Sömmerungsvorschriften 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sömmerungsvorschriften 2018"

Transkript

1 Veterinärdienst Sömmerungsvorschriften 2018 Der Kantonale Veterinärdienst Solothurn erlässt, gestützt auf Art. 32 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ) und 31 der kantonalen Tierseuchen- und Tierschutzverordnung vom 23. Januar 1996 (TSSV; GBS ) Vorschriften für Sömmerungstiere auf den Weiden des Kantons Solothurn. Die nachfolgende Richtlinie ersetzt diejenige vom 12. April 2017 Allgemeine Bestimmungen 1. Für jeden Sömmerungsbetrieb muss ein verantwortlicher Tierhalter bezeichnet werden. 2. Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. 3. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 4. Der auf der Sömmerung verantwortliche Tierhalter sowie das weitere Personal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Seuchenverdacht den zuständigen Amtstierarzt beizuziehen. 5. Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR ) vom 18. August 2004 gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach Formula Magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf dem Sömmerungsbetrieb Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a) das Datum der ersten und letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke; c) die Indikation; d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (TAMV Art. 10, Anhang 1). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden (Art 28 Abs.2 TAMV): a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 6. Tierkörper, welche auf Sömmerungsbetrieben anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte (VTNP; SR ) vom 25. Mai 2011 der Verbrennung zuzuführen. In Spezialfällen entscheidet die Kantonstierärztin. 7. Die Tierschutzvorschriften, namentlich zum Transport und zur Haltung, gelten auch während der Sömmerung. 1/5

2 Tierverkehrskontrolle Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Insbesondere ist folgenden Punkten Beachtung zu schenken: A) Betriebsdefinition Sömmerungsbetriebe (im Sinne der Art. 8 und 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung) mit Tieren aus verschiedenen Betrieben (Ursprungsbetriebe / Ganzjahresbetriebe) werden als eigenständige Betriebe erfasst und erhalten eine eigene TVD-Nummer. Der verantwortliche Tierhalter eines Sömmerungsbetriebes mit Tieren aus verschiedenen Betrieben ist dafür verantwortlich, dass dieser Betrieb dem Amt für Landwirtschaft als Sömmerungsbetrieb gemeldet ist. B) Aufgaben des Tierbesitzers / Tierhalters im Ursprungsbetrieb ( Tal ) Der Tierbesitzer / Tierhalter im Ursprungsbetrieb (Ganzjahresbetrieb) ist für die folgenden Punkte zuständig: - Er verbringt die Sömmerungstiere (Klauentiere) mit einem Begleitdokument in den Sömmerungsbetrieb. Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf einer Tierliste aufzuführen. Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen Tierliste in der Beilage anzukreuzen. - Er darf nur Rindvieh sömmern, welches nicht wegen BVD unter Verbringungssperre steht (TVD Auszug: nicht gesperrt ). Tiere, welche in der Tierverkehrsdatenbank nicht gesperrt sind, aber aufgrund des Kontaktes zu BVD positiven Tieren gesperrt sein müssten, da sie zum Zeitpunkt des Kontaktes trächtig waren und bei der Auffuhr noch immer trächtig sind, sind dem Veterinärdienst zu melden und dürfen nicht gesömmert werden. - Rindvieh: 1. Er meldet der Tierverkehrsdatenbank TVD (via Portal bei der Sömmerungsauffuhr den Abgang der Tiere aus dem Ursprungsbetrieb (gewöhnliche Abgangsmeldung). 2. Er meldet der TVD am Ende der Sömmerung den Zugang der Sömmerungstiere zum Ursprungsbetrieb (gewöhnliche Zugangsmeldung mit Angabe des Herkunftsbetriebes). Werden Tiere täglich zwischen Ursprungsbetrieb / Ganzjahresbetrieb und Sömmerungsbetrieb hin- und her verbracht, meldet der Ursprungsbetrieb/Ganzjahresbetrieb die Sömmerungsauffuhr mit Angabe Pendelbewegung. In diesem Fall sind allfällige Geburten und Verendungen auf der TVD-Nummer des Ursprungsbetriebes / Ganzjahresbetriebes zu melden. - Die Eigentümer von Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Ponys) müssen das Verstellen ihrer Tiere auf Sömmerungsbetriebe der TVD via das Portal melden. - Die Eigentümer von Hunden auf der Alp tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank Amicus ( die Adresse der Alp ein. Dafür vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen werden können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von Amicus weiter: Tel /5

