Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
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- Sabine Britta Baumann
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1 Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Landesbank Berlin Investment GmbH, Berlin, (nachstehend "Gesellschaft" genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen Best-INVEST 100, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten "Allgemeinen Vertragsbedingungen" gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Investmentanteile gemäß 50 InvG, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG, 3. Bankguthaben gemäß 49 InvG, 4. Derivate gemäß 51 InvG. 2 Investmentanteile 1. Für bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens werden Investmentanteile gemäß 8 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen", d. h. inländische richtlinienkonforme Investmentanteile, ausländische EU-Investmentanteile, andere inländische und ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, und Anteile an Investmentaktiengesellschaften, die Wertpapier-Sondervermögen, Mischfonds oder Geldmarkt-Sondervermögen sind, erworben. 2. Wertpapier-Sondervermögen gemäß Absatz 1 sind Wertpapier-Aktienfonds, Wertpapier- Rentenfonds und gemischte Wertpapierfonds. Ein Wertpapier-Aktienfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung oder ausweislich des letzten Jahres- und / oder Halbjahresberichts und / oder von der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens überlassenen Inventarlisten überwiegend Aktien erwirbt. Ein Wertpapier-Rentenfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung oder ausweislich des letzten Jahres- und / oder Halbjahresberichts und / oder von der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens überlassenen Inventarlisten überwiegend verzinsliche Wertpapiere erwirbt. Ein gemischter Wertpapierfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung oder ausweislich des letzten Jahres- und / oder Halbjahresberichts und / oder von der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens überlassenen Inventarlisten überwiegend Aktien und verzinsliche Wertpapiere erwirbt
2 - 2 - Mischfonds gemäß Absatz 1 sind Sondervermögen, die aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung oder ausweislich des letzten Jahres- und / oder Halbjahresberichts und / oder von der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens überlassenen Inventarlisten überwiegend in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen, Bankguthaben und / oder Derivaten investiert sind. Geldmarkt-Sondervermögen gemäß Absatz 1 sind Sondervermögen, die aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung oder ausweislich des letzten Jahres- und / oder Halbjahresberichts und / oder von der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens überlassenen Inventarlisten überwiegend in Geldmarktinstrumenten investiert sind. 3. Für mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens werden Anteile an inund ausländischen Wertpapier-Aktienfonds, gemischten Wertpapierfonds und Mischfonds erworben. Der Anteil an Mischfonds darf dabei 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. 4. Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens können in Anteilen an in- und ausländischen Wertpapier-Rentenfonds und Geldmarkt-Sondervermögen angelegt werden, wobei Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß 3 auf diese Grenze angerechnet werden. 3 Bankguthaben und Geldmarktinstrumente Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens wird die Gesellschaft in Bankguthaben gemäß 7 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und Geldmarktinstrumenten gemäß 6 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" halten. 4 Derivate Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten wendet die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz im Sinne der DerivateV, 9 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" an. 5 Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses. 6 Darlehens- und Pensionsgeschäfte Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den 13 und 14 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" werden nicht abgeschlossen
3 - 3 - ANTEILKLASSEN UND ANTEILSCHEINE 7 Anteilklassen und Anteilscheine 1. Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" werden nicht gebildet. 2. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 3. Die Änderung der Gesellschaftsbezeichnung in "Landesbank Berlin Investment GmbH" hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Anleger des Sondervermögens. AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 8 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. 2. Abweichend von 18 Absatz 3 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. 9 Kosten 1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft eine jährliche Vergütung (Verwaltungsvergütung) von bis zu 1,8 Prozent des Wertes des Sondervermögens. 2. Für seine Tätigkeit erhält ein beauftragter Collateral Manager eine jährliche Vergütung (Collateral-Manager-Vergütung) von bis zu 0,2 Prozent des Wertes des Sondervermögens. 3. Der Betrag, der dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 und 2 als Vergütung entnommen wird, kann jährlich insgesamt bis zu 2,0 Prozent des Wertes des Sondervermögens betragen. 4. Für ihre Tätigkeit erhält die Depotbank eine jährliche Vergütung (Depotbankvergütung) von bis zu 0,1 Prozent des Wertes des Sondervermögens. 5. Die Verwaltungsvergütung, die Collateral-Manager-Vergütung und die Depotbankvergütung werden auf der Basis des börsentäglichen ermittelten Inventarwertes errechnet und können täglich dem Sondervermögen entnommen werden, und zwar auf der Basis 1/365 der vorgenannten Sätze, bezogen auf den jeweiligen Wert des Sondervermögens
4 Weiterhin erhält die Gesellschaft für die Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen streitigen Ansprüchen im Rahmen von Einzel- bzw. Kapitalsammelklagen oder Steuererstattungsansprüchen oder vergleichbaren Verfahren eine Vergütung in Höhe von bis zu 10 Prozent der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesen Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge. 7. Zusätzlich zu den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichts; d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; e) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen inkl. Steuerangelegenheiten durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie für die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und die Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolgs des Sondervermögens durch Dritte; k) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; l) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und / oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabs oder Finanzindexes anfallen können; - 5 -
5 - 5 - m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehenden Steuern. 8. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 9. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 10 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge -unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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