Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/20VS PLAN HA II/22P PLAN HA II/52

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1 Telefon Telefax Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/20VS PLAN HA II/22P PLAN HA II/52 Zentrale Bahnflächen München Hauptbahnhof-Laim-Pasing Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1926a Bereich Birketweg zwischen Hirschgarten, Arnulf-, Schäringer-, Richelstraße, Donnersbergerbrücke und südlich bis Gleisbereich (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 272, 1342, Änderung der Bebauungspläne Nr. 569, 761, 841, 1413) a) Satzungsbeschluss b) Empfehlung Nr. 29 der Bürgerversammlung des 9. Stadtbezirkes Neuhausen-Nymphenburg am Stadtbezirk 9 Neuhausen-Nymphenburg Sitzungsvorlagen Nr / V Anlagen: 1. Zusammenfassende Erklärung 2. Übersichtsplan 3. Bebauungsplanentwurf 4. Plan Lage im Stadtgebiet 5. Empfehlung Nr. 29 Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Wie nachstehende Satzung und Begründung zum Bebauungsplan (S. 16 ff). Vorbemerkung Im Bebauungsplanentwurf in der Fassung des Billigungsbeschlusses vom (Bebauungsplanentwurf vom ) war für den Bereich südlich der Richelstraße auf dem Gelände des Anwesens Richelstraße 7 ein Allgemeines Wohngebiet (WA 26) und ein Kerngebiet (MK 10) geplant. Voraussetzung für die bauliche Entwicklung dieses Bereiches war

2 Seite 2 die Sicherung der Erschließung dieser Baugebiete von der Richelstraße aus über eine vom Planungsbegünstigten noch zu erwerbende Teilfläche des Grundstückes Richelstraße 5. Im Zuge der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag stellte sich heraus, dass zur Frage der Erschließung eine Einigung zwischen den hiervon betroffenen Grundeigentümern nicht zu erreichen war. Es empfahl sich deshalb, die Baugebiete WA 26 und MK 10 aus dem laufenden Bebauungsplanverfahren auszuklammern und das Bebauungsplanverfahren für diesen Teilbereich in einem eigenständigen (Teil-)Bebauungsplan dann fortzuführen, wenn die Erschließungsproblematik geklärt ist. Die Abtrennung der vorgenannten Baugebiete aus dem laufenden Bebauungsplanverfahren war und ist auch insoweit unbedenklich, da hier zunächst Baustelleneinrichtungen für den Bau der 2. S-Bahn-Stammstrecke eingerichtet werden sollen und eine Bebauung nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ohnehin erst nach Beendigung der Baumaßnahmen zur 2. S-Bahn-Stammstrecke möglich ist. Im Satzungsentwurf war hierzu eine entsprechende Festsetzung auf der Grundlage des 9 Abs. 2 BauGB vorgesehen. Soweit der vorliegende Bebauungsplan auf der südlichen Grundstücksfläche des Anwesens Richelstraße 7 aber die Festsetzung einer Öffentlichen Grünfläche bzw. einer Straßenverkehrsfläche für den durchgehenden Fuß- und Radweg (U-1620) zum Inhalt hat, nehmen diese Flächen weiterhin am Planungsgeschehen teil, da sie von der o.a. Erschließungsproblematik nicht betroffen sind. Die ursprünglich über die geplante Erschließungsfläche der Baugebiete WA 26 und MK 10 vorgesehene Zuwegung von der Richelstraße zum Grünen Band entlang der Bahnlinie erfolgt nun über das Anwesen Richelstraße 19 (MK 9). Sowohl die Abtrennung der Baugebiete WA 26 und MK 10 aus dem laufenden Bebauungsplanverfahren wie auch die weitere Überplanung der Restflächen erfolgte im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer. Der Gesamtzusammenhang der Planung, insbesondere die planungsrechtliche Sicherung des Grünen Bandes entlang der Bahn und des durchgehenden Fuß- und Radweges als wesentliches Element der Planung wird dadurch nicht negativ berührt. Die weitere Überplanung der o.a. Baugebiete erfolgt zu gegebener Zeit in einem eigenständigen Verfahren. A) Billigungsbeschluss Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung hat den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1926a am gebilligt und vorbehaltlich des Abschlusses der städtebaulichen Verträge zur Auslegung beschlossen. Zur Vorlage des Satzungsbeschlusses im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung waren nach den Verfahrensvorgaben des Baugesetzbuches noch das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB (s. nachstehender Gliederungspunkt B)) und die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB (s. nachstehender Gliederungspunkt C)) durchzuführen. B) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB (Erneute Behördenbeteiligung) Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Anschluss an die Billigung des Bebauungsplanes im Januar/Februar Im Rahmen dieses Verfahrensschrittes wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange die nachstehenden Stellungnahmen zur Planung abgegeben.