3 C) Aufgaben des verantwortlichen Tierhalters des Sömmerungsbetriebs Die Verantwortlichen des Sömmerungsbetriebs bezeichnen einen für die Sömmerung verantwortlichen Tierhalter. Der verantwortliche Tierhalter des Sömmerungsbetriebs ist für die folgenden Punkte zuständig: - Er informiert die Tierhalter im Ursprungsbetrieb über die Auffuhr Bedingungen. - Er versichert sich, dass die Buchstaben A und B erfüllt sind. - Er versichert sich, dass Tiere von Kontaktbetrieben (unter Umständen vom eigenen Ganzjahresbetrieb), welche seuchenpolizeilichen Sperren unterworfen sind, keinen Kontakt mit den gesömmerten Tieren haben. - Er meldet sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren der Rindergattung zu und ab dem Sömmerungsbetrieb an die Tierverkehrsdatenbank TVD (via Portal Nötigenfalls die persönlichen Login-informationen beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel anfordern). Die Zugänge von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben müssen der TVD via Portal oder mit Meldekarten gemeldet werden. Wenn nötig, können diese beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel bestellt werden. - Er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Sömmerungsauffahrt einziehen und ein Tierverzeichnis der Klauentiere gemäss Art. 8 TSV erstellen. Das Tierverzeichnis enthält Zu- und Abgänge, Kennzeichen sowie Besamungs- bzw. Sprungdaten. - Er muss allfällige Mutationen während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis und auf den Tierlisten nachführen und die Tierlisten am Ende der Sömmerung unterschreiben und mit dem Begleitdokument zurückgeben. - Er meldet Zugänge von Schweinen der TVD via oder mit Meldekarten. - Er versichert sich, dass alle aufgeführten Tiere die seuchenpolizeilichen Bedingungen gemäss Ziffer III dieser Sömmerungsvorschriften erfüllen. - Insbesondere bezüglich BVD versichert er sich, dass nur Tiere gesömmert werden, welche nicht unter Verbringungssperre stehen. Es wird dem verantwortlichen Halter des Sömmerungsbetriebs empfohlen, für die Kontrolle des BVD-Status vom Tierhaltenden im Ursprungsbetrieb möglichst sofort sowie bei der Auffuhr einen Nachweis zu verlangen, dass die Tiere keiner Sperre unterliegen (aktuelle Bestandes Liste aus der Tierverkehrsdatenbank). - Er gibt am Ende der Sömmerung die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente unter folgenden Bedingungen wieder zurück: Es findet keine Handänderung statt und die Tiere gehen wieder in den Ursprungsbetrieb zurück und die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes treffen unverändert zu. - Er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit der Unterschrift, dem Datum und der Notiz: "Ziffer 4 und 5 treffen unverändert zu". Treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen. - Er meldet Geburten, Schlachtungen und Verendungen (Abgangsgrund: als Kadaver entsorgt ) der TVD. - Er muss alle Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) markieren, die während der Sömmerung geboren werden. Der Sömmerungsbetrieb bestellt zu diesem Zweck bei der TVD Ohrmarken oder der Ursprungsbetrieb (Ganzjahresbetrieb) gibt die Ohrmarken zusammen mit den trächtigen Tieren auf den Sömmerungsbetrieb und lässt sie im Helpdesk der TVD umschreiben. 3/5

