Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung
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- Kornelius Kästner
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1 Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung der Cross Compliance- Regelung Nora Kretzschmar Fachreferentin für Naturschutz und Umweltrecht Fachbereich Nachhaltige Landnutzung, Ländlicher Raum, PMO, GIS-Polaris
2 Förderung und Cross Compliance Betriebsprämie Zahlung von Beihilfen für landwirtschaftlich genutzte oder freiwillig aus der Produktion genommene Flächen Agrarumweltmaßnahmen - Agrarumweltprogramm: z.b. extensive Grünlandnutzung, Ökologische Anbauverfahren - Kooperationsprogramm Naturschutz: z.b. Feuchtgrünland, Biotoppflege - Erschwernisausgleich Die Cross Compliance Bestimmungen sind einzuhalten
3 Cross Compliance ist: Überkreuzverpflichtung, das heißt: Kopplung der Förderung an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelund Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz umfasst: Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologische Zustand, Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland 18 einschlägige Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung; d.h. Fachrechtsregelungen, die auch unabhängig von Cross Compliance bestehen
4 Systematische CC-Kontrolle Bestimmte Standards die jederzeit auf einem Betrieb prüfbar sind nach einer Risikoauswahl des Ministeriums z.b. - Prüfplakette der eingesetzten PSM-Spritze - Nährstoffvergleich - Tierkennzeichnung Anlassbezogene CC-Kontrolle Kontrollen aufgrund von z.b. - Hinweisen und Anzeige, - Meldung durch andere Behörden - Fachrechtskontrollen
5 Prüfquoten für systematische Kontrollen Grundgesamtheit sind alle Empfänger von Direktzahlungen und alle Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen / Erschwernisausgleich 5,5 % Antragsteller Betriebsprämie 5,0 % Antragsteller Agrar-Umweltmaßnahmen 1 % je Cross Compliance Standard Sonderfall Rinder: 3 % Sonderfall Schafe: 3 % Zentrale Risikoanalysen: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft; Verbraucherschutz und Landesentwicklung keine Auswahl durch Prüfdienst
6 Standards und Prüfinstanzen Dauergrünlanderhaltung Pflanzen-Richtlinie (RL) Nitrat-RL Anhang III LWK = CC-Prüfstelle = Fachbehörde Klärschlamm-RL Grundwasserschutz-RL Vogelschutz-RL FFH-RL Rinder, Schweine, Schafe / Ziegen LWK = CC-Prüfstelle Landkreise = Fachbehörde Lebensmittelsicherheit Tierschutz Landkreise = CC-Prüfstelle = Fachbehörde Futtermittelsicherheit LAVES = CC-Prüfstelle = Fachbehörde
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8 Durchführung der Vor- Ort- Kontrollen Kontrollen grundsätzlich unangemeldet Auswahlgrund und zu prüfende Standards sind mitzuteilen Hofrundgang und Prüfung der ausgewählten Standards Vor-Ort-Kontrollprotokoll wird erläutert und kann vom Landwirt mit Bemerkungen versehen und unterschrieben werden Kopie des Protokolls bei Beanstandungen für den Landwirt
9 Bewertung der Verstöße Die Feststellungen bilden die Grundlage für die Einordnung der Verstöße in die Kategorien leicht: kleinflächig, Wirkung unmittelbar nur auf die betroffene Fläche; geringfügige Beeinträchtigungen der Flächen; nur kurz dauernd mittel: Verstoß ist hinsichtlich der oben genannten Punkte von durchschnittlicher Bedeutung (Regelverstoß) schwer: sehr großflächig, über den Betrieb hinausgehend; sehr erhebliche Beeinträchtigungen der Flächen; andauernd in der Wirkung, nicht oder nur schwer auszugleichen 1 % 3 % 5 % Vorsatz: Regelmäßig 20-%ige Kürzung; Erhöhung bis auf 100% möglich; in besonders schweren Fällen auch für mehrere Jahre. Kontrollverweigerung: Die Verweigerung einer Kontrolle führt automatisch zur Ablehnung des Sammelantrages für das betreffende Jahr.
10 Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)
11 Systematische Kontrollinhalte: 3 % Gibt es Anhaltspunkte, dass ein Projekt nach dem realisiert wurde? Liegt jeweils eine Genehmigung oder Anzeige nach 34 BNatSchG vor? Wurden die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten? 3 % 5 % Nur Vogelschutzrichtlinie: Sind Landschaftselemente ohne Ausnahmegenehmigung beseitigt worden?
12 nicht systematische Kontrollinhalte: Verstoß gegen das Verbot, nach Anhang IV b der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzen zu zerstören, auch außerhalb von FFH-Schutzgebieten, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Verstoß gegen das Verbot, europäische Vogelarten erheblich zu stören, ihre Eier und/oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
13 Landschaftselemente Vordruck 2012
14 Erhalt von Landschaftselementen gilt nur für die CC-relevanten Landschaftselemente Verbot der Beseitigung - ganz oder teilweise - ohne Ausnahmegenehmigung seit dem Stichwort Pflegemaßnahmen Zurückschneiden, auf den Stock setzen ist erlaubt, wenn das Landschaftselement dauerhaft erhalten bleibt und keine Funktionsbeeinträchtigung gegeben ist. Im Sammelantrag Direktzahlungen nicht angegebene Landschaftselemente sind Ordnungswidrigkeiten, keine CC-Verstöße
15 Kontrollen der anderweitigen Verpflichtungen nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/03 und Anhang III
16 Instandhaltung von Flächen, die aus der Produktion genommen werden 3 % alle aus der Produktion genommenen Ackerflächen sind begrünt (Ansaat oder Selbstbegrünung) 3 % 1 % jährlich gemulcht und Mulchmaterial ganzflächig verteilt oder gemäht und Mähgut Abfahren 3 % Pflegemaßnahme nicht zwischen dem und eines Jahres
17 3 % Schutz von Dauergrünland Wurden die Umbruchbeschränkungen von Dauergrünland einschließlich die mit einer ggf. erteilten Umbruchgenehmigung verbundenen Auflagen nach WHG, BNatSchG und entsprechendem Landesrecht in festgesetzten/gesicherten Überschwemmungsgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und Naturschutzgebieten eingehalten?
18 Erhalt von Dauergrünland 3 % Der Umbruch von Dauergrünland ohne entsprechende Genehmigung ist seit dem verboten. Eine Genehmigung soll erteilt werden, wenn in gleichem Umfang neues Dauergrünland angelegt wird (Genehmigung eines Verpächters oder Eigentümers der Fläche ist erforderlich).
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