Newsletter Ausgabe 10 / 2012
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- Annegret Winter
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1 Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, mit diesem Newsletter möchten wir Sie auf den aktuellen Stand bringen und Sie über die Erfahrungswerte der Gesetzesänderung im SGB III im Jahre 2012 informieren. Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung Am hat es mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen wichtige Neuerungen gegeben, die Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren haben. Mit der Veröffentlichung der AZAV wurden die Regularien weiter konkretisiert. Neue Empfehlungen bzw. Vorgaben des Anerkennungsbeirates liegen derzeit noch nicht vor. Zulassung von Trägern der Arbeitsförderung Bereits seit November 2005 müssen alle Träger, die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen anbieten, eine Trägerzulassung (ehemals AZWV) durch eine Fachkundige Stelle vorweisen. Dieser Ansatz hat sich aus Sicht der zuständigen Ministerien bewährt und wurde deshalb auf weitere Bereiche ausgeweitet. Spätestens ab dem müssen alle Träger der Arbeitsförderung eine Zulassung gemäß AZAV durch eine Fachkundige Stelle vorweisen. Dies gilt für die Träger aller Maßnahmen und unabhängig davon, ob sie sich an Vergabeverfahren beteiligen oder Maßnahmen anbieten wollen, die mittels eines Gutscheins in Anspruch genommen werden können. Einer Zulassung bedürfen auch die privaten Arbeitsvermittler, die auf der Grundlage der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung tätig werden. Da es sich um sehr unterschiedliche Leistungen der Arbeitsförderung handelt, werden diese in unterschiedliche Fachbereiche unterteilt (Achtung: Fachbereich ist hier nicht deckungsgleich mit den in FbW angesprochenen Fachbereichen (unternehmensbezogene Dienstleistungen, kaufmännischer Bereich, gewerblich/technischer Bereich, personenbezogene und soziale Dienstleistungen). Seit April 2012 haben sich bereits viele Träger der Arbeitsförderung bei ZERTPUNKT nach AZAV zertifizieren lassen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Sie ein Qualitätsmanagementsystem nach den Vorgaben der AZAV 2(4) aufbauen und dieses wirksam umsetzen. Der Aufbau kann durch Sie selbst erfolgen oder unter Zuhilfenahme eines QM-Beraters. Es ist empfehlenswert, sich an ein bekanntes QM-System anzulehnen (z.b. ISO 9001). Eine gleichzeitige Zertifizierung nach ISO 9001 ist für die Trägerzulassung nicht erforderlich, kann unter Umständen aber für Ihre Organisation hilfreich sein. Weiterhin müssen Sie Raumstandards und die Qualifikation Ihres Personals für den jeweiligen Fachbereich nachweisen.
2 Um vor dem Audit weiter Sicherheit zu gewinnen, bieten wir Ihnen ein Voraudit an. Hier können Ihre erstellten Dokumente schon einmal überprüft werden. Neben der Tatsache, dass Sie Ihren Auditor schon kennenlernen, haben Sie auch noch die Möglichkeit, vor dem Zertifizierungsaudit Verbesserungen vorzunehmen. Fachbereiche Fachbereich 1 - Träger zur Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des SGB III Fachbereich 2 - Private Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des SGB III Fachbereich 3 - Träger zur Durchführung von Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III Fachbereich 4 - Träger zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III Fachbereich 5 - Träger für Transferleistungen nach den 110 und 111 des SGB III Fachbereich 6 - Träger für Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III Für die Trägerzertifizierung nach AZAV müssen Sie mindestens die Zulassung für einen Fachbereich beantragen. Sie können jedoch auch alle Fachbereiche beantragen, sofern Sie in den jeweiligen Fachbereichen Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen oder beabsichtigen, dies zu tun. Allerdings muss die Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich dann auch ihren Niederschlag in Ihrem QM-Handbuch finden. Die Nachbeantragung eines oder mehrerer Fachbereiche ist jederzeit möglich. Übergangsregelungen Alle bis ausgesprochenen AZWV-Zulassungen (Träger und Maßnahmen) gelten bis Ende ihrer jeweiligen Laufzeit weiter. Dies bedeutet, dass Sie bis Ende der Laufzeit der AZWV-Zulassung ohne Weiteres in allen genannten Fachbereichen tätig werden können.
