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1 Fachbereich Wirtschaftswissenschaften HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT DRESDEN (FH) UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES Praktikumsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang International Business Aufgrund von 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHG) vom 11. Juni 1999 hat der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) University of Applied Sciences die nachstehende Praktikumsordnung am als Satzung verabschiedet.

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Ziele und Grundsätze 3 Aufgaben des Studierenden 4 Aufgaben der Ausbildungsstelle 5 Aufgaben der Hochschule 6 Praktikumsvertrag 7 Wechsel der Ausbildungsstelle 8 Anerkennung des praktischen Studiensemesters 9 Widerspruchsverfahren 10 Inkrafttreten Anhang: Praktikumsvertrag (Muster) (Personenbezeichnungen in dieser Ordnung sind auf beide Geschlechter zu beziehen)

3 3 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Ablauf des praktischen Studiensemesters, das integrierter Bestandteil des Studiums im Bachelorstudiengang International Business und im Masterstudiengang International Business an der HTW Dresden ist. Sie ist für beide Studiengänge verbindlich und wird entsprechend ergänzt durch die Studienordnung für den Bachelorstudiengang International Business und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang International Business sowie Studienordnung für den Masterstudiengang International Business und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang International Business. (2) Im Bachelorstudiengang International Business wird im sechsten Studiensemester eine Bachelorarbeit angefertigt und mündlich verteidigt. Entsprechend 8 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang International Business wird dieses Semester im Rahmen eines praktischen Studiensemesters im Ausland absolviert. (3) Im Masterstudiengang International Business wird im vierten Studiensemester eine Masterarbeit (Master Thesis) angefertigt und mündlich verteidigt. Sie sollte entsprechend 4 Abs. 3 Satz 4 der Studienordnung für den Masterstudiengang International Business, mit einem praktischen Studiensemester vorzugsweise im Ausland verbunden werden. (4) Sonderbestimmungen sind in den bilateralen Kooperationsvereinbarungen zwischen der HTW Dresden und ihren ausländischen Partnerhochschulen über den Bachelorstudiengang International Business bzw. den Masterstudiengang International Business verankert. 2 Ziele und Grundsätze (1) Das praktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule inhaltlich in den jeweiligen Studienordnungen und Prüfungsordnungen bestimmter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Unternehmen oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis (im folgenden Ausbildungsstelle genannt) mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung zu leisten ist. Es dient der Anwendung der im In- und Auslandsstudium erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Praxis und macht mit den Anforderungen und Einsatzgebieten künftiger Berufsfelder vertraut. (2) Die Studierenden sollten nach Möglichkeit die Ausbildungsstelle nach deren Branchen oder Funktionalbereichen entsprechend den von ihnen gewählten Studienschwerpunkten bzw. späteren Berufswünschen auswählen. Im Idealfall wird der Studierende zu Beginn seines praktischen Studiensemesters, d. h. bevor er seine Arbeit auf dem ihm zugewiesenen Gebiet aufnimmt, die verschiedenen Abteilungen kennen lernen und mit deren wesentlichen Funktionen vertraut gemacht werden.

4 4 Als Unternehmen eignen sich z. B. international tätige Industriebetriebe, Wirtschafts- und steuerberatende Unternehmen Handelsbetriebe, Bank- und Versicherungsunternehmen, Dienstleistungsunternehmen, sowie internationale Organisationen und Non Profit Organisationen. Als Tätigkeitsbereiche bzw. Funktionen eignen sich z. B.: Rechnungswesen, Human Ressources, Unternehmensplanung und Controlling, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Marketing, Consulting, Organisation/Datenverarbeitung, Logistik, Beschaffung und Materialwirtschaft oder weitere branchenspezifische Tätigkeiten, z. B. im Banken- und Versicherungswesen. (3) Eine berufspraktische Tätigkeit, die im Bachelorstudium vor dem sechsten Studiensemester bereits absolviert wurde, kann das in der Studienordnung des Bachelorstudiengangs vorgesehene praktische Studiensemester im Ausland weder ganz noch teilweise ersetzen. Dies gilt auch für Praktika, die außerhalb des Bachelorstudiums absolviert wurden. (4) Während des praktischen Studiensemesters bleibt der Studierende Mitglied der HTW Dresden mit allen Rechten und Pflichten. Auch für das praktische Studiensemester hat sich der Student gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung zurückzumelden. (5) Die praktische Tätigkeit in den Ausbildungsstellen unterliegt den dort geltenden Arbeitsregelungen. Urlaub wird nicht gewährt. Freistellungen aus persönlichen Gründen sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsstelle. 3 Aufgaben des Studierenden (1) Der Studierende hat sich um eine geeignete Ausbildungsstelle selbst zu bemühen. Er wird dabei nach Möglichkeit von den Lehrenden und dem Praktikumsbeauftragten des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der HTW Dresden und der jeweiligen ausländischen Partnerhochschule beraten. (2) Der Studierende ist verpflichtet, 1. mit der Ausbildungsstelle einen Praktikumsvertrag in dreifacher Ausfertigung abzuschließen und ein Exemplar unverzüglich nach der Unterzeichnung dem Praktikumsbeauftragten des Fachbereichs zu übergeben; 2. den Meldebogen zum Auslandspraktikum dem Internationalen Büro des Fachbereiches zukommen zu lassen; 3. Abwesenheit vom Praxisplatz infolge Krankheit der Ausbildungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Spätestens am dritten Tag ist der Ausbildungsstelle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für Studierende des Bachelorstudiengangs International Business stellt am Ende des praktischen Studiensemesters der Praktikumsbeauftragte bzw. die Lehrkraft, die die Bachelorarbeit betreut im Benehmen mit dem Betreuer der Ausbildungsstelle

