Technische Mitteilung
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- Friederike Kaufman
- vor 5 Jahren
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1 DB Station&Service AG ZENTRALE Technische Mitteilung - Als Handlungsanweisung gemäß Konzernrichtlinie TM I.SBB Sachlich zugehörige Ril: Ril Ersatz für TM : Erstausgabe Hinterlegt in der Datenbank: Informationsplattform DB Station&Service AG TM-Titel / Handlungsbedarf: Anforderungen an die Planung und Ausführung von Bahnsteigen in Bezug auf die Bahnsteighöhe - Ergänzung der Ril , Abschnitt Bahnsteighöhe Gültig ab : Mitzeichnung: I.SHO 1(2) I.SVT I.SVE I.SBB I.EBZ 4(1) Freigabe durch I.SBB Fachlinie: Betrieb Elektrotechnik Facility Management Telekommunikationstechnik Fördertechnik Bautechnik Gebäudeautomation Unterschriften:. Datum Unterschrift Datum Unterschrift Seite 1 von 5
2 Sachverhalt / Anlass / Begründung: Entsprechend 13 (1) EBO sollen bei Neu- und umfassende Umbauten von Bahnsteigen die Bahnsteigkanten auf die Regelhöhe von 76 cm über Schienenoberkante gelegt werden. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 96 cm über Schienenoberkante gelegt werden. Da Bahnsteige eine drei- bis viermal längere Lebensdauer als Fahrzeuge aufweisen, soll bei genehmigten Abweichungen von der EBO-Regelbahnsteighöhe die Infrastruktur so vorgerüstet werden, dass eine spätere Änderung der Bahnsteighöhe insbesondere von 550 mm ü. SO auf 760 mm ü. SO technisch einfach realisierbar ist. Sofern bei Mittelbahnsteigen unterschiedliche Bahnsteighöhen je Bahnsteigkante unumgänglich sind, dürfen Mittelbahnsteige keinen Höhenversatz (Stufe) in Längsrichtung erhalten. Das Verbot eines Höhenversatzes/Längsstufe bei Mittelbahnsteigen ist seit 2015 in der Fachlichen Weisung FW 2014-I.SBB-202, Version 4 verankert. Mit dieser TM geben wir folgende Anforderungen an die Planung und Ausführung von Bahnsteigen als Regelwerksergänzungen zur Ril , Abschnitt Bahnsteighöhe bekannt: 1. Anforderungen an Bahnsteige mit einer Bahnsteighöhe von 550 mm ü. SO einschließlich der Schnittstellen zu Bahnsteigzugängen/Bahnsteigausstattung 2. Anforderungen an Mittelbahnsteige, die je Bahnsteigkante eine unterschiedliche Bahnsteighöhe erhalten sollen oder die an Gleisen mit unterschiedlichen Gleishöhen liegen 1. Anforderungen an Bahnsteige mit einer Bahnsteighöhe mit 550 mm ü. SO einschließlich der Schnittstellen zu Bahnsteigzugängen/ Bahnsteigausstattung 1.1. Anforderungen Wenn Bahnsteige als Ausnahme von der Regelhöhe nach 13(1) EBO mit einer Bahnsteighöhe von 550 mm ü. SO realisiert werden, müssen diese Bahnsteige einschließlich der Schnittstellen bereits so vorgerüstet werden, dass eine spätere Bahnsteigaufhöhung auf 760 mm ü. SO ohne großen wirtschaftlichen Aufwand einfach möglich ist Geltungsbereich der Anforderungen Die Anforderungen gelten für alle Bahnsteige, die mit einer Bahnsteighöhe von 550 mm ü. SO errichtet werden sollen und für die Schnittstellen zu angrenzendenanlagen, wie allen vorgesehenen Bahnsteigzugängen (Treppen, Rampen, Gehwege, Aufzüge etc.) und deren Anschluss an den Bahnsteig Wetterschutzanlagen, insbesondere bei Bahnsteigdächern und Treppeneinhausungen 1.3. Umsetzung dieser Anforderungen Ausführung der Bahnsteige Die Bahnsteigkonstruktion muss bereits so bemessen und ausgeführt werden, dass im Zuge einer späteren Bahnsteigaufhöhung auf 760 mm ü. SO keine nachträglichen Veränderungen oder Eingriffe an der statischen Konstruktion einschließlich Gründung erforderlich werden, die zu erheblichen Mehrkosten führen. Dabei sind auch alle im Zusammenhang mit dem Bahnsteigbau stehenden Bauelemente, die an oder unter der Tragkonstruktion des Bahnsteigs anzubringen sind, zu beachten. Seite 2 von 5
