Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV

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1 Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Grundstruktur der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (Übersicht über das gesamte Arbeitslosenversicherungsrecht) Vertiefte Beschäftigung mit den Voraussetzungen der Arbeitslosenentschädigung Sanktionsrecht (Art. 30 AVIG) Voraussetzungen der anderen Leistungsarten der Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung, Leistungen bei Insolvenz des Arbeitgebers) Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 ff.) Verfahren der Arbeitslosenversicherung Zusammenspiel mit anderen Versicherungszweigen und dem Arbeitsrecht (Grundzüge)

2 Literatur und Hilfsmittel für die Vorlesung Disposition: «Sozialversicherungsrecht III: Arbeitslosenversicherung» (Prof. Gächter); Literatur: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer-Blaser (Koordination), Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 2007 oder GERHARD GERHARDS, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern Gesetze: ATSG, AVIG und dazugehörige Erlasse, OR Immer mitbringen: Gesetze Prüfung: Dienstag, 14. Mai 2013: Freitag 17. Mai Je ganztags, mündlich, Proff. Müller oder Gächter (Zufallsprinzip), mündliche Einzelprüfungen, 15. Minuten

3 Verfassungsgrundlagen der Arbeitslosenversicherung I Versicherungsprinzip voller Ersatz Art. 114 Abs. 1 und 2 (Arbeitslosenversicherung) Gleichwertigkeit von Erwerbsersatz und Verhütung/ Bekämpfung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a) Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. b) Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. c) Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Erwerbsersatz bis 1996/97 im Vordergrund Verhütung/Bekämpfung seit 2. AVIG-Revision im Vordergrund bislang nicht umgesetzt Obligatorium

4 Verfassungsgrundlagen der Arbeitslosenversicherung II Art. 41 Abs. 2 und 3 (Sozialziele) 2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. 3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. Art. 114 Abs. 5 (Arbeit) Verpflichtung der Kantone zu geeigneten Massnahmen 5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. Bund hat bisher keine Regelungen geschaffen

5 Verfassungsgrundlagen der Arbeitslosenversicherung III Art. 110 Abs. 1 (Arbeit) Grundlage der Insolvenzentschädigung 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: a) den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;... c) die Arbeitsvermittlung;... Grundlage für Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

6 Versicherte Risiken im Rahmen des AVIG Versichert ist der Erwerbsausfall aufgrund von: «Arbeitslosigkeit» (Achtung: zahlreiche weitere Voraussetzungen!), Insolvenz des Arbeitgebers (Konkurs bzw. Pfändungsbegehren der Arbeitnehmer), Kurzarbeit (wirtschaftlich bedingt, mind. um 10% reduzierte Arbeitszeit pro Kontrollperiode), Schlechtwetter[entschädigung] (in abschliessend bestimmten Erwerbszweigen). Präventiver Charakter: Verhütung von Arbeitslosigkeit

7 Prinzipien der Finanzierung der ALV (vgl. auch Art. 114 Abs. 3 und 4 BV) Selbstfinanzierung durch die Versicherten (Versicherungsprinzip) Beiträge nach Leistungsfähigkeit, keine risikogerechten Prämien (Solidaritätselement) Hälftige Beitragsbeteiligung der Arbeitgeber (Beitragsparität) Plafonierung der Beitragsbasis (maximaler versicherter Verdienst) und des Beitragssatzes [Anmerkung: In der neuen BV wird die Plafonierung nicht mehr erwähnt!] Beschränkte Mitfinanzierung durch die öffentliche Hand (Art. 90 ff. AVIG); Verstärkung des Versicherungsprinzips durch 3. AVIG-Revision (in Kraft seit 1. Juli 2003)

8 Kumulative Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) «Arbeitslosigkeit» (Beschäftigungssuche, Anmeldung zur Arbeitsvermittlung) Anrechenbarer Arbeitsausfall: Verdienstausfall infolge Arbeitsausfall (mind. 2 aufeinander folgende Tage) Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz Obligatorische Schulzeit zurückgelegt, keine AHV-Rente bzw. AHV- Alter noch nicht erreicht (Altersvoraussetzungen) Erfüllung der Beitragszeit oder Befreiung von deren Erfüllung Vermittlungsfähigkeit Einhaltung der Kontrollvorschriften

9 Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) Erster Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind 2 Jahre 2 Jahre Rahmenfrist für die Beitragszeit Rahmenfrist für den Leistungsbezug

10 Versicherter Verdienst (Art. 23 AVIG) Fr. 126'000.- p.a. Nichtversicherter massgebender Lohn Art. 18 ATSG Bemessungsgrundlage für Taggelder Ab Fr. 0.- p.a. Min. 300 bzw. 500 Fr./Monat; Art. 40 AVIV

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