4 III. Tierseuchenrechtliche Bestimmungen Rindvieh - Bovine Virus Diarrhoe BVD: Es dürfen nur Tiere, welche nicht unter Verbringungssperre stehen, auf Hirten- und Sömmerungsbetrieben, sowie auf Gemeinschaftsweiden aufgeführt werden. Es dürfen nur Tiere zur Sömmerung entgegengenommen werden, respektive zur Sömmerung abgegeben werden, welche im Auszug der Tierverkehrsdatenbank mit nicht gesperrt bezeichnet sind. Im Zweifelsfall ist mit dem Veterinärdienst Kontakt aufzunehmen. Es wird empfohlen, für die Kontrolle des BVD-Status einen Nachweis zu verlangen (aktuelle Bestandes Liste der TVD) - Rauschbrand: Rinder im Alter bis zu 3 Jahren sind auf den nachstehenden Weiden gegen Rauschbrand zu impfen: - Mittleres Guldental, Gemeinde Mümliswil-Ramiswil - Althüsli, Gemeinde Selzach - Oberer Grenchenberg, Gemeinde Grenchen - Unterer Grenchenberg, Gemeinde Grenchen Die Impfungen gegen Rauschbrand sind spätestens 14 Tage vor Weideauftrieb vorzunehmen und durch ein Zeugnis bestätigen zu lassen. - Dasselkrankheit: Es dürfen ausschliesslich dasselfreie Tiere aufgetrieben werden. Tiere mit Dasselbeulen müssen sofort dem Amtstierarzt gemeldet werden. - Aborte: Jeder Abort ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort dem Amtstierarzt melden. Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist. Es ist Blut, Abortmaterial und Nachgeburt zu untersuchen. Die Abortuntersuchung muss eine Untersuchung auf BVD beinhalten. Das Sömmerungspersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen; insbesondere sind die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen. - Leptospirose: Schweine sind auf den Weiden getrennt von Tieren der Rindergattung zu halten. 4/5

5 Schafe - Klauenfäule (Moderhinke): Es dürfen nur Tiere mit gesunden Klauen aufgetrieben werden. Tiere mit Anzeichen von Klauenfäule sind herdenweise in den Herkunftsbestand zurückzuweisen. - Räude: Es wird empfohlen, alle Schafe vor der Sömmerung gegen Räude zu behandeln. - Infektiöse Augenentzündung: Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen). - Aborte: Jeder Abort ist dem Amtstierarzt zu melden. Ziegen - Tiere aus gesperrten Betrieben dürfen nicht gesömmert werden. - Aborte: Jeder Abort ist dem Amtstierarzt zu melden. IV. Sömmerung für den Grenzweidegang - Die Bestimmungen zum Grenzweidegang sind unter Volkswirtschaftsdepartement / Amt für Landwirtschaft / Veterinärdienst / Tiergesundheit im Internet ( abrufbar oder können direkt beim Veterinärdienst angefordert werden ( ). V. Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gestützt auf Art. 47 bzw. 48 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR ) vom 1. Juli 1966 geahndet. Solothurn, 05. April 2018 Der Kantonale Veterinärdienst Kontakt: Amt für Landwirtschaft Hauptgasse Solothurn Telefon Telefax Siehe auch Verwaltung/Volkswirtschaftsdepartement/Amt für Landwirtschaft/Veterinärdienst /Tiergesundheit/Sömmerung unter 5/5

Viehsömmerung Sömmerungsvorschriften für den Kanton Aargau

Viehsömmerung Sömmerungsvorschriften für den Kanton Aargau Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz Veterinärdienst Viehsömmerung 2017 Sömmerungsvorschriften für den Kanton Aargau Veterinärdienst, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau Vorschriften

Mehr

a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.

a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. Sömmerungsvorschriften 2008 vom 11. März 2008 1 I. Grundlagen Die Gesundheits- und Sozialdirektion von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Mehr

Veterinärwesen: Beschluss über den Auftrieb von Vieh auf Alpweiden im Kanton Luzern (Sömmerungsbeschluss) 2014

Veterinärwesen: Beschluss über den Auftrieb von Vieh auf Alpweiden im Kanton Luzern (Sömmerungsbeschluss) 2014 Beschluss über den Auftrieb von Vieh auf Alpweiden im Kanton Luzern vom 18. Februar 2014 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, Geschäftsfelder gestützt auf Artikel 32 der Tierseuchenverordnung vom 27.

