Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen"

Transkript

1 6. Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen vom 5. Januar 00 ) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 74 des schweizerischen Obligationenrechts vom 0. März 9 ) (OR) und auf 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug vom. Januar 894 ), beschliesst:. Abschnitt Organisation und Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde Organisation Kantonale Schlichtungsbehörde gemäss Art. 74a OR ist die Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Zusammensetzung Die Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens nebenamtlichen Mitgliedern: a) drei Mitglieder sind Vorsitzende, die Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten; ) GS 7, 8 ) SR 0 ) BGS

2 6. b) mindestens je fünf Mitglieder vertreten die Interessen der Mieter- bzw. Vermieterschaft. Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtigten. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten. Je mindestens fünf Mitglieder werden ihr von den entsprechenden Organisationen als Vertretung der Mieter- bzw. Vermieterschaft zur Wahl vorgeschlagen. Zuständigkeit Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für die Behandlung aller Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie von unbeweglichen Sachen. Diese Streitigkeiten müssen vor einer gerichtlichen Austragung bei der Schlichtungsbehörde anhängig gemacht werden. Die Schlichtungsbehörde amtet als Schiedsgericht, wenn es die Parteien verlangen. 4 Weitere Aufgaben Die Schlichtungsbehörde ist zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr das Bundesrecht überträgt, für Folgendes zuständig: a) sie genehmigt die Formulare zur Mitteilung der Kündigung (Art. 66l Abs. OR und Art. 98 Abs. OR), der Mietvertragsänderung (Art. 69d OR) und gegebenenfalls des Anfangsmietzinses (Art. 70 Abs. OR); b) sie sorgt dafür, dass die amtlichen Formulare gemäss 6 dieses Gesetzes in den Gemeindekanzleien aufliegen (Art. 9 Abs. und 9 Abs. 4 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG]) ) ; c) sie veröffentlicht ihre Zusammensetzung und Zuständigkeit halbjährlich im Amtsblatt (Art. Abs. VMWG); d) sie erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich Bericht über ihre Tätigkeit (Art. Abs. VMWG); e) sie übernimmt weitere ihr von der Volkswirtschaftsdirektion zugewiesene Aufgaben. ) SR..

3 6. 5 Sekretariat Die Schlichtungsbehörde führt ein Sekretariat, das die juristische und administrative Geschäftsführung besorgt. 6 Aufsicht Die Schlichtungsbehörde untersteht der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion.. Abschnitt Verfahren vor der Schlichtungsbehörde 7 Einleitung des Verfahrens Das Gesuch um ein Schlichtungsverfahren ist schriftlich bei der Schlichtungsbehörde einzureichen. In besonderen Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden. Dabei ist das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB) ) sinngemäss anzuwenden. Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen beizulegen. 8 Schriftenwechsel und Vorladung Zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung ist ein Schriftenwechsel durchzuführen. Die Behörde kann die Parteien auffordern, innert Frist ergänzende Unterlagen einzureichen. Die Schlichtungsbehörde lädt die Parteien zur Verhandlung vor und macht sie auf die Säumnisfolgen gemäss dieses Gesetzes aufmerksam. 9 Vertretung Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Ist einer Partei das Erscheinen aus triftigen Gründen nicht möglich, kann sie sich vertreten lassen. ) BGS

4 6. Der Beizug einer Rechtsvertretung ist der Gegenpartei so rechtzeitig mitzuteilen, damit auch sie eine Vertretung beiziehen kann. Die Ansetzung einer neuen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht zulässig. 0 Schlichtungsverhandlung Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Behörde amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieter- bzw. Vermieterschaft. Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Die Vertreterin oder der Vertreter des Sekretariats hat beratende Stimme. 4 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihr Stimmrecht auszuüben und an allen Abstimmungen teilzunehmen. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Ermittlung des Sachverhalts Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie würdigt die eingereichten Unterlagen und kann die Parteien formlos befragen. Weitere Beweismittel sind nicht zulässig. Protokoll Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, welches mindestens Aufschluss gibt über das Datum der Verhandlung, die Besetzung der Behörde, die Parteien sowie das Ergebnis der Verhandlung. Ausbleiben einer Partei Bleibt die gesuchstellende Partei der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so wird das Verfahren infolge Rückzugs am Protokoll abgeschrieben. Bleibt die gesuchsgegnerische Partei ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt die Verhandlung als gescheitert. Ist die Behörde zum Entscheid befugt und erscheint eine Partei ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, so entscheidet die Behörde aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Ausführungen der erschienenen Partei. 4

