Tötung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen US-Drohnenangriff

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7799 Tötung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen US-Drohnenangriff Vorbemerkung der Fragesteller DieTötungdesdeutschenStaatsangehörigenBünyaminE.durcheinenUS- Drohnenangriffam4.Oktober2010impakistanisch-afghanischenGrenzgebiet warmehrfachgegenstandparlamentarischeranfragenandiebundesregierung (vgl.kleineanfragederfraktiondielinke.,bundestagsdrucksache17/3555; KleineAnfragederFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,Bundestagsdrucksache17/3623;SchriftlicheFragendesAbgeordnetenWolfgangNeskovicauf Bundestagsdrucksachen17/3620,17/4275und17/4407;SchriftlicheFrage derabgeordnetenullajelpkeaufbundestagsdrucksache17/4108;schriftliche FragendesAbgeordnetenChristophSträsseraufBundestagsdrucksachen 17/4987und17/5016;MündlicheFragendesAbgeordnetenHans-Christian Ströbele, Plenarprotokolle 17/64 und 17/83). BislanghatdieBundesregierunghierzukeinedetailliertenMitteilungengegenüberderÖffentlichkeitvorgenommen.SiehatinihrenAntwortenüberwiegend aufindergeheimschutzstelledesdeutschenbundestageshinterlegteunterlagen verwiesen. Am16.Mai2011erschienim SPIEGEL einmit FeuerundSchwefel überschriebenerartikel.dieserenthälteinedetaillierteschilderungdes Drohnenangriffsvom4.Oktober2010sowieInformationenüberdieim BundesministeriumdesInnern (BMI)nachderTötungvonBünyaminE.veranlasstenKonsequenzen.SeitErscheinendiesesArtikelssindfastsechs Monatevergangen.AngesichtsdessenstelltsichdieFrage,obnunmehrauch diebundesregierunginformationenzumfallbünyamine.erlangthat,über die sie das Parlament informieren kann. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBehauptung,dieBundesregierunghabebislangzurmutmaßlichenTötung desbünyamine.keinedetailliertenmitteilungengegenüberderöffentlichkeit vorgenommenundinihrenantwortenüberwiegendaufindergeheimschutz- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom5.Dezember2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode stelledesdeutschenbundestageshinterlegteunterlagenverwiesen,istunzutreffend. ZumeinenhatsichdieBundesregierungindeno.g.DrucksachenganzüberwiegendöffentlichgeäußertundnurinTeilbereichen,diederGeheimhaltung unterliegen,geheimeingestufteinformationenzureinsichtnahmebeider GeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegt.Zumanderenhat diebundesregierunginsbesondereinder vondenfragestellernnichtaufgeführten AntwortderBundesregierung (Bundestagsdrucksache17/6828) vom23.august2011aufdiekleineanfragederfraktiondielinke. (Bundestagsdrucksache17/6749)vom3.August2011ausführlichöffentlichStellungzuFragengenommen,diesichauchindieserKleinenAnfragewiederfinden. So heißt es dort u. a. in der Vorbemerkung: DieindieserunddenobengenanntenparlamentarischenAnfragenerhobene spekulativebehauptung,diebundessicherheitsbehördenhättendurchübermittlungpersonenbezogenerdatenandervermutetentötungdesbünyamine. möglicherweisemitgewirkt,wurdezwischenzeitlichvondenzuständigen Staatsanwaltschaften geprüft und verneint. MitVerfügungvom24.Januar2011hatderGeneralbundesanwaltanlässlich einerstrafanzeigevondereinleitungeinesermittlungsverfahrenswegendes VerstoßesgegendasVölkerstrafgesetzbuchgegendenPräsidentendesBundeskriminalamtes (BKA)oderweitererMitarbeiterdeutscherSicherheitsbehörden gemäß 152Absatz2derStrafprozessordnung (StPO)mangelseinesAnfangsverdachts abgesehen. AuchderspekulativeVerdachtderBeihilfezumMordhatsichnichtbestätigt, sodassdiestaatsanwaltschaftwiesbadenam27.januar2011mitteilte,dasssie indiesemfallebenfallsdieeinleitungeinesermittlungsverfahrensgemäß 152Absatz2inVerbindungmit 160Absatz2StPOablehnt.Soergab auchdieüberprüfungderstaatsanwaltschaftwiesbaden,dasssichwederder PräsidentdesBKA,nochdievomAnzeigenerstatterallgemeinbenanntenMitarbeiterdeutscherSicherheitsbehördenstrafbargemachthätten.Esseinicht erkennbar,dassdietötungausderbundesrepublikdeutschlandangereister PersonenvondendieInformationenübermittelndenoderdenfürdieÜbermittlungverantwortlichenMitarbeiterdeutscherSicherheitsbehördendurch derenhandelngefördertodererleichtertwurde.alleindieweitergabevon InformationenzueventuellenReisezielenbesagenichtsüberdentatsächlichen späterenaufenthaltsort.auchseifraglich,obderangezeigtedrohnenangriff tatsächlichdeutschenstaatsangehörigengegoltenhabe.danebenfehleesan HinweisenaufeinenGehilfenvorsatzderAngezeigtenhinsichtlicheinerTötungdeutscherStaatsangehörigerbeidemkonkretangezeigtenDrohnenangriff. ImÜbrigenwarntdasAuswärtigeAmtmitseinenSicherheitshinweisenund TeilreisewarnungenvorReisennachKhyber-Pakhtunkhwa,insbesonderein dasswat-talsowiediestammesgebieteandergrenzezuafghanistan (sog. FederallyAdministeredTribalAreas [(FATA]).Darüberhinausbemühensich diedeutschensicherheitsbehörden,dieausreisenvonsogenanntengefährdern undderenausbildunginterrorlagernundihreverbrecherischeteilnahmeam bewaffnetenjihadimauslandzuverhindern,zumaldamitdaserhebliche Risiko besteht, dem dortigen Konflikt zum Opfer zu fallen. DieBerichterstattungvon,SPIEGELONLINE vom15.mai2011,wonachdie BundesregierungdieWeitergabevonGeheimdiensterkenntnissenandieUSA im Kampf gegen den Terrorismus einschränke, ist unzutreffend. AufdiekonkreteBitteeinerdemBundesministeriumdesInnern (BMI)nachgeordnetenBehördeumZustimmungzurÜbermittlungvonzweiAuflistungen mitpersonenbezogenendatenanmehrereausländischepartnerbehördenstellte dasbundesministeriumdesinnernmiterlassvom24.november2010fest,

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8088 dassesderübermittlungderdatenandiebetroffenenländergrundsätzlichzustimme.voreinerübermittlungseisicherzustellen,dassdielistenkeinedaten enthalten,dieunmittelbarfüreinegeographischeortunginderinredestehendenregionverwendetwerdenkönnen.weitereausführungenenthältdieser Erlass nicht. DerHinweisimo.g.ErlassdesBMIvom24.November2010,dassdiezu übermittelndenlistenkeinedatenenthaltensollen,dieunmittelbarfüreine geographischeortunginderinredestehendenregionverwendetwerdenkönnen,istreindeklaratorischernatur.dieerteiltezustimmungundübermittlung derlistenanausländischepartnerbehördensolltedenbereitszudiesemzeitpunktindenobengenanntenparlamentarischenanfragenimplizitenthaltenen SpekulationenentgegentretenundderanfragendenGeschäftsbereichsbehörde desbminotwendigehandlungssicherheitgeben.mitdiesemhinweiswurde auchklargestellt,dassdieübermittlungderbeidenlistenschonvonvornherein keine (geographischlokalisierungsfähigen)anhaltspunktefürdieunterstellung liefert,dassdievonbundessicherheitsbehördenübermitteltenpersonenbezogenendatenangeblichmitursächlichfüretwaigeeinsätzevondrohnenim afghanisch-pakistanischengrenzgebietseien.einesolcheunterstellungweist die Bundesregierung zurück. SoweitdieBundessicherheitsbehördenimRahmenihrerAufgabenwahrnehmungentsprechenddengesetzlichenÜbermittlungsbefugnissenInformationen anausländischepartnerbehördenweitergeben,werdendiesestets dendatenschutzrechtlichenvorgabenrechnungtragend mitdemhinweisversehen, dassdieseinformationennurzupolizeilichenbeziehungsweisenachrichtendienstlichenzweckenübermitteltwerden.hierzuistdasbkagemäß 14Absatz7Satz3desBundeskriminalamtgesetzes (BKAG)unddasBundesamtfür Verfassungsschutz (BfV)gemäß 19Absatz3Satz3desBundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)verpflichtet;entsprechendesgiltfürdenBundesnachrichtendienst (BND)gemäß 9Absatz2Satz2desBundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG).DieseNormenschreibendenjeweiligenBehördenvor, denempfängerderinformationendaraufhinzuweisen,dassdieübermittelten DatennurzudemZweckverwendetwerdendürfen,zudemsieihmübermittelt wurden. DieBundesregierunghatkeinenZweifeldaran,dasssichauchdieUS-PartnerbehördenandiesenstandardmäßigübermitteltendatenschutzrechtlichenHinweisaufdieZweckbeschränkunghalten.FolglichwirddieBundesregierung ihreengeundvertrauensvollezusammenarbeitmitus-amerikanischenstellen unverändert fortsetzen. 1.HatdieBundesregierunginzwischennähereKenntnisseerlangt,wie Bünyamin E. umgekommen ist? Wenn ja, welche Kenntnisse sind dies im Einzelnen? DerBundesregierungliegenzurmutmaßlichenTötungdesBünyaminE.keine neuen Erkenntnisse vor. 2.WannhatdieBundesregierungwelcheAnstrengungenunternommen,um neue Erkenntnisse über den Tod von Bünyamin E. zu erlangen? UnmittelbarnachBekanntwerdenderMedienberichtezurangeblichenTötung mehrererdeutscherstaatsangehörigerdurcheinendrohnenangriffinpakistan am4.oktober2010hatdiebundesregierungüberdiebotschaftislamabaddie pakistanischenbehördenperverbalnotewiederholt (am5.oktober2010, 2. November 2010 und 6. Dezember 2010) um Auskunft gebeten.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZudemhatdieBundesregierungumgehend (am6.und7.oktober2010)über diebotschaftwashingtonkontaktmitus-behördenaufgenommenundum Aufklärung gebeten. WiebereitsindervondenFragestellernobenerwähntenAntwortderBundesregierungaufdieSchriftlicheFrage33desAbgeordnetenChristophSträsser (Bundestagsdrucksache17/5016vom14.März2011)dargelegt,hatdaspakistanischeAußenministeriumderBotschaftIslamabadaufNachfragenperVerbalnotevom10.Februar2011 (Eingangam15.Februar2011)hierzuFolgendes mitgeteilt: DieAngelegenheitwurdedenzuständigenBehördenübergeben,die wiederummitgeteilthaben,dassdertodvonfünfdeutschenstaatsangehörigen nicht bestätigt werden konnte. AuchderBundesnachrichtendienst (BND)nutztseitdenPressemeldungenüber denmutmaßlichentodvonbünyamine.kontinuierlichdieihmzugewiesenen BefugnissezurumfassendenKlärungdesSachverhalts.Erbedientsichdabei aller ihm zur Verfügung stehenden Informationsstränge. 3. War Bünyamin E. Ziel des Drohnenangriffs? Hierzu liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. 4.HabendeutscheStellenvordemDrohnenangriffam4.Oktober2010 InformationenüberBünyaminE.anausländische (insbesondereusamerikanische) oder internationale Stellen weitergegeben? Wennja,welcheInhaltehattendieInformationen,undvonwemwurden sie an wen weitergegeben? 5. Hatten deutsche Stellen die Mobilfunknummer des Bruders Emrah E.? Wennja,wurdedieseanausländische (insbesondereus-amerikanische) oder internationale Stellen weitergegeben? EinzelheitendesInformationsaustauschsderBundessicherheitsbehördenmit ausländischenstellenunterliegendergeheimhaltung.eineveröffentlichung dereinzelheitenwürdedieerforderlichevertraulichkeitdesinformationsaustauschsbeeinträchtigen.diebundesregierunghatdaherzurbeantwortung dieserfragebeidergeheimschutzstelledesdeutschenbundestageseineeingestufte Zusatzinformation zur Einsichtnahme hinterlegt. DieBundesregierungverweistergänzendaufihreAntwortaufBundestagsdrucksachen17/4275vom17.Dezember2010und17/4407vom14.Januar 2011nebstdeninderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageszur Einsichtnahme * hinterlegten Informationen. DieangefragtenEinzelheitenzumDatenbestandundinternationalenInformationsaustauschderBundessicherheitsbehördenunterliegenderGeheimhaltung. EineVeröffentlichungderEinzelheitenwürdelaufendeErmittlungenunddie erforderlichevertraulichkeitdesinformationsaustauschsbeeinträchtigen.die BundesregierunghatdaherzurBeantwortungdieserFrageeineZusatzinformationbeiderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageszurEinsichtnahme hinterlegt.* *) Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS geheim eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierungdenDrohnenangriffvom4.Oktober 2010 völkerrechtlich? EinevölkerrechtlicheBewertungdesmutmaßlichenDrohnenangriffsvom 4.Oktober2010setzteinepräziseFaktengrundlagevoraus.Dieseliegtder Bundesregierung nicht vor. 7.WelcheKonsequenzenhatdieBundesregierungwegendesDrohnenangriffs am 4. Oktober 2010 gezogen? WieinderAntwortzuFrage2näherausgeführt,hatsichdieBundesregierung umgehendnachbekanntwerdendermedienberichtezummutmaßlichen Drohnenangriffvom4.Oktober2010umdieAufklärungdesSachverhaltsbemüht. ErgänzendweistdieBundesregierungdaraufhin,dasssiebereitsseitMärz 2009inihrenReise-undSicherheitshinweisenfürPakistanausdrücklichvor ReisennachKhyber-Pakhtunkhwa (ehemalsnordwestgrenzprovinznwfp), insbesondereindasswat-tal,sowieindiestammesgebieteandergrenzezu Afghanistan (diesog.federallyadministeredtribalareas,fata)warnt.diesbezüglichverweistdiebundesregierungaufihreantwortzufrage6aufbundestagsdrucksache17/3786vom15.november2010undaufdieindervorbemerkungderbundesregierungwiedergegebenenausführungenaufbundestagsdrucksache 17/6828 vom 23. August SinddieseKonsequenzennachAuffassungderBundesregierungausreichend,umDrohnenangriffenaufdeutscheStaatsbürgerwirksamvorzubeugen? Ja.ErgänzendwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungaufBundestagsdrucksache17/6828vom23.August2011 (dorts.2unten)verwiesen,dereninhaltauchindervorbemerkungderbundesregierungdieseranfrageweitgehend wiedergegeben wird. 9.VerfügendieUSAnachKenntnisderBundesregierungüberdietechnischenFähigkeiten,einMobiltelefonzuorten,wenndessenRufnummer bekannt ist? DieBundesregierunghatkeineumfassendenKenntnisseüberdietechnischen FähigkeitenderUSAzurOrtungeinesMobiltelefons,wenndessenRufnummer bekannt ist. 10.HabensichdieUSAgegenüberderBundesregierungverbindlichverpflichtet,vonderBundesrepublikDeutschlandübermittelteInformationen nicht zum Zwecke von Drohnenangriffen zu verwenden? Wenn ja, welche rechtliche Qualität hat diese Verpflichtung? Wennja,haltensichdieUSAnachKenntnisderBundesregierungan diese Verpflichtung? DieBundessicherheitsbehördenübermittelnkeineInformationenanUS-Stellen,diefüreineOrtunginderinRedestehendenRegiongeeignetwären.Eine gesonderteverpflichtungimsinnederfragestellung,dieüberdenbeijedem SchriftwechselstandardmäßigerfolgendenHinweisaufdiegegenseitigeinzuhaltende Zweckbindung hinausgeht, ist deshalb nicht erforderlich.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11.WiehatsichdurchdenErlassdesBMIvom24.Oktober2010dasDatenübermittlungsverhaltenderBundesregierungandieUSAimVergleich zum Zeitraum vorher geändert? EinErlassdesBMIvom24.Oktober2010istderBundesregierungindiesem Zusammenhangnichtbekannt.SofernderErlassdesBMIvom24.November 2010gemeintseinsollte,verweistdieBundesregierungaufihreAusführungen zumreindeklaratorischencharakterdieseserlassesaufbundestagsdrucksache 17/6828vom23.August2010,dieauchinderVorbemerkungderBundesregierung zu dieser Anfrage wiedergegeben werden. 12.Wiehäufigwurdenseitdem11.September2001Informationenüberin Deutschlandlebende Gefährder anausländische (insbesondereusamerikanische) oder internationale Stellen weitergegeben? DerBundesregierungliegenhierzumangelsstatistischerErhebungenkeine Erkenntnissevor.EinInformationsaustauschderBundessicherheitsbehörden mitausländischenstellenfindetaufunterschiedlichenhierarchischenebenen, inschriftlicherundmündlicherformstatt,seitdem11.september2001gerade auchzuindeutschlandlebendensogenanntengefährdern.einestatistische ErhebungdiesesInformationsaustauschsfindetnichtstattundistauchnachträglich nicht möglich. 13.WiehäufigfolgtendieserInformationsweitergabeVerhaftungenoder Drohnenangriffe im zeitlichen Zusammenhang von ca. drei Monaten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14.HatdieBundesregierungbeiamerikanischenStellengegendenEinsatz von Drohnen gegen deutsche Staatsbürger protestiert? Wenn ja, in welcher Form hat sie das getan? Wenn nein, weshalb nicht? WieinderAntwortzuFrage2näherausgeführt,hatdieBundesregierungumgehendnachBekanntwerdendesVorfallsvom4.Oktober2010überdie BotschaftWashingtonKontaktmitUS-BehördenaufgenommenundumAufklärung zur präzisen Faktenlage gebeten. Dies ist nicht erfolgt. 15.BefindensichnachKenntnisderBundesregierungweiteredeutsche Staatsbürgerimpakistanisch-afghanischenGrenzgebiet,undwieviele davon sind als Gefährder eingestuft? EinzelheitenzudenErkenntnissenderBundessicherheitsbehördenüberden gegenwärtigenaufenthaltvonsogenanntengefährdernunterliegendergeheimhaltung.eineveröffentlichungdereinzelheitenwürdelaufendeermittlungen beeinträchtigen.diebundesregierunghatdaherzurbeantwortungdieserfrage einezusatzinformationindergeheimschutzstelledesdeutschenbundestages zur * Einsichtnahme hinterlegt. *) Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als VS geheim eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen w erden.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ StehendiesePersonennachihrerAusreisenochunterdeutscherBeobachtung, und wenn ja, wie lange? Wennnein,erhältdieBundesregierungüberdiesePersonenInformationenvonausländischenStellen (insbesondereus-amerikanischeund pakistanische Stellen)? DerBNDsammeltaufgrundgesetzlicherVerpflichtungdiezurGewinnungvon ErkenntnissenüberdasAusland,dievonaußen-undsicherheitspolitischer BedeutungfürdieBundesrepublikDeutschlandsind,erforderlichenInformationen ( 1Absatz2Satz1BNDG).Dazugehörenauchpersonenbezogene DatenüberausdemBundesgebietausgereistePersonen,sofernundsolange von diesen eine terroristische Gefährdung ausgehen könnte. SogenannteGefährderdeutscherStaatsangehörigkeitmitdemReisezielpakistanisch-afghanischesGrenzgebietstehenauchnachihrerAusreiseimFokus desbfv.erkenntnissezudiesenpersonenerhältdasbfvüberdenbndund ausländische Nachrichtendienste. 17.SiehtsichdieBundesregierungveranlasst,dieAusreisesogenannter Gefährderinsafghanisch-pakistanischeGrenzgebietkünftigzuunterbinden? Wennja,welcheMittelstehenhierfürzurVerfügung,undaufwelchen Rechtsgrundlagen beruhen sie? DieUnterbindungderAusreisesogenannterGefährderfälltgrundsätzlichin den Zuständigkeitsbereich der Länder. DasPassgesetz (PassG)unddasPersonalausweisgesetz (PAuswG)haltenverschiedenerechtlicheInstrumentebereit,mitdenendieAusreisedeutscher StaatsangehörigerausdemBundesgebietunterbestimmtenVoraussetzungen verhindert werden soll: ZurVerhinderungderAusreisebeideutschenStaatsangehörigenstehender kommunalenpassbehördediepassversagung,passentziehungundpassbeschränkunggemäß 7Absatz1Nummer1,Nummer10PassGsowie 8 PassGzurVerfügung.AusweisbeschränkendeMaßnahmendurchdiekommunalenPersonalausweisbehördensindin 6Absatz7undAbsatz8PAuswG nähergeregelt.dieuntersagungderausreiseeinesdeutschenstaatsangehörigendurchdiegrenzkontrollbehörden,demeinpassversagtoderentzogenwordenistoderdessenpersonalausweisnichtzumverlassendeutschlandsberechtigt, ist in 10 Absatz 1 PassG (Muss-Vorschrift) geregelt. RechtsgrundlagefürdieVerhängungeinesAusreiseverbotsgegenübereinem Ausländerist 46Absatz2desAufenthaltsgesetzes.DanachkanneinemAusländerdieAusreiseinentsprechenderAnwendungdes 10Absatz1und2 PassGuntersagtwerden.Eshandeltsichhierbei imunterschiedzu 10 Absatz 1 Satz 1 PassG um eine Ermessensnorm. ObdieVoraussetzungenfüreineAusreiseuntersagungvorliegen,istinjedem Einzelfall von den zuständigen Behörden gesondert zu entscheiden.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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