3 Diese Trägerzulassungen nach AZWV sind den Neuzulassungen nach AZAV gleichgestellt, enden aber spätestens am Verlängerungen der jeweiligen AZWV- Laufzeit sind nicht möglich. Für diejenigen Träger, die laufende Vergabeverfahren durchführen, die über 2012 hinausgehen, gilt, dass sie spätestens bis zum eine Trägerzulassung vorweisen müssen. Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 im Rahmen von Aktivierungsgutscheinen durchführen sowie Träger der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein) müssen eine Zertifizierung ab vorweisen, um Anspruch auf die entsprechenden Gutscheine zu erhalten. Ausnahme bildet hier die Durchführung von privater Arbeitsvermittlung. Für private Arbeitsvermittler gilt die Pflicht zur Zertifizierung (auch bei Entgegennahme von Vermittlungsgutscheinen) erst ab , jedoch erfolgt eine Ausgabe der Gutscheine nur dann, wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat. Wenn Sie das wünschen, kann eine Umstellung auf die AZAV auch im nächsten Überwachungsaudit erfolgen. Zulassung von Maßnahmen Ab gibt es zwei verschiedene Typen der Maßnahmezulassung nach AZAV 1. Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung Dieser Maßnahmetyp wird bereits seit 2005 von der ZERTPUNKT GmbH zertifiziert, die Anforderungen sind festgelegt. Dies geschah bisher im SGB III 85 sowie der AZWV. Die wesentlichen Regelungen der AZWV wurden direkt in das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen übernommen ( 81 SGB III). Neu ist allerdings der Kostenvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit (BA). Alle FbW-Maßnahmen, die über dem Bundesdurchschnittskostensatz liegen, müssen ab sofort von uns zur Genehmigung bei der dafür zuständigen Stelle der BA vorgelegt werden. Diese Stelle entscheidet dann, ob die Maßnahmekosten akzeptiert werden oder nicht. Bei einer Ablehnung durch die zuständige Stelle kann von ZERTPUNKT kein Zertifikat erteilt werden. Für alle Maßnahmen, die über dem Durchschnitt liegen oder für die es keinen Durchschnittskostensatz gibt oder für die eine spezielle Genehmigung erforderlich ist, muss demgemäß eine Einzelprüfung erfolgen. Eine Referenzauswahl ist lediglich noch möglich für Maßnahmen im oder unter dem Durchschnitt. Wir haben aus diesem Grunde zwei verschieden Maßnahmelisten für FbW- Maßnahmen entwickelt, in die Sie jeweils die unterschiedlichen Maßnahmen (über oder im B-DKS) eintragen.
4 Die Liste der Bundesdurchschnittskostensätze finden Sie auf der Homepage der BA Weiterbildung/Berufliche-Weiterbildung-Nav.html Für Maßnahmen, die über dem Durchschnittskostensatz liegen oder Maßnahmen, bei denen eine Kostenerhöhung beantragt wird, die über dem Bundesdurchschnittskostensatz liegt, gilt folgendes Vorgehen. Die Maßnahme wird zunächst von uns vollständig geprüft. Wenn von ZERTPUNKT die Zulassungsfähigkeit festgestellt wird, wird diese mit ausführlicher Begründung an die zuständige Stelle übersandt. Derzeit müssen Sie für den Gesamtprozess mit einer Dauer von 6 8 Wochen rechnen. Es empfiehlt sich also, zustimmungspflichtige Kurse rechtzeitig bei uns einzureichen. 2. Aktivierungsmaßnahmen nach 45 Seit gibt es für Aktivierungsmaßnahmen neben der Vergabe durch die BA auch die Möglichkeit, diese bei der Fachkundigen Stelle zertifizieren zu lassen und Teilnehmer über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein anzunehmen. Für diesen Maßnahmetyp wurde ebenfalls eine Durchschnittskostensatzliste veröffentlicht. Eingliederung/Aktivierung-Eingliederung-Nav.html Für diesen Kurstypus besteht der Kostenvorbehalt der Bundesagentur nicht. Die Fachkundige Stelle entscheidet hier über die Höhe der Kosten. Allerdings ist hier eine ebenso strenge Preisprüfung vorzunehmen. Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass seitens der Jobcentren ein großes Interesse an diesem Maßnahmetypus besteht. Neues Schulungsangebot Aufgrund der hohen Nachfrage haben wir eine weitere Schulung in unser Programm aufgenommen: Sicher zum AZAV-Trägerzertifikat Termin: Schulungsort: Hamburg Ausbildungsinhalte: - Gesetzesänderungen im SGB III - Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV - Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems anhand der geforderten Kriterien Leitbild, Dokumentenlenkung, Fehlermanagement, internes Audit, Managementbewertung, Arbeitsmarktanalyse - Trägerzulassung - Ablauf des Zertifizierungsverfahrens
5 Kosten: 465,00 zzgl. MwSt 415,00 zzgl. MwSt für Kunden der ZERTPUNKT GmbH In den Kosten ist die Bewirtung mit Essen und Getränken während des Seminars enthalten. Mit freundlichen Grüßen ZERTPUNKT GmbH Inge Appel *************************************************** Kurparkallee Bad Oldesloe Fon: Fax: inge.appel@zertpunkt.de **************************************************** Geschäftsführerin: I. Appel Handelsregister: Amtsgericht Lübeck HRB 2036 OD **************************************************** Selbstverständlich können Sie den Newsletter auch jederzeit abbestellen. Gehen Sie dazu einfach auf
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