Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
|
|
- Maria Hochberg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst DIE FRAUENQUOTE WAS UNTERNEHMEN WISSEN SOLLTEN Stand
2 ZENTRALE INHALTE DES GESETZES Der Gesetzentwurf basiert auf drei Säulen: 1. Vorgabe einer Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte, 2. Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen, 3. Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz), die im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft widerspiegeln. (S. 2, Drucksache 18/3784 vom ) Vorschriften und Regelungen für Privatwirtschaft und Öffentlichen Dienst gelten ggf. nebeneinander, d.h. für die Deutsche Bahn AG gelten z.b. beide Regelungen 2
3 ÜBERSICHT 30%-QUOTE IN AUFSICHTSRÄTEN Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen Quote in Aufsichtsräten gültig ab dem quotenwidrige Wahl/Entsendung 30% Frauen bzw. 30% Männer Gesamterfüllung Getrennterfüllung für Neuwahlen bei Ersatzbestellung Vertreter der Anteileigner leerer Stuhl Vertreter der Arbeitnehmer vorübergehend leerer Stuhl 3
4 PRIVATWIRTSCHAFT 30%-QUOTE FÜR AUFSICHTSRÄTE Für Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung * unterliegen, gilt: Der gesamte Aufsichtsrat muss mit mindestens 30% Frauen bzw. 30% Männer besetzt sein (= Gesamterfüllung) Gegen die Gesamterfüllung kann vor jeder Wahl Widerspruch eingelegt werden -> Anteilseignerbank und Arbeitnehmerbank sind dann jeweils getrennt zu 30% mit Männern bzw. Frauen zu besetzen (= Getrennterfüllung) (* nach MitBestG, Montan-Mitbestimmungsgesetz oder MitbestErgG) börsennotiert und paritätisch mitbestimmt betrifft: Unternehmen i.r. mit mehr als Arbeitnehmern AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Insgesamt 108 Unternehmen 4
5 PRIVATWIRTSCHAFT 30%-QUOTE FÜR AUFSICHTSRÄTE Fristen und Umsetzung, Folgen bei Nichteinhaltung Die gesetzliche Mindestquote von 30% gilt ab dem bei Neuwahl (gilt auch für Wahlverfahren, die 2015 beginnen und erst 2016 enden) Ersatzbestellung Was passiert bei Nichteinhaltung (quotenwidriger Wahl/Entsendung): Für Vertreter der Anteileigner -> leerer Stuhl Bei Einzelwahl (chronologische Abfolge): ab dem ersten Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist die Wahl dieses und ggf. der folgenden Vertreter nichtig Bei Blockwahl: die gesamte Wahl hinsichtlich des überrepräsentierten Geschlechts ist nichtig Für Vertreter der Arbeitnehmer (zu Wahlverfahren s. MitBestG bzw. MitBestErgG) -> vorübergehend leerer Stuhl Wahl der Vertreter des überrepräsentierten Geschlechts mit niedrigstem Wahlergebnis ist unwirksam Besetzung über Nachwahl oder gerichtliche Ersatzbestellung Abweichende Regelung bei Unternehmen, die unter das Montan-MitBestG fallen: Wahlvorschlag der Betriebsräte für die Vertreter der Arbeitnehmer muss wiederholt werden 5
6 Zielgrößen und Bemessungsrahmen Fristen und Zuständigkeiten Betroffene Führungsebenen Veröffentlichung und Dokumentation ZIELGRÖßEN ZUR ERHÖHUNG DES FRAUENANTEILS Börsennotierte oder mitbestimmungspflichtige Unternehmen (> 500 Mitarbeiter) Keine Mindestzielgröße Bemessungsrahmen nach aktuellem Prozentsatz: aktuell unter 30% - Zielprozentsatz darf nicht darunter liegen aktuell 30% oder darüber -bestehender Prozentsatz darf unterschritten werden Freie Ausgestaltung (Stufenplan oder Endzielgröße) Erstmals sind ab Zielgrößen und Fristen festzulegen Dauer der ersten Frist bis maximal , Folgefrist maximal 5 Jahre Festlegung von Zielgröße und zugehöriger Frist durch Aufsichtsrat für die oberste Ebene, durch Geschäftsführung/Vorstand für die zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführung Aufsichtsrat (soweit nicht bereits die gesetzliche Mindestquote von 30% gilt) Vorstand bzw. Geschäftsführung Zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands, nur eine Ebene bei flachen Hierarchien (gemäß der Organisationsstruktur) Dokumentation im Lagebericht, der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bzw. eigenständige Erklärung auf Internetseite des Unternehmens Jährlich: festgesetzte Zielgrößen und Fristen Zum Fristende: Bericht über Erreichen oder Nichterreichen der Zielgrößen Zum Fristende: bei Nichterreichen Angabe von Gründen 6
