Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

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1 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst DIE FRAUENQUOTE WAS UNTERNEHMEN WISSEN SOLLTEN Stand

2 ZENTRALE INHALTE DES GESETZES Der Gesetzentwurf basiert auf drei Säulen: 1. Vorgabe einer Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichtsräte, 2. Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen, 3. Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz), die im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft widerspiegeln. (S. 2, Drucksache 18/3784 vom ) Vorschriften und Regelungen für Privatwirtschaft und Öffentlichen Dienst gelten ggf. nebeneinander, d.h. für die Deutsche Bahn AG gelten z.b. beide Regelungen 2

3 ÜBERSICHT 30%-QUOTE IN AUFSICHTSRÄTEN Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen Quote in Aufsichtsräten gültig ab dem quotenwidrige Wahl/Entsendung 30% Frauen bzw. 30% Männer Gesamterfüllung Getrennterfüllung für Neuwahlen bei Ersatzbestellung Vertreter der Anteileigner leerer Stuhl Vertreter der Arbeitnehmer vorübergehend leerer Stuhl 3

4 PRIVATWIRTSCHAFT 30%-QUOTE FÜR AUFSICHTSRÄTE Für Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung * unterliegen, gilt: Der gesamte Aufsichtsrat muss mit mindestens 30% Frauen bzw. 30% Männer besetzt sein (= Gesamterfüllung) Gegen die Gesamterfüllung kann vor jeder Wahl Widerspruch eingelegt werden -> Anteilseignerbank und Arbeitnehmerbank sind dann jeweils getrennt zu 30% mit Männern bzw. Frauen zu besetzen (= Getrennterfüllung) (* nach MitBestG, Montan-Mitbestimmungsgesetz oder MitbestErgG) börsennotiert und paritätisch mitbestimmt betrifft: Unternehmen i.r. mit mehr als Arbeitnehmern AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Insgesamt 108 Unternehmen 4

5 PRIVATWIRTSCHAFT 30%-QUOTE FÜR AUFSICHTSRÄTE Fristen und Umsetzung, Folgen bei Nichteinhaltung Die gesetzliche Mindestquote von 30% gilt ab dem bei Neuwahl (gilt auch für Wahlverfahren, die 2015 beginnen und erst 2016 enden) Ersatzbestellung Was passiert bei Nichteinhaltung (quotenwidriger Wahl/Entsendung): Für Vertreter der Anteileigner -> leerer Stuhl Bei Einzelwahl (chronologische Abfolge): ab dem ersten Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist die Wahl dieses und ggf. der folgenden Vertreter nichtig Bei Blockwahl: die gesamte Wahl hinsichtlich des überrepräsentierten Geschlechts ist nichtig Für Vertreter der Arbeitnehmer (zu Wahlverfahren s. MitBestG bzw. MitBestErgG) -> vorübergehend leerer Stuhl Wahl der Vertreter des überrepräsentierten Geschlechts mit niedrigstem Wahlergebnis ist unwirksam Besetzung über Nachwahl oder gerichtliche Ersatzbestellung Abweichende Regelung bei Unternehmen, die unter das Montan-MitBestG fallen: Wahlvorschlag der Betriebsräte für die Vertreter der Arbeitnehmer muss wiederholt werden 5

6 Zielgrößen und Bemessungsrahmen Fristen und Zuständigkeiten Betroffene Führungsebenen Veröffentlichung und Dokumentation ZIELGRÖßEN ZUR ERHÖHUNG DES FRAUENANTEILS Börsennotierte oder mitbestimmungspflichtige Unternehmen (> 500 Mitarbeiter) Keine Mindestzielgröße Bemessungsrahmen nach aktuellem Prozentsatz: aktuell unter 30% - Zielprozentsatz darf nicht darunter liegen aktuell 30% oder darüber -bestehender Prozentsatz darf unterschritten werden Freie Ausgestaltung (Stufenplan oder Endzielgröße) Erstmals sind ab Zielgrößen und Fristen festzulegen Dauer der ersten Frist bis maximal , Folgefrist maximal 5 Jahre Festlegung von Zielgröße und zugehöriger Frist durch Aufsichtsrat für die oberste Ebene, durch Geschäftsführung/Vorstand für die zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführung Aufsichtsrat (soweit nicht bereits die gesetzliche Mindestquote von 30% gilt) Vorstand bzw. Geschäftsführung Zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands, nur eine Ebene bei flachen Hierarchien (gemäß der Organisationsstruktur) Dokumentation im Lagebericht, der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bzw. eigenständige Erklärung auf Internetseite des Unternehmens Jährlich: festgesetzte Zielgrößen und Fristen Zum Fristende: Bericht über Erreichen oder Nichterreichen der Zielgrößen Zum Fristende: bei Nichterreichen Angabe von Gründen 6