3 Seite 3 1. Eisenbahn-Bundesamt Das Eisenbahn-Bundesamt gab folgende Stellungnahme ab: Im Bereich des Bebauungsplanes sind Flächen als Baustelleneinrichtungsflächen bzw. für Baustraßen für den Bau der 2. S-Bahn-Stammstrecke, Planfeststellungsabschnitt 1 München West, Laim bis Karlsplatz mit Hbf München vorgesehen. Es handelt sich dabei um die Fläche des WA 26 und des MK 10 und die hieran südöstlich angrenzende Fläche, sowie die Flächen westlich und östlich der Friedenheimer Brücke. Bis auf die Fläche des WA 26 und MK 10 sind diese Flurstücke noch nicht gemäß 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Da die Flächen somit noch Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind, unterliegen diese der Planungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (vgl. 38 BauGB). Aus der Sicht des Eisenbahn-Bundesamtes ist es nach wie vor unerlässlich, in den textlichen Festsetzungen diejenigen Flächen, die als Baustelleneinrichtungsflächen für die 2. S-Bahn- Stammstrecke, Planfeststellungsabschnitt 1 München West, Laim bis Karlsplatz mit Hbf München benötigt werden, genau zu bezeichnen. Des Weiteren ist es erforderlich, die Bedeutung der violetten Schraffur in die Legende des Bebauungsplanes aufzunehmen, da deren Bedeutung bisher nicht festgestellt werden kann. Im Umgriff des Bebauungsplanes befinden sich Flächen, die noch Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind. Es handelt sich dabei um Flächen östlich und westlich der Wilhelm-Hale-Straße. Für die Flächen westlich der Wilhelm-Hale-Straße ist ein Verfahren nach 23 AEG durchzuführen. Dieses muss vor der Realisierung des Bebauungsplanes abgeschlossen sein. Zur Verlagerung des Sozialgebäudes der Vorstellgruppe Nord wird zur Zeit ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Gebäude wird außerhalb des Umgriffs des Bebauungsplanes errichtet werden. Es sollte jedoch ebenso wie die Außenreinigungsanlage (ARA) nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt werden. Die Zufahrt zur Außenreinigungsanlage (ARA) über die Wilhelm-Hale-Straße und Birketweg muss weiterhin möglich sein. Zur Zeit erfolgt die Zufahrt über eine eisenbahnrechtlich gewidmete Straßenfläche, die durch den Bebauungsplan überplant wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Zufahrt zur ARA auch während der Realisierung des Bebauungsplanes jederzeit gesichert ist. Die Überbauung der jetzigen Straßenführung darf erst erfolgen, wenn eine anderweitige Zuwegung zur Verfügung steht. Die Plangenehmigung nach 18 Abs. 2 AEG für die Außenreinigungsanlage wurde erteilt. Bei der Überplanung von Leitungstrassen ist sicher zu stellen, dass der Zugang zu unterirdischen Versorgungsleitungen bzw. Kabelkanälen für den Leitungsträger jederzeit möglich ist. Der Antrag auf Planfeststellung für die Errichtung eines S-Bahn-Haltepunktes an der Friedenheimer Brücke ist beim Eisenbahn-Bundesamt am eingegangen und wurde Anfang Februar an die Regierung von Oberbayern zur Durchführung des Anhörungsverfahrens weiter geleitet. Die zur Vorhabensrealisierung notwendigen Baustelleneinrichtungsflächen sowie Baustraßen / -zufahrten liegen im Bereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes. Die Baustellenandienung für die Errichtung dieses Haltepunktes ist im Bebauungsplan über die östliche Abfahrt der Wilhelm-Hale-Straße nördlich der Bahn in das bestehende Gewerbegebiet (zukünftig: Citylogistikzentrum) vorgesehen. Die Baustellenzufahrt soll dabei bis zur Bahngrenze westlich der Hallen der Fa. Deutschmann auf den Flurstücken 151/24 und 223/5, Gemarkung Neuhausen erfolgen. Weiter ist die Errichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Bebauungsplangebiet südlich der Ostabfahrt von der Wilhelm-Hale-Straße vorgesehen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ausweislich der Planunterlagen, die von der Landeshauptstadt München nördlich und südlich der Bahnachse geplanten Fuß- und Radwege vom Hauptbahnhof über Laim nach Pasing als öffentliche Wege, auch als Zufahrtsmög-

4 Seite 4 lichkeiten für Rettungsfahrzeuge und der fußläufigen Zugänglichkeit der Bahnanlagen dienen. Hierzu wird festgestellt: Bei der Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes handelt es sich in weiten Teilen um eine verkürzte Wiedergabe der bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Äußerung. Die damalige Äußerung wurde bereits im Rahmen des Billigungsbeschlusses dem Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung vorgetragen und gewürdigt. Der Vollständigkeit halber wird hier nochmals auf das gesamte Vorbringen des Eisenbahn-Bundesamtes eingegangen, obwohl generell keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die nicht bereits im Rahmen des Billigungsbeschlusses sachgerecht abgewogen wurden. Zu den einzelnen Themen der erneuten Stellungnahme ist Folgendes anzumerken: Der Bebauungsplan und die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes hinsichtlich der Anforderungen an die Baustelleneinrichtungsflächen für den Bau der 2. S-Bahn-Stammstrecke stimmen grundsätzlich überein. Einer textlichen Beschreibung der Baustelleneinrichtungsflächen bedarf es für die Klarheit und Lesbarkeit des Bebauungsplanes dagegen nicht; sie sind zusammen mit den anderen Bahnflächen im Bebauungsplan nachvollziehbar. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde um den aktuellen Sachstand des Planfeststellungsverfahrens ergänzt. Die Bedeutung der violetten Schraffur wurde nun in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Abschnitte B.3. Entwidmung und C.4. Art der Nutzung, Punkt 4.4 Kap. Bahnflächen in der Begründung) erläutert. Letztlich ist noch anzumerken, dass die Baugebiete MK 10 und WA 26 aus dem laufenden Bebauungsplanverfahren ausgeklammert wurden (vgl. vorstehende Vorbemerkung). Soweit Flächen für Bahnbetriebsanlagen dauerhaft für den Betrieb einer Eisenbahn benötigt werden, wurden diese Flächen im Bebauungsplan als Bahnanlagen nachrichtlich übernommen. Soweit dagegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht im Widerspruch zur Zweckbestimmung Bahnanlagen stehen, werden sie widmungskonform überplant. Dies ist in aller Regel bei Leitungstrassen unter öffentlichen Grünflächen und in sonstigen Freibereichen der Fall. Die Widmungskonformität wurde vom Eisenbahn-Bundesamt bestätigt. Ansonsten darf auch hierzu auf die Ausführungen in den Abschnitten B.3. Entwidmung und C.4. Art der Nutzung, Punkt 4.4 Kap. Bahnflächen in der Begründung verwiesen werden. Das neue Sozialgebäude der Vorstellgruppe Nord außerhalb des Planungsumgriffs hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan selbst. Es war in seinen Gebäudeausmaßen bereits im gebilligten Bebauungsplanentwurf vom dargestellt; es fehlte allerdings die textliche Erläuterung dieses Gebäudes im Plan. Der Bebauungsplan wurde im Sinne der Forderung des Eisenbahn-Bundesamtes ergänzt. Die dauerhafte Zufahrt zur Außenreinigungsanlage (ARA) ist auch während der Realisierungsphase des Bebauungsplanes gesichert. Nach den Vorgaben des Bayerischen Straßenund Wegegesetzes (BayStrWG) darf eine Verkehrsfläche, die zur Erschließung von Anliegern dient, wie hier der Birketweg (alt) für die ARA, erst dann eingezogen werden, wenn hierfür ein adäquater Ersatz geschaffen ist. Der Birketweg (alt) wird demnach erst dann zurückgebaut, wenn die neu festgesetzten Verkehrsflächen U-1603, U-1604, U-1606 und U-1618 die neue Erschließung übernehmen. Die Erschließung der ARA ist dann über das neue Erschließungssystem gewährleistet. Eine Überbauung der derzeit für die Erschließung der ARA benötigten Flächen wird auch erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen; ein entsprechendes Erschließungskonzept des Eigentümers liegt vor. Ab der U-1618 erfolgt die Erschließung der ARA dann über einen bahnrechtlich gewidmeten Weg. Vorhandene und auch weiterhin benötigte Leistungstrassen der Bahn liegen ausschließlich im Bereich von Öffentlichen Grünflächen, Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie auf Freiflächen von Baugrundstücken (MK 9). Die

