E-VSF-Nachrichten N
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- Margarethe Geisler
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1 E-VSF Elektronische Vorschriftensammlung Bundes- Finanzverwaltung Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen E-VSF-Nachrichten N Juli 06 Sofortsache Inhalt Nr. Seite Änderungen/Ergänzungen der E-VSF 9 Außenwirtschaftsrecht / 49. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/00; Bestimmte spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (Durchführungsverordnung (EU) 06/86) 0 3 Außenwirtschaftsrecht / Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (Verordnung (EU) 06/65) 4 Außenwirtschaftsrecht / Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 05/45 (Durchführungsverordnung (EU) 06/7) 5 Luftverkehrsteuer / Änderung der Dienstvorschrift Luftverkehrsteuer (DV LuftVSt) 3 5 Verbote und Beschränkungen / Schutz der Fischbestände (SV 08 7); Durchführungsbeschluss (EU) 06/99 des Rates vom 6. Juni Warenursprungs- und Präferenzrecht / Anpassung der Dienstvorschriften im Rechtsgebiet Warenursprung und Präferenzen an den Zollkodex der Union Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen. Erscheint ausschließlich in elektronischer Form und nach Bedarf. Schriftleitung: Informations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden, Tel: Buchhändlerischer Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln
2 9 / 9 8. Juli 06 9 Außenwirtschaftsrecht / 49. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/00; Bestimmte spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (Durchführungsverordnung (EU) 06/86) GZD - A DVI.A.3 vom. Juli 06 Die Kommission der Europäischen Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 06/86 vom 0. Juli 06 (49. Änderungsverordnung) den Anhang I (Liste der Personen, Gruppen und Organisationen) der in der E-VSF unter der Kennung A eingestellten Verordnung (EG) Nr. 88/00 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, mit Wirkung vom. Juli 06 geändert. Auf den Abdruck der Änderung an dieser Stelle wird verzichtet. Eine aktualisierte Gesamtnamensliste aus den Embargo-/Sanktionsrechtsakten gegen bestimmte Personen/Organisationen/Gruppen/Einrichtungen steht in elektronischer Form (mit Suchfunktion) u. a. im Intranet der unter IV-BFinV > aus dem BMF > Erlasse > Zollverwaltung > III B 3 > AWR/AHStat 3 zur Einsichtnahme/zum Download zur Verfügung. Die E-VSF enthält die konsolidierte Fassung mit den aktuellen Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 88/00 (Kennung A 0 0-0). 3 ABl. L 96 vom.7.06, S. 44 ABl. L 39 vom , S. 9 Intranet-Seite:
3 0 / 0 8. Juli 06 0 Außenwirtschaftsrecht / Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (Verordnung (EU) 06/65) GZD - A DVI.A.3 vom 0. Juli 06 Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung (EU) 06/65 vom 8. Juli 06 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 83/005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen veröffentlicht. Die Änderungen traten mit Wirkung vom 0. Juli 06 in Kraft. Mit der Verordnung (EU) 06/65 wurden u. a. die Ausnahmen zu den Verboten des Artikels a der Verordnung (EG) Nr. 83/005 in Bezug auf die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial mit der Einführung von Artikel b Absatz Buchstabe d erweitert (Unterstützungsleistungen). Unverändert verboten bleibt der Verkauf, die Ausfuhr und der Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern in die Demokratische Republik Kongo gemäß 74 Absatz Nr. 4 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie entsprechende Handels- und Vermittlungsgeschäfte gemäß 75 Absatz Nr. 4 und Absatz Nr. AWV. Die E-VSF enthält die konsolidierte Fassung der VO (EG) Nr. 83/005 mit den aktuellen Änderungen (Kennung A 0 0-6a). ABl. L 93 vom , S. 5 ABl. L 93 vom , S. 3
4 / 8. Juli 06 Außenwirtschaftsrecht / Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 05/45 (Durchführungsverordnung (EU) 06/7) GZD - A DVI.A.3 vom 3. Juli 06 Der Rat der Europäischen Union hat die Durchführungsverordnung (EU) 06/7 vom. Juli 06 zur Änderung der in der E-VSF unter der Kennung A 0 0- eingestellten Verordnung (EG) Nr. 580/00 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 05/45 3 veröffentlicht. Die nach Artikel Absatz 3 in der Verordnung (EG) Nr. 580/00 vorgesehene Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften wurde mit Wirkung vom 4. Juli 06 geändert. Auf den Abdruck der Änderungen an dieser Stelle wird wegen des Umfangs verzichtet. Eine aktualisierte Gesamtnamensliste aus den Embargo-/Sanktionsrechtsakten gegen bestimmte Personen/Organisationen/Unternehmen/Gruppen steht in elektronischer Form (mit Suchfunktion) u. a. im Intranet der unter IV-BFinV > aus dem BMF > Erlasse > Zollverwaltung > III B 3 > AWR/AHStat 4 zur Einsichtnahme/zum Download zur Verfügung. 3 4 ABl. L 88 vom , S. ABl. L 344 vom 8..00, S. 70 ABl. L 334 vom..05, S. Intranet-Seite: 4
