Integrationsvereinbarung

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1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0095 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Dienststellen und Betrieben des XXX gemäß 83 SGB IX vom (BGBl. I S. 1046) in der derzeit gültigen Fassung zwischen einem Amt für Denkmalpflege, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat I. Präambel Gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; Artikel 64 der Landesverfassung verstärkt dieses Benachteiligungsverbot. Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Der Arbeitgeber sucht die Zusammenarbeit mit den o.a. Vereinbarungspartnern und nutzt das Dienstleistungsangebot des Integrationsamtes und des Arbeitsamtes. Die Schwerbehindertenvertretung leistet ihren Beitrag zur Umsetzung der Vereinbarungen und zur Bewältigung betrieblicher Problemlagen. Hierbei wird sie vom Personalrat und vom Arbeitgeber unterstützt.

2 Diese Vereinbarung bildet Grundlage und Rahmen eines vertrauensvollen Zusammenwirkens aller beteiligten Parteien im Interesse einer wirkungsvollen Eingliederung schwer behinderter Menschen in den Dienstbetrieb beim Amt für Denkmalpflege. II. Allgemeines Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter gesehen. Diese Integrationsvereinbarung wird abgeschlossen zwischen - dem Amt für Denkmalpflege, - der Schwerbehindertenvertretung und - dem Personalrat. für die Abt. Burgen, Schlösser, Altertümer des Amtes für Denkmalpflege und für die Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege und Archäologie wirken als Beauftragte des Arbeitgebers gemäß 98 SGB IX in beratender Funktion mit. Die Anwendungsleitlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zur Betreuung Schwerbehinderter im öffentlichen Dienst des Landes zuletzt vom sowie künftig in Ihrer geltenden Fassung, die dazu beitragen sollen, die zum Schutz der Schwerbehinderten bestehenden Bestimmungen den Belangen dieses Personenkreises entsprechend und am Einzelfall orientiert anzuwenden, sind Gegenstand dieser Vereinbarung. III Zielvereinbarungen Kernstück und Ziel dieser Vereinbarung sind eine spürbare Verbesserung des Integrationsprozesses beim Amt für Denkmalpflege. Ansatzpunkte hierzu wurden auf der Basis der aktuellen Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ermittelt. Diese Integrationsvereinbarung wird allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Denkmalpflege in geeigneter Form zur Kenntnis gegeben. 1. Integrationsteam Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Bildung eines Integrationsteams beschlossen. Dem Integrationsteam gehören der Vertreter der Schwerbehinderten, die Beauftragten des Arbeitgebers gemäß 98 SGB IX, ein/e schwerbehinderte/r Kollege/in sowie die Verwaltungsleiter des Amtes für Denkmalpflege und der Abt. Burgen, Schlösser, Altertümer an. Das Integrationsteam trifft sich regelmäßig. Die Treffen sollen jedoch mindestens zweimal pro Kalenderjahr stattfinden.

3 Das Integrationsteam soll folgende Schwerpunktaufgaben wahrnehmen: - Begleitung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung und deren Ziele, - Erarbeitung und Abstimmung von Vorschlägen zur Fortschreibung der Integrationsvereinbarung und hier insbesondere der Ziele, - Erstellung von Ist-Analysen und Berichten zur Umsetzung der Integrationsvereinbarung, - Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung der einzelnen Ziele und Maßnahmen bei gleichzeitiger Prioritätensetzung, - Einholung von Stellungnahmen externer Fachleute und Institutionen (z.b. Integrationsfachdienst), - Unterstützung bei der Erarbeitung von Stellungnahmen und Berichten gegenüber Dritten. 2. Personalplanung Es wird angestrebt, die derzeitige Beschäftigungsquote Schwerbehinderter auf die nach 71 Abs. 1 SGB IX vorgegebene Pflichtquote von 5 % beim Amt für Denkmalpflege weiterhin zu erfüllen und noch zu erhöhen (derzeit 6,25 %). Das Amt wird weiterhin auf eine deutliche Erhöhung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen hinwirken. Vor einer Besetzung freier Stellen mit externen Bewerberinnen oder Bewerbern wird geprüft, ob insbesondere beim Arbeitsamt arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete geeignete schwer behinderte Menschen zur Verfügung stehen. Schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern wird grundsätzlich die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch eingeräumt, sofern nicht aufgrund der Bewerbungsunterlagen offensichtlich erkennbar ist, dass sie die Anforderungen für den Arbeitsplatz nicht erfüllen. Eine entsprechende Vorwegentscheidung wird im Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung getroffen. Sofern künftig Ausbildungsplätze besetzt werden sollten, gelten vorstehende Regelungen analog. Die weiteren Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung, der Personalvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Rechte bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht entschieden ist, werden wie Schwerbehinderte oder Gleichgestellte behandelt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Personalstelle rechtzeitig vor einer Entscheidung über einen entsprechenden Antrag in Kenntnis gesetzt wurde. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, werden gebeten, sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch die Personalvertretung über die Antragstellung zu unterrichten.