5 Seite 5 freie und ungehinderte Zugänglichkeit der Versorgungsleitungen für den Leitungsträger ist somit nicht eingeschränkt. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte der widmungskonformen Überplanung der Leitungstrassen zugestimmt. Die weiteren Ausführungen des Eisenbahn-Bundesamtes zum Planfeststellungsverfahren für den S-Bahn-Haltepunkt Friedenheimer Brücke und der vorgesehenen Baustellenlogistik waren informeller Natur und gaben den Sachstand dieses Verfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes (Februar 2006) wieder. Der durchgehende Fuß- und Radweg im Verlauf des Grünen Bandes ist als öffentliche Wegeverbindung geplant und steht damit auch der fußläufigen Zugänglichkeit der Bahnanlagen zur Verfügung. Da es sich um einen befestigten Weg handeln wird, ist von einer Befahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge auszugehen. Den vom Eisenbahn-Bundesamtes vertretenen Belangen ist und wurde mit der vorliegenden Planung entsprochen. 2. DB Netz AG und DB Services Immobilien GmbH Die DB Netz AG gab bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach 4 Abs. 1 BauGB eine umfangreiche Stellungnahme ab, die im Rahmen des Billigungsbeschlusses umfassend gewürdigt wurde. Insoweit stimmte die DB Netz AG mit der nun vorliegenden Stellungnahme der getroffenen Abwägung zu und erklärte das grundsätzliche Einverständnis zum Bebauungsplan. Allerdings müssten die drei Stellplatzanlagen für das DB-Geschäftsgebäude Richelstraße 1, 3 und 5 und Fragen des digitalen Zugfunks (GSM-R-Anlagen) noch einer Klärung zugeführt werden. Hierzu führte die DB Netz AG Folgendes aus: Die unmittelbar südlich und südwestlich des Gebäudes Richelstraße 1 befindlichen zwei Parkplätze sind aus unserer Sicht von der Lage der Stellplätze her nicht disponibel, da sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reiseund Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Die Stellplätze werden für die Einsatzfahrzeuge der Deutschen Bahn AG für den Störungsdienst, die Unfallbereitschaft, das Notfallmanagement und für Bedienstete der Betriebszentrale der DB Netz AG (Rundbau Richelstraße 1) benötigt. Zwei Stellplätze davon sind als Schwerbehindertenparkplätze ausgewiesen. Diese Stellplätze sind zugleich Bestandteil im Sicherungssystem Bahn + Betriebszentrale und werden rund um die Uhr fernüberwacht. Für die drei Parkplätze Richelstraße 1, 3 und 5 bestehen seit 1998 Mietverträge mit dem Grundeigentümer, der HIRUNDO-Verwaltungsgesellschaft mbh & Co. VermietungsKG. Die DB Netz AG hat der Überplanung des derzeitigen Parkplatzes westlich des Gebäudeteils Richelstraße 5 schräg gegenüber der Burghausener Straße mit einer Grünfläche auch nur unter dem Aspekt zugestimmt, dass diese Stellplätze in die Tiefgarage des künftigen Neubaus im Kerngebiet MK 10 verlagert werden können und die beiden Parkplätze vor dem Gebäudeteil Richelstraße 1 nicht in Frage gestellt werden. Da auf die fernmündliche Anfrage der DB Netz AG seinerzeit beim Bezirksausschuss, ob eine Genehmigung für die Erstellung der Parkplätze erforderlich ist, von diesem verneint wurde, werden wir nun nachträglich für die zwei Parkplätze vor dem Gebäudeteil Richelstraße 1 in Kürze einen Antrag auf Plangenehmigung beim EBA, Ast. München stellen. Zum Thema GSM-R-Anlagen (digitaler Zugfunk) hat die DB Netz AG im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach 4 Abs. 1 BauGB seinerzeit ausgeführt, dass durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen des Bebauungsplanes der gewöhnliche Betrieb einschließlich der Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung, Umbau, Erneuerung und ggf. zur notwendigen Erweiterung weder verzögert, noch beeinträchtigt oder verhindert werden. Eine zuverlässige Aussage über eventuelle Beeinträchtigungen des digitalen Zugfunks könne nach ergänzenden Aussagen der DB Netz AG selbst aber erst nach einer Fertigstellung oder Teilfertigstellung der Bebauung anhand von Messungen vor Ort getroffen werden; Beeinträchtigun-

6 Seite 6 gen könne dann bei Bedarf mit der Errichtung eines zusätzlichen Funkmastes auf Bahngelände begegnet werden. Im Rahmen der nun vorliegenden Stellungnahme fordert die DB Netz AG im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine verbindliche Zusage und Zustimmung der Landeshauptstadt München für den eventuell in Zukunft auf Bahngelände zu erstellenden Funkmast. Ferner wurde gebeten, vorhandene Oberleitungsmasten einschließlich deren Schutzräume, die in das Planungsgebiet hineinragen, in der planlichen Darstellung zu berücksichtigen. Die DB Services Immobilien GmbH schloss sich dieser Stellungnahme inhaltlich an. Hierzu wird festgestellt: Die von der DB Netz AG angesprochenen Stellplatzanlagen befinden sich nach einem der Stellungnahme angefügten Lageplan - an der Richelstraße zwischen den Gebäuden Richelstraße 5 und 11, - unmittelbar südlich des Gebäudes Richelstraße 1 im Bereich der privaten Grünfläche und - an der südwestlichen Ecke des Gebäudes Richelstraße 1, ebenfalls im Bereich der privaten Grünfläche. Die erstgenannte Stellplatzanlage (zwischen Richelstraße 5 und 11) befindet sich nicht mehr im Umgriff des vorliegenden Bebauungsplanes, so dass hier über den weiteren Bestand dieser Anlage keine Aussage getroffen werden muss. Die weiteren Stellplatzanlagen im Bereich der privaten Grünfläche sind nach unseren Erhebungen weder bauordnungsrechtlich genehmigt noch durch Fachplanung planfestgestellt. Eine entsprechende Festsetzung bzw. eine entsprechende nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan ist daher nicht möglich. Langfristiges Ziel des Bebauungsplanes ist aber, das Grünflächenband entlang der Bahn uneingeschränkt und vollständig für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Der Rückbau dieser Stellplatzanlagen muss außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geklärt werden und zu gegebener Zeit erfolgen. Eine verbindliche Zusage und Zustimmung der Landeshauptstadt München für den eventuell in Zukunft auf Bahngelände zu erstellenden Funkmast des digitalen Zugfunks (GSM-R-Anlagen) kann hier nicht gegeben werde. Für die Errichtung eines solchen Funkmastes bedarf es in jedem Fall eines entsprechenden bahnrechtlichen Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens, bei dem die Landeshauptstadt München als betroffene Gemeinde zu hören ist. Eine verbindliche Zusage, Zustimmung oder Stellungnahme ist erst bei Vorliegen konkreter Planungen und im Zuge der Durchführung des entsprechenden Genehmigungsverfahrens möglich. Dem gleichlautenden Vorbringen der DB Netz AG und der DB Services Immobilien GmbH kann im Rahmen des gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens nicht entsprochen werden. Die Lage der angesprochenen Oberleitungsmasten westlich der Friedenheimer Brücke einschließlich deren Schutzräume wurden im Bebauungsplan entsprechend den vorgelegten Vermessungen angepasst. 3. Kreisjugendring Der Kreisjugendring München-Stadt (KJR) trug erneut seine Auffassung vor, dass aus seiner Sicht eine Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit (Jugendbildung) im Planungsgebiet notwendig ist. Die in der Umgebung existierenden Einrichtungen würden nicht ausreichen, den ursächlichen Bedarf an offenen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche in diesem Bereich abzudecken. Als Standort für eine Kinder- und Jugendfreizeitstätte würde sich der Bereich um den Quartiersplatz anbieten. Hierzu wird festgestellt:

7 Seite 7 Die Forderung nach Räumen für Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit wurde vom Kreisjugendring bereits im Beteiligungsverfahren nach 4 Abs. 1 BauGB erhoben. Im Billigungsbeschluss vom wurde hierzu ausgeführt, dass ohne eine weitere Konkretisierung der Forderung (Standort, Umfang etc.) eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan nicht möglich ist. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowohl im Allgemeinen Wohngebiet wie auch im Kerngebiet allgemein zulässig sind. Das Sozialreferat hat hierzu zwar einen grundsätzlichen Flächenbedarf von 200 m² angemeldet. Die Anregung des Sozialreferates, diese Einrichtung in räumlichen Bezug zu einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. von Bewohnertreffs, zu situieren, war als Grundlage für eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan nicht geeignet. Eine weitere Standortkonkretisierung erfolgte auch von dieser Seite nicht, so dass dem Sozialreferat empfohlen wurde, das Projekt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens und außerhalb der städtebaulichen Verträge rein privatrechtlich zu sichern. Dies hätte gegenüber der starren Festsetzung im Bebauungsplan den Vorteil einer flexiblen und dem konkreten Bedarf entsprechenden Standortwahl. Das Sozialreferat hat diesem Vorschlag letztlich nicht widersprochen. Der Forderung des Kreisjugendringes nach einer entsprechenden Festsetzung von Räumen für offene Kinder- und Jugendarbeit im Bebauungsplan sollte deshalb nicht gefolgt werden; durch die vorgeschlagene Vorgehensweise besteht eine größere Flexibilität, diese Einrichtung in geeigneter Größe und an geeigneter Stelle unterzubringen. 4. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV GmbH) Die MVV GmbH teilte ihr grundsätzlich Einverständnis zur Planung mit, wies aber erneut hinsichtlich der Zuwegung zur geplanten S-Bahn-Station auf die Notwendigkeit eines direkten und attraktiven Zuganges hin. Insbesondere sei eine barrierefreie Erschließung vom Fußund Radweg über die Friedenheimer Brücke zur S-Bahn-Station sowohl von der westlichen Seite als auch von der östlichen Brückenseite erforderlich. Darüber hinaus sollte die prinzipielle Möglichkeit eines weiteren direkten Stationszuganges aus dem neuen Stadtquartier offen gehalten werden. Hierzu wird festgestellt: Die Erreichbarkeit des S-Bahn-Haltepunktes ist über die Wilhelm-Hale-Straße und Friedenheimer Brücke, über die Wegeverbindungen in den Grünzügen, über Gehrechte sowie über Aufgänge (Treppen mit Schieberampen) südlich des Kerngebietes, Teilbereiche MK 4 und MK 8 gewährleistet. Die behindertengerechte Überwindung des Höhenunterschiedes vom Grünen Band entlang der Bahn zur Wilhelm-Hale-Straße/Friedenheimer Brücke erfolgt über einen Aufzug im Kerngebiet, Teilbereich MK 4. Dessen Realisierung ist durch städtebaulichen Vertrag vorgegeben und wird im noch abzuschließenden Erschließungsvertrag verbindlich geregelt. Im Bereich der Fahrradabstellanlagen in den Rampenböschungen beiderseits der Wilhelm-Hale-Straße/Friedenheimer Brücke (s. Bebauungsplan) wird auf der Westseite ebenfalls eine Treppenanlage mit Schieberampen zur Überwindung des Höhenunterschiedes errichtet. Der S-Bahnsteig selbst kann nur von der Friedenheimer Brücke aus erreicht werden, da zwischen dem südlichen Rand des Planungsgebietes und dem künftigen S-Bahnsteig weiterhin dringend benötigte Gleise der Bahn verlaufen. An der Westseite der Friedenheimer Brücke wird korrespondierend mit dem Aufzug im Kerngebiet, Teilbereich MK 4, ein Aufzug von der Brücke bis auf Bahnsteigniveau installiert. Zudem wird an dieser Stelle ein ampelgeregelter Straßenübergang geschaffen. Mit diesem Bündel an Maßnahmen dürfte auch ohne den geforderten zweiten Aufzug an der Ostseite der Friedenheimer Brückeeine für alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen gute Anbindung des neuen S-Bahn-Haltepunktes gegeben sein.

