Übungsfälle Anfechtung und Widerruf

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1 Übungsfälle Anfechtung und Widerruf K will bei V 10 Flaschen Wein eines bestimmten Jahrgangs bestellen. Als er die Bestellung formuliert, vertippt er sich und schreibt 100 Flaschen. Als V die 100 Flaschen liefert, stellt sich der Irrtum heraus. K will den Vertrag über 100 Flaschen nicht gelten lassen; V besteht auf Abnahme der 100 Flaschen. Zu Recht? Anspruch des V auf Abnahme der Flaschen aus 433 I? nur, wenn zwischen V und K ein Kaufvertrag besteht Angebot und Annahme (+) ABER: wirksame Anfechtung der Willenserklärung durch K Anfechtungsgrund: 119 I (+) Erklärungsirrtum: K hat nicht erklärt, was er erklären wollte Anfechtungserklärung (+) ( K will den Vertrag nicht gelten lassen ) Anfechtungsfrist: 121 unverzüglich (+) Folge: 142 Willenserklärung des K wegen Anfechtung von Anfang an nichtig DAHER Kaufvertrag (-) V hat keine Ansprüche gegen K K will bei V 10 Flaschen Wein eines bestimmten Jahrgangs bestellen. Als er die Bestellung formuliert, vertippt er sich und schreibt 100 Flaschen. Als V die 100 Flaschen liefert, stellt sich der Irrtum heraus. K ficht seine Erklärung an. V verlangt nun den Ersatz der Portokosten für die Zusendung der Lieferung in Höhe von 40,00. Zu Recht? Anspruch des V gegen K auf Schadenersatz aus 122? angefochtene Willenserklärung (+) wegen Erklärungsirrtum des K innerhalb der Anfechtungsfrist, 119 I, 121 Schaden des V (+) Portokosten i.h.v. 40,00 Verursachung des Schadens durch Vertrauen des V auf die Gültigkeit des Vertrages (+) V hätte die Portokosten nur aufgewendet, weil er auf das Zustandekommen des Kaufvertrags vertraute Kenntnis / fahrlässige Unkenntnis des V vom Anfechtungsgrund, 122 II (-) ERGEBNIS: K muss V die Portokosten ersetzen. 1

2 V verkauft an K ein Gemälde, von dem er annimmt, es sei allenfalls 500 wert. Danach erfährt er, dass die Bilder dieses Malers für mindestens 3000 gehandelt werden. Kann V anfechten? Nennen Sie die einschlägigen Normen und begründen Sie kurz Ihre Entscheidung! Hat V einen Anfechtungsgrund? Erklärungsirrtum, 119 I (-) da V erklärte, was er erklären wollte Inhaltsirrtum, 119 I (-) da V wusste, was er erklärt Eigenschaftsirrtum, 119 II (-) da Eigenschaft = der Sache auf Dauer anhaftend, also wertbildende Faktoren hier: Irrtum des V über den Wert selbst = unbeachtlicher Motivirrtum! Täuschung oder Drohung, 123 (-) ERGEBNIS: V hat keinen Anfechtungsgrund und kann daher nicht anfechten Rentnerin K nimmt an einer Busreise in den Thüringer Wald teil. Bestandteil der Fahrt ist auch eine Werbeveranstaltung des V, bei der sich K zum Kauf einer Heizdecke zum Preis von 150,00 hinreißen lässt. Über ihre Rechte als Verbraucherin wird sie nicht aufgeklärt. Wieder zu Hause bereut K den Kauf. Als V nach 6 Wochen die Zahlung des Kaufpreises anmahnt, fragt K, was sie tun kann, um aus dem Geschäft herauszukommen. Widerrufsrecht der K aus 355? K als Verbraucherin, 13 (+) da Kauf für private Zwecke gesetzliches Widerrufsrecht (+) 312 I = Haustürgeschäft Vertrag über entgeltliche Leistung (+) Zustandekommen des Geschäfts bei einer Freizeitveranstaltung, 312 I 1 Nr. 2 (+) Widerrufsfrist von 2 Wochen: hier (-) mangels Belehrung der K, 355 II, III Form des Widerrufs, 355 I 2: in Textform ( 126b) ohne Begründung oder Zurücksenden der Kaufsache ERGEBNIS: K hat ein Widerrufsrecht aus 355 2

3 Übungsfall Bereicherungsrecht Der 16jährige K hat mit V einen Kaufvertrag über ein Mofa geschlossen. V hat das Mofa sofort an K übereignet. Als die Eltern von dem Geschäft erfahren, verweigern sie die Genehmigung. V verlangt nun das Mofa zurück. K muss nun zugeben, dass das Mofa bei einem von ihm verursachten Unfall vollständig zerstört worden ist. Welche Ansprüche hat V? Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Mofas aus 812 I 1? Leistung des V an K (+) da das Mofa bewusst und zweckgerichtet (= in Erfüllung des Kaufvertrags) an K übereignet und dadurch das Vermögen des K gemehrt worden ist dadurch Bereicherung des K (+) Erwerb des Eigentums an dem Mofa ohne rechtlichen Grund (+) da der der Übereignung zugrunde liegende Kaufvertrag ( 433) wegen 107, 108 unwirksam war, hatte K gegen V keinen Anspruch auf Übereignung ( 929) der Kaufsache Zwischenergebnis: K muss V das durch dessen Leistung Erlangte herausgeben = Rückübertragung des Eigentums an dem Mofa, 812 I 1, 818 I Problem: Mofa ist zerstört, Herausgabe also unmöglich Anspruch auf Wertersatz, 818 II jedoch (-) da wegen der Zerstörung der K nicht mehr bereichert ist, 818 III ERGEBNIS: V kann gegen K keine Bereicherungsansprüche geltend machen. 3

