Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz ÜSchuldStatG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz ÜSchuldStatG) A. Problem und Ziel DieÜberschuldungsstatistikhatdieFunktion,umfassendeInformationenüber denvoneinerfinanziellennotsituationbetroffenenpersonenkreiszurverfügungzustellen.zuverlässigeundvergleichbaredatensindeineunverzichtbaregrundlagefürdiesozialberichterstattungsowiediearmuts-undreichtumsberichterstattungundfürdieplanungundentwicklungzielgerichteter MaßnahmenundInitiativendesBundesundderLänder.DieausderStatistikgewonnenenErkenntnissekönnendazubeitragen,VorschlägezurVerhinderung und Überwindung von Überschuldung zu entwickeln. DieÜberschuldungsstatistikwirdseitdemBerichtsjahr2006aufBasisder Ausnahmeregelungnach 7desBundesstatistikgesetzesdurchgeführt.Das StatistischeBundesamterhebtdieDatenbeidenSchuldner-undInsolvenzberatungsstellen;dieErteilungderAuskünfteistfreiwillig. 7Absatz5des BundesstatistikgesetzeserlaubteineFortführungderÜberschuldungsstatistik nurbiszumberichtsjahr2010.zielistes,auchfürdiezukunfteineaussagekräftige Überschuldungsstatistik zu sichern. B. Lösung MitdemGesetzentwurfsolldierechtlicheGrundlagefüreinedauerhafteFortführungderÜberschuldungsstatistikgeschaffenwerden.DieSchuldner-und Insolvenzberatungsstellenkönnenfreiwilligteilnehmen.DiedauerhafteFortführungderÜberschuldungsstatistikalsBundesstatistikermöglichteinegrundlegendeVerbesserungderAussagekraftderStatistikdurcheinezunehmendeBeteiligung der Beratungsstellen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. Vollzugsaufwand NachKostenkalkulationendesStatistischenBundesamtesentstehenfürdie DurchführungdesÜberschuldungsstatistikgesetzesjährlichKosteninHöhevon 40100Euro.HierunterfallenPersonalkosteninHöhevon28100EuroproJahr. EinmaligentstehenPersonalkosteninHöhevon52500EurofürdieAnpassung derbestehendenprogrammezuraufbereitungderdaten.einekompensation derkostenerfolgtausdemeinzelplan17durchumschichtungindeneinzelplan 06. E. Sonstige Kosten DieAusführungdesGesetzeswirdkeineAuswirkungenaufEinzelpreiseoder dasallgemeinepreisniveauhaben.zusätzlichesonstigekostenfürdiewirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen nicht. F. Bürokratiekosten FürdieWirtschaft,dieBürgerinnenundBürgerunddieVerwaltungentstehen keine Informationspflichten. DerNationaleNormenkontrollrathatdasRegelungsvorhabengeprüftundkeine Bedenken dagegen geäußert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7418

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7418 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz ÜSchuldStatG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Art und Zweck ZurDarstellungundBewertungderSituationüberschuldeterprivaterPersonenwirdeineBundesstatistikdurchgeführt. 2 Durchführung DieDatenwerdenvomStatistischenBundesamterhoben und aufbereitet. 3 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind 1.Schuldner-oderInsolvenzberatungsstelleninderTrägerschaftvonWohlfahrts-undVerbraucherverbändensowie vongemeinden,gemeindeverbändenundsonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, 2.Schuldner-oderInsolvenzberatungsstellen,diealsgemeinnütziganerkanntoderalsVereineingetragenunddie MitgliedinWohlfahrts-oderVerbraucherverbändensind, 3.gewerblicheAnbietervonSchuldner-oderInsolvenzberatung,dieübereineAnerkennungalsgeeigneteStelle nach 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnung verfügen, 4.Personen,fürdievondenSchuldner-oderInsolvenzberatungsstellennachdenNummern1bis3eineBeratung dokumentiert ist. 4 Periodizität DieErhebungenwerdenjährlichfürdasvorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr)durchgeführt,erstmalsfürdas Berichtsjahr Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume (1)FürdieSchuldner-undInsolvenzberatungsstellen nach 3Nummer1bis3werdenfolgendeErhebungsmerkmale erfasst: 1.ArtderTrägerschaftundMitgliedschaftinWohlfahrtsoder Verbraucherverbänden, 2.StellenzahlimBereichBeratungnachBerufsfachrichtungen, 3. Stellenzahl im Bereich Verwaltung, 4.EigenschaftalsanerkannteStellenach 305Absatz1 Nummer 1 der Insolvenzordnung, 5. Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen, 6. Anzahl der nach 3 Nummer 4 beratenen Personen, 7.Anzahldernach 3Nummer4beratenenPersonen,die ineineübermittlungihrerdatenandasstatistischebundesamt nicht eingewilligt haben. DieAngabenzudenNummern1bis4werdenzum31.DezemberdesBerichtsjahres,dieAngabenzudenNummern5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst. (2)Fürdienach 3Nummer4beratenenPersonenwerden folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1.DatumdererstenKontaktaufnahmesowiedesBeginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung, 2.Stand der Beratung, 3.Angaben,obdieBeratungnach 16aNummer2des ZweitenBuchesSozialgesetzbuchodernach 11Absatz5Satz2desZwölftenBuchesSozialgesetzbucherfolgt, 4. Grund der Beendigung der Beratung, 5.Geburtsjahr, 6.Geschlecht, 7.Staatsangehörigkeit, 8. amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes, 9.Familienstand, 10.Lebensform, 11. Zahl der im Haushalt lebenden Personen, 12.ZahlallerimHaushaltlebendenunterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen, 13.ZahlderaußerhalbdesHaushaltslebendenunterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen, 14. berufliche Ausbildung oder Studium, 15.Erwerbsstatus, 16.HöhedereigenenmonatlichenEinkünfte,untergliedert nach Einkunftsarten, 17.HöhedermonatlichenEinkünftederübrigenimHaushaltlebendenPersonen,untergliedertnachEinkunftsarten, 18.monatlicheAusgabenderimHaushaltlebendenPersonen, 19.Auslöser der Überschuldung, 20.ZahlderGläubigernachArtundHöhederForderungen,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21.SchuldenausBürgschaft,gesamtschuldnerischerHaftung oder Mitverpflichtung, 22.AusstellungeinerBescheinigungnach 305Absatz1 Nummer1derInsolvenzordnungdurchdieBeratungsstelle, 23.AusstellungeinerBescheinigungnach 850kAbsatz5 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle, 24.VerfügungübereineigenesKontoundAngabe,ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird. DieAngabenzudenNummern2und3werdenzum31.DezemberdesBerichtsjahresoderzumZeitpunktderBeendigungderBeratung,dieAngabenzudenNummern4,22 und23werdenfürdasberichtsjahrunddieangabenzuden Nummern7bis21und24werdenzuBeginnderBeratung erfasst. 6 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebung sind 1.NameundAnschriftsowieRufnummerundAdressefür elektronischepostderschuldner-oderinsolvenzberatungsstelle, 2.NamenderPersonen,dieinderSchuldner-oderInsolvenzberatungsstellefürRückfragenzurVerfügungstehen, 3.KennzeichenderSchuldner-oderInsolvenzberatungsstelle für die nach 3 Nummer 4 beratene Person, 4.Angabe,obfüreinenach 3Nummer4beratenePerson für vorhergehende Berichtsjahre Daten geliefert wurden. DieAngabennachdenNummern1,3und4dürfenbeimStatistischenBundesamtgespeichertwerden,bisdieBeratung derpersonenbeidenschuldner-oderinsolvenzberatungsstellenbeendetistunddieentsprechendenangabenfürdie ÜberschuldungsstatistikvomStatistischenBundesamtabschließend aufbereitet und geprüft sind. 7 Auskunftserteilung (1)DieErteilungderAuskunftnachden 5und6durch dieschuldner-oderinsolvenzberatungsstellenzurdurchführungderüberschuldungsstatistikandasstatistischebundesamt ist freiwillig. (2)SoweitpersonenbezogeneDatenbetroffensind,istdie AuskunftserteilungdurchdieSchuldner-oderInsolvenzberatungsstelleandasStatistischeBundesamtnurzulässig, wenndiebetroffenepersonindieübermittlungihrerdaten eingewilligt hat. (3)DieAuskunftsolldemStatistischenBundesamtspätestensbiszum15.FebruardesaufdasBerichtsjahrfolgenden Kalenderjahres elektronisch erteilt werden. 8 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (1)FürdieVerwendunggegenüberdengesetzgebenden KörperschaftenundfürZweckederPlanungdürfenden oberstenbundes-oderlandesbehördenvomstatistischen BundesamtTabellenmitstatistischenErgebnissenübermitteltwerden,auchsoweiteinzelneTabellenfeldernureinen einzigenfallausweisen.fürdieregelungvoneinzelfällen dürfen diese Tabellen nicht übermittelt werden. (2)FürausschließlichkommunalstatistischeZweckedarf dasstatistischebundesamtdenfürstatistischeaufgabenzuständigenstellendergemeindenodergemeindeverbände (Statistikstellen)aufErsuchenfürderenZuständigkeitsbereichEinzelangabenzudenErhebungsmerkmalenübermitteln.DieÜbermittlungistnurzulässig,wenndasStatistikgeheimnisdurchgesetzlichvorgeschriebeneMaßnahmen, insbesonderezurräumlichen,organisatorischenundpersonellentrennungderstatistikstellenvondenfürnichtstatistischeaufgabenzuständigenstellendergemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist. 9 Bericht DieBundesregierunglegtdemDeutschenBundestagbis zum31.dezember2014einenberichtvor,indemsiedarlegt, 1.welcheAuswirkungendiesesGesetzinsbesondereauf diebeteiligungderschuldner-undinsolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie 2.obeineWeiterentwicklungderVorschriftendiesesGesetzes erforderlich ist. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7418 Begründung I. Ausgangslage A. Allgemeiner Teil DieÜberschuldungsstatistikhatdieFunktion,umfassende InformationenüberdenvoneinerfinanziellenNotsituation betroffenenpersonenkreiszurverfügungzustellen.zuverlässigeundvergleichbaredatensindeineunverzichtbare GrundlagefürdieSozialberichterstattungsowiedieArmutsundReichtumsberichterstattungundfürdiePlanungundEntwicklungzielgerichteterMaßnahmenundInitiativendes BundesundderLänder.DieausderStatistikgewonnenenErkenntnissekönnendazubeitragen,VorschlägezurVerhinderung und Überwindung von Überschuldung zu entwickeln. DieÜberschuldungsstatistikermöglichteinezielgenauePlanungvonPräventionsstrategien,erlaubtpräzisereBeratungsbedarfsanalysenundliefertdarüberhinauswichtige AnhaltspunktefürdieBeurteilungvonGesetzesvorhaben etwaimbereichderinsolvenzordnung,deszwangsvollstreckungsrechtsoderdersozialgesetzgebung.zudemkönnen diebetreffendendatenfürdiequalitätsentwicklungsprozesseinderschuldner-undinsolvenzberatunghilfreichsein. BereitsimJahr2001hatderRatderEuropäischenUnion eineentschließungüberdenverbraucherkreditunddieverschuldungderverbraucherinnenundverbraucherangenommen,inderdienotwendigkeitstatistischererhebungenzur FeststellungdesUmfangsvonVerschuldungsowiederIndikatorenfürArmutundsozialeAusgrenzunghervorgehoben unddiemitgliedstaatenumentsprechendemaßnahmenund Zusammenarbeit ersucht wurden. * DieebenfallsvomStatistischenBundesamtdurchgeführte Insolvenzstatistik,dieaufMeldungenderGerichteberuht, erfasstlediglichdiezahlderverbraucherinsolvenzen,liefert jedochkeineangabenüberdenbetroffenenpersonenkreis. DemgegenüberlassensichmitHilfederÜberschuldungsstatistikAussagenzursoziodemografischenZusammensetzung diesespersonenkreises,zuschuldenartenund-höhe,zur Gläubigerstruktur,zuAuslösernfürdiefinanzielleSituation, HöheundArtenderEinkommenderPersonen,Inanspruchnahme, Wartezeiten und Dauer der Beratung ermitteln. DieÜberschuldungsstatistikwirdseitdemBerichtsjahr2006 aufbasisderausnahmeregelungnach 7desBundesstatistikgesetzesdurchgeführt.DasStatistischeBundesamterhebt diedatenbeidenschuldner-undinsolvenzberatungsstellen; die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. 7Absatz5desBundesstatistikgesetzeserlaubteineFortführungderÜberschuldungsstatistiknurbiszumBerichtsjahr II. Ziel und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs MitdemvorliegendenGesetzwirddierechtlicheGrundlage füreinedauerhaftefortführungderüberschuldungsstatistik geschaffen.siewirdalsbundesstatistikangeordnet.es b) Vollzugsaufwand NachKostenkalkulationendesStatistischenBundesamtes entstehenfürdiedurchführungdesüberschuldungsstatistik- *EntschließungdesEuropäischenRateszurVerschuldungderVerbrauchervom11.Juli2001 ( pressdata/de/lsa/doc htm). könnenalleschuldner-undinsolvenzberatungsstellenfreiwilligteilnehmen,dieunterderträgerschaftderwohlfahrtsundverbraucherverbändesowiedergemeinden,gemeindeverbändeundsonstigenkörperschaftendesöffentlichen Rechtsstehen,MitgliedbeidenWohlfahrts-undVerbraucherverbändensindoderalsgewerblicheAnbieterübereine Anerkennungnach 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnungverfügen.DieDatenerhebungführtindenSchuldner-undInsolvenzberatungsstellenbeiVerwendungeiner SoftwaremitzertifizierterSchnittstellezurStatistikkaumzu einermehrbelastung,dadieangabenfürdieüberschuldungsstatistikimregelfallohnehinimrahmenderelektronischenaktenführungerfasstwerden.dieübermittlungder DatenandasStatistischeBundesamterfolgtausschließlich online.dieberatungsstellenmüssenfürdieteilnahmean derstatistikübereinstatistik-modulfürihresoftwareverfügen,mitdemdieerforderlichendatenbeidenberatungsstellenausdenelektronischgeführtenaktengeneriertwerdenundüberdaselektronischeinternet-übermittlungsverfahrenestatistik.coreandasstatistischebundesamt übermitteltwerdenkönnen.inzwischenbieteteinevielzahl derrelevantenanbietervonsoftwarefürdieberatungsstellenderartigestatistik-modulean,dievomstatistischenbundesamtüberprüftwordensind.siehabeneinzertifikaterhalten,wennsiedieschnittstellenbedingungenfürdiestatistik erfüllenunddieerzeugtenberatungsdatendenplausibilitätsanforderungendesstatistischenbundesamtesgenügen.seit demberichtsjahr2006hatsichdiezahlderberatungsstellen,diefreiwilliganderstatistikteilnehmen,deutlich erhöht.währendfürdasberichtsjahr2006vondenbundesweitrund1000beratungsstellen124anderüberschuldungsstatistikteilgenommenhaben,warenesfürdasberichtsjahr beratungsstellen.durchdiegesetzliche VerankerungderÜberschuldungsstatistikalsBundesstatistik wirdklarheitzuinhaltundweiterembestanddererhebungengeschaffen.diesistfürdiebereitschaftinderschuldner-undinsolvenzberatung,anstatistischenerhebungen