Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER

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1 Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör

2 Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung

3 Wo stehen wir? Nicht nur Polizei hat Interesse an Information von Betroffenem zur Sachverhaltsermittlung, sondern u.u. durchaus Interesse des Betroffenen an Darstellung seiner Position Recht des Betroffenen, darauf selbst Stellung nehmen zu dürfen

4 Rechtsgrundlagen Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht: Anwendungsbereich jedwedes gerichtliche Verfahren (Straf-, Verwaltungs-, Zivilprozess) grundrechtsgleiches Recht - Art 93 I Nr. 4a GG Art. 20 III GG: Rechtsstaatsprinzip beinhaltet Recht auf faires Verfahren im umfassenden Sinne Art. 1 I GG: Menschenwürde: Einzelner soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen können für gerichtliches Verfahren ist Art. 103 Abs. 1 GG insofern lex specialis EMRK: Art. 6 I, III EMRK Recht auf faires Verfahren, Recht auf Information

5 Betroffenenrecht Subjektives, einklagbares Recht Pflicht des Gerichts zur Beachtung Abwehrrecht und Teilhabe- und Leistungsrecht Recht auf Information, Möglichkeit zur Äußerung und deren Berücksichtigung im gerichtlichen Verfahren Prozessuales Urrecht des Menschen: Sicherstellung, dass mit ihm nicht kurzer Prozess gemacht wird Objektiv-rechtliches Verfahrensprinzip, das konstitutiv ist für ein rechtsstaatliches Verfahren

6 Leistungs- und Teilhaberecht Recht auf Information: Umfassende Information des Betroffenen über den Verfahrensstoff von Amts wegen, d.h. nicht erst auf Antrag zu informieren Polizeiliche Vernehmungssituation: Information über den konkreten Tatvorwurf und Information, wegen welchen Delikts Gericht muss über alle Tatsachen und Beweismittel, z.b. beigezogene Gerichtsakten, gutachterliche Stellungnahmen, polizeiliche Vernehmungsprotokolle informieren

7 Recht auf Berücksichtigung des Geäußerten: Das Gericht muss von der Äußerung Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen: daher Verstoß, wenn zwar Schriftstück beim Gericht eingeht, dem entscheidenden Richter jedoch bis zur Entscheidung nicht zur Kenntnis gelangt, schließt aber selbstverständlich nicht aus, dass das Gericht die Auffassung nicht seiner Entscheidung zu Grunde legt, da abwegig oder unerheblich, jedoch muss es dies in den Urteilsgründen deutlich machen - Begründungspflicht Erforderlich ist die Anhörung durch das Gericht selbst Äußerung ggü. Dritten reicht nicht (Bspw. Polizeiliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren)

8 Rechtsbeistand Umstritten, ob Anspruch auf einen Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren daraus abgeleitet werden kann, Rspr., insbes. BVerfG überwiegend verneint, aber BVerwG erkennt zwischenzeitlich Anspruch auf Rechtsbeistand in der mündlichen Verhandlung an, da aufgrund Kompliziertheit des Rechts, besteht Gefahr, dass wirksame Wahrnehmung des Rechts auf Gehör ohne rechtskundigen Beistand nicht möglich ist.

9 Dolmetscher Gerichtssprache ist deutsch daher Anspruch auf Dolmetscher verfassungsrechtlich garantiert, sofern Betroffener der deutschen Sprache nicht mächtig, BVerfG: Anspruch aus Art. 2 I i.v.m. Rechtsstaatsprinzip hergeleitet, Lit. teilw. Art. 103 I GG. Anwesenheitsrecht Dolmetscher Art. 6 III lit. e EMRK

10 Abwehrrecht Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch ein Abwehrrecht gegen gerichtliche Maßnahmen, die ohne Anhörung des Betroffenen zustande gekommen sind; bspw. Erlass eines Strafbefehls ohne vorherige Anhörung

11 Persönlicher Schutzbereich Jedermann-Grundrecht natürliche, aber auch juristische Personen erforderlich: Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt: förmlich Beteiligte, nach jeweiliger Prozessordnung: Bsp: Strafverfahren: Angeklagter, Nebenkläger Ermittlungsverfahren: Beschuldigter materiell unmittelbar rechtlich Betroffene: Bsp. der Vater des nichtehelichen Kindes im Adoptionsverfahren, Beschuldigter im Klageerzwingungsverfahren nach 171 ff. StPO

12 Eingriff durch Gericht: Judikative/Exekutive Handeln öffentlicher Gewalt Nicht nur vor Endentscheidung (Urteil/Beschluss), auch vor Zwischenentscheidung, bspw. Ablehnung des Befangenheitsantrags, vor Anklageerhebung StA nicht nur wenn Anhörung völlig versäumt, sondern ebenso, wenn bspw. Zustellung der Ladung/Anhörungsbogens nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

13 Eingriff: Legislative Gesetz, das Möglichkeit zur Stellungnahme einschränkt, Zulässigkeit von Entscheidungen ohne vorherige Anhörung Bsp: Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, Haftbefehls Regelung über Stellungnahmefristen und Ausschluss von Vorbringen, das später vorgetragen wird, z.b. Rüge der Befangenheit ( 25 StPO) Rüge der Besetzung des Gerichts ( 222a StPO)

14 Schranken Verfassungsimmanente Schranken: andere Güter von Verfassungsrang (oder Grundrechte anderer) Beispiel: effektive Strafverfolgung Verfahren erfolgreich geführt werden können, Ausschluss der Möglichkeit der Verdunkelung, keine Verfahrensverzögerung Art. 103 I GG verlangt eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs, umgesetzt im Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, z.b. 33a StPO Grundgesetzliche Absicherung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nur einfachgesetzlich garantiert (BVerfG 62, 392, Jarass/Pieroth, Art. 103 Rn. 26) und der Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens

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