5 6. 4 In gleicher Weise wird verfahren, wenn die gesuchsgegnerische Partei unbekannt abwesend ist oder sich im Ausland aufhält, ohne in der Schweiz eine Vertretung bestellt zu haben. 5 Die ausgebliebene Partei hat in der Regel keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens. 4 Vergleich Kommt an der Verhandlung ein Vergleich zu Stande, so wird dieser den Parteien mit Beschluss schriftlich mitgeteilt. Eine vor der Schlichtungsbehörde zu Stande gekommene Einigung gilt als gerichtlicher Vergleich. 5 Entscheid Kommt keine Einigung zu Stande, so fällt die Behörde in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen einen Entscheid, der den Parteien schriftlich zu eröffnen ist. 6 Übrige Fälle In den übrigen Fällen stellt die Behörde mit Beschluss das Scheitern der Verhandlung fest. Weitere prozesserledigende Verfügungen bleiben vorbehalten. 7 Beschluss und Entscheid Der Beschluss oder Entscheid ist mit den Unterschriften der oder des Vorsitzenden und der Sekretärin oder des Sekretärs zu versehen und den Parteien in der Regel innert 4 Tagen nach erfolgter Verhandlung mit eingeschriebener Post zuzustellen. 8 Kosten Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Bei mutwilliger Prozessführung und trölerischem Verhalten kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden

6 6. Amtet die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht, so werden Kosten und Parteientschädigungen auferlegt. Im Übrigen gelangen die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit ) zur Anwendung. 9 Ergänzendes Recht Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug ) und des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden ) sinngemäss anwendbar.. Abschnitt Gerichtliches Verfahren 0 Einleitung erstinstanzlicher Prozesse Die unterlegene Partei ist berechtigt, innert 0 Tagen ab Eröffnung des Entscheids der Schlichtungsbehörde beim Kantonsgerichtspräsidium (Einzelrichter im summarischen Verfahren) Klage einzureichen. Sinngemäss anwendbar sind die Bestimmungen über das summarische Verfahren gemäss 6 ff. ZPO. In den andern Fällen ist diejenige Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, berechtigt, innert 0 Tagen nach dem gescheiterten Einigungsversuch vor der Schlichtungsbehörde bei der zuständigen gerichtlichen Instanz Klage einzureichen. Anwendbar sind die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren gemäss 58 ZPO. 4. Abschnitt Weitere Bestimmungen Ausweisung Das Kantonsgerichtspräsidium ist Ausweisungsbehörde gemäss Art. 74g und Art. 0 OR. ) BGS.4, Anhang ) BGS. ) BGS 6. 6

