Sömmerungsvorschriften 2018
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1 Veterinärdienst Sömmerungsvorschriften 2018 Der Kantonale Veterinärdienst Solothurn erlässt, gestützt auf Art. 32 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ) und 31 der kantonalen Tierseuchen- und Tierschutzverordnung vom 23. Januar 1996 (TSSV; GBS ) Vorschriften für Sömmerungstiere auf den Weiden des Kantons Solothurn. Die nachfolgende Richtlinie ersetzt diejenige vom 12. April 2017 Allgemeine Bestimmungen 1. Für jeden Sömmerungsbetrieb muss ein verantwortlicher Tierhalter bezeichnet werden. 2. Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. 3. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 4. Der auf der Sömmerung verantwortliche Tierhalter sowie das weitere Personal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Seuchenverdacht den zuständigen Amtstierarzt beizuziehen. 5. Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR ) vom 18. August 2004 gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach Formula Magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf dem Sömmerungsbetrieb Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a) das Datum der ersten und letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke; c) die Indikation; d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (TAMV Art. 10, Anhang 1). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden (Art 28 Abs.2 TAMV): a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 6. Tierkörper, welche auf Sömmerungsbetrieben anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte (VTNP; SR ) vom 25. Mai 2011 der Verbrennung zuzuführen. In Spezialfällen entscheidet die Kantonstierärztin. 7. Die Tierschutzvorschriften, namentlich zum Transport und zur Haltung, gelten auch während der Sömmerung. 1/5
2 Tierverkehrskontrolle Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Insbesondere ist folgenden Punkten Beachtung zu schenken: A) Betriebsdefinition Sömmerungsbetriebe (im Sinne der Art. 8 und 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung) mit Tieren aus verschiedenen Betrieben (Ursprungsbetriebe / Ganzjahresbetriebe) werden als eigenständige Betriebe erfasst und erhalten eine eigene TVD-Nummer. Der verantwortliche Tierhalter eines Sömmerungsbetriebes mit Tieren aus verschiedenen Betrieben ist dafür verantwortlich, dass dieser Betrieb dem Amt für Landwirtschaft als Sömmerungsbetrieb gemeldet ist. B) Aufgaben des Tierbesitzers / Tierhalters im Ursprungsbetrieb ( Tal ) Der Tierbesitzer / Tierhalter im Ursprungsbetrieb (Ganzjahresbetrieb) ist für die folgenden Punkte zuständig: - Er verbringt die Sömmerungstiere (Klauentiere) mit einem Begleitdokument in den Sömmerungsbetrieb. Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf einer Tierliste aufzuführen. Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen Tierliste in der Beilage anzukreuzen. - Er darf nur Rindvieh sömmern, welches nicht wegen BVD unter Verbringungssperre steht (TVD Auszug: nicht gesperrt ). Tiere, welche in der Tierverkehrsdatenbank nicht gesperrt sind, aber aufgrund des Kontaktes zu BVD positiven Tieren gesperrt sein müssten, da sie zum Zeitpunkt des Kontaktes trächtig waren und bei der Auffuhr noch immer trächtig sind, sind dem Veterinärdienst zu melden und dürfen nicht gesömmert werden. - Rindvieh: 1. Er meldet der Tierverkehrsdatenbank TVD (via Portal bei der Sömmerungsauffuhr den Abgang der Tiere aus dem Ursprungsbetrieb (gewöhnliche Abgangsmeldung). 2. Er meldet der TVD am Ende der Sömmerung den Zugang der Sömmerungstiere zum Ursprungsbetrieb (gewöhnliche Zugangsmeldung mit Angabe des Herkunftsbetriebes). Werden Tiere täglich zwischen Ursprungsbetrieb / Ganzjahresbetrieb und Sömmerungsbetrieb hin- und her verbracht, meldet der Ursprungsbetrieb/Ganzjahresbetrieb die Sömmerungsauffuhr mit Angabe Pendelbewegung. In diesem Fall sind allfällige Geburten und Verendungen auf der TVD-Nummer des Ursprungsbetriebes / Ganzjahresbetriebes zu melden. - Die Eigentümer von Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Ponys) müssen das Verstellen ihrer Tiere auf Sömmerungsbetriebe der TVD via das Portal melden. - Die Eigentümer von Hunden auf der Alp tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank Amicus ( die Adresse der Alp ein. Dafür vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen werden können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von Amicus weiter: Tel /5
3 C) Aufgaben des verantwortlichen Tierhalters des Sömmerungsbetriebs Die Verantwortlichen des Sömmerungsbetriebs bezeichnen einen für die Sömmerung verantwortlichen Tierhalter. Der verantwortliche Tierhalter des Sömmerungsbetriebs ist für die folgenden Punkte zuständig: - Er informiert die Tierhalter im Ursprungsbetrieb über die Auffuhr Bedingungen. - Er versichert sich, dass die Buchstaben A und B erfüllt sind. - Er versichert sich, dass Tiere von Kontaktbetrieben (unter Umständen vom eigenen Ganzjahresbetrieb), welche seuchenpolizeilichen Sperren unterworfen sind, keinen Kontakt mit den gesömmerten Tieren haben. - Er meldet sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren der Rindergattung zu und ab dem Sömmerungsbetrieb an die Tierverkehrsdatenbank TVD (via Portal Nötigenfalls die persönlichen Login-informationen beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel anfordern). Die Zugänge von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben müssen der TVD via Portal oder mit Meldekarten gemeldet werden. Wenn nötig, können diese beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel bestellt werden. - Er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Sömmerungsauffahrt einziehen und ein Tierverzeichnis der Klauentiere gemäss Art. 8 TSV erstellen. Das Tierverzeichnis enthält Zu- und Abgänge, Kennzeichen sowie Besamungs- bzw. Sprungdaten. - Er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis und auf den Tierlisten nachführen und die Tierlisten am Ende der Sömmerung unterschreiben und mit dem Begleitdokument zurückgeben. - Er meldet Zugänge von Schweinen der TVD via oder mit Meldekarten. - Er versichert sich, dass alle aufgeführten Tiere die seuchenpolizeilichen Bedingungen gemäss Ziffer III dieser Sömmerungsvorschriften erfüllen. - Insbesondere bezüglich BVD versichert er sich, dass nur Tiere gesömmert werden, welche nicht unter Verbringungssperre stehen. Es wird dem verantwortlichen Halter des Sömmerungsbetriebs empfohlen, für die Kontrolle des BVD-Status vom Tierhaltenden im Ursprungsbetrieb möglichst sofort sowie bei der Auffuhr einen Nachweis zu verlangen, dass die Tiere keiner Sperre unterliegen (aktuelle Bestandes Liste aus der Tierverkehrsdatenbank). - Er gibt am Ende der Sömmerung die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente unter folgenden Bedingungen wieder zurück: Es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück und die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen unverändert zu. - Er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit der Unterschrift, dem Datum und der Notiz: "Ziffer 4 und 5 treffen unverändert zu". Treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen. - Er meldet Geburten, Schlachtungen und Verendungen (Abgangsgrund: als Kadaver entsorgt ) der TVD. - Er muss alle Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) markieren, die während der Sömmerung geboren werden. Der Sömmerungsbetrieb bestellt zu diesem Zweck bei der TVD Ohrmarken oder der Ursprungsbetrieb (Ganzjahresbetrieb) gibt die Ohrmarken zusammen mit den trächtigen Tieren auf den Sömmerungsbetrieb und lässt sie im Helpdesk der TVD umschreiben. 3/5
4 III. Tierseuchenrechtliche Bestimmungen Rindvieh - Bovine Virus Diarrhoe BVD: Es dürfen nur Tiere, welche nicht unter Verbringungssperre stehen, auf Hirten- und Sömmerungsbetrieben, sowie auf Gemeinschaftsweiden aufgeführt werden. Es dürfen nur Tiere zur Sömmerung entgegengenommen werden, respektive zur Sömmerung abgegeben werden, welche im Auszug der Tierverkehrsdatenbank mit nicht gesperrt bezeichnet sind. Im Zweifelsfall ist mit dem Veterinärdienst Kontakt aufzunehmen. Es wird empfohlen, für die Kontrolle des BVD-Status einen Nachweis zu verlangen (aktuelle Bestandes Liste der TVD) - Rauschbrand: Rinder im Alter bis zu 3 Jahren sind auf den nachstehenden Weiden gegen Rauschbrand zu impfen: - Mittleres Guldental, Gemeinde Mümliswil-Ramiswil - Althüsli, Gemeinde Selzach - Oberer Grenchenberg, Gemeinde Grenchen - Unterer Grenchenberg, Gemeinde Grenchen Die Impfungen gegen Rauschbrand sind spätestens 14 Tage vor Weideauftrieb vorzunehmen und durch ein Zeugnis bestätigen zu lassen. - Dasselkrankheit: Es dürfen ausschliesslich dasselfreie Tiere aufgetrieben werden. Tiere mit Dasselbeulen müssen sofort dem Amtstierarzt gemeldet werden. - Aborte: Jeder Abort ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort dem Amtstierarzt melden. Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. Es ist Blut, Abortmaterial und Nachgeburt zu untersuchen. Die Abortuntersuchung muss eine Untersuchung auf BVD beinhalten. Das Sömmerungspersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen; insbesondere sind die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen. - Leptospirose: Schweine sind auf den Weiden getrennt von Tieren der Rindergattung zu halten. 4/5
5 Schafe - Klauenfäule (Moderhinke): Es dürfen nur Tiere mit gesunden Klauen aufgetrieben werden. Tiere mit Anzeichen von Klauenfäule sind herdenweise in den Herkunftsbestand zurückzuweisen. - Räude: Es wird empfohlen, alle Schafe vor der Sömmerung gegen Räude zu behandeln. - Infektiöse Augenentzündung: Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen). - Aborte: Jeder Abort ist dem Amtstierarzt zu melden. Ziegen - Tiere aus gesperrten Betrieben dürfen nicht gesömmert werden. - Aborte: Jeder Abort ist dem Amtstierarzt zu melden. IV. Sömmerung für den Grenzweidegang - Die Bestimmungen zum Grenzweidegang sind unter Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Landwirtschaft / Veterinärdienst / Tiergesundheit im Internet ( abrufbar oder können direkt beim Veterinärdienst angefordert werden ( ). V. Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gestützt auf Art. 47 bzw. 48 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR ) vom 1. Juli 1966 geahndet. Solothurn, 05. April 2018 Der Kantonale Veterinärdienst Kontakt: Amt für Landwirtschaft Hauptgasse Solothurn Telefon Telefax Siehe auch Verwaltung/Volkswirtschaftsdepartement/Amt für Landwirtschaft/Veterinärdienst /Tiergesundheit/Sömmerung unter 5/5
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