Mehr

1 Alle Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein.

1 Alle Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. REGLEMENT über die Viehsömmerung (Alpfahrtsvorschriften) (vom 7. April 2008 1 ; Stand am 1. Mai 2008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 19 des Tierseuchengesetzes vom

Mehr

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Veterinäramt 1/6. Regula Vogel, Dr. med. vet., Kantonstierärztin, Amtsleiterin Ausgabedatum

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Veterinäramt 1/6. Regula Vogel, Dr. med. vet., Kantonstierärztin, Amtsleiterin Ausgabedatum 1/6 A. Allgemeines 1. Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. 2. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2017 Regula Vogel, Dr. med. vet., Kantonstierärztin, Amtsleiterin Ausgabedatum

Sömmerungsvorschriften 2017 Regula Vogel, Dr. med. vet., Kantonstierärztin, Amtsleiterin Ausgabedatum 1/7 A. Allgemeines 1. Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein. 2. Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2017 der Kantone Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri

Sömmerungsvorschriften 2017 der Kantone Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri Sömmerungsvorschriften 2017 der Kantone Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri I. Grundlagen Gemäss Artikel 32 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ist es Sache der Kantone,

Mehr

Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt

Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt Sömmerungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt Vom 13. Mai 008 1) Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 3 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 7. Juni 1995

Mehr

2 Tierarzneimittel / Aufzeichnungspflicht / Fernapplikation

2 Tierarzneimittel / Aufzeichnungspflicht / Fernapplikation Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2014 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden Info-Blatt TG050 Stand

Mehr

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2017

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2017 Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni Tel +41 81 257 24 15 Fax +41 81 257

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2017

Sömmerungsvorschriften 2017 Land- und Forstwirtschaftsdepartement Gaiserstrasse 8 9050 Appenzell Telefon +41 71 788 95 71 Telefax +41 71 788 95 79 info@lfd.ai.ch www.ai.ch Sömmerungsvorschriften 2017 vom 11.05.2017 1 Grundlagen 1.1

Mehr

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2016 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden Amt für Verbraucherschutz

Mehr

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2018 FÜR DIE KANTONE GLARUS UND GRAUBÜNDEN

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2018 FÜR DIE KANTONE GLARUS UND GRAUBÜNDEN ekab-nr: 00.023.605 Stelle: Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden Rubrik: Kantonale amtliche Publikationen / Verschiedenes Veröffentlicht: 29.03.2018 WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG

Mehr

Sömmerungsverordnung (SömV) Vom 11. November 2008 (Stand 1. April 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1)

Sömmerungsverordnung (SömV) Vom 11. November 2008 (Stand 1. April 2011) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1) 94.00 Sömmerungsverordnung (SömV) Vom. November 008 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen am. November 008 Art. Alpmeisterin und Alpmeister Für jeden

Mehr

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2019

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2019 Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni Tel +41 81 257 24 15 Fax +41 81 257

Mehr

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2018

WEISUNGEN FÜR DIE SÖMMERUNG 2018 Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni Tel +41 81 257 24 15 Fax +41 81 257

Mehr

Beschluss betreffend die Sömmerung 2017

Beschluss betreffend die Sömmerung 2017 Beschluss betreffend die Sömmerung 07 vom. März 07 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 99 (Lebensmittelgesetz, LMG); eingesehen

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2017

Sömmerungsvorschriften 2017 Sömmerungsvorschriften 2017 vom 1204.2017 I Grundlagen 1.1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft (nachstehend Departement) erlässt gestützt auf Artikel 32 Absatz I der Tierseuchenverordnung (TSV; SR

Mehr

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2018 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden Amt für Verbraucherschutz

Mehr

Beschluss betreffend die Sömmerung 2018

Beschluss betreffend die Sömmerung 2018 Beschluss betreffend die Sömmerung 08 vom 8. März 08 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 99 (Lebensmittelgesetz, LMG);

