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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Wolff (CDU) vom und Antwort des Senats Betr.: Lizenzeinnahmen aus urheberrechtlich geschützten Werken der Freien und Hansestadt Hamburg Die Freie und Hansestadt Hamburg ist regelmäßige Herausgeberin zahlreicher Veröffentlichungen, die als Werke im urheberrechtlichen Sinne zu verstehen sind. In 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist geregelt, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie andere Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Veröffentlichungen der Stadt anderer Art, beispielsweise aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, unterliegen damit dem Urheberrecht, dessen Inhaberin die Freie und Hansestadt Hamburg ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Beantwortung der Fragen beruht auf einer Abfrage der Behörden, Ämter und öffentlichen Unternehmen. In der Antwort sind die Einnahmen entsprechend der Fragestellung für die Jahre 2008 bis 2012 dargestellt. Die öffentlichen Unternehmen haben keine Lizenzeinnahmen aus urheberrechtlich geschützten Werken der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Einnahmen erzielt die Stadt aus der Einräumung von Nutzungsrechten von urheberrechtlich geschützten Werken an Dritte? 2. Wie verteilen sich diese Einnahmen auf die einzelnen Behörden oder Firmen, an denen die Stadt Anteile hält? 3. Wie verteilen sich die Einnahmen auf die Einräumung von Nutzungsrechten auf Verträge, bei denen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden? 4. Welche Einnahmen erzielt die Stadt aus der Einräumung von Nutzungsrechten, die sich aus verwandten Schutzrechten ergeben, insbesondere aus dem Schutz von Lichtbildern, Schutz des Tonträgers, Schutz des Datenbankherstellers oder Schutz des Filmherstellers? Siehe Vorbemerkung und Anlage Erfolgen zwischen den einzelnen Behörden der Stadt Zahlungen von Lizenzgebühren für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke? Wenn ja, wo sind diese ausgewiesen? 6. Sind Werke der Stadt bei Verwertungsgesellschaften, etwa der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), gemeldet?

2 Drucksache 20/7445 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Nein. Siehe Anlage 2. Wenn ja, beteiligt sich die Stadt als Webseitenbetreiber an Erfassungsund Meldeverfahren, wie etwa METIS? 7. Welche über die monetäre Vergütung hinausgehenden Bedingungen werden seitens der Stadt bei Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten an geschützten Werken formuliert? 8. Welche Erkenntnisse verschafft sich der Senat über die lizenzkonforme beziehungsweise nicht lizenzkonforme Nutzung von Werken, an denen die Stadt exklusive Nutzungsrechte hält? Die Dienststellen verfolgen anlassbezogen Verletzungen der Nutzungsrechte. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten verlangen die Behörden regelmäßig ein Belegexemplar. Bei der Verwendung von Geodaten in Druckerzeugnissen erhält der Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung (LGV) Belegexemplare. Bei Internetanwendungen ist die Internetadresse bekannt zu geben. Bei dem Vertrieb von Geodaten durch Dritte wird mit diesen vertraglich festgelegt, dass die Richtigkeit der vorgenommenen Abrechnungen der Umsatzbeteiligungen des LGV durch Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. 2

3 Behörde für Schule und Berufsbildung Landesinstitut für Lehrerbildung & Schulentwicklung Kulturbehörde Denkmalschutzamt / Bildarchiv 3 Einnahmen aus der Einräumung von Nutzungsrechten urheberechtlich geschützter Werke an Dritte Jeweilige Gesamtsumme in (Fragen 1. und 2.) 2012: 5.434,15 davon aus Verträgen, bei denen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechten eingeräumt wurden (Frage 3.) 591,95 (Abrechnung erfolgte 2012, für die Jahre ) aus der Einräumung von Nutzungsrechten aus verwandten Schutzrechten (insb. Schutz von Lichtbildern, Tonträgern, des Datenbankherstellers, des Filmherstellers) (Frage 4.) 2008: , : , : 9.107, : 8.798, : 4.948,79 Keine Unterscheidung zwischen den jeweiligen Schutzrechten Behörde für Arbeit, Soziales, 2008: : Familie und Integration 2009: : * = Vorbemerkung: Das Hamburgische Gesetz über das Vermessungswesen vom , zuletzt geändert am sieht in 15 den Verwendungsvorbehalt bei der Nutzung von Geobasisdaten vor. Die Nutzungsrechte an den von der Freien und Hansestadt Hamburg, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung und dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg herausgegebenen Geodaten werden durch den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) erteilt. Anlage 1 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7445