7 PRIVATWIRTSCHAFT FESTLEGUNG VON ZIELGRÖßEN Für Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind, müssen Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen festgelegt werden Die Festlegung erfolgt durch Beschluss im Aufsichtsrat oder Vorstand Festlegung von Gesellschafterversammlung bei drittmittelbestimmter GmbH börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig betrifft: Unternehmen i.r. mit mehr als 500 Arbeitnehmern AG, KGaA, GmbH, eg, VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) Insgesamt ca Unternehmen 7
8 PRIVATWIRTSCHAFT FESTLEGUNG VON ZIELGRÖßEN Geltungsbereich: Aufsichtsrat (soweit nicht bereits die gesetzliche Mindestquote von 30% gilt) Vorstand bzw. Geschäftsführung Zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands, nur eine Ebene bei flachen Hierarchien Inhaltliche Vorgaben: Keine Mindestzielgröße, individuelle Festlegung durch die Unternehmen Wenn der Frauenanteil auf der Führungs- bzw. Organisationsebene unter 30% liegt, darf die Zielgröße nicht kleiner als der Status Quo sein Wenn der Frauenanteil auf der Führungs- bzw. Organisationsebene bei 30% oder mehr liegt, darf die Zielgröße für diese Ebene den bereits erreichten Wert wieder unterschreiten 8
9 PRIVATWIRTSCHAFT FESTLEGUNG VON ZIELGRÖßEN Fristen und Folgen bei Nichteinhaltung Fristen: Erstmals müssen Zielgrößen bis zum festgelegt werden Die erstmalige Frist zur angestrebte Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum dauern Die folgenden Fristen dürfen jeweils maximal 5 Jahre lang sein Bei Nichterreichen der Zielgrößen innerhalb der Fristen sind keine Sanktionen vorgesehen muss der Vorstand nachvollziehbar die ergriffenen Maßnahmen sowie Gründe für das Scheitern darlegen 9
10 SONDERSTELLUNG EUROPÄISCHE GESELLSCHAFT (SE) Geschlechterquote für Aufsichtsräte (30%) Quote gilt nur für paritätisch mitbestimmte SE (keine explizite Regelung über paritätische Mitbestimmung im europäischen Recht: paritätisch mitbestimmte, mitbestimmungsfreie und teilmitbestimmte SE sind möglich) Nur Gesamterfüllung ohne Widerspruchsmöglichkeit Festlegung der Zielgrößen durch (lt. AktG ): Vorstand und Aufsichtsrat bei dualistisch strukturierter SE Verwaltungsrat bei monistisch strukturierter SE 10
11 PRIVATWIRTSCHAFT DOKUMENTATION, TRANSPARENZ Die Dokumentation erfolgt im jährlichen Lagebericht des Unternehmens Der Lagebericht ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und über das Unternehmensregister einsehbar. Ist kein Lagebericht zu veröffentlichen, dann erfolgt die Dokumentation auf der firmeneigenen Homepage. Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen (30%-Quote für Aufsichtsräte), dokumentieren die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Mindestquote ggf. die Gründe für das Nichterreichen Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind (Zielgrößen für Führungskräfte), dokumentieren ihre festgesetzten Zielgrößen und Fristen bei Fristende: Bericht über Erreichen oder Nichterreichen der Zielgrößen 11