7 6. Retentionsrecht Die Betreibungsämter der Gemeinden sind zuständige Amtsstellen für die Geltendmachung des Retentionsrechts gemäss Art. 68b Abs. OR und Art. 99c OR. Hinterlegung Die Zuger Kantonalbank ist Hinterlegungsstelle gemäss Art. 59g Abs. und Art. 88 Abs. OR. Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens hat die Bank den Parteien gegen Vorweisung des Beschlusses über den Vergleich oder des Entscheids denjenigen Betrag zu erstatten, der ihnen von der Schlichtungsbehörde oder vom Gericht zugesprochen wurde. 4 Bekanntgabe richterlicher Urteile Die zuständigen kantonalen Gerichte haben gemäss Art. Abs. VMWG ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen. Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtlichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zu. 5 Beratung in Mietsachen Die Volkswirtschaftsdirektion organisiert eine kantonale Beratung in Mietsachen, welche ihre Dienste unabhängig von der Schlichtungsbehörde in Mietsachen anbietet. Ort und Zeit der Beratung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 6 Amtliche Formulare Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt die amtlichen Formulare zur Mitteilung der Kündigung (Art. 66l Abs. OR und Art. 98 Abs. OR) sowie Mietvertragsänderung/Anfangsmietzins (Art. 69d OR und Art. 70 Abs. OR) und legt allfällige Abgabepreise fest

8 6. 7 Formular Anfangsmietzins Im Fall von Wohnungsmangel ist die Verwendung des Formulars gemäss Art. 69d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages obligatorisch. Wohnungsmangel gemäss Art. 70 Abs. OR liegt vor, wenn im ganzen Kanton der offizielle Leerwohnungsbestand, welcher im Auftrag des Bundesamts für Statistik von der zuständigen kantonalen Amtsstelle ermittelt und halbjährlich im Amtsblatt publiziert wird,,5 % oder weniger beträgt. 5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 8 Änderung bisherigen Rechts. Das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Obligationenrechts für den Kanton Zug vom 0. Juni 98 ) wird wie folgt geändert: bis : aufgehoben. Die Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom. Oktober 940 ) wird wie folgt geändert: 70 Abs. Ziff. 5: bei Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und von unbeweglichen Sachen; 70 Abs. Ziff. 6: bei Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag; 5 Abs. Ziff. 5 ter (neu): er entscheidet über die Ansprüche der Vertragsparteien und die Verwendung der hinterlegten Miet- und Pachtzinse (Art. 74f OR i.v.m. Art. 59g ff. OR und Art. 88 OR) sowie über die Anfechtung der Kündigung und das Begehren um Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses (Art. 74f OR i.v.m. Art. 7 OR und Art. 00 OR); 5 Abs. Ziff. 5 quater (neu): er entscheidet über das Begehren um Ausweisung aus dem Miet- und Pachtobjekt (Art. 74g OR und Art. 0 OR); 5 Abs. Ziff. 5 quinquies (neu): er entscheidet über das Begehren um Erstreckung des landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses (Art. 6 ff. LPG). ) GS, 577 (BGS 6.) ) GS 4, 9 (BGS.) 8

9 6. 9 Vollzug Die Volkswirtschaftsdirektion kann weitere zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Weisungen erlassen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten dessen Bestimmungen für alle vor der Schlichtungsbehörde hängigen Verfahren. 0 Inkrafttreten Dieses Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes. Es tritt nach Genehmigung durch den Bund und nach unbenützter Referendumsfrist ( 4 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft ). Vom Bund genehmigt am 4. März 00 ) Inkrafttreten am 7. April

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen . Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohnund Geschäftsräumen (Einführungsverordnung Miet- und Pachtrecht) vom 4. Juli

Mehr

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15. Nr. 78 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 9. Juni 998 * (Stand 5. Februar 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel Absatz des eidgenössischen

Mehr

Nr. 263 Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht. (Stand 1. August 2008)

Nr. 263 Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht. (Stand 1. August 2008) Nr. 6 Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 7. Juni 994* (Stand. August 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8. Mai 99, beschliesst:

Mehr

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Januar 2013 Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Im Zusammenhang mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (; SR 272) vom 19. Dezember 2008 wurden auf den 1.

