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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen A. Problem DermenschenverachtendeMassenmordaufderInselUtøyaimSommer2011 hataufbrutaleweisevoraugengeführt,welchesunheilmithalbautomatischen Schusswaffen,dievollautomatischenKriegswaffennachgebautsind,imFalle einesmissbrauchsangerichtetwerdenkann.derartigewaffendieneninerster LiniedemZweck,möglichstschnellmöglichstvieleSchüsseabfeuernzu könnenunddabeidasgefühlzuvermitteln,miteinerkriegswaffezuschießen. WederfürdenSchießsportnochfürdieJagdistdieseArtvonSchusswaffen erforderlich.siebringenkeinensportlichenbzw.jagdbezogenenmehrwert. Problematischistzudem,dasssiemitgrößerenMagazinenkompatibelsind, derenverwendungimschießsportsowiebeiderjagdzwarnichtgestattetist,die aber ohne Altersbeschränkung freiverkäuflich sind. DerAnscheineinerschussbereitenFeuerwaffespieltzudemimZusammenhang mittäuschendechtwirkenden,aberobjektivnichtodernurmittelsfederdruck, GasoderDruckluftschussfähigenNachbildungeneineRolle.Immerwiederist esindervergangenheitzupolizeieinsätzengekommen,beidenendieeinsatzkräfteaufzumeistjugendlichetreffen,dieimöffentlichenraummitsolchen Imitaten spielen undnichtsichereinschätzenkönnen,obessichumgefährlicheschusswaffenhandeltodernicht.diemitdieserunsicherheiteinhergehendepotenziellegefahrfürleibundlebenderjugendlichenselbstundggf. auchumstehenderpersonenistnichtzuunterschätzen,dienervlichebelastung der Polizeibeamten/-beamtinnen nicht nötig. B. Lösung DurcheinegesetzlicheRegelung,diedenUmgangmithalbautomatischen Schusswaffenverbietet,diedenAnscheineinervollautomatischenKriegswaffe erweckenundzumschießsportbzw.fürdiejagdentwedernichtgeeignetoder aberzumindestnichterforderlichsind,kanndiegefahreinesmissbrauchs maßgeblicheingedämmtwerden.mithilfeeinerneuausrichtungdesbegriffs deranscheinswaffenimwaffengesetzkanndemgefahrenpotenzialvongegenständen, die nur objektiv harmlos sind, besser vorgebeugt werden.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine. D. Kosten DerGesetzentwurfhataufdieöffentlichenHaushaltekeinenäherbezifferbaren Auswirkungen. E. Sonstige Kosten DurchdieAufnahmehalbautomatischerkriegswaffenähnlicherSchusswaffen indielistedergemäß 2Absatz3inVerbindungmitAnlage2Abschnitt1des WaffengesetzesverbotenenWaffenkönnteeszuUmsatzeinbußenbeiden Herstellernbzw.Händlernkommen,diejedochnichtnäherbezifferbarsind. Weitere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7732 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes DasWaffengesetzinderFassungderBekanntmachung vom11.oktober2002 (BGBl.IS.3970,ber.S.4592und 2003IS.1957),daszuletztdurchArtikel3Absatz5des ViertenGesetzeszurÄnderungdesSprengstoffgesetzes vom17.juli2009 (BGBl.IS.2062)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.Nach 58Absatz12wirdfolgenderAbsatz13angefügt: (13)Hatjemandam [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]einebislangnichtnachanlage2 Abschnitt1Nummer1.2.1diesesGesetzesverbotene Waffebesessen,sowirddiesesVerbotnichtwirksam, wennerbiszum [einsetzen:erstertagdessechsten aufdasinkrafttretendiesesgesetzesfolgendenmonats] diesewaffeunbrauchbarmacht,einemberechtigten überlässtoderderzuständigenbehördeodereinerpolizeidienststelleüberlässtodereinenantragnach 40 Absatz4diesesGesetzesstellt. 46Absatz3Satz2und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. 2.Anlage1Abschnitt1Unterabschnitt1Nummer1.6wird wie folgt geändert: a)insatz2werdenvordemwort erkennbar diewörter nachdenjeweiligenumständenauchfüreinen Laien eingefügt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 3. Anlage 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1.1werdendiewörter mitausnahme halbautomatischertragbarerschusswaffen gestrichen. b)nachnummer wirdfolgendenummer eingefügt: diehalbautomatensindundinihreräußerenform einervollautomatischenkriegswaffe,diekriegswaffeimsinnedesgesetzesüberdiekontrollevon Kriegswaffenist,überwiegendnachgebildetsind oderinsonstigerweisedenanscheineinersolchen Waffe hervorrufen;. Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung In 6derAllgemeinenWaffengesetz-Verordnunginder FassungderBekanntmachungvom27.Oktober2003 (BGBl.IS.2123),diezuletztdurchArtikel3Absatz4und6 desviertengesetzeszuränderungdessprengstoffgesetzes vom17.juli2009 (BGBl.IS.2062)geändertwordenist, wird Absatz 1 Nummer 2 aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:erstertagdesdritten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft. Berlin, den 15. November 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines SchießsportgehörtfüreineReihevonBürgerinnenundBürgernalsFreizeitgestaltung seiesinformvonleistungsoderbreitensport zurfreienentfaltungderpersönlichkeit. ZielesportlichenSchießenssindallenvorandasÜbenvon KonzentrationsfähigkeitundKörperbeherrschung,umdadurchnachdenRegelneinesfairenWettkampfsoderals individuelleherausforderungeinemöglichsthohepunktzahlzuerreichen.desweiterenfördertderorganisierte SchießsportfürseineAktivendiesozialeEinbindungund den zwischenmenschlichen Austausch. DieJagddientinersterLiniederErhaltungeinesgesunden, sozialrichtigstrukturiertenschalenwildesinangepasster ZahlbeigrößtmöglicherfaunistischerundfloristischerArtenvielfalt (Biodiversität).WiezumSchießsportgehörtauch zurjagdderverantwortungsvolleumgangmitschusswaffen. WederbeimSchießsportnochbeiderJagdgehtesjedoch darum,inmöglichstkurzerzeitmöglichstgroßeundviele MagazinemitscharferMunitionabzufeuern.Ebensowenig gehtesdarum,militärischesbzw.polizeilichesschießenzu erlernen.hierzusindausschließlichdiezuständigenstaatlichenstellenbefugt.ineinergesellschaft,dieihre Konfliktefriedlichlösenunddenzwischenmenschlichen Umganggewaltfreigestaltenwill,habenSchusswaffenmit militärischemaussehennichtszusuchen.beimumgang mitkriegswaffenähnlichenschusswaffenfindetdieindividuellefreieentfaltungderpersönlichkeitinderöffentlichensicherheit,insbesondereindenrechtenaufleben undkörperlicheunversehrtheitihregrenze.derschutzauftrag,denderstaatindieserhinsichtgegenüberdenbürgerinnenundbürgernhat,verpflichtetdengesetzgeber,das hohezerstörungs-undgefahrenpotenzial,welchesvonderartigenwaffenimfalleeinesmissbrauchsausgeht,zu unterbinden.diesemzweckdientdervorliegendegesetzentwurf. Gegenstände,dieinihremErscheinungsbildeinerFeuerwaffegemäßAnlage1Abschnitt1Unterabschnitt1Nummer2.1desWaffengesetzesundinsbesondereeinerKriegswaffeähneln,aberentwedernichtdieFunktioneinerFeuerwaffebesitzenoderaberschussunfähige,täuschendähnlich wirkendenachbautensind,bringenfürdenlaien,aberauch fürstaatlichessicherheitspersonaleinunzumutbaresdrohpotenzialmitsich,wennsieinderöffentlichkeitgeführt werden.indervergangenheitistesbeispielsweiseimmer wiederzupolizeieinsätzengekommen,beidenenauchfür diefachkundigenbeamtinnenundbeamtenaufanhieb nichtersichtlichwar,obmitwaffen spielende Jugendliche tatsächlichnurmitobjektivungefährlichengegenständen hantieren.diemitdieserunsicherheiteinhergehendepotenziellegefahrfürleibundlebenderjugendlichenselbstund ggf.auchumstehenderpersonenistnichtzuunterschätzen, dienervlichebelastungderpolizeibeamten/-beamtinnen nichtnötig.daherbedarfesimrahmendesbegriffsderso genanntenanscheinswaffenimsinnedes 42adesWaffengesetzes einer Neuausrichtung. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes) Inseinerbisherigen,seitdemJahre2003geltendenFassung lässtdaswaffengesetzdenumgangmitkriegswaffenähnlichenhalbautomatischenwaffenzu.dieseschusswaffen, diezuvorgemäß 37desWaffengesetzesverbotenwaren, wurdennichtindenkatalogderverbotenengegenständein Anlage2Abschnitt1übertragen.Diessolldurchdenvorliegenden Gesetzentwurf nachgeholt werden. Zu Nummer 1 DieRegelungentsprichtdenbereitsin 58desWaffengesetzesenthaltenen,diversenÜbergangsregelungenundinsoweitderSystematikdesWaffengesetzesinpunctoAltbesitz. Zu Nummer 2 Nummer1.6derAnlage1Abschnitt1Unterabschnitt1des WaffengesetzeserläutertdenBegriffdersogenannten Anscheinswaffen,d.h.welcheGegenständegemäß 42a deswaffengesetzestrotzihrervergleichsweisegeringeren bzw.nichtvorhandenenobjektivengefährlichkeitgrundsätzlichnichtgeführtwerdendürfen.diebisherigensätze2 und3dernummer1.6sollenderabgrenzungdienen,ab wanneingegenstandeinesogeringeähnlichkeitmitfeuerbzw.schusswaffenaufweist,dassernichtindenanwendungsbereichdes 42adesWaffengesetzesfällt.Dabeiwird insbesonderedaraufabgestellt,dassgegenständeerkennbar nachihremgesamterscheinungsbildzumspielbestimmt sind.gemäßdembisherigensatz3dernummer1.6sind