12 PRIVATWIRTSCHAFT DOKUMENTATION, TRANSPARENZ Die Dokumentation erfolgt im jährlichen Lagebericht des Unternehmens Der Lagebericht ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und über das Unternehmensregister einsehbar. Ist kein Lagebericht zu veröffentlichen, dann erfolgt die Dokumentation auf der firmeneigenen Homepage. Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen (30%-Quote für Aufsichtsräte), dokumentieren die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Mindestquote ggf. die Gründe für das Nichterreichen Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind (Zielgrößen für Führungskräfte), dokumentieren ihre festgesetzten Zielgrößen und Fristen bei Fristende: Bericht über Erreichen oder Nichterreichen der Zielgrößen 11
13 QUELLEN Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Fragen und Antworten zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, Stand Drucksache 77/15 des Bundesrats vom : Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Drucksache 18/3784 des Bundestags vom : Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst 12
14 Für die Richtigkeit bzw. Aktualität der aus den angegebenen Quellen von uns zusammengefassten und hier bereitgestellten Informationen übernehmen wir keine Haftung. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Cross Consult GbR Bavariaring München T: 0049 (0)89/ info@crossconsult.de Cross Consult GbR 2015, Alle Rechte vorbehalten
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst DIE FRAUENQUOTE WAS ORGANISATIONEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES DES
MehrNeue Aufgabe für den Aufsichtsrat: Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, im Aufsichtsrat und in den beiden obersten Führungsebenen
ver.di-bundesverwaltung Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 6.8.2014 Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat: Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, im Aufsichtsrat und in den beiden obersten Führungsebenen
MehrVerstöße gegen diese Vorgabe führen zur Nichtigkeit der Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds (Sanktion des leeren Stuhles ).
Dezember 2014 Geschlechterquote in Unternehmen Regierungsentwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
MehrVerstöße gegen diese Vorgabe führen zur Nichtigkeit der Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds (Sanktion des leeren Stuhles ).
März 2015 Geschlechterquote in Unternehmen Bundestag verabschiedet Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Mehrund Männern verabschiedet (sog. Frauenquote)
16. März 2015 Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet (sog. Frauenquote) Der Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von
MehrGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Bundesrat Drucksache 77/15 BRFuss 06.03.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages FJ Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
MehrFRAUENQUOTE IN AUFSICHTSRAT, VORSTAND TOPMANAGEMENT
FÜNF MINUTEN, EIN THEMA FRAUENQUOTE IN AUFSICHTSRAT, VORSTAND UND TOPMANAGEMENT KPMG FRAGT NACH KPMG s team for successfully starting start-ups WER, WIE, WAS? Die Anforderungen des Gesetzes. Gesetz für
MehrKienbaum Management Consultants.» Praxisbeitrag 2015 Die Quintessenz der Quote Geschlechterquoten in Aufsichtsräten und Führungspositionen
Kienbaum Management Consultants» Praxisbeitrag 2015 Die Quintessenz der Quote Geschlechterquoten in Aufsichtsräten und Führungspositionen » Die Quintessenz der Quote Geschlechterquoten in Aufsichtsräten
MehrDie neue Geschlechterquote. Meilenstein der Gleichberechtigung oder bloßer Placebo? Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts. am 21.
Dr. Pascal M. Ludwig Rechtsanwalt GREENFORT Rechtsanwälte Arndtstr. 28 60325 Frankfurt am Main Telefon: +49 (0) 69 9799580 Telefax: +49 (0) 69 97995810 Email: ludwig@gereenfort.de Web: www.greenfort.de
MehrAufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e. V.
Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e. V. Mitgliedersammlung 2014 Aktuelle Gesetzgebung und Gesetzgebungsvorhaben ! Entwicklungen auf Ebene der EU! Entwicklungen in Deutschland! Einzelheiten zu Europäischen
MehrGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst 11. Dezember 2014 2 l Hintergrund Der Anteil weiblicher Führungskräfte an verantwortungsvollen
MehrAktuelles zur Geschlechterquote im Aufsichtsrat
Ausgabe 1/2015 Aktuelles zur Geschlechterquote im Aufsichtsrat Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 27. März 2015 hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe
Mehr2015 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger
Betroffen oder nicht? Das ist hier die Frage. 1. Welche Rechtsform hat ihr Unternehmen? 2. Ist ihr Unternehmen börsennotiert? 3. Welche Belegschaftsgröße hat Ihr Unternehmen? 4. Wurde Ihr Unternehmen vor
MehrUpdate Gesellschaftsrecht
Update Gesellschaftsrecht Dezember 2014 Gesetzliche Frauenquote Das Bundeskabinett hat am 11. Dezember 2014 den Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
MehrWSI. Aufsichtsräte Zusammensetzung der Gremien nach Geschlecht Weit verbreitet: Keine oder nur vereinzelte Frauen im Aufsichtsrat
führungspositionen Aufsichtsräte Zusammensetzung der Gremien nach Geschlecht 08-15 Bearbeitung: Svenja Pfahl, Dietmar Hobler, Sandra Horvath Weit verbreitet: Keine oder nur vereinzelte im Aufsichtsrat
MehrWSI. Aufsichtsräte Zusammensetzung der Gremien nach Geschlecht In den meisten Unternehmen weniger als 30 Prozent Frauen im Aufsichtsrat
führungspositionen Aufsichtsräte Zusammensetzung der Gremien nach Geschlecht 08-16 Bearbeitung: Svenja Pfahl, Dietmar Hobler, Sandra Horvath In den meisten Unternehmen weniger als 30 Prozent im Aufsichtsrat
MehrGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst Leitlinien für das Gesetzgebungsverfahren Stand: 25. März 2014
MehrAbendessen DCGK Berlin,
Ansprache der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig beim Abendessen auf der 14. Fachkonferenz der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 17.06.2015
MehrErklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB für das Geschäftsjahr 2015
Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB für das Geschäftsjahr 2015 Gute Corporate Governance ist Voraussetzung und Ausdruck verantwortungsvoller Unternehmensführung. Vorstand und Aufsichtsrat
MehrCompliance und Corporate Governance. Aktuelle Informationen für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder
Mai 2015 / Gesellschaftsrecht Compliance und Corporate Governance Aktuelle Informationen für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder Update Q2/2015 Inhalt: Aktuelle Gesetzgebung: Die Frauenquote
MehrRheinische Gesellschaftsrechtskonferenz 2015
Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz 2015 Die Umsetzung der Frauenquote Schwierigkeiten und Chancen RA Dr. Hans-Ulrich Wilsing Linklaters LLP, Düsseldorf / Universität zu Köln 19. Juni 2015 Inhalt I.
Mehr1. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates... 21
Inhalt Vorwort.................................... 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 15 1. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates................................
MehrNeueste Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen aus dem Bereich Corporate Law
2/2015 Corporate Law Newsletter Neueste Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen aus dem Bereich Corporate Law Brennpunkt Legal Compliance Ecke 4 Kapitalschutz bei Entnahmen aus dem Vermögen einer GmbH
MehrErklärung zur Unternehmensführung gemäß 315 Abs. 5 HGB i.v.m. 289a HGB
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 315 Abs. 5 HGB i.v.m. 289a HGB Stand: 14. März 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG... 1 2. Angaben
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/11500
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11500 18. Wahlperiode 09.03.2017 Unterrichtung durch die Bundesregierung Erste jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils
MehrDie Gleichberechtigung von Frauen und Männern steht zwar im Grundgesetz, ist aber in vielen Unternehmen noch immer nicht Wirklichkeit geworden.
Fragen und Antworten zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst I. Privatwirtschaft 1. Warum sind gesetzliche
MehrTrägt die Geschlechterquote für Aufsichtsräte zur Verringerung von Ungleichheit in Unternehmen bei?