Mehr

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg .. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis

Mehr

, Verordnung. Qber die Schlichtungsbehörden vom 18. Januar Das Obergericht des Kantons Zug, beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine ~ectimrnkgen

, Verordnung. Qber die Schlichtungsbehörden vom 18. Januar Das Obergericht des Kantons Zug, beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine ~ectimrnkgen Kanton Zug, Verordnung Qber die Schlichtungsbehörden vom 8. Januar 0 Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf $ 37 Abs. 5, 39 Abs. 3, 4 Abs. 6 und 57 des Gesetzes über die Organisation der Zivil-

Mehr

III C/1. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Besondere Zuständigkeiten

III C/1. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Besondere Zuständigkeiten Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1

Mehr

1 Aufgaben und Zuständigkeiten des Einigungsamts *

1 Aufgaben und Zuständigkeiten des Einigungsamts * 8. Gesetz über das Einigungsamt * (EAG) vom 07.0.978 (Stand 0.06.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 0 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 94 über die Arbeit in den Fabriken ), auf

Mehr

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG)

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) .. Ausführungsgesetz vom 9. Mai 996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Achten Titel und den Achten Titel bis

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 25. April 200 (Stand. Januar 203) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Mehr

Kanton Zug Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)

Kanton Zug Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) Kanton Zug 6. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) Vom 8. August 00 (Stand. Oktober 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 5 der Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Mehr

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im

Mehr

Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde

Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde Ein Merkblatt des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands Liebe Mieterin, Lieber Mieter Die Schlichtungsbehörden 1 sind zuständig, Auseinandersetzungen bezüglich

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische Bestimmungen

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Organisatorische

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: RU110002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach

Mehr

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen

Mehr

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) 7.0 (Vom 5. Oktober 974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Zuständige Behörden. Verwaltungsbehörden a) Regierungsrat Der

Mehr

Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG)

Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) 7.0 Vom 0. Mai 000 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 Absatz der Kantonsverfassung, in Ausführung

Mehr

REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement)

REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement) REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement) (vom 27. August 1997 1 ; Stand am 1. Februar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel

Mehr

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Kanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) vom.0.009 (Stand 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 46 Absätze und der Bundesverfassung; eingesehen die Schweizerische

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) 3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vom.) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke 1

Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke 1 Kantonsratsbeschluss betreffend die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke (Vom 4. März 08) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Mehr

Obligationenrecht. (Miete) Änderung vom. Achter Titel: Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Obligationenrecht. (Miete) Änderung vom. Achter Titel: Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Miete) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 1999 1, beschliesst: I Das Obligationenrecht 2

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Änderung vom September 00 GS 7$ Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel Absatz Schweizerische Zivilprozessordnung,

Mehr

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug, Kanton Zug. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom. März 00 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 5 des Schlusstitels ZGB ) sowie 5

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*

Mehr

Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden

Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Vom 14. März 1989 (Stand 1. Mai 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie 26 Abs. 2 und 32 Abs.

Mehr

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB)

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) externe Vernehmlassung 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art.

Mehr

(OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen)

(OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) Obligationenrecht (OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12.

Mehr

(ID 1607) Synopse. Änderung der Geschäftsordnung des Kantonsgerichts

(ID 1607) Synopse. Änderung der Geschäftsordnung des Kantonsgerichts Synopse (ID 607) Änderung der Geschäftsordnung des Kantonsgerichts Geschäftsordnung des Kantonsgerichts Das Kantonsgericht des Kantons Zug, gestützt auf 55 in Verbindung mit 5 des Gesetzes über die Organisation

Mehr

Verordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen

Verordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen 7. Verordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen vom 4. November 99 I. Allgemeine Bestimmungen ) Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsgang

Mehr

(OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen)

(OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) Obligationenrecht (OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:

Mehr

Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und zu den dazugehörenden Ergänzungs- und Ausführungserlassen 1

Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und zu den dazugehörenden Ergänzungs- und Ausführungserlassen 1 7.0 Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und zu den dazugehörenden Ergänzungs- und Ausführungserlassen (Vom 5. Oktober 974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf

Mehr

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013)

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013) Nr. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 6. Mai 00 (Stand. Juni 03) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 9 und 0 des Gesetzes über das Anwaltspatent

