Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren

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1 Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Vortrag im Rahmen der Tagung der ERA Das EU-Recht zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis Trier, am 7. Dezember 2010 Dr. Jean-Marie Gardette, EuGH Dieser Vortrag gibt nur die persönliche Auffassung des Referenten wieder.

2 Ausgangslage: Überblick Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts Artikel 267 AEU-V Sicherung der Rechtseinheit Vorlagepflicht Rechtswirkungen Vorlageverfahren als Kooperationsverfahren Ablauf des Vorlageverfahrens

3 Ausgangslage Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der EuGH über die Auslegung der Verträge sowie über die Auslegung und Gültigkeit von Sekundärrecht. Funktion: Wahrung der Rechtseinheit (vgl. bereits in der Rs. 166/73, Rheinmühlen) vor dem Hintergrund der dezentralen Gewährung des Rechtsschutzes. Praktische Bedeutung Statistik: 2009 (2008): 561 (593) neue Rechtssachen davon 302 (288) Vorabentscheidungsersuchen 58 davon aus DE, 15 aus AT, 28 aus FR, 10 aus PL

4 Ausgangslage Rechtsgrundlagen: Artikel 267 V-AEU: Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

5 Sicherung der Rechtseinheit Vorlagepflicht Letztinstanzliche Gerichte (Art. 267 Abs. 3 AEU-V) Streitig ist allerdings, ob dieser Begriff abstrakt oder konkret auszulegen ist. Instanzgerichte Nicht-letztinstanzliche Gerichte sind entgegen dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 2 EG ( kann ) nur zur Vorlage verpflichtet, wenn das Gericht einen Sekundärrechtsakt für unwirksam hält. (sog. Verwerfungsmonopol des EuGH) (EuGH, Rs. 314/85 FotoFrost, Slg. 1987, 4199) Ausnahme: acte clair -Theorie Keine Vorlageverpflichtung, wenn über gleich lautende Frage in einem anderen Fall bereits entschieden, bereits gesicherte Rechtsprechung oder richtige Anwendung derart offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt (EuGH, Rs. 283/81, CILFIT, Slg. 1982, 3415) Vgl. auch Artikel VerfO-GH.

6 Sicherung der Rechtseinheit Rechtswirkungen Bindungswirkung grundsätzlich nur gegenüber vorlegendem Gericht Zeitlichen Wirkungen Vorabentscheidungsurteile entfalten grundsätzlich zeitliche Rückwirkung, es sei denn der EuGH beschränkt die Urteilswirkung ausdrücklich (restriktive Handhabung durch den EuGH: vgl. Urteil in der Rs. C- 292/04, Meilicke, Randnr. 34 m.w.n.) Einschränkung durch den MS unter Beachtung der Prinzipien von Äquivalenz und Effektivität eventuell möglich.

7 Das Vorlageverfahren als Kooperationsverfahren Das Recht zur Vorlage: zum Gerichtscharakter einer nationalen Einrichtung Vorlageberechtigung: nur Gerichte der Mitgliedsstaaten (Art. 267 Abs. 2 AUE-V) unionsrechtlich autonomer Begriff Gerichte sind unabhängige, durch oder aufgrund eines Gesetzes eingerichtete Instanzen, die im Rahmen einer obligatorischen Zuständigkeit Rechtsstreitigkeiten unter Anwendung von Rechtsnormen bindend entscheiden. Schiedsgerichte (-) da keine obligatorische Gerichtsbarkeit (EuGH, Rs. 102/81, Slg. 1982, 1095 Nordsee )

8 Das Vorlageverfahren als Kooperationsverfahren Grundsatz der Aufgabenteilung Arbeitsteilung im Dialog zwischen EuGH und mitgliedstaatlichen Gerichten Dem nationalen Gericht kommt die Aufgabe zu, den Sachverhalt festzustellen und die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zu identifizieren. Es übernimmt grundsätzlich die Verantwortung für die Entscheidungserheblichkeit der von ihm gestellten Fragen. Der EuGH ist grundsätzlich gehalten, die Vorlagefrage(n) (zur Auslegung/Gültigkeit des UnionsR) zu beanworten. Das nationale Gericht setzt das EuGH-Urteil im Ausgangsfall um.

9 Das Vorlageverfahren als Kooperationsverfahren Vorlage in einem anhängigen Rechtsstreit Grundsätzlich keine Nachprüfung durch den EuGH Seltene Ausnahme: Offensichtliches Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der vorgelegten Frage und dem Ausgangsrechtsstreit (s.unten) Sonderfall des Rechtsmittels gegen den Vorlagebeschluss Urteil Cartesio C-210/06 Entscheidungserheblichkeit der Frage Die Entscheidungserheblichkeit der Frage(n) soll vom nationalen Gericht dargelegt werden. Eine Nachprüfung dieser Voraussetzung durch den Gerichtshof findet von Missbrauchsfällen abgesehen nicht statt. Dem EuGH fällt allerdings nicht die Aufgabe zu, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben.

10 Vorabentscheidungsverfahren als Kooperationsverfahren Frage nach Auslegung (bzw. der Gültigkeit) einer Gemeinschaftsrechtsnorm Ausreichende Darlegung der Sach- und Rechtslage, sowie ausreichende Darstellung des materiellen Rechts Zweck: sachdienliche Antwort des EuGH, aber auch Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten Nach Art VerfO-GH kann der EuGH ggfs. um Klarstellung ersuchen

11 Ablauf des Vorlageverfahrens Schriftliches Verfahren Eingang des VE-Ersuchens, Übersetzung, Übermittlung Schriftliche Stellungnahmen der Institutionen, der MS und der Beteiligten am Ausgangsverfahren Vertretungszwang Rolle des Berichterstatters Mündliches Verfahren Mündliche Verhandlung Schlussanträge des Generalanwalts (vorbehaltlich des Art. 20 Abs. 5 der Satzung) In Ausnahmefällen: Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens allerdings nicht um zu den Schlussanträgen Stellung zu nehmen (Beschluss in der Rs. C-17/98, Emesa Sugar).

12 Ablauf des Vorlageverfahrens Verfahrensrechtliche Besonderheiten Klarstellungsersuchen (Art VerfO-GH) Vereinfachtes Verfahren (Art VerfO-GH) Beschleunigtes Verfahren (Art. 104a VerfO-GH) Eilverfahren hier nicht anwendbar (Artikel 23a der Satzung / Artikel 104b VerfO-GH) Verzicht auf Schlussanträge (Art. 20 Abs. 5 der Satzung)

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