8 Seite 8 Die prinzipielle Möglichkeit, einen weiteren direkten Stationszugang aus dem neuen Stadtquartier zu errichten, wird durch den Bebauungsplan grundsätzlich nicht verhindert. Dies ist allerdings Aufgabe des Vorhabenträgers im Rahmen der Fachplanung. Der Anregung der MVV GmbH ist, soweit Regelungen im Bebauungsplan bzw. durch städtebaulichen Vertrag möglich sind, weitgehend Rechnung getragen. C) Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) der Entwürfe des Bebauungsplanes mit Satzungstext und Begründung sowie der Äußerung des Bund Naturschutz als wesentliche umweltbezogene Stellungnahme wurde vom mit durchgeführt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte form- und fristgerecht im Amtsblatt der Landeshauptstadt München Sondernummer 3 vom Während der öffentlichen Auslegung wurden vom Bund Naturschutz in Bayern e.v., von der Initiative Münchner Architektur und Kultur (AKU) und vom anwaltlichen Vertreter der Erbengemeinschaft N. Anregungen vorgetragen: 1. Bund Naturschutz in Bayern e.v. (BN) Der Bund Naturschutz in Bayern e.v. erneuerte seine bereits im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger gem. 3 Abs. 1 BauGB vorgetragene Kritik und lehnte den Bebauungsplan auch in der vorliegenden Form ab. Als Begründung führte er dabei Folgendes aus: Wie bereits seit Jahren fordert der BN weiterhin, die einmalige Chance der städtebaulichen Neuordnung des Gebietes zu nutzen und die festgestellte Unterversorgung der Bevölkerung mit öffentlichem Grün zu verringern. Nur bei einem Verzicht auf die Bebauung im westlichen Bereich (WA 1 bis WA 4, Nordwestbereich von WA 5) können die im Gelände verteilten allgemeinen Grünflächen zusammengefasst werden. Ein derartiger geschlossener Grünkomplex am Südrand des Hirschgartens würde sowohl die angestrebte Erholungsfunktion als auch ökologische Belange bestmöglich erfüllen. Bereits jetzt ist das Naherholungsgebiet Hirschgarten so stark genutzt, dass der qualitative Erhalt für die Zukunft mit der geplanten Neuansiedlung in Frage gestellt wird. Weiterhin verwies der BN auf seine Stellungnahme vom Juni 2004 und stellte sie erneut zur Diskussion. Hierzu wird festgestellt: Dem vom Bund Naturschutz geforderten Verzicht auf die Baugebiete WA 1 bis WA 4 und auf einen Teil des WA 5 zu Gunsten einer noch umfangreicheren Erweiterung des Hirschgartens kann nicht gefolgt werden. Ein Verzicht auf die o.g. Baugebiete würde den Verlust von rd. 350 Wohnungen nach sich ziehen. Die Nachfrage an Wohnraum im Bereich der Landeshauptstadt ist jedoch ungebrochen hoch. Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist deshalb die Schaffung von Wohnraum, vor allem in Bereichen, die verkehrlich gut erschlossen sind. Im Planungsgebiet ist dies durch den künftigen S-Bahn-Haltepunkt Friedenheimer Brücke gegeben. Die Schaffung von Wohnraum in den Innenstadt- und Innenstadtrandbereichen ist zudem geeignet, einer weiteren Zersiedlung von Stadtrandgebieten vorzubeugen. In der Abwägung der unterschiedlichen Belange ist deshalb der Schaffung von Wohnraum an dieser Stelle der Vorzug zu geben. Auch dem Vorschlag, die im Gelände verteilten allgemeinen Grünflächen zusammen zu fassen, um damit am Westrand des Planungsgebietes eine großflächige Erweiterung des Hirschgartens zu ermöglichen, kann nicht gefolgt werden. Die Verteilung der festgesetzten Grünflächen ( Grüne Fugen und Grünes Band ) dient der Gliederung und Verzahnung der Baugebiete, die sich auf eine Länge von fast 1,5 km erstrecken, mit gut erreichbaren nutzba-

9 Seite 9 ren öffentlichen Grünflächen in allen Teilen des Planungsgebietes. Diese Grünflächen kommen auch den bestehenden Wohnvierteln Neuhausens zu Gute. Eine weitere Verdichtung der Baugebiete wäre mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr zu vereinbaren. Die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen erfüllen im Übrigen die Orientierungswerte der Freiflächenversorgung, so dass eine zusätzliche Belastung des Hirschgartens auf Grund der Neubebauung nicht die zwangsläufige Folge ist. Somit kann mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen eine unzumutbare Zusatzbelastung für den Hirschgarten als Naherholungsgebiet vermieden werden. Die sonstigen Standpunkte der Stellungnahme des BN vom Juni 2004 (Ausführungen grundsätzlicher Art, Bedenken zum Planungsablauf, Position des BN zu Hochhäusern u.ä.) wurden bereits im Billigungsbeschluss vom ausführlich behandelt. Zu beachten ist hierbei, dass Gegenstand der seinerzeitigen Beteiligung des BN die Strukturkonzepte zur Hochhaus- und Blockvariante nebst einer textlichen Zusammenfassung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung waren. Die Planung hat sich im Laufe des Verfahrens fortentwickelt. Für die Planung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt. Der Umweltbericht kommt dabei zusammen gefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben aus umweltfachlicher Sicht eine städtebauliche Maßnahme darstellt, die dem planerischen Prinzip der geordneten städtebaulichen Entwicklung bei gleichzeitiger Beachtung der umweltschützenden Belange Rechnung trägt. Der pauschale Verweis auf die damalige Äußerung und die Wiederholung dieses Vorbringens ist daher nicht geeignet, von der damals getroffenen Abwägung abzuweichen. Insgesamt gesehen kann aus den vorgenannten Gründen den Anregungen des Bund Naturschutz in Bayern e.v. nicht entsprochen werden. 2. Initiative Münchner Architektur und Kultur (AKU) Die Initiative Münchner Architekten und Kultur (AKU) nahm Bezug auf ihr Schreiben vom , in dem sie, unterstützt von 253 Mitunterzeichnern, die damalige Blockvariante ablehnte und zu einer Neuplanung mit folgenden Mindestvoraussetzungen aufforderte. Diese seien die Erhaltung eines angemessenen Freiraums und zwar in Anlehnung an die Broschüre Initiative Lebensqualität vom Oktober 1999 (Vorschläge für eine neue Stadtlandschaft zwischen Hauptbahnhof und Pasing vom Landesbund für Vogelschutz und Bund Naturschutz), die Abstufung der Baustruktur zum Hirschgarten hin und eine menschengerechte Dimensionierung und eine differenzierte Verteilung der Baukörper, sowie die Orientierung an gute Wohnqualität. Der Initiative wurde vom Planungsreferat am zum o.a. Schreiben mitgeteilt, dass dem weiteren Bauleitplanverfahren weder die Blockvariante noch die Hochhausvariante zu Grunde gelegt werde. Den nunmehr ausgelegten Planunterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass entgegen den früheren Aussagen nun doch die Blockvariante weiter verfolgt werde. Angesichts dieser Tatsache würden die damaligen Einwendungen zur Planung aufrecht erhalten und im Rahmen der öffentlichen Auslegung erneut vorgetragen. Es werde deshalb beantragt, dass unter Bezugnahme auf die Forderungen des Landesbundes für Vogelschutz und des Bund Naturschutz in der Broschüre Initiative Lebensqualität vom Oktober 1999 auf eine Bebauung der westlichen Baufelder (WA 1 bis WA 11; Anmerkung des PLAN) verzichtet werde und diese Flächen zur Erweiterung des Hirschgartens verwendet würden. Diese Erweiterung sei dringend erforderlich, da der Hirschgarten als Naherholungsgebiet bereits jetzt völlig überlastet sei. Hierzu wird festgestellt:

10 Seite 10 Diese Forderung deckt sich dem Grunde nach mit der vorstehenden Anregung des Bund Naturschutz in Bayern e.v. nach einem Verzicht auf eine Bebauung im westlichen Bereich des Planungsgebietes zu Gunsten einer Erweiterung des Hirschgarten, wenngleich das Verlangen der Initiative über das Maß der Forderung des Bund Naturschutz deutlich hinausgeht. Anstelle von Wiederholungen darf hierzu auf die oben stehenden Ausführungen zur Anregung des Bund Naturschutz verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen kann auch der Forderung der Initiative nicht entsprochen werden. Zum bisherigen Planungsverlauf bzw. zur Veränderung des Planungskonzeptes darf auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel A. 2. Wettbewerb / Bisheriger Planungsverlauf / Entwicklung des Planungskonzeptes (s. S. 34ff der Beschlussvorlage) verwiesen werden. Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass nicht die Blockvariante weiter verfolgt wurde, sondern in fast allen Bereichen des Planungsgebietes, insbesondere im zentralen Bereich (von WA 13 / WA 14 / WA 15 im Westen bis MK 7 / MK 8 im Osten) eine Umplanung erfolgt ist. Der westliche Abschluss des Baufeldes WA 1 entspricht der westlichen Grenze der damaligen Hochhausvariante und lässt damit mehr Raum für eine Hirschgartenerweiterung als die damalige Blockvariante. 3. Erbengemeinschaft N. Der anwaltliche Vertreter der Erbengemeinschaft N. (Eigentümer des Anwesens Wilhelm- Hale-Straße 55; Fl.Nr. 212) trug Folgendes vor: Die Wilhelm-Hale-Straße wird, insbesondere im Bereich ihrer Einmündung in die Arnulfstraße, nicht verbreitert. Dass das mit der Verbreiterung verfolgte Ziel nicht hinreichend gewichtig ist, um unseren Mandanten Grundstückseigentum zu entziehen, zeigt schon der Umstand, dass die bereits im Bebauungsplan Nr. 272 aus dem Jahr 1966 enthaltene Festsetzung seit 40 Jahren nicht umgesetzt worden ist. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass für die Verbreiterung der Wilhelm-Hale-Straße auf dem Grundstück unserer Mandanten festgesetzte Fläche teilweise überbaut ist und im südlichen Grundstücksteil in einer etwa m² großen Fläche liegt, die zum Betrieb einer Tankstelle bis ins Jahr 2015 vermietet ist. Der erzielte Mietzins dient der Sicherung der Lebensgrundlage unserer Mandanten. Im nördlichen Grundstücksteil steht das Wohnhaus unserer Mandanten, das bei einer Inanspruchnahme wie festgesetzt abgebrochen werden müsste. Das Grundstück unserer Mandanten sowie die südlich davon gelegenen Grundstücke sind in das Bebauungsplangebiet einzubeziehen. Dies folgt aus dem städtebaulichen Gebot einer umfassenden Konfliktbewältigung. Konflikte ergeben sich aus der unterschiedlichen Art der geplanten Grundstücksnutzungen einerseits und andererseits der auf den nicht im Plangebiet liegenden Grundstücken ausgeübten gewerblichen Nutzung. Auch die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplanentwurfes können nur angemessen bewältigt werden, werden die von der Plangebietsgrenze, dem Hirschgarten und der Arnulfstraße umgrenzten Grundstücke in das Plangebiet einbezogen.

11 Seite 11 Hierzu wird festgestellt: Die Realisierung der Bebauung auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1926a bedingt einen Umbau der Wilhelm-Hale-Straße, der im Kreuzungsbereich zur Arnulfstraße innerhalb der bereits durch Bebauungsplan Nr. 272, rechtsverbindlich seit , festgesetzten Straßenbegrenzungslinien durchgeführt wird. Durch den gegenständlichen Bebauungsplan erfolgt deshalb kein zusätzlicher Eingriff in das Grundstück der Erbengemeinschaft, wie er nicht bereits durch den Bebauungsplan Nr. 272 vorgegeben ist. Für den notwendigen Grunderwerb werden im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren vom Kommunalreferat entsprechende Verhandlungen zu führen sein. Beim anstehenden Straßenumbau kann bis zu einer entsprechenden Einigung mit dem Grundeigentümer auf den vorhandenen Gebäudebestand der Hausnummern 53e und 55 dergestalt Rücksicht genommen werden, dass vorläufig auf den Einbau der Parkbucht und des Baumgrabens verzichtet wird und der Fußweg um das Bestandsgebäude herum geführt wird. Der weitere Gebäudebestand und Betrieb der Tankstelle ist vom vorgesehenen Straßenumbau nicht berührt. Für eine Einbeziehung des Grundstückes der Erbengemeinschaft N. in den gegenständlichen Bebauungsplan besteht keine städtebauliche Notwendigkeit. Eine gebotene Konfliktbewältigung auf Grund unterschiedlicher Nutzungsstrukturen auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft (hier Tankstelle im Südteil des Grundstückes) und einer heranrückenden Neubebauung wird sich allenfalls mit dem noch aufzustellenden (Teil-)Bebauungsplan Nr. 1926b für das südlich an das Grundstück der Erbengemeinschaft anschließende Gebiet ergeben. Hierauf wird im Rahmen des anstehenden Bebauungsplanverfahren besonderes Gewicht zu legen sein. Die Bewältigung der verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 1926a auf das Grundstück der Erbengemeinschaft erfordert ebenso keine Einbeziehung des Grundstücks in den Planungsumgriff. Es wird vom Planungsreferat nicht verkannt, dass langfristig aber auch für das Grundstück der Erbengemeinschaft eine städtebauliche Lösung gefunden werden sollte, die die berechtigten Interessen des Grundeigentümers an einer künftigen baulichen Verwertung des Grundstückes unter Berücksichtigung der Gesamtplanung im Bereich des Birketweges berücksichtigt. Der Anregung der Erbengemeinschaft N. kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes nicht entsprochen werden. D) Beteiligung nach 4a Abs. 3 BauGB Nach Durchführung der Beteiligung der Behörden gem. 4 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB hat sich die Notwendigkeit aufgezeigt, verschiedene planliche Korrekturen und Anpassungen vorzunehmen und textliche Festsetzungen klarer und verständlicher zu formulieren. Es handelte sich hierbei um lediglich geringfügige Änderungen und Ergänzungen wie z.b. die redaktionelle Anpassung des Bebauungsplanentwurfes und des Satzungstextes auf Grund der Herausnahme der Baugebiete WA 26 und MK 10 aus den Umgriff des Bebauungsplanes (vgl. einleitende Vorbemerkung), die Übernahme des Ergebnisses der Rahmenplanung Grün als Hinweis in den Bebauungsplan, flächenneutrale Anpassungen der Abgrenzung zwischen der Öffentlichen Grünfläche und den Ausgleichsflächen, die Übernahme der künftigen Straßenprofilierungen in den Bebauungsplan als Hinweis, die Festsetzung einer Lärmschutzwand anstelle der bisherigen Wand-Wall-Lösung im Bereich des Citylogistikzentrums und ähnliches mehr. In der Satzung wurden in erster Linie die 22 und 23 Lärmschutz und die 25 bis 27 Grünordnung redaktionell überarbeitet. Weiterhin wurde die Begründung zum Bebauungsplan korrespondierend mit den o.a. Änderungen und Ergänzungen überarbeitet und angepasst. Durch die vorgenommenen Änderungen, Anpassungen und Berichtigungen in Plan und Text werden die Grundzüge der Planung nicht berührt; der materielle Regelungsgehalt hat sich in seinem Ergebnis nicht geändert. Eine von den Änderungen, Anpassungen und Berichtigun-