Mehr

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder

Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Laurianne Altwegg, Christian Brunner, Matthias Finger, Dario Marty, Sita Mazumder Referenz/Aktenzeichen: 221-00422 Bern, 18.10.2018 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin),

Mehr

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 141.1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. AMTLICHE PUBLIKATIONSORGANE

Mehr

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1468)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1468) Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 468) [M6] Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 09; Vorlage Nr. 845.7 (Laufnummer 5956) Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG) Vom 9. November

Mehr

URP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung

URP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung URP-Weisungen Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung 1. Allgemeines Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO per 1. Januar 2011 haben auch die Bestimmungen

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 700.86,. Lesung - Beilage. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Bundesbeschluss Entwurf

Bundesbeschluss Entwurf Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

Stadt. Reglement über die Einbürgerungskommission der Stadt Luzern

Stadt. Reglement über die Einbürgerungskommission der Stadt Luzern Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.5.6.1.1 Ausgabe vom 1. August 2016 Reglement über die Einbürgerungskommission der Stadt Luzern vom 28. Oktober 2010 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera (IHK) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2015 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung mit 79 Abs.

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wird genehmigt. Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation folgende Erklärungen ab:

von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wird genehmigt. Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation folgende Erklärungen ab: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 28. September 2018 Die Bundesversammlung

Mehr

REGLEMENT ÜBER DEN STATUS DER NICHTAMATEURE. Ausgabe Januar 2019

REGLEMENT ÜBER DEN STATUS DER NICHTAMATEURE. Ausgabe Januar 2019 REGLEMENT ÜBER DEN STATUS DER NICHTAMATEURE Ausgabe Januar 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung (Art. 1) 2. Standardarbeitsvertrag (Art. 2 und 3) 3. Wahrung der Vertragsstabilität (Art. 4) 4. Zuständigkeiten

Mehr

III B/2/1. 1. Zuständige Behörden und Verfahren. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1923) Art. 1 *

III B/2/1. 1. Zuständige Behörden und Verfahren. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1923) Art. 1 * Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Obligationenrechtes (Zivilgesetzbuch V. Teil) im Kanton Glarus (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht; EG OR) Vom 6. Mai 1923 (Stand 1. Januar 201 (Erlassen

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz 8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

Prozessrecht des Kantons Zürich

Prozessrecht des Kantons Zürich Prozessrecht des Kantons Zürich Hier finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen sowie eine Übersicht der Fristen im Prozessrecht des Kantons Zürich: 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Fristen-Tabelle

Mehr

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)

Kanton Zug Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) Kanton Zug 5. Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) Vom 9. Januar 98 (Stand. Januar 08) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Abs.

Mehr

Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. 2

Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Schwyz. 2 Kantonales Anwaltsgesetz (KAnwG) 80.0 (Vom 9. Mai 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom. Juni 000, beschliesst:

Mehr

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013) Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck

Mehr

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-

Mehr

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge 856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Mehr

Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes

Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes 7.40 Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes vom 0. März 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 78 Abs. der Verfassung des Kantons Schaffhausen, beschliesst als Dekret:

Mehr

Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX

Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX (Reglement Beschwerdeinstanz, RBI) Vom. April 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Reglement Beschwerdeinstanz 0.0.08 Inhaltsverzeichnis Aufgabe...

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst: Nr. Haftungsgesetz vom. September 988* (Stand. Juli 00) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Mehr

Das vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich

Das vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens

Mehr

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit vom 26. Juni 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 bis des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:

Mehr

Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung)

Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung) Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung) (vom 15. Oktober 1997) 1 Der Regierungsrat, gestützt auf 19 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand ) 36. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom 0.09.009 (Stand 0.0.07) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9, 5 und 9 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen Bezirksgericht Andelfingen Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Andelfingen A. Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von 18 GOG die Zuständigkeit und die Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts

Mehr

gestützt auf 50 des Enteignungsgesetzes (EntG) vom 22. April 2009, 2 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer.