5 5 fest, ob die durch Krankheit bedingte Abwesenheit unerheblich für die Anerkennung des praktischen Studiensemesters ist; 4. die Bestätigung der Ausbildungsstelle nach 4 Abs. (1) dieser Ordnung spätestens 2 Wochen nach Beendigung des praktischen Studiensemesters termingemäß beim Fachbereich abzugeben. (3) Der Student hat das Recht, die Unterstützung der Ausbildungsstelle und des Fachbereiches zur erfolgreichen Durchführung des praktischen Studiensemesters in Anspruch zu nehmen. 4 Aufgaben der Ausbildungsstelle (1) Die Ausbildungsstelle ist verpflichtet, 1. die erforderlichen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Absolvieren des praktischen Studiensemesters zu schaffen, 2. mit dem Studierenden einen Praktikumsvertrag abzuschließen, 3. dem Studierenden eine Bestätigung auszustellen, die sich auf Dauer, Inhalt und Erfolg des praktischen Studiensemesters bezieht, und 4. in erforderlichem Umfang mit dem Fachbereich zusammenzuarbeiten. (2) Die Ausbildungsstelle hat das Recht, den Praktikumsvertrag bei groben Verstößen des Studierenden gegen betriebliche Ordnungen fristlos zu kündigen. 5 Aufgaben der Hochschule (1) Die Hochschule, vertreten durch den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, 1. bestimmt die fachlichen Anforderungen für die praktischen Tätigkeiten; 2. berät und unterstützt den Studierenden bei der Auswahl und beim Finden einer geeigneten Ausbildungsstelle; dies berührt nicht die alleinige Verantwortung des Studierenden gemäß 3 Abs. 1.; 3. benennt für den Studierenden eine fachlich betreuende Lehrkraft; 4. arbeitet in erforderlichem Umfang mit der Ausbildungsstelle zusammen und 5. entscheidet über die Anerkennung der praktischen Tätigkeiten. (2) Der Fachbereich benennt einen Professor als Praktikumsbeauftragten, der 1. die Aktivitäten der Lehrenden des Fachbereiches in Zusammenhang mit den praktischen Studiensemestern koordiniert; 2. Ansprechpartner für die Studierenden in organisatorischen Belangen ist; 3. Entscheidungen im Rahmen dieser Ordnung trifft und 4. die Ergebnisse der praktischen Studiensemester im Fachbereich auswertet und Vorschläge für Veränderungen initiiert.

6 6 6 Praktikumsvertrag (1) Vor Beginn des praktischen Studiensemesters schließen der Studierende und die Ausbildungsstelle einen schriftlichen Praktikumsvertrag ab. (2) Der Vertrag regelt insbesondere die Pflichten und Rechte des Studierenden und der Ausbildungsstelle sowie die Mitwirkung der Hochschule. (3) Der Vertrag sollte dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen, sofern die Ausbildungsstelle nicht eigene Vertragsmuster verwendet. Wenn die Ausbildungsstelle eigene Muster verwendet, sollte das Muster vor dem Vertragsabschluss dem Praktikumsbeauftragten vorgelegt werden. 7 Wechsel der Ausbildungsstelle (1) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist während des praktischen Studiensemesters grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Ausbildungszieles unumgänglich ist. Ein beabsichtigter Wechsel darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Zustimmung des Praktikumsbeauftragten des Fachbereichs sowie ggf. der Lehrkraft, die die Bachelor- bzw. Masterarbeit betreut vorliegt. (2) Wird ein Praktikumsvertrag vorzeitig aufgelöst, dann begründet dies keinen Anspruch auf Verkürzung der geforderten Gesamtdauer für das praktische Studiensemester. 8 Anerkennung des praktischen Studiensemesters (1) Das praktische Studiensemester wird als mit Erfolg durchgeführt anerkannt oder als nicht mit Erfolg durchgeführt nicht anerkannt. (2) Die Feststellung gemäß Absatz 1 erfolgt aufgrund der von der Ausbildungsstelle ausgestellten Bestätigung. Die Entscheidung trifft der Betreuer der Bachelor- bzw. Masterarbeit der Hochschule. (3) Die Bachelor- bzw. Masterarbeit ist vom Studierenden in zeitlicher Übereinstimmung mit dem Fortgang seiner praktischen Ausbildung anzufertigen. Weitere Festlegungen über Form und Inhalt der Bachelor- bzw. Masterarbeit sind in den jeweiligen Studienund Prüfungsordnungen der Studiengänge festgelegt. (4) Wird das praktische Studiensemester als nicht mit Erfolg durchgeführt nicht anerkannt, kann es einmalig wiederholt werden. Wird das praktische Studiensemester auch nach einmaliger Wiederholung als nicht mit Erfolg durchgeführt nicht anerkannt, so ist es endgültig nicht bestanden. Die Bachelorarbeit kann erst dann verteidigt werden, wenn das praktische Studiensemester als mit Erfolg durchgeführt anerkannt ist. Ähnliches gilt für die Masterarbeit, falls diese im Rahmen eines praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland angefertigt wurde.