4 Übungsfälle Besitz E hat sein Fahrrad am Fahrradständer vor der Uni abgestellt, ohne es abzuschließen. Kurz nach der Vorlesung bittet ihn sein Freund L, ihm das Fahrrad zu leihen, womit E einverstanden ist. Er fordert L auf, sich das Rad einfach zu nehmen. Auf dem Weg zum Fahrradständer sieht er, wie Dieb D dabei ist, mit dem Fahrrad wegzufahren. Darf L dem D das Rad mit Gewalt abnehmen? Recht des L zur Ausübung des Selbsthilferechts nach 859 II? Fahrrad als bewegliche Sache (+) L als Besitzer, 854? tatsächliche Sachherrschaft ursprünglich bei E, auch mit Abstellen im Fahrradständer ohne das Rad abzuschließen Erlangen der Sachherrschaft durch L, 854 I (-) zwar faktische Zugriffsmöglichkeit, jedoch keine erkennbare Dokumentation des Besitzübergangs nach außen ABER: Möglichkeit des L, die Sachherrschaft auszuüben, 854 II (+), da Fahrrad nicht abgeschlossen und Standort bekannt, d.h. bloße Einigung zwischen E und L genügt Ausübung verbotener Eigenmacht durch D (+), vgl. 858: D hat den Besitz des L am Rad widerrechtlich entzogen D durch L auf frischer Tat betroffen (+) ERGEBNIS: L darf D das Rad nach 859 II mit Gewalt abnehmen. E ist Inhaber eines Zeitungsladens. Jede Nacht stellt der Lieferant L die Zeitungslieferungen für den kommenden Tag vor der Ladentür ab. Eines Morgens vor der Öffnung des Geschäfts beobachtet die Angestellte A, wie sich D an dem noch vor der Tür liegenden Paket zu schaffen macht, eine Zeitung entnimmt und davonlaufen will. Darf A den D verfolgen und ihm die Zeitung mit Gewalt wieder abnehmen? Recht der A auf Ausübung des Selbsthilferechts nach 859 II, 860? Zeitung als bewegliche Sache (+) E als unmittelbarer Besitzer der Zeitung, 854 I (+) da Besitzbegründungswille und tatsächliche Sachherrschaft (Besitzwechsel von L auf E nach außen erkennbar dokumentiert durch das Ablegen vor dem Geschäft) verbotene Eigenmacht des D (+) da widerrechtliche Besitzentziehung ohne Willen des E A als Besitzdiener in des E, vgl. 855 (+) da Weisungsunterworfenheit und Besitzausübung für diesen ERGEBNIS: A darf die dem Besitzer aus 859 II zustehenden Selbsthilferechte gemäß 860 ausüben und die Zeitung dem D mit Gewalt wieder abnehmen. 4

5 Dieb D übergibt seiner Freundin F diverse Schmuckstücke, die er dem E gestohlen hat. F soll diese verwahren und so vor dem Zugriff der Polizei schützen. Welche Besitzverhältnisse bestehen an dem Schmuck? F als unmittelbare Besitzerin, 854 I (+) da Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft und Besitzbegründungswille D als mittelbarer Besitzer, 868? Rechtsverhältnis zwischen D und F, vermöge dessen F auf Zeit dem D gegenüber zum Besitz berechtigt und verpflichtet ist (+) hier: Verwahrungsvertrag ( 688) zwar gemäß 138 unwirksam, aber tatsächlicher Wille der F, für den D den Besitz zu mitteln und tatsächliche Sachherrschaft der F (diese besitzt als Verwahrer, vgl. Wortlaut des 868) Ergebnis: F = Besitzmittlerin; D = mittelbarer Besitzer Besitz des E, vgl. 856 (-) da Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft nicht lediglich vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt, da er nicht weiß, wo sich der Schmuck befindet Übungsfall Dienst- und Werkvertrag : Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag (nach Brox, Besonderes Schuldrecht, S. 237) A bringt seinen PKW zur Reparatur in die Werkstatt des U, weil der Motor defekt ist. U lässt die Reparatur von dem bei ihm angestellten Kfz-Mechaniker M vornehmen. Die Bemühungen des M bleiben aber ohne Erfolg, da er die Fehlerquelle nicht entdecken kann. Kann U von A das vereinbarte Entgelt für die Reparatur verlangen? Kann M von U den vereinbarten Stundenlohn verlangen? U A = Werkvertrag, 631 U ist gegenüber A zur Herstellung eines Werkes verpflichtet: Reparatur des Wagens U als Unternehmer trägt Erfolgsrisiko ohne Erfolg kein Vergütungsanspruch, 631 U M = Dienstvertrag, 611 M schuldet nur Tätigwerden im Rahmen des mit U bestehenden Dauerschuldverhältnisses Interessenbewertung: M trägt kein Erfolgsrisiko, auch weil er nicht eigenverantwortlich handeln kann, sondern den Weisungen des U unterworfen ist Lohnanspruch (+) auch wenn der mit der Tätigkeit angestrebte Erfolg nicht eintritt 5

6 Übungsfälle Eigentum an beweglichen Sachen V verkauft am 1. Januar ein Auto an K. Beide vereinbaren, dass K den Kaufpreis bis zum Monatsende zahlen soll. Als K nicht zahlt, schickt V seinen Angestellten A am 2. Februar zu K mit der Anweisung, dem K das Fahrzeug zu überbringen und nach dem Geld zu fragen. A übergibt das Fahrzeug im Namen des V. K nimmt es entgegen, verweigert aber weiterhin die Zahlung. V ist empört und verlangt von K die Herausgabe des Wagens. K verweigert dies mit der Begründung, dass er als Eigentümer des Fahrzeugs hierzu nicht verpflichtet ist. Zu Recht? Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des PKW aus 985? Besitz des K, vgl. 854 (+) da tatsächliche Sachherrschaft Eigentum des V an dem Fahrzeug ursprünglich (+) ABER Eigentumserwerb des K gemäß 929? Einigung über den Eigentumserwerb, 929 S. 1: Angebot zur Einigung konkludent mit Ablieferung des Wagens durch A Willenserklärung des A wirkt gemäß 164 I für und gegen V, da er dessen Stellvertreter ist Annahme des Angebots konkludent durch Entgegennahme des Fahrzeugs durch K Übergabe des Fahrzeugs (+) da Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft zugunsten des K ERGEBNIS: Da die Voraussetzungen des 929 S. 1 erfüllt sind, ist K Eigentümer des Fahrzeugs geworden. V hat daher keinen Herausgabeanspruch aus 985. WICHTIG: Dass K den Kaufpreis nicht gezahlt hat, stellt zwar eine Verletzung seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag dar (vgl. 433 II), ist aber wegen des Trennungsprinzips für den Eigentumsübergang vollkommen unbeachtlich! V ist Eigentümerin eines wertvollen Gemäldes, an dem sie sehr hängt. Als sie dringend Geld benötigt, entschließt sie sich, das Bild an E zu verkaufen. Beide einigen sich, dass das Bild dem E gehören, es aber bis zum Tod der V bei dieser verbleiben soll. Ist E Eigentümer des Gemäldes geworden? Eigentumserwerb nach 929 S. 1 (-) da V den unmittelbaren Besitz behalten soll Eigentumserwerb nach 929, 930? Einigung zwischen V und E über den Eigentumsübergang (+) Ersetzung der Übergabe durch ein Besitzkonstitut nach 930 (+) da beide ein Rechtsverhältnis vereinbaren, das V zum Besitz des Gemäldes berechtigt Besitzkonstitut auf Zeit (+) bis zum Tod der V Besitzmittlungswille der V (+) Ergebnis: E ist gemäß 929, 930 Eigentümer des Gemäldes geworden. 6

