Vom 15. Mai 2001 (GVBl. Nr. 06 S. 085)
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1 Inhalt: Landesverordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erdund Grundbau nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau - SEGVO -) Drucken Erlass vom 1 Aufgaben 2 Anerkennung 3 Voraussetzungen 4 Antrag 5 Berufshaftpflicht-Versicherung 6 Pflichten 7 Aufhebung der Anerkennung 8 Führung der Bezeichnung Anerkannte Sachverständige oder Anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht, Ordnungswidrigkeit 9 Beirat 10 Vergütung 11 Übergangsregelung 12 lnkrafttreten
2 Vom 15. Mai 2001 (GVBl. Nr. 06 S. 085) Aufgrund des 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und 8 in Verbindung mit Satz 2 bis 4 und Abs. 7 Nr. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) und des 14 Abs. 3 des Architektenund Ingenieurkammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1995 (GVOBI. Schl.-H. S. 274), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 652), verordnet das Innenministerium:
3 1 Aufgaben Aufgabe der oder des Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht (Sachverständige oder Sachverständiger) ist es, die Bauaufsichtsbehörden oder von diesen beauftragte sonstige Sachverständige oder sachverständige Stellen auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, insbesondere bei der Beurteilung 1. der Baugrundverformung und ihrer Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk- Wechselwirkung), 2. der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage, 3. der getroffenen Annahmen und 4. der bodenmechanischen Kenngrößen zu beraten und Gutachten zu erstatten ( 66 Abs. 2 Satz 1 LBO). 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV0) vom 2. November 1995 (GVOBI. Schl.-H. S. 355), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 20), gilt entsprechend.
4 2 Anerkennung (1) Anerkennungsstelle für die Sachverständigen ist die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. Sie entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme des in 9 genannten Beirates. Ein Anspruch auf Anerkennung besteht nicht. (2) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre, erteilt. Die Frist kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden; die Anerkennungsstelle kann ein erneutes Gutachten des Beirats ( 9) einholen. Die Anerkennung erlischt spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. (3) Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein. Ist die Anerkennung nicht vergleichbar, kann die Anerkennungsstelle die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger in Schleswig-Holstein untersagen.
5 3 Voraussetzungen Als Sachverständige können Personen anerkannt werden, die 1. in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, ihre Hauptniederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, 2. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung noch nicht überschritten haben, 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, 4. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen, 5. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, 6. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, 7. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, 8. nach Abschluss des in Nummer 7 genannten Studiums neun Jahre im Bauingenieurwesen tätig waren und sich während dieser Zeit mindestens drei Jahre mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen im Erd- und Grundbau beschäftigt haben, 9. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten nachweisen und 10. zum Zeitpunkt der Anerkennung über Geräte verfügen werden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person oder ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
6 4 Antrag (1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu stellen. Es ist anzugeben, von welchem Ort der Niederlassung die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig werden will. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere 1. eine lückenlose Beschreibung des fachlichen Werdegangs und der derzeitigen Berufsstellung, 2. je eine beglaubigte Ablichtung aller Zeugnisse über die Ausbildung und die bisherigen Tätigkeiten, 3. die Bestätigung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gestellt worden ist, 4. die Versicherung, dass keine Versagensgründe nach 3 Satz 2 vorliegen, 5. zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben im Erdund Grundbau innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachweisen. Der Antrag nach Nummer 3 darf nicht älter als drei Monate sein.
7 5 Berufshaftpflicht-Versicherung (1) Vor Aushändigung der Anerkennungsurkunde hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nachzuweisen, dass sie oder er eine ausreichende Berufshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. 15 Satz 2 BauPrüfV0 gilt entsprechend. (2) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBI. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1757), oder einer Kapitalgesellschaft; gehen Regelungen des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes zur Berufshaftpflicht-Versicherung den Bestimmungen des Absatzes 1 vor.
8 6 Pflichten (1) Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. 6 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO gilt entsprechend. (2) Sachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter als 1. Bauherrin oder Bauherr, 2. Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, 3. Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, 4. Baugrundgutachterin oder Baugrundgutachter, 5. Bauleiterin oder Bauleiter oder 6. Unternehmerin oder Unternehmer mit dem Bauvorhaben befasst sind oder waren. Sachverständige dürfen ferner nicht tätig werden, wenn die in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personen Angehörige ( 81 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes) der Sachverständigen sind oder die Sachverständigen durch diese Tätigkeit einen Vorteil im Sinne des 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes erlangen. Das Gleiche gilt, wenn die in Satz 2 genannten Ausschlussgründe in der Person einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters vorliegen. (3) Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein überwacht die Einhaltung der beruflichen Pflichten der Sachverständigen.
9 7 Aufhebung der Anerkennung Die Anerkennungsstelle widerruft die Anerkennung, wenn 1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, 2. die Anerkennung aufgrund von Angaben erteilt wurde, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren, 3. die oder der Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, 4. die oder der Sachverständige gröblich oder wiederholt gegen ihre oder seine Pflichten verstoßen hat oder 5. sich begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation ergeben.
10 8 Führung der Bezeichnung Anerkannte Sachverständige oder Anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht, Ordnungswidrigkeit (1) Wer nach 2 als Sachverständige oder Sachverständiger in Schleswig-Holstein oder einem anderen Bundesland anerkannt worden ist oder im Verzeichnis des Deutschen Instituts für Bautechnik nach 11 geführt wird, darf die Bezeichnung "Anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht" oder "Anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht" führen. (2) Ordnungswidrig nach 90 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer die geschützte Berufsbezeichnung unbefugt führt.
11 9 Beirat (1) Die Anerkennungsstelle holt eine Stellungnahme des bei der Bundes-Ingenieurkammer gebildeten Beirates über 1. die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers und 2. die Ausstattung mit den erforderlichen Geräten ( 3 Satz 1 Nr. 10) ein. (2) Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, dass mindestens drei Mitglieder des Beirates mitgewirkt haben. Die Anerkennungsstelle weist den Beirat darauf hin, dass im Fall einer ablehnenden Stellungnahme eine Begründung erforderlich ist.
12 10 Vergütung Die Sachverständigen erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde erbringen, eine Vergütung nach Teil XII der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. l S. 533), geändert durch Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S ber S. 51).
13 11 Übergangsregelung Die beim Deutschen Institut für Bautechnik im letzten Verzeichnis (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik; Heft Nr. 1, vom 27. Februar 1998, S. 20) für Erd- und Grundbauinstitute geführten Personen und Stellen gelten als anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht.
14 12 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 15. Mai 2001 Klaus Buß Innenminister
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