mitzuwirken,vonbesondererbedeutung.diedauerhafte FortführungderÜberschuldungsstatistikalsBundesstatistik ermöglichtsomiteinegrundlegendeverbesserungderaussagekraftderstatistikdurcheinezunehmendebeteiligung derberatungsstellenanderstatistik,diemaßgeblichauch durchdiewahrnehmungderverschiedenartigensteuerungsmöglichkeiten der Länder beeinflusst wird. III. Gesetzgebungskompetenz DieausschließlicheGesetzgebungskompetenzdesBundes folgtausartikel73absatz1nummer11desgrundgesetzes. IV. Gesetzesfolgen 1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gesetzesjährlichkosteninhöhevon40100euro.hierunter fallenpersonalkosteninhöhevon28100europrojahr.einmaligentstehenpersonalkosteninhöhevon52500eurofür dieanpassungderbestehendenprogrammezuraufbereitung derdaten.einekompensationderkostenerfolgtausdem Einzelplan 17 durch Umschichtung in den Einzelplan Sonstige Kosten DieAusführungdesGesetzeswirdkeineAuswirkungenauf EinzelpreiseoderdasallgemeinePreisniveauhaben.ZusätzlichesonstigeKostenfürdieWirtschaft,insbesonderefür kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen nicht. 3. Bürokratiekosten FürdieWirtschaft,dieBürgerinnenundBürgerunddieVerwaltung entstehen keine Informationspflichten. DerNormenkontrollrathatdasRegelungsvorhabengeprüft und keine Bedenken dagegen geäußert. V. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung DasVorhabenstehtinEinklangmitderZielrichtungder NationalenNachhaltigkeitsstrategie.MitderalsBundesstatistikangeordnetenÜberschuldungsstatistikstehendauerhaftumfassendeInformationenüberdenvoneinerfinanziellenNotsituationbetroffenenPersonenkreiszurVerfügung. ZuverlässigeundvergleichbareDatensindeineunverzichtbareGrundlagefürdieSozialberichterstattungsowiedieArmuts-undReichtumsberichterstattungundfürdiePlanung undentwicklungzielgerichtetermaßnahmenundinitiativen desbundesundderländer.dieausderstatistikgewonnenenerkenntnissekönnendazubeitragen,vorschlägezur VerhinderungundÜberwindungvonÜberschuldungzuentwickeln.DamitleistetdieÜberschuldungsstatistikeinen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in Deutschland. VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen EsgibtkeineAnhaltspunktedafür,dassFrauenundMänner durch dieses Gesetz unterschiedlich betroffen sein könnten. Zu 1 (Art und Zweck) B. Besonderer Teil MitdieserVorschriftwirddieStatistikderÜberschuldung privateralsbundesstatistikangeordnet.dieüberschuldungsstatistikhatdiefunktion,umfassendeinformationen überdenvoneinerfinanziellennotsituationbetroffenenpersonenkreis zur Verfügung zu stellen. Zu 2 (Durchführung) DieÜberschuldungsstatistikwirdausGründenderEinfachheit vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Zu 3 (Erhebungseinheiten) DieÜberschuldungsstatistikgreiftaufDatenderSchuldnerundInsolvenzberatungsstellenzurück.DurchdieBeratungstätigkeitverfügendieSchuldner-undInsolvenzberatungsstellenübereinengroßenDatenpool,deranonymisiertfür dieüberschuldungsstatistikgenutztwerdensoll.in 3sind dieerhebungseinheitenfestgelegt.unterdennummern1 bis3sinddieschuldner-undinsolvenzberatungsstellengenannt,vondenendatenerhobenwerdensollen.hierunter fallenschuldner-oderinsolvenzberatungsstelleninderträgerschaftvonwohlfahrts-undverbraucherverbändensowie vongemeinden,gemeindeverbändenundsonstigenkörperschaftendesöffentlichenrechts.zudengemeindenund GemeindeverbändengehöreninsbesonderekreisfreieStädte, kreisangehörigegemeindensowieauchstadtstaatenwiedie LänderHamburgoderBerlin,diejeweilszugleicheineGemeindebilden.EineBeratungsstelleinderTrägerschafteinersonstigenKörperschaftdesöffentlichenRechtsistbeispielsweiseeineSchuldnerberatungsstellederHandwerkskammer.ZudenErhebungseinheitengehörendarüberhinaus Schuldner-oderInsolvenzberatungsstellen,diealsgemeinnütziganerkanntoderalsVereineingetragenunddieMitgliedinWohlfahrts-oderVerbraucherverbändensind,sowie gewerblicheanbietervonschuldner-oderinsolvenzberatung,dieübereineanerkennungalsgeeignetestellenach 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnungverfügen. SiestellendemStatistischenBundesamtDatenüberdievon ihnenberatenenpersonennachdereneinverständniserklärunganonymisiertzurverfügung.dahersinddiepersonen, fürdieeineberatungdokumentiertwurde,unternummer4 alserhebungseinheitengenannt.imgegensatzzupersonen, diekurz-oderonlineberatungeninanspruchgenommenhaben,werdeninformationenüberberatenepersonen,diefür die umfassende Beratung erforderlich sind, dokumentiert. Zu 4 (Periodizität) DieVorschriftbestimmt,dassdieErhebungenjährlichfür