4. Tarifvertrag. zur Änderung der. Tarifverträge. für die Arbeitnehmer und Auszubildenden. der. DB Kommunikationstechnik GmbH. (4. ÄnderungsTV DB KT)

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1 4. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der (4. ÄnderungsTV DB KT)

2 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Tarifbestimmungen (1) Die zum 31. Dezember 2012 gekündigten Bestimmungen in den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der werden mit dem Tag nach dem Wirksamwerden der Kündigung unverändert wieder vereinbart. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer und Auszubildende der DB Kommunikationstechnik GmbH, die der GE ICT Field Service oder der Medien- und Kommunikationstechnik zugeordnet sind. 2 Allgemeines Zu den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gem. 1 Abs. 1 werden die sich aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag ergebenden Änderungen vereinbart. 3 Einmalzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende Der Anspruch auf die Einmalzahlung für die Monate Januar bis April 2013 richtet sich nach dem Einmalz-TV Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2013 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, 16. April 2013 Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Für die Gewerkschaft (Geschäftsführer der DB Kommunikationstechnik GmbH) (Hauptgeschäftsführer des Agv MoVe)... Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) (Bundesvorstand) 2

3 Anlage zum 4. ÄnderungsTV DB KT Änderung des AZTV DB Kommunikationstechnik Der AZTV DB Kommunikationstechnik wird mit Ablauf des 30. Juni 2013 ohne Nachwirkung aufgehoben. Änderung des ETV DB Kommunikationstechnik Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Abweichend von Abs. 2 können die Monatsentgelttabellen (Anlagen 2) mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 30. November 2014, schriftlich gekündigt werden. 2. Anlage 2 wird durch den Anhang ersetzt. Änderung des MTV DB Kommunikationstechnik 1. 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Für jeden Urlaubstag nach Abs. 2 erhält der Vollzeit-Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld in Höhe von 15,62 EUR (ab 01. Mai 2013: 15,72 EUR sowie ab 01. April 2014: 16,19 EUR) (mit Ausnahme der Abs. 3 und 6), 9 und 10 werden mit Ablauf des 30. Juni 2013 ohne Nachwirkung aufgehoben. 3

4 Anhang zur Anlage zum 4. ÄnderungsTV DB KT Anlage 2 zum ETV DB Kommunikationstechnik Entgeltgruppe Stufe EUR C 3 C 2 C 1 B 3 B 2 B 1 A 3 A 2 A 1 - gültig ab 01. Januar nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.880,47 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.686,38 1 Anfangsentgelt 3.492,30 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.299,41 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.135,09 1 Anfangsentgelt 2.974,35 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.813,61 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.683,81 1 Anfangsentgelt 2.554,03 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.475,45 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.375,44 1 Anfangsentgelt 2.275,41 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.177,77 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.109,90 1 Anfangsentgelt 2.051,56 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.044,42 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.008,70 1 Anfangsentgelt 1.986,06 3 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.978,92 2 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.905,12 1 Anfangsentgelt 1.831,30 3 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.757,47 2 nach 3 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.699,12 1 Anfangsentgelt 1.640,77 3 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.582,43 2 nach 3 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.522,90 1 Anfangsentgelt 1.464,56 4

5 Entgeltgruppe Stufe EUR C 3 C 2 C 1 B 3 B 2 B 1 A 3 A 2 A 1 - gültig ab 01. Mai nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.996,88 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.796,97 1 Anfangsentgelt 3.597,07 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.398,39 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.229,14 1 Anfangsentgelt 3.063,58 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.898,02 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.764,32 1 Anfangsentgelt 2.630,65 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.549,71 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.446,70 1 Anfangsentgelt 2.343,67 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.243,10 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.173,20 1 Anfangsentgelt 2.113,11 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.105,75 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.068,96 1 Anfangsentgelt 2.045,64 3 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.038,29 2 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.962,27 1 Anfangsentgelt 1.886,24 3 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.810,19 2 nach 3 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.750,09 1 Anfangsentgelt 1.689,99 3 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.629,90 2 nach 3 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.568,59 1 Anfangsentgelt 1.508,50 5

6 Entgeltgruppe Stufe EUR C 3 C 2 C 1 B 3 B 2 B 1 A 3 A 2 A 1 - gültig ab 01. April nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 4.116,79 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.910,88 1 Anfangsentgelt 3.704,98 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.500,34 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 3.326,01 1 Anfangsentgelt 3.155,49 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.984,96 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.847,25 1 Anfangsentgelt 2.709,57 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.626,20 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.520,10 1 Anfangsentgelt 2.413,98 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.310,39 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.238,40 1 Anfangsentgelt 2.176,50 3 nach 48 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.168,92 2 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.131,03 1 Anfangsentgelt 2.107,01 3 nach 24 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.099,44 2 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 2.021,14 1 Anfangsentgelt 1.942,83 3 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.864,50 2 nach 3 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.802,59 1 Anfangsentgelt 1.740,69 3 nach 12 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.678,80 2 nach 3 Tätigkeitsmonaten in der Gruppe 1.615,65 1 Anfangsentgelt 1.553,76 6

7 Anlage und Anhang zum 4. ÄnderungsTV DB KT vom 16. April 2013 Die nachstehenden Anlagen sowie der nachstehende Anhang sind als Tarifregelungen Bestandteil des 4. ÄnderungsTV DB KT. Anlage Änderung des AZTV DB Kommunikationstechnik Änderung des ETV DB Kommunikationstechnik Änderung des MTV DB Kommunikationstechnik Anhang zur Anlage Anlage 2 zum ETV DB Kommunikationstechnik Berlin/Frankfurt am Main, 16. April 2013 Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Für die Gewerkschaft (Geschäftsführer der DB Kommunikationstechnik GmbH) (Hauptgeschäftsführer des Agv MoVe)... Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) (Bundesvorstand) 7

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