4 4 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU)* BSU/ Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV) Einnahmen aus der Einräumung von Nutzungsrechten urheberechtlich geschützter Werke an Dritte Jeweilige Gesamtsumme in (Fragen 1. und 2.) Erlöse des LGV aus der Erteilung von Erlaubnissen zur Vervielfältigung, Umarbeitung, Digitalisierung, Veröffentlichung oder die Weitergabe von Geodaten an Dritte 1 : 2008: : : : davon aus Verträgen, bei denen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechten eingeräumt wurden (Frage 3.) Ausschließliche Nutzungsrechte an Geodaten werden vom LGV nicht eingeräumt. Daher sind alle unter zu 1. und 2 aufgeführten Angaben Einnahmen aus einfachen Nutzungsrechten. aus der Einräumung von Nutzungsrechten aus verwandten Schutzrechten (insb. Schutz von Lichtbildern, Tonträgern, des Datenbankherstellers, des Filmherstellers) (Frage 4.) Drucksache 20/7445 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 1 Für 2012 liegt die Zusammenstellung der Einnahmen noch nicht vor. Ab 2013 wirken sich die Vorgaben des Hamburgischen Transparenzgesetzes aus. Erlöse aus der Erteilung von Nutzungsrechten werden nicht mehr erwartet.

5 Behörde Antwort zu Frage 7. Behörde für Schule und Berufsbildung Jugendmusikschule (JMS): Für einen Imagefilm hat sich die Staatliche Jugendmusikschule 2012 vollumfängliche Nutzungsrechte in allen Medien weltweit übertragen lassen. Behörde für Wissenschaft und Forschung Die HAW vereinbart für Forschungsergebnisse, die im Rahmen von Forschungsprojekten in Kooperation mit Unternehmen erzielt werden, grundsätzlich für die HAW und ihre Mitarbeiter für Zwecke der Forschung und Lehre ein nichtausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Forschungsergebnissen. Kulturbehörde Auflagen nach den allgemeinen Nutzungsbedingungen des Bildarchivs. Beispielhaft sei erwähnt: - Weitergabe von Medien an Dritte in jeder Form ist untersagt. - Jede weitere Nutzung der Medien über die vereinbarte Nutzungszeit ist untersagt, kann aber vertraglich verlängert werden, ansonsten besteht Schadensersatzpflicht. - Der Nutzer wird aufgerufen, bei jeder Veröffentlichung von Bildmaterial des Bildarchivs einen Nachweis zu erbringen. Bei Unterlassung des Bild- und Herkunftsnachweis entsteht eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Nutzungsentgelts für die Medieneinheit. - Bei Publikation von Bildmaterial des Bildarchivs hat der Nutzer unaufgefordert ein Belegexemplar zu liefern. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt BSU/Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung: Die Nutzungsrechte werden in Standardfällen auf der Grundlage der LGV-Nutzungsbedingungen schriftlich erteilt. In wenigen Einzelfällen erfolgt der Abschluss von individuellen Verträgen, allerdings auch hier auf Basis der LGV-Nutzungsbedingungen. Bezirksamt Wandsbek Sofern einem Dritten im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung der bzw. für die Verwaltung digitale Geodaten überlassen werden, so ist von ihm eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass die bereitgestellten Daten ausschließlich intern und nur zu Erfüllung des Auftrages genutzt werden, Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten nehmen können, Mitarbeiter diese weder für eigene Zwecke nutzen oder noch weiteren Dritten zugänglich machen und eine Weitergabe oder Vervielfältigung der Daten sowie Nutzung für eigene gewerbliche Zwecke ausgeschlossen ist. 5 Anlage 2 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7445

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