Dr. Anja Kirsch Fachbereich Wirtschaftswissenschaft Management-Department Trägt die Geschlechterquote für Aufsichtsräte zur Verringerung von Ungleichheit in Unternehmen bei? 27. September 2018 Die Forschungsarbeiten,
MehrGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl 2015 I, Seite 642 ff.) ( A u s z u g )
MehrMonitoring Frauen und Männer in Führungspositionen
Monitoring Frauen und Männer in Führungspositionen Erste jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft
Mehr1/6. Auch im Öffentlichen Sektor: Weniger Frauen in Führung
1/6 Auch im Öffentlichen Sektor: Weniger Frauen in Führung Besetzung von Führungspositionen mit Frauen und Männern im Öffentlichen/Privaten Sektor nach Führungsebene in Deutschland (2012), in Prozent Öffentlicher
MehrNewsletter Dezember 2014 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts- und Notarrecht
Newsletter Dezember 2014 Arbeits-, Pflege-, Wirtschafts- und Notarrecht Bei einer Kerze ist nicht das Wachs wichtig, sondern das Licht!. Mit diesem Satz beschreibt Antoine de Saint-Exupéry sehr schön unsere
MehrFidAR. Management Summary
FidAR FRAUEN IN DIE AUFSICHTSRÄTE Management Summary Stimmungsbarometer zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
MehrEntwicklung des Frauenanteils in Führungsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/569 18. Wahlperiode 19.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Andreae, Ulle Schauws, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter
Mehr13. November 2015 Frauen im Aufsichtsrat Mit der Quote zum Ziel?
13. November 2015 Frauen im Aufsichtsrat Mit der Quote zum Ziel? DIRK Mitgliederversammlung - 13. November 2015 - Claudia Gutjahr-Löser, MorphoSys AG 1 Zu meiner Person Claudia Gutjahr-Löser (45) Head
MehrDer Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. von Dr. Dietrich Hoffmann, Dr. habil. Peter Preu. 5., neubearbeitete und ergänzte Auflage
Der Aufsichtsrat Ein Leitfaden für Aufsichtsräte von Dr. Dietrich Hoffmann, Dr. habil. Peter Preu 5., neubearbeitete und ergänzte Auflage Der Aufsichtsrat Hoffmann / Preu schnell und portofrei erhältlich
Mehr2226/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag
2226/A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 2226/A XXV. GP Eingebracht am 07.06.2017 Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Josef Muchitsch Kolleginnen und Kollegen
MehrRECHNUNGSLEGUNG SPEZIAL
JULI 2015 www.bdo.de RECHNUNGSLEGUNG SPEZIAL Frauenquote im Leitungsorgan Frauenquote im Kontrollgremium Frauenquote in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands/der Geschäftsführung Geschlechterquote
MehrPraxisleitfaden Gendergesetz
EY Governance Matters Praxisleitfaden Gendergesetz Fragen und Antworten zur Umsetzung Stand Januar 2016 Die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch und gerade in Führungsetagen ist eines der zentralen
MehrDr. Barbara Mayer. A. Einführung. 1. Zur Person
Dr. Barbara Mayer Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung vom 23. Februar 2015 zum Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
Mehrzum Referentenentwurf des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Stellungnahme des Deutschen Frauenrates zum Referentenentwurf des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines
MehrErklärung zur Unternehmensführung
Erklärung zur Unternehmensführung Corporate Governance Bericht Erklärung nach 161 AktG zur Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Dr. Hönle AG vom 03. November 2016
Mehr» Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
Kienbaum-Studie 2016 Februar/März 2016» Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Auszug aus der Kienbaum Studie 2016: Corporate Governance 4.0. Aufsichtsratsarbeit zwischen gesetzlichen Anforderungen
MehrStellungnahme Nr. 41/2014 November 2014
Stellungnahme Nr. 41/2014 November 2014 Referentenentwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst
MehrFrauenquote für Führungspositionen?