7 7 (5) Der Praktikumsbeauftragte teilt dem Prüfungsamt die Anerkennung/Nichtanerkennung für die einzelnen Studierenden mit. Die Regelungen der Prüfungsordnungen für den Bachelor- und Masterstudiengang International Business sind zu beachten. 9 Widerspruchsverfahren (1) Ablehnende Entscheidungen sind dem Studierenden vom Praktikumsbeauftragten innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags bzw. der Praktikumsbestätigung bei der Hochschule schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Gegen Entscheidungen des Praktikumsbeauftragten besteht für den Studierenden innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung das Recht des Widerspruchs beim Prüfungsausschuss des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften. Für das weitere Verfahren gelten die Regelungen der Prüfungsordnungen beider Studiengänge sinngemäß. 10 Inkrafttreten Diese Praktikumsordnung tritt auf Beschluss des Fachbereichsrates Wirtschaftswissenschaften mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 in Kraft. Dresden, den 12. November 2002 Prof. Dr. P. Eberle Dekan

8 8 Anlage: Muster P r a k t i k u m s v e r t r a g Zwischen Firma - Behörde - Einrichtung Bezeichnung - Anschrift - Fernsprecher vertreten durch nachfolgend Ausbildungsstelle genannt, und Frau/Herrn Praktikant/in geb. am wohnhaft in Student/in an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) (HTW Dresden) im Bachelorstudiengang International Business: Matrikel- Nr. im Masterstudiengang International Business: Matrikel- Nr. des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften nachfolgend Student genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Art und Stellung des Praktikums (1) Das Praktikum ist als praktisches Studiensemester gemäß der "Praktikumsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang International Business" durchzuführen. (2) Das Praktikum, das nach Immatrikulation des Studierenden an der HTW Dresden stattfindet, begründet kein Arbeitsrechtsverhältnis des Studenten mit der Ausbildungsstelle. 2 Dauer des Praktikums Das Praktikum wird vom bis zum durchgeführt. 3 Pflichten der Ausbildungsstelle Die Ausbildungsstelle erklärt, nach ihren Gegebenheiten grundsätzlich in der Lage zu sein, eine praktische Ausbildung durchzuführen, wie sie in den fachlichen Anforderungen des Studienganges gemäß der Praktikumsordnung 2 Abs. 2 sowie der Studienordnung genannt sind, mit folgenden Einschränkungen: Die fachlichen Anforderungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