5 / 3 8. Juli 06 Luftverkehrsteuer / Änderung der Dienstvorschrift Luftverkehrsteuer (DV LuftVSt) GZD - S DIV.A.4 vom 4. Juli 06 Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 8. Juli 06 - III B 5 - S 800/0/000:00 die Dienstvorschrift Luftverkehrsteuer (DV LuftVSt) geändert. Die neue Fassung der DV LuftVSt wird zeitnah unter der Kennung S 80 0 in die E-VSF eingestellt. In der E-VSF können die Änderungen im Fassungsvergleich der Einzelansicht (Karteireiter Vorherige Fassung ) eingesehen werden. 3 Verbote und Beschränkungen / Schutz der Fischbestände (SV 08 7); Durchführungsbeschluss (EU) 06/99 des Rates vom 6. Juni 06 GZD - SV DVI.A. vom. Juli 06 Mit Durchführungsbeschluss (EU) 06/99 des Rates vom 6. Juni 06 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 04/70/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 005/008 (IUU-VO) über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei wird die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 04/70/EU gestrichen. Das Einfuhrverbot von Fischereierzeugnissen aus nichtkooperierenden Drittländern gemäß Artikel 38 Nummer IUU-VO greift somit in Bezug auf Sri Lanka nicht mehr. Die Dienstvorschrift SV (DV Fischbestände) wird in Absatz a entsprechend angepasst. 5
6 4 / 4 8. Juli 06 4 Warenursprungs- und Präferenzrecht / Anpassung der Dienstvorschriften im Rechtsgebiet Warenursprung und Präferenzen an den Zollkodex der Union GZD - Z DVI.A.5 ( ) vom 5. Juli 06 Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Zollkodex sowie der Delegierten Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 05/447 der Kommission vom 8. Juli 05 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 95/03 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union) und der Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 05/447 der Kommission vom 4. November 05 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 95/03 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union) zum Zollkodex der Union ab dem. Mai 06 wurden sämtliche Dienstvorschriften im Rechtsgebiet Warenursprung und Präferenzen angepasst. Neben redaktionellen Aktualisierungen ist auf folgende wesentliche Änderungen hinzuweisen: Dienstvorschrift Z 4 4 Die gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Lieferantenerklärungen ist nicht mehr die aufgehobene VO (EG) Nr. 07/00 des Rates vom. Juni 00, sondern die Artikel 6 bis 66 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union. Hier wurden Änderungen hinsichtlich der Gültigkeitszeiträume von Langzeit-Lieferantenerklärungen (Artikel 6) in der Neufassung der Dienstvorschrift berücksichtigt. Zudem wurden die Bestimmungen zur korrekten Angabe des präferenziellen Ursprungslandes in Lieferantenerklärungen angepasst. Dienstvorschrift Z 4 6 Eine Bewilligung des Verfahrens als ermächtigter Ausführer ist nach Artikel 6 Zollkodex der Union in allen Mitgliedstaaten der Union gültig. Daher sind die Regelungen für grenzüberschreitende Bewilligungen zum.mai 06 nach Artikel 8 der außer Kraft tretenden VO (EG) Nr. 07/00 des Rates vom. Juni 00 entfallen. Ergänzend dazu wurde der Bewilligungsvordruck Nr angepasst; das bisherige Zusatzblatt, Vordruck Nr. 0449, entfällt. Dienstvorschriften Z 4 und Z 4 3 Artikel 69 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union erweitert die Möglichkeiten des Ersatzes von Ursprungsnachweisen für die Zwecke der Beförderung von noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte innerhalb der Europäischen Union. Hier wurden die Regelungen zu Vorlage und Anerkennung von Ersatzpräferenznachweisen (Dienstvorschrift Z 4 ) und deren Ausstellung durch Zollstellen (Dienstvorschriften Z 4 3) entsprechend angepasst. 6
7 4 / 4 8. Juli 06 Dienstvorschrift Z 4 65 Die Ursprungs- und Verfahrensregeln für das Allgemeine Präferenzsystem gegenüber Entwicklungsländern (APS) ergaben sich bisher aus den Artikeln 66 bis 97w der Zollkodex- Durchführungsverordnung. Nunmehr finden sich die Ursprungsregeln in den Artikeln 37 und 4 bis 58 der Delegierten Verordnung und die Verfahrensregelungen in den Artikeln 70 bis der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union. Die Artikel der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union stellen dabei insbesondere auf die Einführung des Systems des registrierten Ausführers (REX). Da diese sukzessive über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgen wird, sind Besonderheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen zu beachten. Während einer Übergangszeit sind unter bestimmten Voraussetzungen die bisherigen Verfahren insbesondere zum Nachweis des Ursprungs weiterhin anwendbar. Vor diesem Hintergrund wurde die Dienstvorschrift Z 4 65 neu gefasst und unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten neu strukturiert. Die aktualisierten Dienstvorschriften werden in der E-VSF eingestellt. 7
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