gestützt auf 50 des Enteignungsgesetzes (EntG) vom 22. April 2009, 2 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer. Verordnung zum Enteignungsgesetz (Vom 0. November 00) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 50 des Enteignungsgesetzes (EntG) vom. April 009, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 20. November 2018 Nr. 971 Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung und einer Ersatzwahl im Bezirk Frauenfeld vom 10. Februar 2019 sowie eines allfälligen

Mehr

Das vereinfachte Verfahren

Das vereinfachte Verfahren Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens

Mehr

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch 1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 28. Juni 2016 Nr. 540 Durchführung der eidgenössischen Abstimmung sowie einer Ersatzwahl im Bezirk Frauenfeld am 25. September 2016 sowie eines

Mehr

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) 589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der

Mehr

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV)

Einwohnergemeinde Spiringen. Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) Einwohnergemeinde Spiringen Verordnung über das Verfahren in den Behörden (BVV) vom Inhaltsübersicht VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN IN DEN BEHÖRDEN (BVV) (vom ). Kapitel: GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND

Mehr

gestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),

gestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ), 9. Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 9. Dezember 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Abs., 5, und 8 des EG Landwirtschaft vom. Juni 000 ), beschliesst:

Mehr

Verfassung des Kantons Zug Änderung vom. Präzisierung von Grundrechtsbestimmungen (zusammen mit der neuen Gerichtsorganisation)

Verfassung des Kantons Zug Änderung vom. Präzisierung von Grundrechtsbestimmungen (zusammen mit der neuen Gerichtsorganisation) Präzisierung von Grundrechtsbestimmungen Der, Die vom 31. Januar 1894 1 wird wie folgt geändert: 6 Abs. 1 1 Niemand darf dem verfassungs- und gesetzesmässigen Gericht entzogen werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte

Mehr

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA)

STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA) STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA) Inhalt: 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck Artikel 1-3 2. Abschnitt Mitgliedschaft Artikel 4-11 3. Abschnitt:

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Thurgau `1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 20. März 2018 Nr. 211 Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung und einer Ersatzwahl im Bezirk Frauenfeld vom 10. Juni 2018 sowie eines

Mehr

Geschäft Sozialhilfereglement. der Einwohnergemeinde Engelberg

Geschäft Sozialhilfereglement. der Einwohnergemeinde Engelberg Sozialhilfereglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 27. Oktober 2010 I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Gleichstellung der Begriffe 3 II. Behörden 3 Art. 3 Sozialbehörden 3 Art. 4

Mehr

Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information

Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012 (Stand am 1. Dezember 2016) Das Bundesstrafgericht (BStGer), gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 des Strafbehördenorganisatonsgesetzes

Mehr

Gesetz über die Arbeitsgerichte

Gesetz über die Arbeitsgerichte Gesetz über die Arbeitsgerichte 5.6 Vom 0. Mai 97 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 0 der Kantonsverfassung vom. Oktober 887 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates

Mehr

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) 80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen

Mehr

Verordnung über die Schätzung von Grundstücken

Verordnung über die Schätzung von Grundstücken Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 008.450 Verordnung über die Schätzung von n vom 6. Februar 007 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 84 und 848 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Einwohnergemeinde. Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren. vom 13. Dezember 2010

Einwohnergemeinde. Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren. vom 13. Dezember 2010 Einwohnergemeinde Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren vom. Dezember 00 Stand 8. Februar 0 vom. Dezember 00 Der Einwohnergemeinderat Sarnen erlässt, gestützt auf - Bundesgesetz über

Mehr

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesgesetz über die Bundesversammlung Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Gesuche um Aufhebung der Immunität) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 (vom 24. Juni 2003 2 ; Stand am 1. April 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung

Mehr

Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug

Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug G r o s s e r G e m e i n d e r a t Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug (Geschäftsordnung, GSO) Änderung vom. Änderungsanträge der Vorberatenden Kommission vom 8. September 006 DER

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr