VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES

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1 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES Az.: 4 K 1722/03 ( ) wegen Benutzungszwang hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Hasske, den Richter am Verwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Verwaltungsgericht Diehl sowie durch die ehrenamtlichen Richter Pester und Otto aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2005 am 5. Dezember 2005 für Recht erkannt: Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Befreiung vom Benutzungszwang für den Verbrauchszweck Wäschewaschen zu erteilen. Der Bescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger begehren eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für das Betreiben ihrer Waschmaschine..../2

2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks. Das Grundstück der Kläger ist an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen. Die Kläger unterhalten auf dem Grundstück einen Hausbrunnen für ihren häuslichen Bedarf. Sie beantragten beim Beklagten am eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang für die Benutzung der Toilettenspülung und für den Verbrauchszweck Wäschewaschen. Mit Bescheid vom gab der Beklagte dem Antrag der Kläger auf teilweise Befreiung vom Benutzungszwang statt, soweit die Befreiung von der Benutzung hinsichtlich der Toilettenspülung beantragt wurde. Im Übrigen lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt, dass eine Befreiung nur in Bezug auf die Toilettenspülung in Betracht komme. Für die Benutzung der Waschmaschine könne die Befreiung nicht erteilt werden, weil einer solchen Befreiung die Trinkwasserverordnung 2001 entgegenstehe. Die Kläger legten am gegen den Bescheid Widerspruch ein, soweit ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde. Die Kläger begründeten ihren Widerspruch im Wesentlichen damit, dass für das Waschen vom Wäsche nicht zwingend die Benutzung von Trinkwasser erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger kostenpflichtig zurück. Der Beklagte führte darin zur Begründung aus, die Gemeinden hätten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, die Bevölkerung und sonstige Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen. Sie seien nach 14 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) befugt, durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorzuschreiben. In Anbetracht des hohen Investitionsaufwandes für die Erschließung von Gemeinden im Verbandsgebiet seien es auch Rentabilitätsgründe, die eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges rechtfertigen. Nach der Rumpfsatzung des Beklagten sei eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang für die Verwendung von Wasser aus Eigenversorgungsanlagen zur Toilettenspülung auf Antrag möglich. Für andere Verwendungs-.../3

3 zwecke im Haushalt bestehe keine Möglichkeit, eine Befreiung vom Benutzungszwang zu erteilen. Eine Teilbefreiung könne auch dann nicht erteilt werden, wenn das Wasser aus dem Hausbrunnen die von den Klägern behauptete Trinkwasserqualität aufweise. Die Kläger haben am beim Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben. Ihrer Auffassung nach ist der Bescheid des Beklagten rechtswidrig, soweit darin die Befreiung vom Benutzungszwang für den Verbrauchszweck Wäschewaschen abgelehnt worden sei. Dem Beklagten sei es wirtschaftlich zumutbar, ihnen die Befreiung im beantragten Umfang zu erteilen. Der Beklagte habe keine konkreten Ausführungen zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gemacht. Alleine die Behauptung, es sei mit Folgeanträgen zu rechnen, belege nicht die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der beantragten Befreiung. Der Hausbrunnen unterliege nicht den Regelungen der Trinkwasserverordnung Jedenfalls gebe die Trinkwasserverordnung nichts dafür her, dass den Klägern das Wäschewaschen mit dem Wasser aus ihrem Hausbrunnen versagt werden könne. Eine Gefährdung des Gemeinwohls sei insbesondere deswegen ausgeschlossen, weil durch das Brunnenwasser keine Keime in das öffentliche Wassernetz gelangen könnten. Zwischen der Eigenversorgungsanlage und dem Anschluss zum öffentlichen Wasserversorgungsnetzes des Beklagten bestünden keinerlei Verbindungen. Dass Wasser aus der Eigenversorgungsanlage werde nur zu eigenen Zwecken genutzt und werde keinen Dritten zur Verfügung gestellt. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die beantragte Befreiung von Benutzungszwang für den Verbrauchszweck Wäschewaschen zu erteilen und den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, soweit er dem entgegensteht..../4