Mehr

Beschluss betreffend die Sömmerung 2018 vom 28. März 2018

Beschluss betreffend die Sömmerung 2018 vom 28. März 2018 Beschluss betreffend die Sömmerung 08 vom 8. März 08 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 99 (Lebensmittelgesetz, LMG);

Mehr

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2019 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden Amt für Verbraucherschutz

Mehr

ASF 2011_032. Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 5. April 2011

ASF 2011_032. Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 5. April 2011 Verordnung vom 5. April 2011 Inkrafttreten: 01.04.2011 über die Sömmerungsbedingungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG) und die dazugehörige

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2016

Sömmerungsvorschriften 2016 Sömmerungsvorschriften 2016 vom 31. März 2016 Grundlagen 1.1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft (nachstehend Departement) erlässt gestützt auf Artikel 32 Absatz I der Tierseuchenverordnung vom 27.

Mehr

Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 26. März 2013

Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 26. März 2013 9.0. Verordnung vom 6. März 0 über die Sömmerungsbedingungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom. Juli 966 (TSG) und die dazugehörige Tierseuchenverordnung

Mehr

Sömmerungsvorschriften 2008

Sömmerungsvorschriften 2008 Sömmerungsvorschriften 2008 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Dr. Wolfgang Burtscher Themen Anforderungen an Herkunftsbetriebe Anforderungen an Sömmerungsbetriebe Verantwortlichkeit des

Mehr

ASF 2015_019. Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 3. März 2015

ASF 2015_019. Verordnung. über die Sömmerungsbedingungen. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 3. März 2015 Verordnung vom 3. März 2015 Inkrafttreten: 01.04.2015 über die Sömmerungsbedingungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG) und die dazugehörige

Mehr

Alpfahrtsvorschriften 2011 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden. 1 Grundlagen. 2 Allgemeines. Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement

Alpfahrtsvorschriften 2011 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden. 1 Grundlagen. 2 Allgemeines. Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Alpfahrtsvorschriften 2011 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden Info-Blatt TG050 Stand 14. April 2011 Kontakt

Mehr

Beschluss betreffend die Sömmerung 2012

Beschluss betreffend die Sömmerung 2012 http://www.bo-vs.ch/print.php?id=0000006 Page of 0.0.0 Beschluss betreffend die Sömmerung 0 vom. März 0 Der Staatsrat des Kantons Wallis Eingesehen in das Bundesgesetz vom 9. Oktober 99 über Lebensmittel

Mehr

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst

Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement. Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Alpfahrtsvorschriften 2013 Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden Info-Blatt TG050 Stand

Mehr

Alpfahrtsvorschriften 2009 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.

Alpfahrtsvorschriften 2009 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St. des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des

Mehr

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank [Signature] [QR Code] Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel

Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Anleitung zu den Norm-Formularen Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht für Tierarzneimittel (TAM) Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht unterstützt

Mehr

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Dr. Wolfgang Burtscher

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Dr. Wolfgang Burtscher Sömmerungsvorschriften 2012 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Dr. Wolfgang Burtscher 24.04.2012 Themen Neuheiten 2012 * Inländische Alpen * Sömmerung Vorarlberg Neuheiten 2012 inländische

Mehr

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Entwurf vom 17. November 2009 Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt

Mehr

ALPFAHRTSVORSCHRIFTEN DES KANTONS GRAUBÜNDEN 2005

ALPFAHRTSVORSCHRIFTEN DES KANTONS GRAUBÜNDEN 2005 ALPFAHRTSVORSCHRIFTEN DES KANTONS GRAUBÜNDEN 2005 gestützt auf Art. 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 und Art. 37 der kantonalen Veterinärverordnung vom 3. März 1994 vom Departement

Mehr

Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug. GV IG Zwergziegen Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger

Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug. GV IG Zwergziegen Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger Zwergziegenhaltungen im kantonalen Vollzug GV IG Zwergziegen 22.03.2014 Reiden Kantonstierarzt Stv. Dr. med. vet. Martin Grisiger Inhalt «Veterinärkontrolle» Gesetzliche Vorschriften für Hobbytierhaltungen