dasvorangegangenekalenderjahrerfolgenunddefiniertdas dererhebungvorangegangenejahralsberichtsjahr.dieerhebungwirderstmalsimjahr2012fürdasberichtsjahr2011 durchgeführt. Zu 5 (Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume) Zu Absatz 1 Zu Satz 1 Absatz1Satz1legtdieErhebungsmerkmalezudenSchuldner- und Insolvenzberatungsstellen fest. Zu Nummer 1 (ArtderTrägerschaftundMitgliedschaftinWohlfahrts-oder Verbraucherverbänden) MitdemErhebungsmerkmal ArtderTrägerschaftundMitgliedschaftinWohlfahrts-oderVerbraucherverbänden werdendieschuldner-oderinsolvenzberatungsstellennach 3 Nummer1bis3getrenntdanacherfasst,obsieinderTrägerschaftderWohlfahrts-undVerbraucherverbändeoderder GemeindenundGemeindeverbändesind,obsieMitgliedbei denwohlfahrts-undverbraucherverbändensindoderobsie als gewerblich organisierte Stelle beraten. Zu den Nummern 2 und 3 (StellenzahlimBereichBeratungnachBerufsfachrichtungen sowie Stellenzahl im Bereich Verwaltung) DieAngabenzurAusstattungderSchuldner-oderInsolvenzberatungsstellenmitfachkundigemPersonalsindfür diebewertungdesberatungsangebotsvonbedeutung.um AussagenüberdieStellenbemessungzuermöglichen,sind die Angaben in Vollzeitäquivalenten zu machen.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7418 Zu Nummer 4 (EigenschaftalsanerkannteStellenach 305Absatz1Nummer 1 der Insolvenzordnung) Nach 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnungmuss mitdemantragdesschuldnersoderderschuldnerinauf EröffnungdesInsolvenzverfahrenseineBescheinigung eineralsgeeignetanerkanntenstelleoderpersonvorgelegt werden,ausdersichergibt,dasseineaußergerichtlicheeinigungmitdengläubigernerfolgloswar.dieländerkönnen bestimmen,welchepersonenoderstellenalsgeeignetanzusehensind.daananerkannteschuldner-undinsolvenzberatungsstellenimsinnedes 305Absatz1Nummer1der InsolvenzordnungbesondereAnforderungengestelltwerden, soll dieses Merkmal erhoben werden. Zu Nummer 5 (Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen) BeiKurz-undOnlineberatungenhandeltessichumkurze Beratungen,dieohneeinegenaueErfassungderPersonenangabenvondenSchuldner-undInsolvenzberatungsstellen durchgeführtwerden.durchdieerfassungderkurz-und Onlineberatungenkanndargestelltwerden,wievielePersonennebendenausführlichBeratenen,derenAngabenin derüberschuldungsstatistikausgewertetwerden,einekurze BeratungodereineOnlineberatungdurchdieSchuldner-und Insolvenzberatungsstellen in Anspruch genommen haben. Zu Nummer 6 (Anzahl der nach 3 Nummer 4 beratenen Personen) MitdemErhebungsmerkmal Anzahldernach 3Nummer4beratenenPersonen solldiegesamtzahldervoneiner Schuldner-oderInsolvenzberatungsstelleimSinnedes 3 Nummer4beratenenPersonenermitteltwerden,fürdieeine Beratung (ohnekurz-undonlineberatungen)dokumentiert wurde.fürdiesepersonenwerdendieangabenzudenin Absatz2festgelegtenErhebungsmerkmalenandasStatistischeBundesamtübermittelt,wenndiejeweilsberatene Person gemäß 7 Absatz 2 damit einverstanden ist. Zu Nummer 7 (Anzahldernach 3Nummer4beratenenPersonen,diein eineübermittlungderdatenandasstatistischebundesamt nicht eingewilligt haben) FürdieBeurteilungderRepräsentativitätderübermittelten AngabeneinerBeratungsstelleistesentscheidend,wieviele dernach 3Nummer4beratenenPersonenindieÜbermittlungihrerDatenandasStatistischeBundesamtnichtnach 7 Absatz 2 eingewilligt haben. Zu Satz 2 Satz2bestimmt,dassdieAngabenzudenSchuldner-und InsolvenzberatungsstellennachdenNummern1bis4zum 31.DezemberdesjeweiligenBerichtsjahreserfasstwerden. DieAngabenzurAnzahldernachdenNummern5bis7erfolgten Beratungen werden für das Berichtsjahr erfasst. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 InSatz1werdendieErhebungsmerkmalefürdieinden Schuldner-undInsolvenzberatungsstellenimBerichtsjahr umfassendberatenenpersonenfestgelegt.dieumfassende BeratungkannvordemBerichtsjahrbegonnenoderim LaufedesBerichtsjahresbeendetwordensein,aberauch überdasberichtsjahrhinausandauern.dieerhebungsmerkmaleumfassennebenangabenzurberatungdereinzelnen PersonenauchAngabenüberdieberatenenPersonenselbst sowieweiteresozioökonomischemerkmale,diefürdieanalyse von Überschuldungssituationen relevant sind. Zu Nummer 1 (DatumdererstenKontaktaufnahmesowiedesBeginnsund gegebenenfalls der Beendigung der Beratung) DieseErhebungsmerkmaleermöglichenAussagenüberdie WartezeitenfürausführlicheBeratungenbeidenSchuldnerberatungsstellensowieüberdieDauerderBeratungund auch darüber, ob die Beratung bereits abgeschlossen ist. Zu Nummer 2 (Stand der Beratung) BeiPersonen,beidenendieBeratungnichtabgeschlossenist, wirdmitdiesemerhebungsmerkmalderstanddernochlaufendenberatungerhoben.indiesenfällenwirdz.b.gefragt, obessichumschuldnerberatungohneinsolvenzverfahren, umeinenaußergerichtlicheneinigungsversuchoderumeine Begleitung während des Insolvenzverfahrens handelt. Zu Nummer 3 (Angaben,obdieBeratungnach 16aNummer2desZweitenBuchesSozialgesetzbuchodernach 11Absatz5Satz2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt) MitdiesemMerkmalwirderhoben,obdieSchuldnerberatungentwedernach 16aNummer2desZweitenBuches Sozialgesetzbuch (GrundsicherungfürArbeitsuchende)oder nach 11Absatz5Satz2desZwölftenBuchesSozialgesetzbuches (Sozialhilfe)erfolgtoderobkeinederbeidenRechtsgrundlageneinschlägigist.DieUnterscheidungderBeratungnachdenverschiedenenRechtsgrundlagengibtinsbesondereauchAufschlussüberdieFinanzierungsgrundlagen der Schuldnerberatung. Zu Nummer 4 (Grund der Beendigung der Beratung) IstdieBeratungbeendet,könnendieGründefürdieBeendigungderBeratungAufschlussdarübergeben,wieerfolgreichdieSchuldner-oderInsolvenzberatungwar.Sokann beispielsweiseermitteltwerden,obdieberatungplanmäßig beendetwurdeoderobdieberatungdurchdieberateneperson bzw. durch den Berater abgebrochen wurde. Zu Nummer 5 (Geburtsjahr) DasMerkmal Geburtsjahr wirdbenötigt,umdasalterder beratenen Person festzustellen. Zu Nummer 6 (Geschlecht) DasMerkmal Geschlecht dientderzuordnungderberatenen Person zu einem bestimmten Geschlecht. Zu Nummer 7 (Staatsangehörigkeit) DasMerkmal Staatsangehörigkeit erlaubtunteranderem einedifferenzierungderberatenenpersonennachdeutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 8 (amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes) UmregionaleAnalysenzuermöglichen,wirdderamtliche GemeindeschlüsseldesWohnortesderberatenenPersonerhoben.ZudemkanndieAussagekraftderDatenmitdiesem zusätzlichenerhebungsmerkmaldurchdifferenzierteauswertungen verbessert werden. Zu Nummer 9 (Familienstand) DieAngabegibtAufschlussüberdenpersonenstandsrechtlichen Familienstand. Zu Nummer 10 (Lebensform) DasErhebungsmerkmalermöglichtAussagenüberdieLebensform,indenendieberatenePersonlebt,alsoobsiebeispielsweisealleinerziehendist,obsiemiteinemPartneroder einerpartnerinzusammenlebtoderobsiebeidenelternlebt. Zu Nummer 11 (Zahl der im Haushalt lebenden Personen) DasMerkmal ZahlderimHaushaltlebendenPersonen ermöglichtdieabbildungvonwohnhaushaltenundgibt Auskunftdarüber,wievielePersonenjedenfallsindirektvon derver-oderüberschuldungssituationderberatenenperson betroffen sind. Zu den Nummern 12 und 13 (ZahlallerimHaushaltlebendenunterhaltsberechtigten KindernachAltersklassensowieZahlderaußerhalbdes HaushaltslebendenunterhaltsberechtigteneigenenKinder nach Altersklassen) MitdenAngabenzudenunterhaltsberechtigtenKindernist esmöglichzuermitteln,inwiefernkinderdirektoderindirektvonderver-oderüberschuldungssituationbetroffen sind. Zu Nummer 14 (berufliche Ausbildung oder Studium) DasMerkmal beruflicheausbildungoderstudium gibt Aufschluss über das Bildungsniveau der beratenen Person. Zu Nummer 15 (Erwerbsstatus) DasMerkmal Erwerbsstatus wirdbenötigt,umzuermitteln,obdieberatenepersoneinererwerbstätigkeitnachgeht, und um Angaben zur Art der Erwerbstätigkeit zu erhalten. Zu den Nummern 16 und 17 (HöhedereigenenmonatlichenEinkünfte,untergliedert nacheinkunftsartensowiehöhedermonatlicheneinkünfte derübrigenimhaushaltlebendenpersonen,untergliedert nach Einkunftsarten) DieArtunddieHöhederEinkünftederberatenenPerson sowiedersonstigenhaushaltsmitgliedersindwichtigfürdie BeurteilungderVerschuldungssituation.ErfasstwerdenEinkünfteausErwerbstätigkeitsowieausVermietung/VerpachtungundKapitalvermögen,Einkommensersatzleistungen oder Sozialleistungen und sonstige Einkünfte. Zu Nummer 18 (monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen) DieErfassungmonatlicherAusgabenderHaushaltsmitgliedersollAufschlussüberdieVerwendungderHaushaltsmittelermöglichen.Insbesonderewirdhierermittelt,welcher BetragderNettoeinkünftedemHaushaltnachAbzugder AusgabenfürMiete,EnergieundandereWohnkostensowie fürunterhaltszahlungennochfürdieübrigelebenshaltung sowie für die angestrebte Schuldentilgung verbleibt. Zu Nummer 19 (Auslöser der Überschuldung) DieUrsachendafür,weshalbeinePersonnichtmehrinder Lageist,ihrenZahlungsverpflichtungennachzukommen, werdenvondenberaterinnenundberaternindenberatungsstellenausdenoftmalssubjektivenausführungenderberatenenpersonabgeleitet.fürdieanalysedersituationeiner überschuldetenpersonistdieseserhebungsmerkmalvongroßerbedeutung.auslöserkönnenbeispielsweisearbeitslosigkeit,trennungbzw.scheidung,gescheiterteselbständige Tätigkeit oder gescheiterte Immobilienfinanzierung sein. Zu Nummer 20 (Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen) DieAngabenzurZahlderGläubigernachArtundHöheder ForderungendienenderBestandsaufnahmederfinanziellen SituationderPerson,dieeineSchuldnerberatungsstelleaufsucht,undsindentscheidendfürdieAnalysederÜberschuldungssituation. Zu Nummer 21 (SchuldenausBürgschaft,gesamtschuldnerischerHaftung oder Mitverpflichtung) DieseAngabesollAufschlussdarübergeben,obdieberatenePersonSchuldenausBürgschaft,gesamtschuldnerischerHaftungoderMitverpflichtunghat,undkanndamit Anhaltspunkte für die Ursachen der Überschuldung liefern. Zu Nummer 22 (AusstellungeinerBescheinigungnach 305Absatz1 Nummer1derInsolvenzordnungdurchdieBeratungsstelle) DieBeratungsstellekanneinegeeigneteStellenach 305 Absatz1Nummer1derInsolvenzordnungsein.NurBeratungsstellen,diegeeigneteStelleni.S.d. 305Absatz1 Satz1Nummer1derInsolvenzordnungsind,dürfeneine Bescheinigungausstellen,diebestätigt,dasseineaußergerichtlicheEinigungmitdenGläubigerndesSchuldnerserfolgloswar.DieseBescheinigunghatderSchuldnernach 305Absatz1derInsolvenzordnungmitdemAntragauf EröffnungdesInsolvenzverfahrensoderunverzüglichnach diesemantragvorzulegen.inderüberschuldungsstatistik wirderfasst,wievielenberatenenpersonenvondenschuldner-undinsolvenzberatungsstelleneinesolchebescheinigung ausgestellt worden ist. Zu Nummer 23 (AusstellungeinerBescheinigungnach 850kAbsatz5der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle) DasErhebungsmerkmal AusstellungeinerBescheinigung nach 850kAbsatz5derZivilprozessordnung gibtauskunftdarüber,obdieberatungsstellefürdieberateneperson einebescheinigungnach 850kAbsatz5derZivilprozessordnungüberdienach 850kAbsatz2derZivilprozessordnungimjeweiligenKalendermonatnichtvoneinerPfändungerfasstenBeträgeaufeinemPfändungsschutzkonto ausgestellthat.istdieberatungsstelleeinenach 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnunganerkannteStelle,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7418 kannsiediegenanntebescheinigungnach 850kAbsatz5 der Zivilprozessordnung ausstellen. Zu Nummer 24 (VerfügungübereineigenesKontoundAngabe,obdieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird) DieMöglichkeitzumbargeldlosenZahlungsverkehristfür dieteilhabeamwirtschaftlichenundgesellschaftlichen LebeneinewichtigeVoraussetzung.DurchdieErfassung diesesmerkmalsisteineeinschätzungmöglich,wiehäufig beratenepersonenübereinbestehendeskontoverfügen.bei demeigenenkontokannessichauchumeinpfändungsschutzkonto handeln. Zu Satz 2 Satz2bestimmt,dassdieAngabenzudenberatenenPersonenimSinnevon 3Nummer4nachdenNummern2 und3zum31.dezemberdesberichtsjahresoderzumzeitpunktderbeendigungderberatungunddieangabenzuden Nummern4,22und23fürdasjeweiligeBerichtsjahrerfasst werden.beidenmerkmalenzudennummern7bis21 und24handeltessichumpersönlichedatenderberatenen Person,dienurzumZeitpunktdesBeginnsderBeratungerfasst werden. Zu 6 (Hilfsmerkmale) 6bestimmtHilfsmerkmalederErhebung.DieHilfsmerkmalesindunverzichtbareAngabenfürdietechnische undorganisatorischedurchführungdererhebung.fürsie geltendietrennungs-undlöschungsvorschriftendesbundesstatistikgesetzes. Zu Satz 1 Zu den Nummern 1 und 2 (NameundAnschriftsowieRufnummerundAdressefür elektronischepostderschuldner-oderinsolvenzberatungsstellesowienamenderpersonen,dieinderschuldner-oder InsolvenzberatungsstellefürRückfragenzurVerfügung stehen) DieAngabenzudenSchuldner-bzw.InsolvenzberatungsstellendienenderErhebungsorganisationundderZusammenführungderDatensowieumRückfragenbeidennachNummer2anzugebendenAnsprechpartnernundAnsprechpartnerinneninderSchuldner-oderInsolvenzberatungsstellezu ermöglichen,diesichaufangabenüberdienach 3Nummer4beratenenPersonenoderauchaufAngabenzuden Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beziehen können. Zu Nummer 3 (KennzeichenderSchuldner-oderInsolvenzberatungsstelle für die nach 3 Nummer 4 beratene Person) DieSchuldner-undInsolvenzberatungsstellenvergebenfür dienach 3Nummer4beratenenPersonenKennzeichen. DieErhebungdieserKennzeichenermöglichtRückfragen beidenschuldner-undinsolvenzberatungsstellenunddie ZusammenführungderAngabeneinerübermehrereJahre beratenenpersonmitdemvorhandenendatenbestanddes StatistischenBundesamteszurGewährleistungkonsistenter Jahresauswertungen.DiesermöglichteineVerlaufsbetrachtungderÜberschuldungssituation.DiepersönlichenDaten werden dabei konstant gehalten. Zu Nummer 4 (Angabe,obfüreinenach 3Nummer4beratenePersonfür vorhergehende Kalenderjahre Daten geliefert wurden) DieAngabe,obfüreinenach 3Nummer4beratenePerson bereitsdatengeliefertwurden,dientderinformation,obangabenzueinerberatenenpersonbereitsuntereinemkennzeichennachnummer3indendatenbestanddesstatistischen Bundesamtes aufgenommen wurden. Zu Satz 2 DieHilfsmerkmalezudenNummern1,3und4werdenvom StatistischenBundesamtgelöscht,sobalddieAngabenfür Personen,derenBeratungbeendetist,fürdieÜberschuldungsstatistik abschließend aufbereitet und geprüft sind. Zu 7 (Auskunftserteilung) Zu Absatz 1 InAbsatz1wirdfestgelegt,dassdieErteilungderAuskünfte nachden 5und6durchdieSchuldner-undInsolvenzberatungsstellenandasStatistischeBundesamtfreiwilligist. Diesgiltjedenfallsinsoweit,alsdieBeteiligungderSchuldner-oderInsolvenzberatungsstellennichtdurchVorgaben dereinzelnenbundesländerbeeinflusstwird.diebisherige TeilnahmebereitschaftderSchuldnerberatungsstellenhatdazu geführt,dassaussagekräftigeergebnisseausderüberschuldungsstatistikgewonnenwerdenkonnten.fürländer,indeneneinehohebeteiligungderberatungsstellenerfolgt,könnenausderüberschuldungsstatistikauchlandesbezogene Ergebnisse erstellt werden. Zu Absatz 2 SoweitpersonenbezogeneDatenbetroffensind,istfürdie ÜbermittlungderpersonenbezogenenDatennachAbsatz2 die Einwilligung der beratenen Person erforderlich. Zu Absatz 3 FürdenFall,dasseinefreiwilligeTeilnahmederSchuldneroderInsolvenzberatungsstelleanderStatistikerfolgt,beinhaltetAbsatz3eineSoll-VorschriftzuFormundFristenfür die Auskunftserteilung an das Statistische Bundesamt. Zu 8 (ÜbermittlungvonTabellenundEinzelangabenanoberste Bundes-oderLandesbehördenoderanStatistikstellender Gemeinden oder Gemeindeverbände) Zu Absatz 1 Nach 16Absatz4desBundesstatistikgesetzesdürfenden oberstenbundes-oderlandesbehördenfürfestgelegteverwendungszwecketabellenmitergebnissenauchdannübermitteltwerden,wenneinzelnetabellenfeldernureineneinzigenfallausweisen.eineübermittlungdieserdatenist nach 16Absatz4desBundesstatistikgesetzesjedochnur dannzulässig,wenneinerechtsvorschriftdiesausdrücklich vorsieht. 8 enthält eine solche Regelung. Zu Absatz 2 Nach 16Absatz5desBundesstatistikgesetzesbedarfdie ÜbermittlungvonEinzelangabenanGemeindenoder GemeindeverbändemitabgeschotteterStatistikstelleeiner besonderenregelungimfachstatistikgesetz.dieregelung

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode solldengemeindenodergemeindeverbänden,diedie VoraussetzungenfüreineabgeschotteteStatistikstelleerfüllen,dieMöglichkeiteröffnen,eigenestatistischeAufbereitungenfürZweckederGemeindedurchzuführen.Die Übermittlungistnurdannzulässig,wennnachLandesrecht einetrennungderkommunalenstatistikstellevonanderen kommunalenverwaltungsstellendurchtechnische,organisatorischeundpersonellemaßnahmensichergestelltistund damit das Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Zu 9 (Bericht) Zu Satz 1 Satz1regelt,dassdieBundesregierungdemDeutschenBundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vorlegt. Zu Nummer 1 NachNummer1enthältderBerichtAusführungenüberdie EntwicklungderBeteiligungderSchuldner-undInsolvenzberatungsstellenanderStatistikseitEinführungdieses Gesetzes. Zu Nummer 2 NachNummer2enthältderBerichtderBundesregierung auchaussagenzueinermöglichenweiterentwicklungdieses Gesetzes. Zu Satz 2 Satz2regelt,dassderBerichtkeinepersonenbezogenen Daten enthalten darf. Zu 10 (Inkrafttreten) DasGesetztrittam1.Januar2012inKraft.Damitkanndie ErhebungfürdasBerichtsjahr2011imJahr2012aufder neuen rechtlichen Grundlage durchgeführt werden.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7418 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemRegelungsvorhabensollendierechtlichenVoraussetzungenfüreinedauerhafteDurchführungderÜberschuldungsstatistik geschaffen werden. EsentstehenkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaft, diebürgerinnenundbürgerunddieverwaltung,denndie Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. VordiesemHintergrundhatderNationaleNormenkontrollratkeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.Positiv hervorzuhebenist,dassdasressortdenvollzugsaufwand abgeschätzthat.nachkostenkalkulationendesstatistischen BundesamteswirddieDurchführungdiesesGesetzesbeim BundbiszumJahr2014zuGesamtkosteninHöhevon Euro führen. DieKosten,dieindenSchuldner-undInsolvenzberatungsstellenfürdiefreiwilligenMeldungenanfallen,sindhierin nicht enthalten.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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