4 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass für das Waschen von Wäsche Trinkwasser im Sinne von 3 Nr. 1a der Trinkwasserverordnung zu benutzen sei. Denn es handele sich bei der Kleidung um Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen würden. Würde dem Antrag auf Teilbefreiung stattgegeben werden, müsse er auch den anderen Eigentümern von Eigenversorgungsanlagen eine entsprechende Befreiung erteilen. Dies treffe auf ca. 10 % seiner Anschlussnehmer zu. Daher sei ihm die Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung zu gleichen Preisen wirtschaftlich nicht zumutbar. Im Übrigen würde der Benutzungszwang insgesamt in Frage gestellt. Der zu entscheidende Fall könne nicht mit Fällen verglichen werden, in denen die Benutzung einer privaten Regenwasseraufbereitungsanlage anstelle der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Wege einer Befreiung vom Benutzungszwang erteilt worden sei. Die Gefahr einer Verunreinigung sei bei Regenwasser nicht so hoch wie bei der Entnahme von Grundwasser. Bei der Entnahme von Grundwasser bestünde zusätzlich die Gefahr der Verunreinigung mit Schwermetallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Teilbefreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage hinsichtlich des Verbrauchszwecks Wäschewaschen. Der Bescheid des Beklagten.../5

5 vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), soweit er ihrem Begehren entgegensteht. Der Anspruch der Kläger folgt aus 7 Abs. 2 Rumpfsatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung des ( ) vom 4. Oktober 1995 in Gestalt der 1. Änderungssatzung zur Rumpfsatzung vom 7. August 2002 (RS). Gem. 7 Abs. 2 RS räumt der Zweckverband dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Zweckverband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Was den Anspruch auf volle Befreiung vom Benutzungszwang angeht, so bestimmt 7 Abs. 1 RS, dass der Grundstückseigentümer von der Verpflichtung zur Benutzung auf Antrag zu befreien ist, wenn ihm die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 RS liegen für die beantragte Teilbefreiung vor, da sie dem Beklagten zumutbar ist und der Teilbefreiung keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Rumpfsatzung des ( ) steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit 3 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) im Einklang. Nach 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hat das Wasserversorgungsunternehmen dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. 35 Abs. 1 AVBWasserV bestimmt, dass Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der Verordnung entsprechend zu gestalten sind, wobei die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts unberührt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v BvR 671/81 - DVBl. 1982, 27). Die Gemeinden können der ihnen nach 35 AVBWasserV obliegenden Verpflichtung, einen satzungsrechtlichen Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entsprechend 3 Abs. 1 AVBWasserV aus-.../6

6 zugestalten, nicht nur durch eine generelle Beschränkung des Benutzungszwangs, sondern auch dadurch nachkommen, dass sie in der Satzung eine teilweise Befreiung im Einzelfall ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v B 56/91 - zit. nach Juris). Hier kann offen bleiben, ob der Satzungsgeber aus Gründen der Volksgesundheit allgemein befugt ist, die teilweise Befreiung vom Benutzungszwang bei der Wasserversorgung auf solche Verbrauchszwecke zu beschränken, die keine Trinkwasserqualität erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v B 17/91 - NVwZ-RR 1992, 37). Was in Bezug auf den Schutz der Volksgesundheit beispielsweise beim Benutzungszwang zur Beseitigung von Abwasser gilt, kann wohl nicht ohne weiteres auf den Benutzungszwang der öffentlichen Trinkwasserversorgung übertragen werden. Jedenfalls sieht die Rumpfsatzung eine solche Beschränkung nicht vor. 6 Satz 3 RS bestimmt, dass die Verwendung von Wasser aus Eigenversorgungsanlagen zu Bewässerungszwecken grundsätzlich gestattet ist, d. h. dass Wasser zu Bewässerungszwecken nicht dem Benutzungszwang unterliegt. 7 Abs. 2 RS bestimmt, dass eine Befreiung für einen Teilbedarf beantragt werden kann, ohne diese Option auf bestimmte Vebrauchszwecke zu beschränken. Im Übrigen ist eine solche Beschränkung auch nicht - entgegen der Auffassung des Beklagten - aus gesetzlichen Gründen zwingend geboten. Die Voraussetzungen der beantragten Teilbefreiung liegen vor. Die beantragte Teilbefreiung ist dem Beklagten wirtschaftlich zumutbar. Die Beschränkung des Wasserbezuges aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage auf einen Teilbedarf des Benutzers ist für den Versorgungsträger solange - im Sinne einer dem 3 Abs. 1 AVBWasserV entsprechenden Satzungsbestimmung - wirtschaftlich zumutbar, wie sich die mit Rücksicht auf den (dann) geringeren Wasserabsatz erhöhten Wasserpreise noch im Rahmen des allgemein Üblichen halten (vgl. OVG NRW, Urt. v A 1249/86 - zit. nach Juris). Der Zweck des 3 Abs. 1 AVBWasserV und damit auch der Vorschrift des 7 Abs. 2 RS liegt darin, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits.../7

7 und den Individualinteressen der einzelnen Verbraucher an einer Berücksichtigung ihrer jeweils besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits zu schaffen. Letztere sollen (nur) dann zurückstehen müssen, wenn ihre Berücksichtigung für das Versorgungsunternehmen wirtschaftlich unzumutbar ist (BVerfG, a. a. O.). Daraus ergibt sich, dass der Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht nur die beim Versorgungsträger infolge einer Bezugsbeschränkung eintretenden betriebswirtschaftlichen Folgen erfasst, sondern auch die Auswirkungen auf die Allgemeinheit, sei es, dass durch den Minderabsatz die aus Gründen der Volksgesundheit notwendige Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung gefährdet wird, weil etwa die erforderlichen Durchsatzmengen nicht mehr gewonnen werden können, sei es, dass die Belieferung mit Wasser zu erträglichen Preisen in Frage gestellt wird. Das bedeutet im Regelfall, dass - sofern die allgemeine Trinkwasserversorgung selbst nicht betroffen ist - der Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren bei einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung dann nicht überschritten wird, wenn der Träger der Einrichtung, die als Folge der Beschränkung des Wasserbezuges eintretenden oder zu erwartenden Mindereinnahmen durch eine Anhebung der auf öffentlicher oder privatrechtlicher Grundlage zu zahlenden Entgelte ausgleichen kann und die erforderliche Preiserhöhung für die übrigen Wasserabnehmer noch wirtschaftlich zumutbar ist (OVG NRW, a. a. O., Bayr. VGH, Urt. v B 82 A ). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beim Beklagten hier nicht die Rede sein. Der Kläger schätzt den Wasserbedarf, der durch die beantragte Befreiung betroffen ist, auf ca. 9,8 m³ pro Jahr, was vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde. Dies zeigt, dass die Teilbefreiung für sich genommen nur einer vernachlässigenden Reduzierung des gesamten Wasserbedarfes beim Beklagten führen kann und nicht einmal eine Gebührenerhöhung für die übrigen Nutzer der Wasserversorgungseinrichtung zur Folge haben wird. Von einer Unzumutbarkeit ist selbst dann nicht auszugehen, wenn im Versorgungsgebiet des Beklagten nach dessen Angaben etwa 10 % der Grundstückseigentümer über eine private Wasserversorgungsanlage auf ihren Grundstücken verfügen. Selbst wenn ein Teil dieser Grundstückseigentümer einen vergleichbaren Befreiungsantrag.../8

8 stellen würde, ließen sich die zu erwartenden Mindereinnahmen durch eine Anhebung der auf öffentlicher oder privatrechtlicher Grundlage zu zahlenden Entgelte ausgleichen, wobei angesichts der Anzahl der Grundstückseigentümer, die über einen eigenen Hausbrunnen verfügen, im Übrigen davon auszugehen ist, dass die Preiserhöhung für die übrigen Wasserabnehmer auch noch wirtschaftlich zumutbar sein würde. Jedenfalls hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, dass sich eine Befreiung vom Benutzungszwang hinsichtlich des Verbrauchszweckes Wäschewaschen für ihn unzumutbar auswirken würde, wenn ein größerer Teil der betroffenen Grundstückseigentümer einen entsprechenden Antrag stellen würde. Somit ist davon auszugehen, dass ein Ausgleich durch eine zumutbare Gebührenerhöhung herbeizuführen wäre. Der in Rede stehenden Teilbefreiung stehen weder Vorschriften der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV2001) noch die Regelungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (auf Amtsblatt Nr. L 330 v , S. 32 bis 54) entgegen. Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 ist es nach deren 1, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Damit richtet sie sich in erster Linie an diejenigen, denen die Aufgabe der Versorgung mit Trinkwasser zukommt und des Weiteren an die zur Überwachung zuständigen Behörden. Was die bezweckte Gewährleistung angeht, so bestimmt sie, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Indes ist der Trinkwasserverordnung 2001 kein an den Grundstückseigentümer gerichtetes Verbot zu entnehmen, hierfür anderes Wasser zu verwenden. Auch folgt aus der Verordnung - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht, ein entsprechendes Gebot an die öffentlichen Träger.../9

9 der Wasserversorgung, die Benutzung privater Wasserversorgungsanlagen im Wege der Versagung einer teilweisen Befreiung vom Benutzungszwang zu unterbinden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 3 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV2001 definiert den Begriff des Wassers für den menschlichen Gebrauch. Darunter fällt nach dieser Vorschrift einerseits Trinkwasser, andererseits Wasser für Lebensmittelbetriebe. Nach 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) Satz 1 3. Spiegelstrich TrinkwV 2001 ist Trinkwasser unter anderem alles Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen bestimmt ist, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Unter derartige Gegenstände fallen damit auch menschliche Kleidungsstücke. 2 Abs. 2 TrinkwV 2001 bestimmt, dass diese Verordnung für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nr. 2 TrinkwV 2001 im Haushalt verwendet werden, nur gilt, soweit sie auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug nimmt. Wie aus der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (Bundesrats-Drucksache 721/00, S. 52) hervorgeht, soll durch diese Vorschrift klargestellt werden, dass die Qualitätsanforderungen für Wasser aus dem privatem Bereich eingesetzten Regenwassernutzungs- und vergleichbaren Anlagen nicht gelten sollen, wenn diese zusätzlich zu der regulären Wasserversorgung verwendet werden, d. h., wenn für alle Zwecke des menschlichen Gebrauchs, die in 3 Nr. 1 TrinkwV 2001 definiert sind, Wasser mit der durch die Verordnung geforderten Qualität zur Verfügung steht. Wie oben ausgeführt, ist es Sinn und Zweck der Trinkwasserverordnung sicherzustellen, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der Eigenverantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen (Bundesrats-Drucksache, a. a. O., S. 53). Sinn und Zweck der Vorschrift des 2 Abs. 2 TrinkwV 2001 ist es demnach, klarzustel-.../10

10 len, dass die Qualitätsanforderungen der Verordnung nicht gelten sollen für Wasser aus in privatem Bereich eingesetzte Regenwassernutzungs- und vergleichbare Anlagen, wenn diese - wie hier der Fall - zusätzlich zu der öffentlichen Wasserversorgung verwendet werden, d. h., wenn für alle Zwecke des menschlichen Gebrauchs die in 3 Nr. 1 TrinkwV 2001 definiert sind, Wasser mit der durch die Verordnung geforderten Qualität zur Verfügung steht (vgl. VG Weimar, Urt. v K 938/02.WE -; VG Arnsberg, Urt. v. 4. April 2005, 14 K 2304/04 - jeweils zit. nach Juris). Die Erteilung der beantragten Teilbefreiung steht auch mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Einklang. Denn nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten zu, Ausnahmen von den Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie zuzulassen für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m³ pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Dresden, Blüherstraße 4, Dresden, schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, einzureichen. Für das Antragsverfahren besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich danach durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich.../11

11 auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. ( ) Hinweis: das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. /

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