3 Modulare Bahnsteigsysteme können über einen späteren Einbau von Distanzelementen im Bereich der Tragbalken von 550 mm ü. SO auf 760 mm ü. SO aufgehöht werden. Die Notwendigkeit einer späteren Aufhöhung/Einbau der Distanzelementen muss bereits bei der Planung/ Ausschreibung des modularen Systems für eine Bahnsteighöhe von 550 mm ü. SO in der Baubeschreibung/ im Leistungsverzeichnis berücksichtigt werden. Der Baustandard für Bahnsteige in modularer Bauweise wurde dementsprechend fortgeschrieben und im April 2017 veröffentlicht. Auch bei Bahnsteigen in BSK-Bauweise besteht die Möglichkeit einer späteren Bahnsteigaufhöhung mittels Aufhöhungssteinen oder Aufhöhungsplatten. Ein Baustandard für Bahnsteige in BSK-Bauweise mit einer Höhe von 550 mm und Aufhöhungsstein/Aufhöhungsplatte wird im Oktober 2017 eingeführt. Die im Hohlraum des modularen Bahnsteigsystems bzw. in der Hinterfüllung/Erdkern der BSK-Bauweise in Leerrohrtrassen zu verlegenden Kabel für Beleuchtung, Beschallung, Erdungsleitungen etc. müssen so geplant werden, dass diese auch für die spätere Bahnsteigaufhöhung ausreichend lang sind Treppen Bei Treppen ist die spätere Aufhöhung des Bahnsteigs von 550 mm ü. SO auf 760 mm ü. SO hinsichtlich des dafür notwendigen Platzbedarfes (Treppenlänge) und bei der Bemessung und Ausführung von erforderlichen Stützbauwerken/Trogbauwerken zu berücksichtigen. Die Anforderungen der Ril , Abschnitt 5 in Verbindung mit TM I.SBB sind einzuhalten. Die Sockelhöhe der Treppenwangen braucht nicht auf die spätere Bahnsteighöhe von 760 mm ü. SO ausgelegt werden. Diese kann im Zuge der Bahnsteigaufhöhung angepasst werden. Werden Dachstützen auf Treppenwangen angeordnet, muss die Sockelhöhe im Bereich der Dachstützen bereits auf die zukünftige Bahnsteighöhe von 760 mm ü. SO festgelegt werden. Eine Anpassung der Dachstützen im Zuge der Bahnsteigaufhöhung ist somit nicht erforderlich. Zwischen den Dachstützenstandorten kann der Sockelbereich ebenfalls im Rahmen der Bahnsteigaufhöhung angepasst werden Rampen Die spätere Aufhöhung des Bahnsteigs von 550 mm ü. SO auf 760 mm ü. SO ist bei Rampen und deren Gesamtlänge unter Einhaltung der Anforderungen der Ril , Abschnitt 6 (insbesondere maximal zulässige Längsneigung und maximale Länge der einzelnen Rampenläufe) zu berücksichtigen. Die gilt auch für die Bemessung und Ausführung erforderlicher Stützbauwerke/Trogbauwerke. Bei der Ausbildung von Rampen kann beispielsweise der Rampenlauf vor dem Bahnsteig mit einer geringeren Längsneigung ausgeführt werden. Im Zuge einer späteren Bahnsteigaufhöhung muss dieser Rampenlauf dann nur angepasst und mit der maximal zulässigen Längsneigung hergestellt werden. Für die Festlegung der Sockelhöhen der Rampenwangen im Bahnsteigbereich gelten die Anforderungen analog zu Treppen (siehe 1.3.2). Seite 3 von 5
4 Aufzüge Bei Aufzügen ist der Betonschacht mit einem höheren Sockel (460 mm statt 250 mm) auszuführen. Eine Höhenanpassung der Stahl-Glas-Einhausung (Mundhaus) im Zuge der Bahnsteigaufhöhung ist somit nicht erforderlich. Türportal und Sockelabdeckung sind dem höheren Betonsockel anzupassen, der Steuerschrank (sofern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar) ist entsprechend in der anderen Haltestelle anzuordnen. Der Außenruftaster auf dem Bahnsteig ist in einer Rufsäule vorzusehen. Im Bereich des Schachtgerüstes sind geschraubte Querriegel im Zugangsbereich vorzusehen, die nach einer Bahnsteigaufhöhung einfach entfernt werden können Bahnsteigdächer und Einhausungen Neubauten von Bahnsteigdächern und Treppeneinhausungen sind so zu bemessen, dass durch die spätere Bahnsteigaufhöhung die erforderliche lichte Durchgangshöhe nach Ril unter Berücksichtigung der Informationszone für Fahrgastinformationsanlagen nicht unterschritten wird. In Bezug auf einen unter einem Bahnsteigdach angeordneten Aufzug ist die von Anfang an um 210 mm größere lichte Höhe zu beachten Wetterschutzhäuser Wetterschutzhäuser auf Bahnsteigen in modularer Bauweise sind möglichst innerhalb eines Systemrasters des modularen Systems (Bahnsteigplattenelement oder Tragbalken) anzuordnen Nachweise der AN Planung Der AN Planung plant Bahnsteige mit einer Höhe von 550 mm ü. SO (Nennwert) entsprechend der Anforderungen dieser TM. Bezüglich der Schnittstellen ist die Einhaltung der Anforderungen durch die Darstellung in den Planunterlagen (Grundriss, Schnitte/Querprofile) nachweisen. 