Claudia Kothe-Heggemann, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Köln* Frauenquote für Führungspositionen? In der Politik und in den Medien ist das Thema der Frauenquote in Führungspositionen
Mehrzu Punkt... der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
Bundesrat Drucksache 636/1/14 26.01.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse FJ - AS - FS - In - K - R - Wi zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Entwurf eines Gesetzes für die
MehrEqual Pay Day Equal Pay Day Die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern
Equal Pay Day 2016 1 Die Entgeltlücke Frauen verdienen in Deutschland durchschnittlich 21,6 % weniger als Männer. Im Durchschnitt liegt die Entgeltlücke in Europa bei 16,3 %. Datenquelle: Eurostat 2014
Mehr1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4
1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz
Mehr1742 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 6 1742 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Justizausschusses über den Antrag 2226/A der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Josef Muchitsch,
MehrI. Allgemeine Anmerkungen
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte
Mehr2226/A. vom (XXV.GP) Antrag
2226/A vom 07.06.2017 (XXV.GP) 1 von 7 1 von 7 d.. Abg..,dneten Kolleginnen und Kollegeif Antrag n, jk,'".. JUj n J.; +r> betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz,
MehrStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
MehrErklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB Die Erklärung zur Unternehmensführung nach 289a HGB ist Bestandteil des Lageberichts. Gemäß 317 Absatz 2 Satz 3 HGB sind die Angaben nach 289a HGB nicht
MehrDer Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. Dr. Dietrich HofFmann. Rechtsanwalt in Düsseldorf
Der Aufsichtsrat Ein Leitfaden für Aufsichtsräte Dr. Dietrich HofFmann Rechtsanwalt in Düsseldorf und Dr. habil. Peter Preu Rechtsanwalt in Düsseldorf 4., neubearbeitete und ergänzte Auflage C. H. BECK'SCHE
MehrErklärung zur Unternehmensführung
Erklärung zur Unternehmensführung Corporate Governance Bericht Erklärung nach 161 AktG zur Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Dr. Hönle AG vom 01. Februar 2017
Mehr1/5. Frauen sind in Vorständen und Aufsichtsräten unterrepräsentiert
1/5 Frauen sind in Vorständen und Aufsichtsräten unterrepräsentiert Frauen und Männer in Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen in Deutschland (2008 2013), in Prozent 100 97,5 97,0 97,0
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. Teil 1: Einführung. 1 Mitbestimmung im System des kollektiven Arbeitsrechts 1
Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XV XVII Teil 1: Einführung 1 Mitbestimmung im System des kollektiven Arbeitsrechts 1 I. Sinn und Zweck der Arbeitnehmer-Mitbestimmung 1 II. Mitbestimmung
MehrDieser Weg wird steinig und schwer
Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Frauenquote 08.03.2017 Lesezeit 2 Min. Dieser Weg wird steinig und schwer Seit Januar 2016 müssen in Deutschland börsennotierte Unternehmen
MehrI. Gegenstand der Stellungnahme
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 20.01.2015 (BT-Dr.
MehrGleichstellung in öffentlichen Unternehmen aktuelle gesetzliche Regelungen
Gleichstellung in öffentlichen Unternehmen aktuelle gesetzliche Regelungen Gemeinsame Informationsveranstaltung Finanzbehörde und Personalamt 19. November 2015 Agenda 1. Begrüßung 2. Warum Gleichstellung?
MehrLufthansa Hauptversammlung 2016
Lufthansa Hauptversammlung 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach
MehrErklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG
Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG Die persönlich haftende Gesellschafterin (die HORNBACH Management AG handelnd durch ihren Vorstand) und der Aufsichtsrat der HORNBACH Holding
MehrSüdzucker AG, Mannheim
Südzucker AG, Mannheim Ordentliche Hauptversammlung am 20. Juli 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Im Folgenden werden gemäß 121 Abs.
MehrI. MINDESTQUOTE Mindestquote: betroffene Gesellschaften börsennotiert börsennotiert UND paritätischen Mitbestimmung paritätisch mitbestimmt
AKTUELLES ZUM GESETZESENTWURF FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN UND MÄNNERN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST Mit dem Gesetzesentwurf für die gleichberechtigte
MehrBericht der Bundesregierung über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes
Bericht der Bundesregierung über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis des Berichts der
MehrPostfach Stuttgart FAX:
MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT BADEN- WÜRTTEMBERG Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-2071 Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Herrn Guido
MehrFrauen und Männer in Führungspositionen. Wann kommt Frau Ackermann?
Frauen und Männer in Führungspositionen Wann kommt Frau Ackermann? PD Dr. Elke Holst Berlin, 28. Mai 2011 Wann kommt Frau Ackermann? Lange Nacht der Wissenschaften 28. Mai 2011 PD Dr. Elke Holst, eholst@diw.de
MehrSo stellen Sie sicher, dass eine Frau ein erfolgreicher Manager ist
Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der KPS AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der KPS AG erklären gem. 161 Aktiengesetz ( Entsprechenserklärung ) zu den Empfehlungen
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/13333
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13333 18. Wahlperiode 10.08.2017 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung
MehrV. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates
V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates 1. Montanmitbestimmungsgesetze 59 1.1 MontanMitbestG Im Regelfall besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, 4 Abs. 1 MontanMitbestG. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag
MehrFrauen in Führungspositionen: Perspektiven aus der Praxis
Frauen in Führungspositionen: Perspektiven aus der Praxis Kienbaum-BDI-Studie zu den neuen Gesetzesvorgaben zur Frauenförderung in deutschen Unternehmen Foliensatz erstellt durch die ÖGUT für FEMtech Über
MehrPro und Contra Frauenquote. Hintergrund und aktuelle (politische) Diskussion
Pro und Contra Frauenquote Hintergrund und aktuelle (politische) Diskussion Definition geschlechter- bzw. genderbezogene Quotenregelung bei der Besetzung von Gremien oder Stellen. Der angestrebte Zweck
MehrErklärung zur Unternehmensführung gemäß 289f und 315d HGB
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289f und 315d HGB Als börsennotierte Aktiengesellschaft gibt die Turbon AG gemäß 289f und 315d HGB eine Erklärung zur Unternehmensführung ab. Die Erklärung zur Unternehmensführung
MehrErklärung zur Unternehmensführung
Erklärung zur Unternehmensführung Corporate Governance Bericht Erklärung nach 161 AktG zur Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Dr. Hönle AG vom 29. Januar 2018 stellt
MehrNewsletter Ausgabe 01/2015 Februar
Newsletter Ausgabe 01/2015 Februar Bitte diese Information an die Gleichstellungsbeauftragte weiterleiten! Termine: Seminar: Von Anfang an dabei! Gleichstellungsbeauftragte in Personalauswahlprozessen
MehrMitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
Marcus Steinberg Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft Die Richtlinie 2001/86/EG zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis
MehrDie Gleichberechtigung von Frauen und Männern steht zwar im Grundgesetz, ist aber in vielen Unternehmen noch immer nicht Wirklichkeit geworden.