4 3. Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation Arbeitsplätze und Arbeitsumfeld schwer behinderter Menschen sind unter Berücksichtigung der Belange des Einzelfalles einzurichten und zu unterhalten, soweit dies den allgemeinen Regeln der Technik entspricht und für den Arbeitgeber aus finanzieller und organisatorischer Sicht zumutbar ist. Entscheidungen sind unter Berücksichtigung von Erfordernissen vor Ort zu treffen. Generell wird angestrebt, Schwerbehinderte sowie weit wie möglich wie Nichtbehinderte in die Arbeitsabläufe einzubeziehen. Bei Notwendigkeit ist der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr bemüht, eine zeitlich begrenzte tätigkeitsbezogene Unterstützung (z.b. Eingliederungshelfer, Vorleser) zu gewähren. In Fragen der Arbeitssicherheit wird die Dienststelle durch die Unfallkasse beraten und unterstützt. Die arbeitsmedizinische Betreuung wird durch die Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Berufsgenossenschaftlicher, arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst e.v. (BAD) sichergestellt. Die Inanspruchnahme von Zuschüssen der zuständigen Stellen (Rehabilitationsträger, Agenturen für Arbeit, Integrationsfachdienststellen) bei der schwerbehindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und ggfs. Ausbildungsplätzen, insbesondere beim Einsatz von technischen Arbeitshilfen, wird bei Bedarf geprüft. Beim Einsatz der behördlich zur Verfügung gestellten Informationstechnik sollen die Programmoberflächen unter Berücksichtigung technischer, finanzieller und organisatorischer Rahmenbedingungen so gestaltet sein, dass eine möglichst uneingeschränkte Nutzung durch schwerbehinderte Menschen gewährleistet ist. Beim Einsatz von Software, die nicht unmittelbar durch das Amt für Denkmalpflege einschließlich der Abt. Burgen, Schlösser, Altertümer bereitgestellt wird, gelten vorgenannte Regelungen sinngemäß, sofern die Möglichkeit einer Einflussnahme durch das Amt für Denkmalpflege einschließlich der Abt. Burgen, Schlösser, Altertümer gegeben ist. Bei der Arbeitsplatzgestaltung wird generell geprüft, inwieweit eine Einrichtung oder Umgestaltung zur Beschäftigung von Behinderten vorgenommen werden kann. Bei der Planung von Um- und Neubauten werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik für eine barrierefreie behindertengerechte Gestaltung, soweit dies mit vertretbarem Kostenaufwand zu bewerkstelligen ist, sichergestellt. Diese Grundsätze sollen auch bei einer Anmietung von Räumlichkeiten beachtet werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist in Projektvorbereitungen einzubeziehen.

5 4. Arbeitszeit Sollte aufgrund einer Leistungseinschränkung eines schwer behinderten Mitarbeiters eine besondere Regelung für die Wahrnehmung der Arbeitszeit und/oder die Einlegung von zusätzlichen Arbeitspausen erforderlich werden, so entscheidet hierüber auf Antrag des schwer behinderten Mitarbeiters nach Anhörung des bzw. der unmittelbaren Vorgesetzten der Fachbereich Personal und Organisation in Abstimmung mit dem BAD. 5. Parkmöglichkeiten Schwerbehinderte, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Fahrzeuges auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz angewiesen sind (Merkzeichen G und ag), erhalten möglichst in der Nähe auf den für die Dienststelle vorhandenen Parkplätzen eine Parkmöglichkeit. Entsprechende Abstellflächen werden durch die Dienststelle gekennzeichnet und sind von Nichtberechtigten für den vorgenannten Personenkreis freizuhalten. IV. Umsetzung der Vereinbarung Die Überwachung und Steuerung der Zielvereinbarungen obliegt den Vereinbarungspartnern. Diese Vereinbarung wird im Amt für Denkmalpflege, in seinen Außenstellen, in der Zentrale von Burgen, Schlössern, Altertümern sowie in den ihr zugeordneten Verwaltungen der Liegenschaften jeweils durch ständigen Aushang den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber bekannt gemacht. Darüber hinaus erhalten alle schwerbehinderten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Exemplar dieser Vereinbarung. Neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten künftig ein Exemplar der Vereinbarung. Dies gilt auch im Falle des Bekanntwerdens einer Schwerbehinderung eines bereits beschäftigten Mitarbeiters bzw. einer bereits beschäftigten Mitarbeiterin. V. Berichtspflicht und Controlling In den Personalversammlungen berichtet der Arbeitgeber über Angelegenheiten der Schwerbehinderten und die Umsetzung dieser Vereinbarung. VI. Öffnungsklausel Auf Antrag eines der Vereinbarungspartner wird über weitere Regelungstatbestände beim Amt für Denkmalpflege durch die Vereinbarungspartner befunden. Eine Fortschreibung dieser Vereinbarung durch Einzelvereinbarungen, die den Besonderheiten beim Amt für Denkmalpflege Rechnung trägt, bleibt vorbehalten.

6 VII. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleibt die Integrationsvereinbarung in der vorstehenden Fassung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gültig. Unabhängig von den in Ziffer V dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen, erhalten jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung die Vereinbarungspartner, die Abteilungsleiter, die Integrationsämter und das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur. Rechts- und Tarifvorschriften bleiben durch diese Integrationsvereinbarung unberührt. XXX den, Amt für den Bereich Denkmalpflege

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