F.C. Eintracht Oberissigheim 1974 e.v.
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1 F.C. Eintracht Oberissigheim 1974 e.v. SATZUNGEN 1 Name und Sitz Der am 10. Mai 1974 gegründete Verein führt den Namen FC EINTRACHT OBERISSIGHEIM 1974 E.V. und hat seinen Sitz in Bruchköbel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden. 2 Zweck und Aufgaben Der Sportverein FC EINTRACHT OBERISSIGHEIM 1974 E.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen, b) durch die Pflege der Kameradschaft und der Freundschaft miteinander verbinden, c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LANDESSPORTBUND HESSEN E.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. 4 Geschäftsjahr Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder c) Jugendmitglieder 5 Mitgliedschaft 1
2 Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind. Minderjährige können die Mitgliedschaft des Vereins nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Jugendliche bis 18 Jahre werden in der Jugendabteilung zusammengefasst. 6 Erwerb Mitgliedschaft Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen nicht abgelehnt werden und muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen. Die Mitgliedschaft endet: 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1) durch Tod 2) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist. 3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wenn ein Mitglied a) 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlichen Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat 4) durch Ausschluss (siehe 11, Absatz 2) 8 Mitgliedschaftsrechte Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar. Jugendliche bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu Erfüllung. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 9 Pflichten der Mitglieder 1. den Verein in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen, 2
3 2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und der Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, 3. die Beiträge pünktlich zu zahlen, 4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, 5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen. 10 Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. 11 Strafen Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: a) Warnung b) Verweis c) Geldbuße bis zu 100 d) Sperre Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar: a) bei groben Verstößen gegen die Vereinsatzung, b) wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen, c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereins. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand ( 13) 2. der Ältestenrat ( 14) 3. die Mitgliederversammlung ( 15) 12 Organe des Vereins 13 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem 1.Vorsitzenden b) bis zu drei 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart 3
4 d) dem Schriftführer e) dem Vereinswart f) dem Vereinsjugendwart g) dem Spielausschuss - Vorsitzenden h) dem Vergnügungsausschuss - Vorsitzenden Vorstand im Sinn des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, einer der 2. Vorsitzenden und der Kassenwart. Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes im Sinne des 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung im Abstand von 2 Jahren gewählt und zwar erstmalig wieder im Januar Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. 17). 14 Der Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein: a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind, b) Ehrenmitglieder Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen: a) die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen in Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden. b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehen von finanziellen Verpflichtungen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein. Im Bedarfsfall übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus. 4
5 15 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll bis Monat März des Folgejahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss: a) Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer) e) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen f) Bestätigung der Abteilungsleiter Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 20 v.h. der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendliche bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, auch wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Eine Blockwahl des Vorstandes, oder Teile des Vorstandes, ist nur zulässig, wenn für die jeweiligen Positionen nur jeweils ein Kandidat zur Verfügung steht und die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang mehrheitlich beschließt. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem, sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls unterschreiben. 16 Die Kassenprüfer Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. 17 Die Ausschüsse Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann. 5
6 18 Die Sportabteilungen Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Der 1. Vorsitzende vertritt die Abteilungen im Vorstand. 19 Die Jugendabteilung Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von einem Obmann, der von den Abteilungsleitern bestellt wird, geleitet werden. Die Bestellung der Jugendgruppenobmänner bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 20 Ehrungen Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereins- Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.v., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. 21 Auflösung Über die Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt haben und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und einer Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen e.v. (oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), der (oder die) es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 10. Mai Geändert und beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 3.Februar Geändert und beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 27.März
c) die besonders talentierten Sportler im Rahmen seiner gegebenen Möglichkeiten zu fördern.
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- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung
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1 VEREINSSATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Armenhof. 2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen
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Satzung. 1. Der Verein führt den Namen "südsee Kinder- und Jugendhilfe"
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Satzung. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein Förderverein Kindergarten St. Josef mit Sitz in Cham verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Satzung. des. Turn- und Sportverein Heiligenstein e.v.
Satzung des Turn- und Sportverein 1911 Heiligenstein e.v. 17.05.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 2 Mitgliedschaft 3 Beendigung der Mitgliedschaft 4 Beiträge 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
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Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
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Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der im Jahr 1887 gegründete Verein führt den Namen Männergesangverein 1887 Münchholzhausen mit dem Zusatz e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Wetzlar-Münchholzhausen und
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Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Satzung. Kaltmühle Frankfurt
Satzung Kaltmühle 41 60439 Frankfurt www.rsv-heddernheim.de 1. 2. 1 Name und Sitz Radsportverein Nassovia Wanderlust 1896 e.v. Frankfurt am Main Heddernheim Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main
V E R E I N S S A T Z U N G. FV Vilja Wehr 1925 e.v.
V E R E I N S S A T Z U N G FV Vilja Wehr 1925 e.v. 1 Name und Vereinszweck 1. Der Verein führt den Namen Fußballverein Vilja Wehr 1925 e.v.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz (VR10829)
Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister
Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Satzung. des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
Satzung des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Ammersee-Gymnasium 2. Er hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee.
Satzung des Bernhausen aktiv e. V.
Satzung des Bernhausen aktiv e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Bernhausen aktiv und hat seinen Sitz in Filderstadt. Er ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballabteilung SV Kasing (e. V.)
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußballabteilung SV Kasing (e. V.) 2. Er hat seinen Sitz in Kasing und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung Revision 2012 Gültig ab dem 02.03.2012 Inhalt 1 Name, Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft... 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft...
S A T Z U N G. BTC BÖNNINGSTEDTER TENNIS - CLUB e. V. 1. Der am 25. Oktober 1979 in Bönningstedt gegründete Tennis-Club führt den Namen
S A T Z U N G BTC BÖNNINGSTEDTER TENNIS - CLUB e. V. Name, Sitz und Zweck 1 1. Der am 25. Oktober 1979 in Bönningstedt gegründete Tennis-Club führt den Namen BTC - BÖNNINGSTEDTER-TENNIS-CLUB e. V. abgekürzt:
Satzung. Inhaltsverzeichnis. Förderverein der Limesschule Idstein e.v.
Satzung Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 2 5 Ende der Mitgliedschaft... 3 6 Organe des Vereins...
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister
a) Sport und Spiel b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
2 Zweck und Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere
IG Messler Kerb e.v. Vereinssatzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein trägt den Namen IG Messler Kerb e.v. 2) Der Verein hat seinen Sitz in 64409 Messel. 3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
Satzung des SG Einheit 63 Cottbus e.v.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Satzung des SG Einheit 63 Cottbus e.v. (1) Der am 01.03.1963 gegründete Verein führt den Namen SG Einheit 63 Cottbus e.v. und hat seinen Sitz in Cottbus. Er ist im Vereinsregister
Satzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06.
Satzung Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf gemeinnütziger Verein Dorfplatz 3 14532 Stahnsdorf 1. Fassung vom 06. Juni 2001 zuletzt geändert durch die Versammlung der Mitglieder am
SATZUNG. Institut für Verfahrensrecht im elektronischen Rechtsverkehr
SATZUNG Institut für Verfahrensrecht im elektronischen Rechtsverkehr 1 - Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Institut für Verfahrensrecht im elektronischen Rechtsverkehr. (2) Er soll in das Vereinsregister
S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.
1 S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins Groß Lüben e.v. 1 Name und Sitz Der Reit- und Fahrverein Groß Lüben e.v. hat seinen Sitz in Groß Lüben und ist beim Amtsgericht in Perleberg eingetragen (Aktenzeichen
der trierer Knaben Satzung 1 Grundlagen, 2 Zweck, 3 Mitgliedschaft, 4 Organe, 5 Auflösung
Satzung 1 Grundlagen, 2 Zweck, 3 Mitgliedschaft, 4 Organe, 5 Auflösung 1 Grundlagen des Vereins 1. Name des Vereins Der Verein führt den Namen Förderkreis der Trierer Sängerknaben Chorknaben der Barmherzigen
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.
Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Klingenberg e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v."
1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen FSR-Deutschland Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v." 2 (Geschäftsjahr) Der Sitz des Vereins ist in Brieselang Geschäftsjahr
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
Satzung. Bike lt Starnberg e.v
Satzung Bike lt Starnberg e.v. 28.11.2017 1 Name, Sitz Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Bike lt Starnberg e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen
S A T Z U N G Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen. 2. Der
Vereinssatzung. für die Freiwillige Feuerwehr Geislitz e.v.
Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr Geislitz e.v. 1 Name und Sitz Der 1891 gegründete Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Geislitz e.v. Er hat seinen Sitz in Linsengericht Geislitz. Geschäftsjahr
Förderverein der. Schule am Goldberg. 2 Zweck des Vereins
Satzung Förderverein der Schule am Goldberg 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Goldberg. 2. Sitz des Vereins ist Heusenstamm. 3. Der Verein wird in das
Satzung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR eingetragen.