2. Anforderungen an Mittelbahnsteige, die je Bahnsteigkante eine unterschiedliche Bahnsteighöhe erhalten sollen oder die an Gleisen mit unterschiedlichen Gleishöhen liegen 2.1. Anforderungen Mittelbahnsteige dürfen keinen Höhenversatz in Bahnsteiglängsrichtung (Bahnsteiglängsstufe) aufweisen Geltungsbereich dieser Anforderung Die Anforderung gilt für alle Mittelbahnsteige, deren Bahnsteigkanten mit unterschiedlichen Bahnsteighöhen zu den jeweiligen Bezugsgleisen errichtet werden sollen oder die in Bezug auf den Mittelbahnsteig an Gleisen mit unterschiedlichen Gleishöhen liegen Umsetzung dieser Anforderung Bei Mittelbahnsteigen, die je Bahnsteigkante mit jeweiligem Bezugsgleis eine unterschiedliche Bahnsteighöhe erhalten sollen, ist zur Vermeidung einer Bahnsteiglängsstufe bei der DB Netz AG die Anpassung der Gradienten der Bezugsgleise als neue Soll-Gleislage zu veranlassen. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Gleishöhen an Mittelbahnsteigen. Der bisher in der Ril A03, Abschnitt 2 (1) enthaltene Grundsatz (Soll-Regel) zur Vermeidung eines Höhenversatzes wird ersetzt durch ein Verbot eines Höhenversatzes/Stufe in Bahnsteiglängsrichtung. Seite 4 von 5
5 Kann der Höhenversatz nicht bzw. nicht vollständig durch eine Gradientenanpassung ausgeglichen werden, sind ein Ausgleich möglichst über die zulässigen Querneigungen - ggf. mit außermittig liegender Entwässerungsrinne - zu untersuchen. Begründete Ausnahmen vom Verbot von Bahnsteiglängsstufen auf Mittelbahnsteigen bedürfen einer Unternehmensinternen Genehmigung (UiG) Nachweise der AN Planung Die Einhaltung der Anforderung ist durch die Darstellung in den Planunterlagen (Grundriss, Schnitte/Querprofile) nachzuweisen. Dabei sind alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines Höhenversatzes (Stufe) in Bahnsteiglängsrichtung, der Absperrungen bzw. Leithilfen und Durchgangsmöglichkeiten in Querrichtung erfordert, auszuschöpfen. Übergangsbestimmungen Die Regelwerksergänzungen sind bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen an Bahnsteigen im Zuge von Neu- und umfassenden Umbauten ab sofort zu berücksichtigten. Bei bereits begonnenen Planungen gilt die nachfolgende Übergangsbestimmung. Wenn die Entwurfs- und Genehmigungsplanung noch nicht abgeschlossen ist, müssen die Planungsanforderungen dieser TM angewendet werden. Dies gilt insbesondere für die Sicherstellung einer späteren wirtschaftlichen Aufhöhung der Bahnsteige ohne Eingriffe in die Konstruktion/ Gründung und Einhaltung der erforderlichen Durchganghöhe nach erfolgter Bahnsteigaufhöhung auf 760 mm ü. SO. Ergeben sich aufgrund der Anforderungen an die Bemessung und Ausbildung der Bahnsteigzugänge wesentliche Umplanungen und Terminverzögerungen, sind die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Berücksichtigung zu prüfen und auszuschöpfen. Definitionen/ Begriffe entfällt Anlagen, mitgeltende Unterlagen: keine Zuständigkeiten / Ansprechpartner: OE Name Mail-Adresse Telefonnummer Veröffentlichung der TM durch I.SBB(3): Standardverteiler mit RB-Leiter Standardverteiler ohne RB-Leiter Verteilung an Dritte: JA DB Services GmbH EBA, Referat 21 Seite 5 von 5
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