12 Seite 12 gen betroffene Öffentlichkeit war nicht erkennbar. Ebenso wenig wurden hiervon Behörden und Träger öffentlicher Belange weder erstmalig oder stärker als bisher in ihren Belangen berührt. Das Beteiligungsverfahren nach 4a Abs. 3 BauGB konnte sich deshalb auf die von den vorgenommenen Änderungen, Anpassungen und Berichtigungen betroffenen Grundeigentümer beschränken. Die betroffenen Grundeigentümer haben den planlichen und textlichen Korrekturen und Anpassungen zugestimmt. E) Empfehlung Nr. 29 Die Bürgerversammlung des 9. Stadtbezirkes Neuhausen-Nymphenburg hat am auf der Grundlage der Initiative des Stellwerk e.v. die anliegende Empfehlung Nr. 29 (s. Anlage 5) beschlossen. Zuständig für die Behandlung der Empfehlung Nr. 29 ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit dem gegenständlichen Bebauungsplan Nr. 1926a. Zur Empfehlung Nr. 29 wird wie folgt Stellung genommen wird: Die Vollversammlung des Stadtrates hat sich am mit der Kulturentwicklung Hauptbahnhof-Laim-Pasing, insbesondere im Bereich des 9. Stadtbezirkes Neuhausen-Nymphenburg befasst. Dabei wurde auch die Empfehlung Nr. 29 inhaltlich aufgegriffen und zum ehemaligen Stellwerk Richelstraße 19 folgendes ausgeführt: Nachdem das ehemalige Stellwerk vom Schulreferat für die Einrichtung einer Kindertagesstätte nicht für geeignet eingeschätzt wurde, ist es im o.g. Bebauungsplanentwurf als Kerngebietsfläche vorgesehen, die auch kulturelle Nutzungen allgemein zulassen würde. Ohne konkrete Finanzierungssicherheit können weitere städtebauliche Zielsetzungen im Bebauungsplanverfahren bzw. im städtebaulichen Vertrag nicht gesichert werden. Die Fläche beträgt 550 m², das Gebäude hat eine Geschossfläche von ca. 350 m². Das Gebäude steht zur Verfügung und unterliegt nicht dem Denkmalschutz. In der Bürgerversammlung des 9. Stadtbezirkes Neuhausen-Nymphenburg am wurde der Antrag des Vorstandes von Stellwerk e.v. (s. Empf. Nr. 29) angenommen, an diesem Standort ein soziokulturelles Zentrum zu errichten. Dieses Zentrum soll Raum für Kleinkunst, Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, ein Cafè, Stadtteiltreff und Kino bieten. Die Initiative fordert die Stadt zum Erwerb des Gebäudes auf. Seitens des Kulturreferates kann für dieses Gebäude keine kommunale Trägerschaft übernommen werden. Da mit einer städtischen Finanzierung nicht zu rechnen ist, werden alle Aktivitäten und Initiativen auf privater Ebene unterstützt, die das ehemalige Stellwerk erhalten und dort eine kulturelle und bürgerschaftliche Nutzbarkeit des Gebäudes umsetzen. Der Zustand des Gebäudes erfordert eine umfassende Sanierung mit enormen Investitionsbedarf und schließt eine direkte Anschlussnutzung im derzeitigen Zustand aus. Künftige Konzepte für das bestehende Gebäude bedürfen daher einer rentablen kulturellen Nutzung. Gegenüber den Feststellungen im Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates am haben sich keine Veränderungen ergeben. Insbesondere hat sich die Haushaltssituation nicht wesentlich verändert. Verbindliche Festlegungen zu kulturellen Einrichtungen sind ohne konkrete Finanzierungssicherheit nicht möglich. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 1926a können daher nur die Rahmenbedingungen für eine mögliche kulturelle Nutzung im Sinne des Vereins Stellwerk e.v. geschaffen werden. Diese Rahmenbedingungen sind mit der Festsetzung

13 Seite 13 des Anwesens Richelstraße 19 als Kerngebiet, Teilbereich MK 9, gegeben, da in einem Kerngebiet auch kulturelle Nutzungen allgemein zulässig sind. Der Empfehlung Nr. 29 kann also nur insoweit entsprochen werden, als der vorliegende Bebauungsplan Nr. 1926a kulturelle Nutzungen im Anwesen Richelstraße 19 allgemein zulässt; die tatsächliche Realisierung kann hier dagegen nicht vorgegeben werden. F) Gutachten Zur Erhebung und Bewertung von umweltbezogenen Belangen wie die des Lärmschutzes, der elektrischen und magnetischen Umweltverträglichkeit, der Erschütterungen, der Belange zu Klima/ Verschattung/Lufthygiene und zur Stadtbildverträglichkeit, sowie zur Beurteilung der jeweiligen Auswirkungen wurden folgende Gutachten in Auftrag gegeben: Schalltechnische Untersuchung Untersuchung der elektrischen und magnetischen Umweltverträglichkeit Erschütterungstechnische Untersuchung Fachgutachten zu Klima, Verschattung und Lufthygiene, Fachgutachten zur Stadtbildverträglichkeit Verkehrsgutachten Die Ergebnisse der vorstehenden Gutachten waren Grundlage bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes und sind in die sachgerechte Abwägung eingeflossen. Ferner lagen der Planung noch Altlastenuntersuchungen mit Grundwasserkontrollen, ein Entwässerungskonzept zur Versickerung von Niederschlagswasser in Verkehrsflächen und ein Fachbeitrag zum besonderen und strengen Artenschutz zu Grunde. G) Sozialgerechte Bodennutzung / Städtebauliche Verträge Der vorliegende Bebauungsplan unterliegt den Regelungen der Sozialgerechten Bodennutzung. Die Planungsbegünstigten haben sich verpflichtet, die Kosten und Lasten im Rahmen der Verfahrensgrundsätze der Sozialgerechten Bodennutzung anzuerkennen und zu übernehmen. Es wurden städtebauliche Verträge mit folgenden wesentlichen und sich ursächlich aus der Planung ergebenden Inhalten und Maßnahmen abgeschlossen: Unentgeltliche und kostenfreie Grundabtretungen für Verkehrsflächen, Öffentliche Grünflächen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Unentgeltliche und kostenfreie Grundabtretungen für die ursächlichen Gemeinbedarfseinrichtungen Beseitigung von Bodenverunreinigungen bei der Herstellung der Abtretungsflächen im erforderlichen Umfang Finanzierungsübernahme und beteiligung für die sozialen Infrastrukturmaßnahmen bzw. Übernahme deren Herstellung Abschluss von Erschließungsverträgen für die Herstellung der Verkehrs- und Grünflächen; Kostenbeteiligung am Umbau der Wilhelm-Hale-Straße einschließlich der Ingenieurbauwerke (Unterführungen); Abschluss eines Straßenumbauvertrages für die Schäringerstraße einschließlich der Lärmschutzwand an der Kindertagesstätte beim WA 25 Vereinbarungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Umfang der Sozialquote (30 % der Geschoßfläche Wohnen) Bestellung von Dienstbarkeiten für Geh- und Radfahrrechte und Herstellung dieser Flächen Schaffung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs innerhalb und außerhalb des Planungsgebietes und Übernahme der Herstellung und Entwicklungspflege auf der Grundlage eines noch zu erstellenden Maßnahmen-, Pflege- und Entwicklungskonzeptes

14 Seite 14 grundsätzliche Durchführung von konkurrierenden Planungsverfahren bzw. Realisierungswettbewerben (für Hochhäuser) sowie die Mitwirkung an einem Beratungsgremium zur Qualitätssicherung; Durchführung von konkurrierenden Planungsverfahrens bzw. von vertiefenden Planungsverfahren für Teilbereiche der öffentlichen Grünflächen Bauverpflichtung Finanzierung S-Bahn-Haltepunkt Übernahme der Planungskosten H) Begleitende Maßnahmen/Projektsteuerung Im Bereich des Bebauungsplanes und hier insbesondere im Umfeld der Friedenheimer Brücke fallen verschiedenste Baumaßnahmen an, die zum einen in Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes (Rückbau/Anpassung von Bestandsgebäuden, verkehrliche Erschließungsmaßnahmen, Sanierung des Brückenbauwerkes Friedenheimer Brücke, zwei Unterführungen der Wilhelm-Hale-Straße, S-Bahn-Haltepunkt Friedenheimer Brücke mit Fahrradabstellanlage, Baumaßnahme CLZ mit Gleisanschlüssen, Herstellung der öffentlichen Grünflächen und der Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen etc.) stehen und zum anderen durch bauliche Maßnahmen anderer Maßnahmeträger (2. S-Bahn-Stammstrecke, Außenreinigungsanlage ARA mit Schallschutzmaßnahmen) veranlasst sind. Um einen reibungslosen Ablauf, eine zeitliche Koordination und ein verzahntes Ineinandergreifen der verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten, ist eine einheitliche zentrale Projektsteuerung der verschiedenen Maßnahmen unerlässlich. Da hauptsächlich das Baureferat von diesen Maßnahmen betroffen ist und auch die entsprechende Fachkompetenz besitzt, sollte diese Aufgabe auch dort wahrgenommen werden. Das Baureferat wird deshalb gebeten, innerhalb seines zuständigen Wirkungskreises und in geeigneter Weise die zentrale Projektsteuerung in die Wege zu leiten. I) Verfahren Die frühzeitige Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger gem. 3 Abs. 1 BauGB erfolgte nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem geltenden Fassung. Das Bauleitplanverfahren wird seit der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. 4 Abs.1 BauGB nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der ab dem geltenden Fassung fortgeführt und zum Abschluss gebracht. Fristverkürzung für die Vorlage Eine Behandlung der Angelegenheit im Sinne der Ziffer der AGAM in der heutigen Sitzung ist erforderlich, um noch 2006 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung des Planungsgebietes Birketweg und die alsbaldige Realisierung der Bebauung zu schaffen. Eine rechtzeitige Beschlussvorlage war nicht möglich, da zum Zeitpunkt der in der AGAM geforderten Anmeldefrist die zur Vorlage des gegenständlichen Bebauungsplanes erforderlichen Verfahrensschritte nicht abgeschlossen waren. So mussten die in den letzten Tagen der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen geprüft und gewürdigt werden; ebenso musste nach dem Ende der öffentlichen Auslegung mit Ablauf des noch das Beteiligungsverfahren gem. 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.

15 Seite 15 Zur Vorlage dieses Beschlusses war eine Beteiligung des Bezirksausschusses nach dem Katalog der Fälle der Entscheidungen, Anhörungen und Unterrichtungen für das Planungsreferat (s. Anl. 1 zur BA-Satzung) nicht erforderlich. Der Bezirksausschuss des 9. Stadtbezirkes Neuhausen-Nymphenburg hat Abdrucke der Sitzungsvorlage erhalten. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Lindner-Schädlich ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Den vorgetragenen Anregungen aus der erneuten Behördenbeteiligung gem. 4 Abs. 2 BauGB wird nach Maßgabe der Ausführungen unter Buchstabe B) im Vortrag der Referentin (s. jeweiliger Schlusssatz zu den einzelnen Gliederungspunkten) entsprochen; ansonsten kann ihnen nicht entsprochen werden. 2. Den während der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen kann aus dem im Vortrag der Referentin unter Buchstabe C) aufgeführten Gründen nicht entsprochen werden. 3. Der Bebauungsplan mit Gründordnung Nr. 1926a wird gem. 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen und ihm die nachfolgende Begründung beigegeben. 4. Die Empfehlung Nr. 29 der Bürgerversammlung des 9. Stadtbezirkes Neuhausen-Nymphenburg am ist gemäß Art. 18 Abs. 4 Gemeindeordnung behandelt. 5. Das Baureferat wird gebeten, zur Koordinierung der verschiedenen Baumaßnahmen gem. Buchstabe H) Begleitende Maßnahmen/Projektsteuerung im Vortrag eine einheitliche zentrale Projektsteuerung in die Wege zu leiten. 6. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

16 Seite 16 A) SATZUNG Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1926a der Landeshauptstadt München Bereich Birketweg zwischen Hirschgarten, Arnulf-, Schäringer-, Richelstraße, Donnersbergerbrücke und südlich bis Gleisbereich (Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 272, 1342, Änderung der Bebauungspläne Nr. 569, 761, 841, 1413) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Birketweg zwischen Hirschgarten, Arnulf-, Schäringer-, Richelstraße, Donnersbergerbrücke und südlich bis Gleisbereich wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom städtischen Vermessungsamt am..., und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende einfache Bebauungsplan gemäß 30 Abs. 3 BauGB, die rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 569 (MüABl. 1970, S. 138), Nr. 761 (MüABl. 1971, S. 25), Nr. 841 (MüABl. 1972, S. 140) und Nr (MüABl. 1984, S. 29), sowie die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 272 (MüABl. 1967, S. 74) und Nr (MüABl. 1981, S. 289) werden verdrängt. 2 Nutzungsgliederung in den Kerngebieten (1) Im Kerngebiet, Teilbereiche MK 3 und MK 4, ist Wohnnutzung im kerngebietscharakterwahrenden Umfang zulässig. (2) Im Kerngebiet, Teilbereich MK 11 sind Wohnungen gem. 7 Abs. 2 Ziffer 6 BauNVO nicht zulässig. (3) Im Kerngebiet Teilbereich MK 5 ist eine technische Infrastruktureinrichtung in Form eines Umspannwerkes zu integrieren. (4) Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des 11 Abs. 3

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