7 V ist Eigentümer eines Autos, das er an D vermietet hat. V verkauft den Wagen an E. Beide einigen sich, dass von das Auto nun an E gehören soll und dieser es nach Ablauf der Mietzeit bei D abholen soll. D weiß von dieser Vereinbarung nichts. Ist E Eigentümer geworden? Eigentumserwerb nach 929 (-) mangels Übergabe Eigentumserwerb nach 929, 930 (-), da V (!) nicht unmittelbarer Besitzer des Wagens ist Eigentumserwerb nach 929, 931? Einigung zwischen V und E über den Eigentumsübergang (+) Ersetzung der Übergabe durch Abtretung ( 398) des Herausgabeanspruchs von V gegen D aus dem Mietvertrag ( 546) an E, d.h. nunmehr Berechtigung des E, von D die Herausgabe zu verlangen = mittelbarer Besitz des E ( 868) Kenntnis des D nicht erforderlich Ergebnis: E ist gemäß 929, 931 Eigentümer des Fahrzeugs geworden. E hat B sein Auto geliehen. Als B Geld braucht, verkauft er das Fahrzeug an D. Die Übergabe findet sofort statt. Beide einigen sich, dass D Eigentümer werden soll. Hat D Eigentum erworben, wenn er nicht wusste, dass E der wahre Eigentümer des Wagens war? Eigentumserwerb nach 929 S. 1 (-) zwar Einigung und Übergabe; B ist jedoch nicht Eigentümer gutgläubiger Erwerb nach 929, 932 I? Veräußerung nach 929 S. 1 (+) B als Nichtberechtigter (+) Gutgläubigkeit des D, vgl. 932 II (+) da er davon ausging, dass B Eigentümer ist kein Abhandenkommen, 935 (+) da E seinen unmittelbaren Besitz freiwillig an B übertragen hat Ergebnis: D hat gutgläubig Eigentum erworben. Abwandlung wie oben. Hat D Eigentum erworben, wenn ihm B mitgeteilt hat, der Wagen gehöre E; dieser habe ihn aber gebeten, einen Käufer zu suchen? Eigentumserwerb nach 929 S. 1 (-) zwar Einigung und Übergabe; B ist jedoch nicht Eigentümer gutgläubiger Erwerb nach 929, 932 I? Veräußerung nach 929 S. 1 (+) B als Nichtberechtigter (+) Gutgläubigkeit des D (-), da er weiß, dass B nicht Eigentümer ist; kein Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, vgl. 932 II Ergebnis: D hat kein Eigentum erworben. 7

8 V hat sich von E einen Baukran geliehen. Er veräußert den Kran an den gutgläubigen D. Damit V weiterhin seine Bauaufträge erledigen kann, vereinbart er mit D, dass diesem zwar der Kran gehören soll, V ihn aber weiterhin behalten soll. Nach kurzer Zeit erfährt D, dass V gar nicht Eigentümer war. Er fährt kurzerhand zu dessen Baustelle, lässt sich den Kran herausgeben und transportiert ihn ab. Ist D Eigentümer geworden? Eigentumserwerb nach 929, 930 (-) zwar Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts, jedoch war V nicht Eigentümer gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929, 930, 933? Veräußerung nach 930 (+) V als Nichtberechtigter (+) Übergabe des Krans von V an D (+) Gutgläubigkeit des D im Zeitpunkt der Übergabe, vgl. 932 II (-) da D dann schon die wahren Eigentumsverhältnisse kannte Ergebnis: D ist nicht Eigentümer geworden. Übungsfälle Eigentum an unbeweglichen Sachen E verkauft sein Grundstück an K. Am 2. Januar 2006 erklären beide ordnungsgemäß vor dem Notar die Auflassung. Einen Tag später stellt K beim Grundbuchamt unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen einen Antrag auf seine Eintragung als Eigentümer. Am 10. Januar 2006 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des V eröffnet. K wird am 12. Januar als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, K habe kein Eigentum erworben, da V wegen der Insolvenz nicht mehr verfügungsbefugt war. Zu Recht? Eigentumserwerb am Grundstück durch K? notariell beurkundete Einigung zwischen V und K, 873 I, 925 I (+) Eintragung des K als Eigentümer, 873 I (+) Problem: Verlust der Verfügungsbefugnis des V ( 81 InsO) vor Vollendung des Eigentumsübergangs Unbeachtlichkeit der Verfügungsbeschränkung nach 878? Bindungswirkung der Auflassungserklärung für V (+), vgl. 873 II Eintragungsantrag des K vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung (+) d.h. zum Eigentumserwerb fehlt nur noch die Eintragung des K Ergebnis: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert den Eigentumserwerb des K nicht, da die Voraussetzungen des 878 erfüllt sind. 8