7 PRIVATWIRTSCHAFT FESTLEGUNG VON ZIELGRÖßEN Für Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind, müssen Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen festgelegt werden Die Festlegung erfolgt durch Beschluss im Aufsichtsrat oder Vorstand Festlegung von Gesellschafterversammlung bei drittmittelbestimmter GmbH börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig betrifft: Unternehmen i.r. mit mehr als 500 Arbeitnehmern AG, KGaA, GmbH, eg, VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) Insgesamt ca Unternehmen 7

8 PRIVATWIRTSCHAFT FESTLEGUNG VON ZIELGRÖßEN Geltungsbereich: Aufsichtsrat (soweit nicht bereits die gesetzliche Mindestquote von 30% gilt) Vorstand bzw. Geschäftsführung Zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands, nur eine Ebene bei flachen Hierarchien Inhaltliche Vorgaben: Keine Mindestzielgröße, individuelle Festlegung durch die Unternehmen Wenn der Frauenanteil auf der Führungs- bzw. Organisationsebene unter 30% liegt, darf die Zielgröße nicht kleiner als der Status Quo sein Wenn der Frauenanteil auf der Führungs- bzw. Organisationsebene bei 30% oder mehr liegt, darf die Zielgröße für diese Ebene den bereits erreichten Wert wieder unterschreiten 8

9 PRIVATWIRTSCHAFT FESTLEGUNG VON ZIELGRÖßEN Fristen und Folgen bei Nichteinhaltung Fristen: Erstmals müssen Zielgrößen bis zum festgelegt werden Die erstmalige Frist zur angestrebte Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum dauern Die folgenden Fristen dürfen jeweils maximal 5 Jahre lang sein Bei Nichterreichen der Zielgrößen innerhalb der Fristen sind keine Sanktionen vorgesehen muss der Vorstand nachvollziehbar die ergriffenen Maßnahmen sowie Gründe für das Scheitern darlegen 9

10 SONDERSTELLUNG EUROPÄISCHE GESELLSCHAFT (SE) Geschlechterquote für Aufsichtsräte (30%) Quote gilt nur für paritätisch mitbestimmte SE (keine explizite Regelung über paritätische Mitbestimmung im europäischen Recht: paritätisch mitbestimmte, mitbestimmungsfreie und teilmitbestimmte SE sind möglich) Nur Gesamterfüllung ohne Widerspruchsmöglichkeit Festlegung der Zielgrößen durch (lt. AktG ): Vorstand und Aufsichtsrat bei dualistisch strukturierter SE Verwaltungsrat bei monistisch strukturierter SE 10

11 PRIVATWIRTSCHAFT DOKUMENTATION, TRANSPARENZ Die Dokumentation erfolgt im jährlichen Lagebericht des Unternehmens Der Lagebericht ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und über das Unternehmensregister einsehbar. Ist kein Lagebericht zu veröffentlichen, dann erfolgt die Dokumentation auf der firmeneigenen Homepage. Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen (30%-Quote für Aufsichtsräte), dokumentieren die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Mindestquote ggf. die Gründe für das Nichterreichen Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind (Zielgrößen für Führungskräfte), dokumentieren ihre festgesetzten Zielgrößen und Fristen bei Fristende: Bericht über Erreichen oder Nichterreichen der Zielgrößen 11

12 PRIVATWIRTSCHAFT DOKUMENTATION, TRANSPARENZ Die Dokumentation erfolgt im jährlichen Lagebericht des Unternehmens Der Lagebericht ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und über das Unternehmensregister einsehbar. Ist kein Lagebericht zu veröffentlichen, dann erfolgt die Dokumentation auf der firmeneigenen Homepage. Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen (30%-Quote für Aufsichtsräte), dokumentieren die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der Mindestquote ggf. die Gründe für das Nichterreichen Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind (Zielgrößen für Führungskräfte), dokumentieren ihre festgesetzten Zielgrößen und Fristen bei Fristende: Bericht über Erreichen oder Nichterreichen der Zielgrößen 11

13 QUELLEN Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Fragen und Antworten zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, Stand Drucksache 77/15 des Bundesrats vom : Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Drucksache 18/3784 des Bundestags vom : Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst 12

14 Für die Richtigkeit bzw. Aktualität der aus den angegebenen Quellen von uns zusammengefassten und hier bereitgestellten Informationen übernehmen wir keine Haftung. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Cross Consult GbR Bavariaring München T: 0049 (0)89/ info@crossconsult.de Cross Consult GbR 2015, Alle Rechte vorbehalten

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