9 9 Die Ausbildungsstelle verpflichtet sich, 1. dafür zu sorgen, dass dem Studenten die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und das Praktikum planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, sowie dem Studenten zusätzlich zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten nachzuarbeiten; 2. dem Studenten die kostenlose Nutzung der zur Ausbildung erforderlichen Hilfsmittel zu ermöglichen; 3. dem Studenten nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 4. einen Betreuer zu benennen, der gemeinsam mit dem Studenten einen Ablaufplan aufstellt und ihn während des Praktikums fachlich und organisatorisch betreut; 5. dem Studenten die Erarbeitung der erforderlichen Bachelor- bzw. Masterarbeit während der Praktikumszeit zu ermöglichen; 6. dem Studenten eine Bestätigung auszustellen, aus der Dauer, Inhalt und Erfolg der praktischen Tätigkeit hervorgeht; 7. die Verbindung des Studenten mit der Hochschule zu fördern und bei entsprechenden Problemen mit dem Praktikumsbeauftragten bzw. dem Betreuer vom Fachbereich zusammenzuarbeiten; 8. die Hochschule von einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder vom Nichtantreten des Studenten zum Praktikum sowie über Unfälle, die mit dem Praktikum zusammenhängen, sofort zu unterrichten; 9. den Studenten bei der Beschaffung von Wohnraum für die Zeit der Praktikumsdurchführung nach Möglichkeit zu unterstützen. Der Student verpflichtet sich, 4 Pflichten des Studenten 1. alle gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles sorgsam wahrzunehmen; 2. die im Rahmen des Praktikums übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen; 3. den im Rahmen des Praktikums erteilten Anordnungen der Ausbildungsstelle und ihrer weisungsberechtigten Personen nachzukommen; 4. die für die Ausbildungsstelle geltenden Vorschriften, insbesondere Arbeitsordnung und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten sowie Arbeitsunterlagen sorgsam zu behandeln; 5. die Interessen der Ausbildungsstelle zu wahren und Geschäftsgeheimnisse und Kenntnisse über Betriebsvorgänge geheim zu halten; 6. bei Fernbleiben die Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Erkrankungen der Ausbildungsstelle spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

10 10 5 Betreuer (1) Die Ausbildungsstelle benennt Herrn / Frau... Abteilung... Tel.-Nr.... Fax-Nr.: als Betreuer für die Ausbildung des Studenten. (2) Die HTW Dresden, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, benennt für das praktische Studiensemester 1. Herrn/Frau Prof.... Tel.-Nr. (0351) 462- Fax-Nr.: (0351) als Praktikumsbeauftragten. 2. Herrn/Frau Prof.... Tel.-Nr. (0351) 462- Fax-Nr. (0351) als fachlich betreuende Lehrkraft. 6 Urlaub, Freistellungen (1) Während der Vertragsdauer steht dem Studenten kein Erholungsurlaub zu. (2) Die Ausbildungsstelle kann eine kurzfristige Freistellung aus persönlichen Gründen gewähren. 7 Versicherungsschutz (1) Der Student ist während des Praktikums in der Ausbildungsstelle gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Ausbildungsstelle Mitglied ist. Im Versicherungsfall übermittelt die Ausbildungsstelle der Hochschule eine Kopie der Unfallanzeige. (2) Während der Teilnahme an Prüfungen und praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen, die im organisierten Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt werden, besteht Unfallversicherungsschutz gem. 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII bei der Unfallkasse Sachsen als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für den Freistaat Sachsen. (3) Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles i. S. des 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger. (4) Das Haftpflichtrisiko des Studenten am Praxisplatz ist für die Laufzeit des Vertrages durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der Ausbildungsstelle gedeckt. Falls dies nicht zutrifft, hat der Student auf Verlangen der Ausbildungsstelle eine der Dauer und dem Inhalt des Praktikumsvertrages angepasste private Berufs-/Amts-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (5) Für die studentische Krankenversicherung gelten auch während des Praktikums die Bestimmungen des 5 Absatz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).

11 11 8 Kostenerstattungs- und Vergütungsansprüche (1) Dieser Praktikumsvertrag begründet für die Ausbildungsstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in die Haftpflicht des Studenten fallen. (2) Die Ausbildungsstelle erklärt sich bereit, eine monatliche Vergütung von zu gewähren. Sie ist fällig am... und wird in bar / auf das Konto des Studenten Nr.:... BLZ:... beim Kreditinstitut... gezahlt. (3) Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich Steuern und Anrechnung auf die Ausbildungsförderung u. dgl. gehen zu Lasten des Studenten. 9 Auflösung des Vertrages (1) Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden - aus einem wichtigen Grund mit einer Kündigungsfrist von einer Woche, - aus persönlichen Gründen durch den Studenten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, - bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (2) Die Ausbildungsstelle hat das Recht, den Praktikumsvertrag bei groben Verstößen des Studenten gegen betriebliche Ordnungen fristlos zu kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. Im Falle einer Vertragsauflösung durch die Ausbildungsstelle ist eine vorherige Anhörung der Hochschule erforderlich. 10 Sonstige Vereinbarungen (z. B. Thema der Bachelor- bzw. Masterarbeit, Eigentum und Vertraulichkeit der Ergebnisse, fachbereichs- oder ausbildungsstellenspezifische Besonderheiten, Zahlung der Vergütung bei Krankheit usw.) 11 Vertragsausfertigung, Änderungen (1) Dieser Vertrag wird in drei Ausfertigungen unterzeichnet. Jeder Vertragspartner erhält ein Exemplar, das dritte hat der Student unverzüglich dem Praktikumsbeauftragten des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zuzuleiten. (2) Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift Firmenstempel Stempel (Ausbildungsstelle) (Student/in) (Praktikumsbeauftragter) HTW Dresden (FH)

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