9 E verkauft sein Grundstück durch notariellen Kaufvertrag an K. Die Auflassung soll erst erfolgen, wenn K den Kaufpreis bezahlt wird, jedoch bestellt E zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch eingetragen wird. Später bietet D dem E einen wesentlich höheren Preis für das Grundstück. E geht auf das Angebot ein; beide schließen sogleich formwirksam einen Kaufvertrag und vereinbaren die Auflassung. D wird als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Ist D Eigentümer geworden? Was kann K tun? Eigentumserwerb des D? notariell beurkundete Auflassung, 873, 925 (+) Eintragung des D, 873 (+) Verfügungsbefugnis des E (+) da Vormerkung diese nicht beschränkt Ergebnis: D ist Eigentümer geworden, da alle Voraussetzungen der 873, 925 erfüllt sind. Rechte des K? mangels Auflassung und Eintragung im Grundbuch zunächst kein Eigentumserwerb des K jedoch Anspruch des K auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1? Auflassungsvormerkung zugunsten K, 883 I (+) gegenüber K Unwirksamkeit der Übereignung des Grundstücks an D, 883 II (+) d.h. gegenüber K gilt weiterhin E als Eigentümer und K kann von ihm die Auflassung verlangen. Anspruch des K auf Eintragung ins Grundbuch (+) nach Stellung eines Eintragungsantrags, Nachweis der Auflassung von E an K sowie Bewilligung der Eintragung durch den Voreingetragenen = D Anspruch des K gegen D auf Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer, 888 I (+) Ergebnis: K kann Auflassung und seine Eintragung ins Grundbuch erzwingen. E ist Eigentümer eines Grundstücks. Am 2. Januar 2006 verkauft er es formgerecht an K; die Auflassung wird sogleich erklärt. K wird am 10. Januar 2006 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Am 1. Februar 2006 verkauft K das Grundstück weiter an D. Im formwirksamen Kaufvertrag wird auch die Auflassung erklärt. D stellt am 3. Februar 2006 beim Grundbuchamt den Antrag auf seine Eintragung als Eigentümer. Kurz erfahren K und D, dass E geisteskrank ist. Gleichwohl wird D am 28. Februar 2006 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Wer ist Eigentümer des Grundstücks? zunächst Eigentum des E Eigentumserwerb des K (-) zwar Auflassung und Eintragung nach 873, 925 jedoch Unwirksamkeit der Willenserklärung des E gemäß 104 Nr. 2, 105 I Eigentumserwerb des D von K, 892? Auflassung und Eintragung des D, 873, 925 (+) K als Nichtberechtiger (s.o.) 9

10 Unrichtigkeit des Grundbuchs, 892 I (+) da K statt E als Eigentümer eingetragen Gutgläubigkeit des D, 892 I zunächst (+) aber: Kenntnis des D von der Unrichtigkeit des Grundbuchs vor seiner Eintragung vgl. aber 892 II: zum Eigentumserwerb des D fehlte nur noch die Eintragung maßgeblicher Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit ist die Stellung des Eintragungsantrags Ergebnis: Da D bei Stellung des Eintragungsantrags die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht kannte, hat er gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück erworben. Übungsfälle Firmenrecht Hans Müller betreibt in Jena ein Café unter der Firma Kaffeepause Hans Müller e. Kfm., das seit Jahren gute Umsätze abwirft. Der seit langem mit ihm verfeindete Heinz Müller will an diesem Erfolg teilhaben und eröffnet in der Nähe ebenfalls ein Café. Als Firma meldet er Kaffeepause Heinz Müller e. Kfm. zum Handelsregister an. Hans Müller ist empört und überlegt, ob er Heinz Müller auf Unterlassung verklagen kann. Hätte dies Aussicht auf Erfolg? Unterlassungsanspruch des Hans Müller aus 37 II HGB? nur (+) wenn Heinz Müller unbefugt eine Firma gebraucht und Hans Müller dadurch in seinen Rechten verletzt wird unbefugter Gebrauch der Firma Kaffeepause Heinz Müller e. Kfm. nach 17 ff HGB? Verstoß gegen 30 HGB nur, wenn beide Unternehmen wegen der Firma nicht deutlich unterscheidbar sind bei Personenfirmen: Verwendung des Vornamens i.d.r. ausreichend für Unterscheidbarkeit, vgl. auch 30 II HGB: ergänzender Zusatz nur bei völliger Gleichheit von Vor- und Familiennamen Ergebnis: eine Unterlassungsklage des Hans Müller hätte (nach den Maßstäben des HGB) nur wenig Aussicht auf Erfolg. K kauft von V dessen Autowerkstatt und führt mit Einwilligung des V die Firma Autoreparatur V, Nachfolger K e. Kfm. Kurz vor seinem Ausscheiden hatte V den Wagen des X repariert, der jedoch die Reparaturkosten in Höhe von noch nicht beglichen hat. Außerdem hatte V noch eine neue Hebebühne für die Werkstatt zum Preis von von Y erworben. Kann K von X die Zahlung der verlangen? Kann Y von K die Abnahme der Hebebühne und Zahlung der verlangen? Haftung des K als Erwerber des Unternehmens, 25 HGB Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (+) Kaufvertrag zwischen K und V Fortführung der bisherigen Firma mit Nachfolgezusatz (+) keine Vereinbarung zwischen V und K über Haftungsausschluss 10

11 Haftung des Erwerbers mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten, 25 I 1 HGB d.h. K muss Hebebühne abnehmen und bezahlen (aus 433 II BGB), da Verbindlichkeit im Geschäft begründet wurde zudem Erwerb aller Forderungen des Unternehmens, da V in Firmenfortführung eingewilligt hat, 25 I 2 HGB d.h. K kann von X Reparaturkosten i. H. v aus 631 BGB verlangen. Übungsfall Geschäftsfähigkeit Tante T schenkt dem 17jährigen M 1000 zur Anschaffung eines großen Lexikons. Die Eltern sind mit der Anschaffung des Lexikons einverstanden. M kauft stattdessen aber mit dem Geld bei V ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 900. Die Eltern sind empört und lehnen das Geschäft ab. Kann V von M die Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch des V gegen M auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 I? nur, wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist 106: beschränkte Geschäftsfähigkeit des M 107: Einwilligung der gesetzlichen Vertreters ( 1629 = Eltern) für WE, die dem Minderjährigen nicht lediglich rechtlichen Vorteil bringen rechtlicher Vorteil bei Kaufvertragsschluss (-) da Pflicht des M zur Zahlung des Kaufpreises ( 433 II) 108: mangels Genehmigung der Eltern Unwirksamkeit des Vertrags 110: Wirksamkeit des Vertrags infolge Bewirkens der Leistung mit eigenen Mitteln des Minderjährigen (-) da Geld nicht zur freien Verfügung überlassen, sondern zum Kauf eines Lexikons ERGEBNIS: V kann nicht Bezahlung des Mofas fordern. 11

12 Übungsfälle Handelsgeschäfte Die Geschäftsführerin G des Kindergartens Zwergen-Paradies GmbH gibt mündlich im Namen der GmbH eine Bürgschaftserklärung gegenüber X ab. Als X die GmbH als Bürge in Anspruch nehmen will, wendet G ein, der mündliche Bürgschaftsvertrag sei unwirksam, da sie kein Handelsgewerbe betreibe. Ist dieser Einwand berechtigt? Anspruch des X gegen die GmbH auf Erfüllung der Bürgenschuld, 765 BGB (+) wenn wirksamer Vertrag zwischen X und GmbH zustande gekommen nach 766 BGB grundsätzlich Schriftform der Bürgschaftserklärung erforderlich Modifikation durch 350 HGB (+) wenn die GmbH Kaufmann ist Kaufmannseigenschaft kraft Gesetzes (+) vgl. 6 HGB, da GmbH eine Handelsgesellschaft ist unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt auf Kaufmannseigenschaft der G kommt es nicht an, da sie als Geschäftsführerin die GmbH nur vertritt und nicht selbst Trägerin des Unternehmens ist Ergebnis: da die GmbH als Bürgin Kaufmann ist, findet die Formvorschrift des 766 BGB gemäß 350 HGB keine Anwendung. Der Bürgschaftsvertrag ist wirksam, so dass X von der GmbH Erfüllung der Bürgschaftsschuld verlangen kann. Kaufmann K führt bei der B-Bank AG sein Firmenkonto. Er erteilt der B per Fax den Auftrag, für ihn 500 Aktien der X-AG zu kaufen. Als er nach einem halben Jahr wegen der immensen Kurssteigerungen die Aktien wieder verkaufen will, um den Gewinn abzuschöpfen, stellt er fest, dass die Bank den Auftrag nicht ausgeführt hat. Er verlangt Schadenersatz nach 280 I, III, 281 BGB. Die B lehnt dies ab, da mangels Annahmeerklärung kein Vertrag zustande gekommen sei. Wer hat Recht? Anspruch des K gegen B auf Schadenersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 281 BGB (+) wenn B schuldhaft Pflichten aus einem Schuldverhältnis verletzt hat Schuldverhältnis zwischen K und B (+) zwar keine Annahmeerklärung der B, aber ihr Schweigen gilt nach 362 HGB als Annahme B als Kaufmann (+) 6 HGB: AG ist Handelsgesellschaft Geschäftsverbindung zwischen K und B über die Besorgung von Geschäften (+) da B für K Bankgeschäfte besorgt Zugang des Antrags des K (+) keine unverzügliche Antwort der B Pflichtverletzung durch Nichtausführung des Auftrags (+) Vertretenmüssen (+) zumindest Fahrlässigkeit, 280 I 2, 276 BGB Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung (+) da besondere Umstände nach 281 II BGB vorliegen: Nacherfüllung hätte für K keinen Wert Schaden (+) entgangene Kursgewinne Ergebnis: K kann von der B Schadenersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 281 BGB verlangen 12

13 Kaufmann K betreibt eine Schneiderei, in der er auch Änderungsarbeiten vornimmt. X hatte ihm ein teures Ballkleid aus Seide mit Diamantenbesatz zum Kürzen vorbeigebracht. Als Y in den Laden kommt, gefällt ihr das Kleid so gut, dass K es ihr verkauft und sogleich übereignet. Ist Y Eigentümerin geworden, wenn K ihr gegenüber zwar eingeräumt hat, dass das Kleid zwar der X gehört, diese es aber bei ihm in Kommission gegeben hat? Eigentumserwerb nach 929 BGB (-) da K nicht Eigentümer des Kleides war Eigentumserwerb nach 929, 932 BGB (-) mangels Gutgläubigkeit der Y, vgl. 932 II BGB: Y wusste, dass das Kleid nicht im Eigentum des K stand Eigentumserwerb nach 366 HGB? K als Kaufmann (+) Veräußerung des Kleides in seinem Handelsgeschäft (+) guter Glaube der Y an die Befugnis des K, über das Kleid zu verfügen (+) kein Abhandenkommen des Kleides, 935 BGB (+) da X den unmittelbaren Besitz freiwillig an K übertragen hatte Ergebnis: Y hat nach 366 HGB gutgläubig das Eigentum an dem Kleid erworben. Übungsfälle Handelskauf Einzelhändler H hat bei der Südfrüchte ohg 50 Kisten Ananas zum Preis von 500 bestellt. Als X die Ware im Namen der ohg bei H abliefern will, verweigert dieser ohne jeden Grund die Annahme. Da die Früchte zu verderben drohen, lässt die ohg diese versteigern, kann dabei aber lediglich 250 erzielen. Die Differenz verlangt sie von H. H lehnt die Forderung mit der Begründung ab, mangels Lieferung müsse er auch nicht zahlen. Besteht der Anspruch der ohg? Anspruch der ohg gegen H auf Zahlung von 250 aus 433 II BGB? Kaufvertrag, 433 BGB (+) Untergang der Kaufpreisforderung durch die Versteigerung der Waren, 326 I 1 BGB (-) da Nichtleistung der ohg nicht auf 275 I BGB beruht Annahmeverzug des H, 293 BGB (+) Recht der ohg, die Versteigerung durchzuführen, 373 II (+) da H ( 1 I HGB) und die ohg ( 6 HGB) Kaufleute sind Versteigerung ohne Androhung möglich, 373 II 2 HGB Versteigerung für Rechnung des säumigen Käufers = H, 373 III HGB, d.h. Abrechnung nach Auftragsrecht ohg muss Versteigerungserlös an H herausgeben, 667 BGB im Übrigen aber Bestehenbleiben der Kaufpreisforderung Ergebnis: Die ohg hat gegen H einen Anspruch auf Begleichung des Restkaufpreises in Höhe von 250 aus 433 II BGB. 13

14 A hat bei der B-Bank AG sein Gehaltskonto. Er beauftragt die B, für ihn sofort 100 Aktien der X-AG zu kaufen. Der Antrag bleibt liegen. Als er auf Mahnung des A schließlich ausgeführt wird, ist der Kurs um 10% gestiegen. Haftet die Bank für die Differenz? Anspruch des A gegen B auf Schadenersatz aus 376 I HGB? B als Kaufmann kraft Rechtsform, 6 HGB Vereinbarung einer fest bestimmten Leistungszeit (+) sofort Schweigen der B als Annahmeerklärung, 362 HGB, da laufende Geschäftsverbindung zwischen A und B über die Besorgung von Geschäften Nichtleistung zur bestimmten Zeit (+) Ergebnis: A kann von B aus 376 I HGB Schadenersatz verlangen, und zwar in Höhe des Unterschieds im Börsenpreis zwischen geschuldeter und tatsächlicher Leistungszeit, 376 II HGB Einzelhändler H hat bei der Südfrüchte ohg 20 Kisten mit Ananas-Konserven bestellt. Diese werden am 1. Februar geliefert. Am 10. März beschwert sich eine Kundin bei H darüber, dass die Früchte in den Dosen verschimmelt sind, was man von außen nicht erkennen konnte. H überprüft sogleich die noch im Lager befindlichen Konserven und stellt fest, dass diese allesamt verdorben sind. Er zeigt dies umgehend der ohg an. Kann er von dieser Lieferung neuer, einwandfreier Ware verlangen? Anspruch des H gegen die ohg auf Nachlieferung aus 433, 437, 439 BGB? Kaufvertrag zwischen H und ohg, 433 BGB (+) Mangel der Kaufsache, 434 I 2 Nr. 2 BGB (+) da sich verschimmeltes Obst nicht zum Verzehr eignet Erhalt der Gewährleistungsrechte durch rechtzeitige Mängelrüge, 377 HGB? beiderseitiges Handelsgeschäft (+) H ( 1 I HGB) und die ohg ( 6 HGB) sind Kaufleute und das Geschäft gehört zu ihrem Handelsgewerbe, 343 HGB unverzügliche Untersuchung und Rüge nach Ablieferung durch den Verkäufer? zwar nicht unmittelbar nach Ablieferung; Schimmel war jedoch von außen nicht erkennbar und es wäre untunlich, von H bei Lieferung das Öffnen aller Konserven zu verlangen daher: verdeckter Mangel nach 377 III HGB unverzügliche ( 121 BGB) Rüge nach Entdeckung des Mangels (+) Ergebnis: H hat nach 433, 437, 439 BGB einen Anspruch gegen die ohg auf Nachlieferung mangelfreier Waren. 14

15 Übungsfälle Handelsrechtliche Vertretungsmacht Kaufmann K betreibt ein Hotel. Er hat dem P wirksam Prokura erteilt. P kauft bei X p.pa. mehrere Gabelstapler und einen Baukran. Außerdem nimmt er bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellt zur Sicherung der Darlehensschuld eine Hypothek auf das Hotelgrundstück. Als K davon erfährt, ist er empört. Er fragt, ob die von P abgeschlossenen Geschäfte wirksam sind. Wirksamkeit des mit X abgeschlossenen Kaufvertrags ( 433 BGB)? eigene Willenserklärung des P (+) im Namen des K (+) vgl. Zeichnung p.pa. im Rahmen seiner Vertretungsmacht? 49 I HGB: Prokurist ist ermächtigt, alle Geschäfte abzuschließen, die der Betrieb eines = irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt Branchenzugehörigkeit nicht erforderlich daher Wirksamkeit des Kaufvertrags (+) Wirksamkeit der Darlehensaufnahme ( 488 BGB) aus den eben genannten Gründen ebenfalls (+) Wirksamkeit der Bestellung der Hypothek ( 1113 BGB)? eigene Willenserklärung des P (+) im Namen des K (+) vgl. Zeichnung p.pa. im Rahmen seiner Vertretungsmacht? 49 I HGB: Prokurist ist ermächtigt, alle Geschäfte abzuschließen, die der Betrieb eines = irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt ABER keine Ermächtigung zur Belastung von Grundstücken, 49 II HGB Bestellung der Hypothek als Grundstücksbelastung (+) da dadurch B-Bank das Recht erwirbt, aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu fordern, 1113 BGB daher Wirksamkeit der Hypothekenbestellung (-) Kaufmann K hat P Prokura erteilt. Im Arbeitsvertrag zwischen K und P ist vereinbart, dass P keine Geschäfte abschließen darf, deren Wert übersteigt. Gleichwohl kauft P bei X im Namen des K eine Maschine zum Preis von Als X Abnahme und Bezahlung verlangt, verweigert K dies unter Verweis auf den beschränkten Umfang der Prokura. Zu Recht? Hat K Ansprüche gegen P? Anspruch des X gegen K auf Abnahme und Bezahlung der Maschine aus 433 II BGB? (+) wenn die Willenserklärung des P für und gegen den K wirkt, 164 BGB eigene Willenserklärung des P (+) im Namen des K (+) im Rahmen der Vertretungsmacht (+) vgl. 49 I HGB = alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis (K P) gegenüber X unwirksam, 50 I HGB Gutgläubigkeit des X (+) 15

16 Ergebnis: P handelte mit Vertretungsmacht, so dass seine Willenserklärung für und gegen K wirkt, 164 BGB. Daher ist zwischen X und K ein Kaufvertrag zustande gekommen und K ist aus 433 II BGB zur Abnahme und Bezahlung der Maschine verpflichtet. Anspruch des K gegen P auf Schadenersatz aus 280 I BGB? Pflichtverletzung des P durch Überschreiten der im Arbeitsvertrag gesetzten Grenzen der Vertretungsmacht Vertretenmüssen des P (+), 280 I 2, 276 Schaden des K? Zwar muss er den Kaufvertrag erfüllen und an X zahlen. Dafür erhält er aber die Maschine. Schaden vorerst also (-) Ergebnis: zunächst kein Anspruch des K gegen P auf Schadenersatz aus 280 I BGB. K will sich im Geschäft des V eine Stereoanlage kaufen. Er lässt sich von der Aushilfe A bedienen, die ihm eine Anlage zum Preis von 500 verkauft. Auf Bitten des K räumt sie ihm die Möglichkeit der Ratenzahlung ein. Ist zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande gekommen? Kaufvertrag ( 433 BGB) zwischen K und V (+) wenn die Willenserklärung der A für und gegen V wirkt, 164 BGB eigene Willenserklärung der A (+) im Namen des V (+) da sich dies aus den Umständen ergibt, vgl. 164 I 2 BGB Vertretungsmacht der A (+) vgl. 56 HGB, da sie mit Wissen und Wollen des V in dessen Geschäft tätig ist Verkauf der Stereoanlage gegen Ratenzahlung kein ungewöhnliches Geschäft Ergebnis: Kaufvertrag zwischen K und V (+) Übungsfälle Kaufmannsbegriff Die städtische Arbeitsloseninitiative A nimmt gebrauchte Möbel entgegen, lässt diese durch ihre zwei Angestellten Instandsetzen und gibt sie anschließend gegen ein geringes Entgelt an Bedürftige ab. Aus dem Erlös werden die laufenden Kosten der Einrichtung, die Angestellten sowie eine Schreibkraft bezahlt. Muss sich die Arbeitsloseninitiative im Handelsregister eintragen lassen? Eintragungspflicht nach 29 HGB nur, wenn A = Kaufmann 1 I HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt Möbelverkauf als Gewerbe? Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs, 1 II HGB? hier Gewinnerzielungsabsicht (-) Ergebnis: Kaufmannsbegriff nicht erfüllt, keine Eintragungspflicht 16

17 K will während der Fußball-WM 2006 vor allen Austragungsstadien Thüringer Bratwürste verkaufen. Um den Arbeitsaufwand zu bewältigen, muss er 40 Mitarbeiter einstellen und einige investieren, um Arbeitsgerät und Würstchen einzukaufen. Wegen der erwarteten Besucherzahlen verspricht er sich gleichwohl hohe Gewinne. Ist er verpflichtet, sich zum Handelsregister anzumelden? Eintragungspflicht nach 29 HGB nur, wenn K = Kaufmann 1 I HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt Bratwurstverkauf als Gewerbe, d.h. erfordern Art oder Umfang der geplanten Tätigkeit einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb? selbständige Tätigkeit, vgl. 84 I 2 HGB (+) Erkennbarkeit nach außen (+) Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet (+) Gewinnerzielungsabsicht (+) Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit? Tätigkeit zwar begrenzt auf lediglich 3 Wochen, jedoch insgesamt auf eine Vielzahl von Geschäften ausgerichtet = ausreichend für Dauerhaftigkeit weitere Kriterien: hohe Zahl von Mitarbeiter, vergleichsweise großer Umfang des Geschäfts Ergebnis: K ist Ist-Kaufmann gemäß 1 I HGB und muss sich als solcher nach 29 HGB ins Handelsregister eintragen lassen. Imker I besitzt fünf Bienenvölker. Den von diesen produzierten Honig verkauft er in einem Hofladen, in dem vier Mitarbeiter angestellt sind und der einen monatlichen Gewinn von abwirft. I hatte sich freiwillig im Handelsregister als Kaufmann eintragen lassen. Nach einiger Zeit werden ihm aber die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere Buchführung und Finanzierung, lästig. Er möchte seine Eintragung daher wieder löschen lassen. Ist das möglich? I als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. v. 3 I HGB (+) da planmäßige Tierhaltung (Bienen) zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Honig) Verkauf des Honigs im Hofladen kein eigenständiges, sondern Nebengewerbe nach 3 III HGB Imkerei als selbständiges landwirtschaftliches Unternehmen Laden organisatorisch mit der Imkerei verbunden und von dieser abhängig Betrieb durch denselben Unternehmer = I daher: Gesamtbetrachtung von Imkerei und Laden als landwirtschaftlicher Betrieb nach 3 I HGB nach Art und Umfang Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebs (+) vgl. Umsatz, Mitarbeiterzahl Anspruch auf Löschung daher nur nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften für die Löschung kaufmännischer Firmen, 3 II HGB, d.h. 2 S. 3 HGB gilt nicht! Löschung nur, wenn Betrieb eingestellt oder wenn Umfang des 1 II HGB nicht mehr erreicht wird hier (-) 17

18 Ergebnis: I kann seine Eintragung im Handelsregister nicht rückgängig machen. A und B betreiben einen kleinen Partyservice ohne weitere Angestellte, der auch kaum Umsätze abwirft. Sie lassen sich nicht ins Handelsregister eintragen. Im Geschäftsverkehr treten sie jedoch als Partyservice A&B ohg auf, weil sie glauben, als solche seriöser zu wirken und dadurch mehr Aufträge erzielen zu können. 4 Wochen nach Lieferung mehrerer Paletten Einweggeschirr stellen sie fest, dass dieses kaputt und offensichtlich unbrauchbar ist. Sie machen gegenüber dem Lieferanten L-GmbH ihre Rechte auf Mängelgewährleistung geltend. L weist dies zurück, da A und B ihrer Rügepflicht auf 377 HGB nicht nachgekommen sind. Zu Recht? Rügepflicht aus 377 HGB (+) wenn Kauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft war L-GmbH als Kaufmann (+) vgl. 6 HGB A und B als Kaufleute? Ist-Kaufleute nach 1 HGB (-) da Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern Form-Kaufleute nach 6 HGB (-) da sie tatsächlich keine ohg gegründet haben ABER Erwecken des Rechtsscheins einer Handelsgesellschaft i.s.v. 6 HGB in zurechenbarer Weise (+) und Gutgläubigkeit der L-GmbH (+) Ergebnis: A und B sind Scheinkaufleute und müssen sich daher trotz fehlender Eintragung als Kaufleute behandeln lassen! Daher gilt für sie auch die Rügeobliegenheit aus 377 HGB. Mangels fristgemäßer Rüge der Mangelhaftigkeit der Ware haben A und B ihre Gewährleistungsrechte verloren, vgl. 377 III HGB. 18

19 Übungsfälle Kaufrecht Kneipenbetreiber K kauft bei V eine neue Zapfanlage zum Preis von Nach einigen Tagen stellt sich heraus, dass das aus der Anlage gezapfte Bier zu warm ist, weil V aus Unachtsamkeit beim Einbau das Kühlaggregat beschädigt hat. K fordert V auf, ihm eine neue Zapfanlage zu liefern. V entgegnet jedoch, es sei lediglich ein neues Kühlaggregat einzubauen, um den Fehler zu beheben. Nachdem V die Reparatur durchgeführt hat und die Anlage nun einwandfrei funktioniert, verlangt K von ihm wegen des Ärgers einen Rabatt auf den Kaufpreis sowie Schadenersatz in Höhe von 600 für den bis zur Reparatur entgangenen Umsatz. Zu Recht? Recht des K auf Minderung ( Rabatt ) des Kaufpreises, 437 Nr. 2, 441? Kaufvertrag zwischen K und V, 433 (+) Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang zwar (+), jedoch Behebung des Mangels durch Reparatur Ergebnis: Minderung (-) Anspruch des K gegen V auf Schadenersatz neben der Leistung, 437 Nr. 3, 280 I? Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang, 434 II 1 (+) Verschulden des Verkäufers, 276 (+) Fahrlässigkeit Schaden infolge der mangelhaften Lieferung, der durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden konnte (+) Hätte V das Kühlaggregat nicht beschädigt, hätte die Anlage von Anfang an funktioniert. Umsatzeinbußen i. H. v. 600 können auch durch die Reparatur der Anlage nicht wieder ausgeglichen werden ERGEBNIS: Anspruch des K auf Kaufpreisminderung (-), Anspruch auf Ersatz des Betriebsausfallschadens (+) K ersteigert bei ebay einen gebrauchten Laptop von V, der gewerblich einen Versand für Hard- und Software betreibt und ebay als Plattform hierfür nutzt. V hatte in der Produktbeschreibung angegeben, dass er das Gerät mit einem garantiert neuen Akku ausgestattet hat. Um Geld zu sparen, hatte er aber tatsächlich einen alten Akku eingebaut. Zugleich wies V darauf hin, dass er jede Haftung wegen Mängeln ausschließe. Nach 2 Monaten zeigt sich, dass der Akku wegen eines Fehlers laufend Kurzschlüsse verursacht. K bittet um den Austausch des Akkus. V erwidert, K habe den Fehler selbst verursacht, können zumindest niemals beweisen, dass der Fehler schon bei der Versendung vorgelegen habe. Zudem habe er auch wegen des Haftungsausschlusses keinerlei Ansprüche. V sehe sich daher zu nichts verpflichtet. K möchte das Gerät nun zurückgeben und sich von V den Kaufpreis erstatten lassen. Zu Recht? 19

20 Recht des K auf Rücktritt vom Vertrag, 437 Nr. 2, 440, 323? Kaufvertrag zwischen K und V, 433 (+) Mangel der Kaufsache (+) bei Gefahrübergang, 434 I 2? hier: Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang nach 476, da Verbrauchsgüterkauf i. S. v. 474 I K als Verbraucher, 13 (+) V als Unternehmer, 14 (+) da Verkauf zu gewerblichen Zwecken Kauf einer beweglichen Sache (+) Achtung: 474 I 2 gilt nicht, da keine öffentliche Versteigerung vorliegt! Auftreten des Mangels innerhalb von sechs Monaten (+) Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung, 323 II Nr. 1 (+) wegen endgültiger und ernsthafter Verweigerung der Nacherfüllung durch V Wirksamkeit des Haftungsausschlusses, 444 (-) wegen Beschaffenheitsgarantie ( garantiert neu ) EREGBNIS: Rücktrittsrecht des K (+) Folgen: K muss den Laptop an V zurückgeben, kann dafür aber den Kaufpreis zurückverlangen, 346 I Übungsfälle Kreditsicherung S will bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von aufnehmen. Die Bank besteht zur Sicherung der Darlehensforderung auf einer Bürgschaft. Nach langem Zureden kann S seine Ehefrau E, die seit Jahren arbeitslos ist und über kein nennenswertes Vermögen verfügt, zum Abschluss des Bürgschaftsvertrags bewegen. E stimmt dem auch deshalb zu, weil sie Angst hat, anderenfalls von S verlassen zu werden. Als S mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gerät, will die B-Bank E in Anspruch nehmen. E verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Bürgschaftsvertrag sei sittenwidrig und daher unwirksam. Zu Recht? Anspruch der B gegen E auf Zahlung von aus 765? Problem: Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags wegen Sittenwidrigkeit nach 138? krasses Missverhältnis zwischen Leistungsverpflichtung des Bürgen und dessen Leistungsfähigkeit (+) E ist vermögenslos und hat keinerlei Einkommen Bürgschaftsschuld mit von ihr nicht zu erbringen berechtigtes Interesse der B an der Bürgschaft trotz Überforderung der E (-) da kein Vermögenszuwachs bei E zu erwarten Ergebnis: Da E durch die Bürgschaft krass überfordert würde, ist der Vertrag nach 138 sittenwidrig und daher nichtig. B hat daher keinen Anspruch aus

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