Mehr

vom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001)

vom 12. September 2011 (ersetzen die Technische Weisung vom 5. Juni 2001) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU) Technische Weisungen über die Kennzeichnung von Klauentieren vom 12. September 2011 (ersetzen

Mehr

TVD unter Agate. 1. Login

TVD unter Agate. 1. Login TVD unter Agate Ab dem 7. Februar 2012 können Meldungen zum Tierverkehr von Rindern sowie die Bestellung von Ohrmarken nur noch über das Portal www.agate.ch gemacht werden. Die alte TVD unter www.tierverkehr.ch

Mehr

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 12. Mai 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt geändert: Ingress

Mehr

Tierseuchenverordnung (TSV)

Tierseuchenverordnung (TSV) Entwurf vom 17. November 2009 Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. y

Mehr

Tierverkehrsdatenbank Schafe und Ziegen

Tierverkehrsdatenbank Schafe und Ziegen Tierverkehrsdatenbank Schafe und Ziegen Stand März 2019 1 Gründe für die Einführung Verbesserung der Rückverfolgbarkeit bei den Schafen und Ziegen Voraussetzung für eine wirksame Tierseuchenbekämpfung

Mehr

Merkblatt für die amtstierärztliche blaue Kontrolle

Merkblatt für die amtstierärztliche blaue Kontrolle Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute

Mehr

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom 16. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 1 wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom... ENTWURF vom 20.11.06 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. Bst. g bis Als auszurottende Seuchen gelten

Mehr

Anleitung zum Gebrauch des Formularsets «Qualitätssicherung bei der Milchproduktion»

Anleitung zum Gebrauch des Formularsets «Qualitätssicherung bei der Milchproduktion» Anleitung zum Gebrauch des Formularsets «Qualitätssicherung bei der Milchproduktion» Die Eutergesundheit der Milchkühe, der Einsatz und die Bevorratung von Tierarzneimitteln sowie die Reinigung der Melkanlage

Mehr

Fachinformation Tierschutz

Fachinformation Tierschutz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Zicklein durch

Mehr

Alpfahrtsvorschriften 2008 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.

Alpfahrtsvorschriften 2008 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St. des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des

Mehr

Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter

Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die

Mehr

Monatliche Kontrolle der Eutergesundheit

Monatliche Kontrolle der Eutergesundheit Monatliche Kontrolle der Eutergesundheit Eutergesundheit: Die Euter aller laktierenden Kühe sind mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Die Schalmtestergebnisse sind schriftlich

Mehr

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter Berliner Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter 1. Anzeige und Registrierung Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,

Mehr

Absatz 2 Grundsätzlich sollen alle Daten der TVD für den Vollzug der Tierseuchen- und der Landwirtschaftsgesetzgebung

Absatz 2 Grundsätzlich sollen alle Daten der TVD für den Vollzug der Tierseuchen- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Vernehmlassung 12 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) 12.1 Ausgangslage Bis zum TVD-Release vom 13. Januar 2017 waren die Ergebnisse der Qualitätseinstufung und die Angaben zur Kalbfleischfarbe

Mehr

Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter

Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter Kreis Lippe. Der Landrat Felix-Fechenbach-Str. 5. D-32756 Detmold www.kreis-lippe.de Fachbereich 2 Ordnung, Verkehr, Verbraucherschutz fon 05231 62-2230/ fax 05231 62-224 email vetlmue@kreis-lippe.de Fachgebiet

Mehr

1 Tierseuchenverordnung (TSV) 1.1 Ausgangslage

1 Tierseuchenverordnung (TSV) 1.1 Ausgangslage 1 (TSV) 1.1 Ausgangslage Durch die Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) im Rahmen der AP 2011 im Jahr 2007 wurde mit Artikel 16 die gesetzliche Grundlage für die Registrierung der Equiden geschaffen.

Mehr

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR DEN GRENZWEIDEGANG 1 BZW. DEN TAGESWEIDEGANG VON SCHAFEN

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR DEN GRENZWEIDEGANG 1 BZW. DEN TAGESWEIDEGANG VON SCHAFEN GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR DEN GRENZWEIDEGANG 1 BZW. DEN TAGESWEIDEGANG VON SCHAFEN Herkunftsland: Schweiz 1 4 oder Herkunftsmitgliedstaat 1... Bescheinigungs-Nr. 2 Herkunftsregion:... Name und Anschrift

Mehr

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ),

gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR ), Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren vom 5. Juni 2001 Das Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt), gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;

Mehr

Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel

Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel Prof. Richard Hoop Vetsuisse-Fakultät Zürich Ziele fachgerechter Einsatz von Tierarzneimitteln Lebensmittelsicherheit (unzulässige

Mehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) 916.404.2 vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

Der Bundesrat hat die TVD-Verordnung zuletzt am 19. August 2009 geändert. Entsprechende Änderungen sind unter AS festgehalten.

Der Bundesrat hat die TVD-Verordnung zuletzt am 19. August 2009 geändert. Entsprechende Änderungen sind unter AS festgehalten. 1 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) 1.1 Ausgangslage Alle in der Schweiz stehenden Equiden sollen ab 1. Januar 2011 auf einer zentralen Datenbank registriert und diejenigen, die

Mehr

Bekämpfung der PRRS. Gesetzliche Vorgaben. Auszurottende Seuche. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995

Bekämpfung der PRRS. Gesetzliche Vorgaben. Auszurottende Seuche. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 7.0.0 Bekämpfung der PRRS Gesetzliche Vorgaben TVL-Frühjahrstagung Luzern, 8. April 0 Auszurottende Seuche Tierseuchenverordnung vom 7. Juni 995 Art. Auszurottende Seuchen Als auszurottende Seuchen gelten

Mehr

1. Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

1. Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) 1. Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) 1.1. Ausgangslage Die TVD-Verordnung regelt die Rechte und die Aufgaben der einzelnen Personen und Organisation im Zusammenhang mit der Tierverkehrskontrolle.

Mehr

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0056 Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 BIO TEST AGRO AG Schwand 2 3110 Münsingen Geschäftsstelle: BIO TEST AGRO Romandie Avenue d'ouchy 66 1080 Lausanne Leiter:

Mehr

Verkauf des Pferdes innerhalb der Schweiz

Verkauf des Pferdes innerhalb der Schweiz Verkauf des Pferdes innerhalb der Schweiz Wird ein Pferd verkauft, so müssen auf der TVD mehrere Meldungen erfasst werden. Der Verkäufer muss eine Eigentumsabgabe melden und der Käufer dem zufolge eine

Mehr

Amtliche Kontrollen auf Sömmerungsbetrieben , VdU Dr. Otto Seiz Veterinärdienst der Urkantone

Amtliche Kontrollen auf Sömmerungsbetrieben , VdU Dr. Otto Seiz Veterinärdienst der Urkantone Amtliche Kontrollen auf Sömmerungsbetrieben 21.06.2016, VdU Dr. Otto Seiz Veterinärdienst der Urkantone Herzlich willkommen Programm 13:30 Uhr Begrüssung Stand E-Pen 13:35 bis 14:30 Veterinärkontrolle

Mehr

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ Themen: AGFF-Alpwirtschaftstagung 2015 1. Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet 2. Direktzahlungsverordnung 3. Alpungsbeiträge / Sömmerungsbeiträge 4. Fragen Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet Sömmerungsbeiträge

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.

Mehr

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) vom 11. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, S.2461 vom 18. Dezember

Mehr

_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 1/6

_Ausstellungsvorschriften_TierTechnik_aktuell 1/6 Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Vorschriften Tier & Technik 2018 22. 25. Februar 2018 Ausstellungsgelände der Olma Messen in St. Gallen

Mehr

Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen

Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen Bienengesundheitsdienst Amtliche Kontrolle in der Primärproduktion Bienen Zielsetzung Beraterinnen und Berater kennen die groben Linien der neuen Kontrolle. 1. März 2014 apiservice-gmbh Bienengesundheitsdienst

Mehr

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 8. November 2006 Der Schweizerische