Fragen und Antworten zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst I. Privatwirtschaft 1. Warum sind gesetzliche
MehrEs haben bearbeitet: MitbestG:
Es haben bearbeitet: MitbestG: Vorbemerkung Hellmut Wißmann 1 24 Hellmut Wißmann 25 Claudia Schubert 26 Hellmut Wißmann 27 33 Claudia Schubert 34 Hellmut Wißmann 35 41 Claudia Schubert Montan-MitbestimmungsG
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Wirtschaftsunternehmen (ChGlFöG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8878 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Eva Högl, Christel Humme, Elke Ferner, Caren Marks, Sebastian Edathy, Ingo Egloff, Petra Ernstberger,
MehrREPORT BEGINNENDER KULTURWANDEL ODER ABSEHBARE STAGNATION BEI 30%? Die Geschlechterverteilung im Aufsichtsrat der vier Leitindizes AUF EINEN BLICK
REPORT Nr. 21, März 2016 BEGINNENDER KULTURWANDEL ODER ABSEHBARE STAGNATION BEI 30%? Die Geschlechterverteilung im Aufsichtsrat der vier Leitindizes Marion Weckes AUF EINEN BLICK Über alle Indizes hinweg
Mehr2 tierte Geschlecht vorgesehenen Plätze nicht besetzt werden. Die drohende Nichtbesetzung wirkt selbstregulierend. Denn jede Bank hat das Bestreben, i
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8878 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Eva Högl, Christel Humme, Elke Ferner, Caren Marks, Sebastian Edathy, Ingo Egloff, Petra Ernstberger,
MehrGeschlechtergerechtigkeit erfordert mehr! Anmerkungen zur starren Geschlechterquote für Aufsichtsräte
WSI MITTEILUNGEN 8/04 Geschlechtergerechtigkeit erfordert mehr! Anmerkungen zur starren Geschlechterquote für Aufsichtsräte LASSE PÜTZ, MARION WECKES WSI Mitteilungen 04 Diese Datei und ihr Inhalt sind
MehrHauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 9. Mai Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 9. Mai 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG a) Erweiterung der Tagesordnung
MehrWeibliche Führungskräfte in öffentlichen Unternehmen dank Landesgleichstellungsgesetz (LGG)? Bericht aus Berlin Dr.
Weibliche Führungskräfte in öffentlichen Unternehmen dank Landesgleichstellungsgesetz (LGG)? Bericht aus Berlin Dr. Sandra Obermeyer, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Berlin Übersicht
MehrFidAR-Forum VI Frauen in Führungspositionen Berlin, Rede der
Rede der FidAR-Forum VI Frauen in Führungspositionen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig anlässlich des FidAR-Forums VI zum Thema Frauen in Führungspositionen am
MehrDie Frauenquote in deutschen Unternehmen Pro & contra
Die Frauenquote in deutschen Unternehmen Pro & contra Marcel Rosenthal Marcel Rosenthal Frauenquote: pro & contra 9. Dezember 2015 1 / 9 Historische Benachteiligung der Frauen 1754 erste promovierte Frau
MehrMitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes
1. Aufsichtsratspflichtige Unternehmen: Geltungsbereich des Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes Für die Frage, ob in einem Unternehmen ein Aufsichtsrat gebildet werden muss, ist zwischen
MehrVorwort 5 Abkürzungsverzeichnis Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates... 21
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel Geltungs- und Anwendungsbereich, Besetzung des Aufsichtsrates.... 21 I. Geltungsbereich der Gesetze über eine Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
MehrManagerinnen- Barometer 2017
DIW Berlin Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Managerinnen- Barometer 2017 -Es gilt das gesprochene Wort - Elke Holst, Katharina Wrohlich Berlin, Pressegespräch am 11.01.2017 Übersicht 1. Einführung
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 17. Mai Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 17. Mai 2018 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
MehrWeitere Organe. Fakultativer Aufsichtsrat. Obligatorischer Aufsichtsrat. Sonstige Organe. Vorlesung GmbH-Recht Prof. Dr. Florian Jacoby.
Weitere Organe Fakultativer Aufsichtsrat Obligatorischer Aufsichtsrat Sonstige Organe Folie 34 Beispiel Gesellschaft wird zahlungsunfähig Geschäftsführer veranlasst Auszahlungen an einzelne Gläubiger aus
MehrÜbernahmeangebote. Dr. Olaf Müller-Michaels
Übernahmeangebote Dr. Olaf Müller-Michaels mueller-michaels@hoelters-elsing.de Ausgangslage Zielgesellschaft ist an EU-reguliertem Markt in Deutschland börsennotiert (z. B. Prime-Standard, General Standard)
MehrGeschlechterquote: Richtiges Ziel, falscher Weg
Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" BDA-Abteilung Arbeits-
MehrHauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre i.s. von 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG)
Hauptversammlung der, Düsseldorf Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre i.s. von 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG) Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben im Sinne des
Mehr