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Kurdistanhilfe e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 13384 eingetragen. 1 Nr. 2 Der Verein
Satzung des Förderverein Kunstturnen TSG Grünstadt e.v.
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Satzung des Förderverein Kunstturnen TSG Grünstadt e.v. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Kunstturnen TSG Grünstadt e.v.. 2. Er hat seinen Sitz in Grünstadt und
Satzung des Fördervereins Fußball-Jugend Wambel
2015 Satzung des Fördervereins Fußball-Jugend Wambel Förderverein Fußball-Jugend Wambel Satzung in der Fassung vom 22.01.2015 foerderverein@fussball-jugend-wambel.de http://fussball-jugend-wambel.de Foto:
Vereinssatzung Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein Kirn e.v. Gültig ab 20. Januar 2015
Vereinssatzung Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein Kirn e.v. Gültig ab 20. Januar 2015 1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Idar-Oberstein-
Satzung des Fördervereins Spielplatz Kirrweiler INHALTSVERZEICHNIS. 1 Name und Sitz. 2 Zweck. 3 Gemeinnützigkeit. 4 Geschäftsjahr.
Satzung des Fördervereins Spielplatz Kirrweiler INHALTSVERZEICHNIS 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Gemeinnützigkeit 4 Geschäftsjahr 5 Mitgliedschaft 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft 7 Rechte und Pflichten
Satzung des Sportverein Arzberg e.v.
Satzung des Sportverein Arzberg e.v. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen Sportverein Arzberg. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Sportverein Arzberg e.v.. 2. Der Verein
Satzung für Sportverein
Satzung für Sportverein 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 25.08.2006 gegründete Verein führt den Namen Verein zur Förderung von Gesundheit und Rehabilitation im Westend. Er ist Mitglied des Behindertensportverbandes
Satzung des Schützenvereins Würzberg e.v.
Satzung des Schützenvereins Würzberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Würzberg e.v. und hat seinen Sitz in Michelstadt-Würzberg im Odenwald. Er trat an die
VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales
S a t z u n g VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales Gliederung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr...Seite 2 2 Zweck und Aufgaben des Vereins...Seite 2 3 Gemeinnützigkeit...Seite 2 4 Mitgliedschaften...Seite
Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.
Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...
Tischtennisverein Stirpe Oelingen e.v. Satzung. 1 Name, Sitz und Zweck
Satzung 1 Name, Sitz und Zweck Der Tischtennisverein Stirpe-Oelingen e.v. mit Sitz in Bohmte, Ortsteil Stirpe-Oelingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Satzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..
Satzung 1 Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v.. Der Sitz des Vereins ist Soest. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest
Satzung des Fördervereins der Grundschule Petersdorf
Satzung des Fördervereins der Grundschule Petersdorf 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der am 14.04.2015 gegründete Verein führt den Namen: Förderverein der Grundschule Petersdorf. (2) Er hat seinen Sitz:
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Städtischen Katholischen Grundschule Fleher Strasse 213, Düsseldorf (Stand
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Städtischen Katholischen Grundschule Fleher Strasse 213, Düsseldorf (Stand 26.01.2012) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein
SG Lahnfels 1920/28 e.v.
SG Lahnfels 1920/28 e.v. (Sarnau / Goßfelden) (Gemeinnützig anerkannt) Satzung 1 Name Sitz und Geschäftsjahr 1. Der im Jahre 1978 gegründete Verein entstand durch den Zusammenschluss der beiden Vereine
SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.
SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)
Satzung. Betriebssportgemeinschaft Fit im BSV Hamburg 1 Name, Sitz und Zweck
Satzung Betriebssportgemeinschaft Fit im BSV Hamburg 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 09.09.2009 in Hamburg gegründete Verein führt den Namen Fit im BSV Hamburg. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Die Reitsportgemeinschaft Fasanenhof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Dies ist insbesondere:
1 Satzung Name und Sitz Der am 29. April 1976 gegründete Verein führt den Namen: Reitsportgemeinschaft Fasanenhof und hat seinen Sitz in Hanau, Ortsteil Klein-Auheim. Er ist in das Vereinsregister eingetragen
Satzung für den. Schulverein Lessing-Grundschule Bad Doberan
Satzung für den Schulverein Lessing-Grundschule Bad Doberan 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Schulverein Lessing-Grundschule. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält