erstattungsanspruch für sinnvoll, wenn die doppelten Leistungen weder über eine Einkommensanrechnung noch über die im SGB II existierenden Erstattungsanspräche herausverlangt werden können (für Details siehe Arbeitspapier, S. 17). Nr. 75. Einführung eines eigenständigen Tatbestandes zur vorläufigen Leistungsgewährung in das SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag, da er der vorläufigen Sicherstellung des Lebensunterhaltes dient (für Details siehe Arbeitspapier, S. 18). Nr. 76: Anwendung des 330 SGB III (Verweis in 40 Abs. 2. Nr. 2 SGB II, bereits dann, wenn eine Norm durch ständige Rechtsprechung abweichend von der Verwaltungspraxis der einzelnen Leistungsträger ausgelegt wird) Der Deutsche Caritasverband hält die bestehende und geplante Sonderregelung für die Aufhebung von Verwaltungsakten für bedenklich. Er schlägt vor, den Verweis in 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf 330 Abs. 1 SGB III zu streichen (für Details siehe Arbeitspapier, S. 18). Nr. 77: Einführung einer Kleinbetragsgrenze für Erstattungsforderungen im SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Einführung einer Bagatellgrenze (für Details siehe Arbeitspapier, S. 19). Nr. 80: Aufrechnung modifizieren (einzelfallbezogen); Erledigung der vorherigen Aufrechnungserklärung streichen - 43 SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt die neue Regelung, da durch sie die Tilgung der bestehenden Forderungen in höherem Maße transparent und nachvollziehbar ist (für Details siehe Arbeitspapier, S. 20). Nr. 81: Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach 50 Abs. 2. SGB X durch Rücküberweisung durch das Bankinstitut, wenn ein Leistungsberechtigter verstirbt. Der Deutsche Caritasverband hat keine Einwände gegen die Einführung dieser Regelung (für Details siehe Arbeitspapier, S. 21). Nr. 83: Vorauszahlungen von Leistungen mit Verrechnung im Folgemonat Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine Vorauszahlung (für Details siehe Arbeitspapier, S. 21). 4

5 Nr. 84: Verlängerung des Bewilligungszeitraums (mit Öffnungsklausel Verkürzung) - 42 SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Verlängerung der Regelbewilligungszeit. Jedoch muss von Seiten des Jobcenters sichergestellt werden, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft, bei denen Personen erwerbstätig sind, das Einkommen so angerechnet wird, dass die Bedarfsgemeinschaft am Ende des Bewilligungszeitraums von zwölf Monaten nicht mit einer Forderung in erheblicher Höhe belastet wird (für Details siehe Arbeitspapier, S. 22). Nr. 86: Ausschluss der Pfändbarkeit und Übertragbarkeit von Ansprüchen nach dem SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag, da hierdurch Empfänger von ALG II und Sozialhilfe gleichgestellt werden (für Details siehe Arbeitspapier, S. 23). Nr. 87: Aussetzung der Aufrechnung ( 43 SGB II) bei Sanktionen Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag (für Details siehe Arbeitspapier, S. 23). Nr. 88: Aufrechnung ( 43 SGB II) ermöglichen in Fällen, in denen in einem Bewilligungszeitraum eine Nachzahlung mit einer Erstattungsforderung zusammenfällt Der Deutsche Caritasverband hat keine Einwände gegen die neue Regelung, solange sichergestellt ist, dass der Bedarf des Leistungsberechtigten gedeckt ist (für Details siehe Arbeitspapier, S. 24). Nr. 91: Aufrechnung ( 43 SGB II) bei unterschiedlichen Kostenträgern Der Deutsche Caritasverband erachtet den Wunsch für eine solche Aufrechnungsmöglichkeit für nachvollziehbar (für Details siehe Arbeitspapier, S. 24). Nr. 92: Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger bei Vorleistungen nach dem SGB II sicherstellen Ergänzung 44a SGB II Der Deutsche Caritasverband hält eine rechtliche Korrektur für geboten. Während der Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit besteht, muss das Existenzminimum gesichert werden (für Details siehe Arbeitspapier, S. 25). Nr. 95b: Datenabgleich nach 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II: Keine Weiterleitung von Daten nach 45 Abs. 1 EStG bei Kapitalerträgen unter 10 Euro Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag (für Details siehe Arbeitspapier, S. 25). Nr. 95f: Erhöhung der Frequenz der Datenabgleiche mit den Meldungen von Beschäftigungsverhältnissen auf einen Abgleich pro Monat Der Deutsche Caritasverband erhält eine Erhöhung der Frequenzen nicht für notwendig, da der Vorschlag nicht zur Verwaltungsvereinfachung beiträgt (für Details siehe Arbeitspapier, S. 26). 5

6 Nr. 96: Einschränkung der Anzeige- und Bescheinigungspflicht bestimmter Personenkreise bei Arbeitsunfähigkeit Der Deutsche Caritasverband begrüßt die Beschränkung der Anzeige- und Nachweispflicht ausdrücklich, da er sowohl zur Entlastungen des Leistungsberechtigten also auch der Verwaltung und Ärzte beiträgt (für Details siehe Arbeitspapier, S. 26). Sanktionen Nr. 106/108: Schriftform der Rechtsfolgenbelehrung - 31 SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag (für Details siehe Arbeitspapier, S. 8). Nr. 107 u.a. Angleichung der Sanktionsvorschriften für die Personenkreise U 25/ Ü a SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt den Vorschlag (für Details siehe Arbeitspapier, S. 9). Nr. 110 u.a.: Einheitlicher Minderungsbetrag für jede Pflichtverletzung - 31 a SGB II Der Deutsche Caritasverband hält eine Beschränkung der Sanktionshöhe auf 30 Prozent für sinnvoll. Er schlägt vor, alle Sanktionen von einer Beurteilung des Einzelfalls abhängig zu machen. Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von den Sanktionen nicht tangiert sein (für Details siehe Arbeitspapier, S. 10). Nr. 113/118: Keine Minderung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung - 31a SGB II Der Deutsche Caritasverband begrüßt, dass Kosten für Unterkunft und Heizung von den Sanktionen nicht tangiert sein sollen (für Details siehe Arbeitspapier, S. 11). Es ist geplant, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege die konsentierten Vorschläge der ASMK gemeinsam bewertet und auch eine Stellungnahme zum Gesetzesverfahren abgeben wird. 6

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