KriterienhierfürGrößenunterschiedezuderentsprechenden Feuerwaffevonmehrals50Prozent (sowohlkleineralsauch größer),neonfarbenematerialienodereinenichtvorhandene typischekennzeichnungeinerfeuerwaffe.diesedreikriteriensinduntauglich,wennesdarumgeht,situationen,wie obenimallgemeinenteilderbegründungbeschrieben, konsequent zu vermeiden. Zu Buchstabe a DasTatbestandsmerkmalder Erkennbarkeit insatz2der Nummer1.6greiftzukurz.DievorliegendeEinfügungder Wörter nachdenjeweiligenumständenauchfüreinen Laien sollklarstellendzumausdruckbringen,dasses maßgeblichdaraufankommt,wieeinwaffentechnischer LaiedenjeweiligenGegenstandindergegebenenSituation einschätzt. Zu Buchstabe b DieStreichungdesbisherigenSatzes3begründetsichdamit,dassdiedortbishergenanntenKriterieninderRealität nichtunbedingterkennenlassen,dassessichtatsächlichum einungefährlichesspielzeughandelt,sonderninsbesondere denlaiensogarindieirreführenkönnen.aufdemwaffenmarktfindensichfeuerwaffenauchmiterheblichem GrößenunterschiedzuherkömmlichenModellen,diekeineswegsalsungefährlicheingestuftwerdenkönnen.Ebenso

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7732 sindfeuerwaffenmitauffälligenfarbenerhältlich,bei denenvorallemeinlaieleichtfertigvoneinemspielzeug ausgehenwird.dasfehleneinerkennzeichnungschließlichwirdselbsteinefachfraubzw.einfachmann,geradein unübersichtlichensituationen,nichterkennenkönnen, zumalkennzeichnungenauffeuerwaffenauchentfernt werden können. Zu Nummer 3 InAnlage2Abschnitt1desWaffengesetzessinddiejenigen Waffenaufgelistet,mitdenenjeglicherUmganggrundsätzlich gemäß 2 Absatz 3 des Waffengesetzes verboten ist. Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b NachbislanggeltendemRechtwarenhalbautomatischetragbareSchusswaffen,dieggf.ihreKriegswaffeneigenschaft verlorenhaben,vondemverbotdes 2Absatz3desWaffengesetzesausgenommen.KonkretgehtesbeidieserNummerderAnlage2Abschnitt1umeineAusnahmevon Schusswaffen,dieursprünglichalsvollautomatischeKriegswaffehergestelltwurden,dieseEigenschaftabernachträglichdurchUmbauverlorenhaben.DaaberauchhalbautomatischenSchusswaffen,diezuvortatsächlichindieKategorie derkriegswaffenfielen,einerheblicherhöhteszerstörungsundgefahrenpotenzialinnewohnt,istnichtersichtlich,weshalbsichderartigewaffeninprivaterhandbefindensollten. FolgerichtigwerdendurchdieseErgänzungunterNummer1.2.1derAnlage2Abschnitt1halbautomatischeSchusswaffenmiteinemErscheinungsbildundeinerFunktionalität, welchedenenvonkriegswaffenähneln,indieverbotsliste aufgenommen.dieseerweiterungbetrifftsolcheschusswaffen,dievonvornhereinnichtalskriegswaffehergestellt werden,aberinsbesonderenachihremäußerlichenerscheinungsbild den Eindruck einer Kriegswaffe vermitteln. Zu Artikel 2 (Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung) DiebisherigeRegelungdes 6Absatz1Nummer2derAllgemeinenWaffengesetz-Verordnung (AWaffV)hatdenAnwendungsbereichderVorschriftunnötigeingegrenzt.Esist nichtersichtlich,weshalbnureinzelnekriegswaffenähnlichehalbautomatenvomschießsportausgeschlossensein sollen.wiebereitsimallgemeinenteilderbegründung ausgeführt,sinddiezieledesschießsportsdasübenvon KonzentrationsfähigkeitundKörperbeherrschung,umdadurchnachdenRegelneinesfairenWettkampfsoderalsindividuelleHerausforderungeinemöglichsthohePunktzahl zuerreichen,sowiedieförderungsozialereinbindungund zwischenmenschlichenaustauschs.esgehtwederdarum, inmöglichstkurzerzeitmöglichstgroßeundvielemagazinemitscharfermunitionabzufeuern,nochgehtesdarum, militärischesbzw.polizeilichesschießenzuerlernen.im SporthabenGegenständekeinenPlatz,dieeinenZusammenhangmitKriegundmilitärischemHandelnherstellen. DiesentsprichtnichtzuletztauchdemWesenderolympischenIdee.AufgrundderindasWaffengesetzneueingeführtenVerbotsvorschriftbezüglichkriegswaffenähnlicher Halbautomaten (sieheartikel1nummer1bdesvorliegendengesetzentwurfs)sindderartigeschusswaffennunmehr gemäß 6Absatz2AWaffVvollständigvomSchießsport ausgeschlossen.diebisherigevorschriftdes 6Absatz1 Nummer2AWaffVwirdnachderNeuregelungdernach demwaffengesetzverbotenenwaffendementsprechendinhaltlichvollumfänglichvon 6Absatz2AWaffVerfasst und ist zu streichen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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