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung [Signature] [QR Code] Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 7. Juni 99 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel

Mehr

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

Mehr

Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte vom 3. Februar 2016

Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte vom 3. Februar 2016 - 1 - Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte vom 3. Februar 2016 Der Staatsrat des Kantons Wallis 916.400 eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG); eingesehen

Mehr

Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten

Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) Änderung vom 29. Oktober 2008 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet: I Die Verordnung des EVD vom 23. November 2005 1 über

Mehr

Ortslandwirteversammlung 2010

Ortslandwirteversammlung 2010 Ortslandwirteversammlung 2010 Fachbereich 5 Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Dr. Eckhard Schinkel BT- Seuchengeschehen in Deutschland Amtliche Feststellung der Blauzungenkrankheit (BT)

Mehr

Technische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen

Technische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen BGK / SSPR 062 956 68 56 Romandie Postfach 3360 Herzogenbuchsee 062 956 68 57 Hirsche 062 956 68 50 Milchschafe Fax: 062 956 68 79 062 956 68 66 Neuweltkameliden bgk.sspr@caprovis.ch 062 956 68 55 Schafe

Mehr

Anleitung für das Erfassen von Labelmeldungen auf

Anleitung für das Erfassen von Labelmeldungen auf Anleitung für das Erfassen von Labelmeldungen auf www.agate.ch Nebst den gesetzlichen Meldungen stehen sämtliche Labelproduzenten der Sektoren Kälber-, Grossvieh- und Schweinemast in der Pflicht, jeden

Mehr

Nationale Bekämpfung der Moderhinke beim Schaf 29. Mai 2017

Nationale Bekämpfung der Moderhinke beim Schaf 29. Mai 2017 Nationale Bekämpfung der Moderhinke beim Schaf 29. Mai 2017 Übersicht Inhalte Informationsveranstaltung 1. Begrüssung 2. Nationale Bekämpfung der Moderhinke beim Schaf Referent: Yuval Tempelman, BLV 3.

Mehr

Tier und Technik 2017: Vorschriften Tierseuchen, Tierschutz und Eutergesundheit

Tier und Technik 2017: Vorschriften Tierseuchen, Tierschutz und Eutergesundheit Kanton St.Gallen Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Tier und Technik 2017: Vorschriften Tierseuchen, Tierschutz und Eutergesundheit Dok: TG150 Stand: 17. Oktober 2016 Kontakt:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 916.421.6 Jahrgang 2015 Nr. 109 ausgegeben am 20. April 2015 Verordnung vom 14. April 2015 über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2015 (Sömmerungsverordnung)

Mehr

Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010

Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010 - 1 - Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Mehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) 916.404.2 vom 28. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Merkblatt Tierverkehr für Equideneigentümer und Equidenhalter Stand: Juli 2016

Merkblatt Tierverkehr für Equideneigentümer und Equidenhalter Stand: Juli 2016 Merkblatt Tierverkehr für Equideneigentümer und Equidenhalter Stand: Juli 2016 1. Definition... 2 1.1. Equiden... 2 1.2.... 2 1.3. Tierhalter... 2 1.4. UELN... 2 1.5. Verwendungszweck... 2 1.5.1. Nutztiere...

Mehr

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung

Mehr

Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010

Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 vom 13. Januar 2010 (provisorische Version - Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS) Das Bundesamt für Veterinärwesen

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Veterinäramt BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen

Mehr

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) 916.404 vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz

Mehr

Amtsblatt. Donnerstag, 23. März 2017

Amtsblatt. Donnerstag, 23. März 2017 Amtliches Publikationsorgan. Erscheint jeden Donnerstag Herausgegeben von der Staatskanzlei Obwalden, 6061 Sarnen Telefon 041 660 59 70, Fax 041 660 59 54, E-Mail: amtsblatt@ow.ch 12 17 Amtsblatt Donnerstag,

Mehr

Informationen für Pferdehalter

Informationen für Pferdehalter Informationen für Pferdehalter Merkblatt (Fassung vom 20.11.2006) der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen

Mehr