Mandanteninformation: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

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1 Mandanteninfrmatin: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch Kernaussage Mit Wirkung zum wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Die "Gelangensbestätigung" ersetzte die bisher erfrderlichen Nachweise. Aufgrund erheblichen Widerstands gegen die kaum praktikable Neuregelung versprach das Bundesfinanzministerium (BMF) eine nchmalige Überarbeitung der entsprechenden Regelungen der Umsatzsteuerdurchführungsverrdnung (UStDV). Die Änderung wurde nun verabschiedet. Änderung der UStDV Entgegen der bisherigen Regelungen sind nun neben der Gelangensbestätigung auch alternative Nachweise zulässig. S können die Nachweise unter bestimmten Vraussetzungen auch durch Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen, trackingand-tracing-prtklle der Empfangsbestätigungen vn Pstdienstleistern geführt werden. Hinsichtlich der eigentlichen Gelangensbestätigung ergeben sich nur wenige Vereinfachungen. S reicht nunmehr z. B. die Bestätigung des Mnats des Erhalts der Lieferung durch den Empfänger aus. Knsequenz Die neue Fassung der UStDV tritt ab dem in Kraft. Bis dahin können die Unternehmen die Nachweise nch gemäß der bis zum geltenden Rechtslage führen. Insgesamt stellt die neue Regelung eine Vereinfachung dar. Die Unternehmen müssen sich nun umgehend mit den neuen Regelungen auseinandersetzen. S ist z. B. zu klären, in welchen Fällen die erfrderlichen Nachweise mit Hilfe der Gelangensbestätigung eingehlt und wann die alternativen Nachweise genutzt werden sllen. Hierbei ist zu beachten, dass die frmalen Anfrderungen an die alternativ zu erbringenden Nachweise zum Teil strikter ausfallen als für die Gelangensbestätigung. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sllten die mit dem Exprt betrauten Mitarbeiter entsprechend geschult werden, vn der Finanzbuchhaltung bis zum Vertrieb. Es wird erwartet, dass das BMF nch ein ergänzendes Schreiben veröffentlichen wird, auch dieses wird zu beachten sein. Alle Infrmatinen nach bestem Wissen, jedch hne Gewähr. Diese Infrmatin ersetzt nicht die individuelle Beratung! Rechtsstand: 29. August 2013, 1. Auflage

2 Merkblatt Gelangensbestätigung: Für die Frage, durch welche Belege der Nachweis zu führen ist, wird wie bislang unterschieden in s genannte Beförderungsfälle, in denen Kunde der Lieferer selbst die Ware, z.b. mit Werks-LKWs, transprtieren und in s genannte Versendungsfälle, in denen selbständige Dritte, z.b. Spediteure, in den Transprtvrgang eingeschaltet sind. Beförderungsfälle: Neben dem Vrhandensein eines Dppels der Rechnung ist zwingend eine sgenannte Gelangensbestätigung ntwendig. Hierbei handelt es sich um ein Dkument mit flgenden Mindestangaben: Namen und Anschrift des Abnehmers (= Unternehmen im EU-Ausland) Wie bei jeder nrmalen Rechnung auch die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gelieferten Ware. Bei Fahrzeugen im Sinn des 1b Abs. 2 UStG erwartet das Finanzamt zusätzlich die Angabe der Fahrzeug-Identifikatinsnummer. Es muss der Ort und der Mnat des Erhalts der Ware schriftlich festgehalten werden. Bei Abhlung der Ware durch den Abnehmer, muss dieser nachträglich bestätigen, dass die Ware tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist. Das Datum der Ausstellung der Gelangensbestätigung der der anderen Nachweispapiere. Die Unterschrift des Abnehmers der eines Beauftragten. Bei elektrnischer Übermittlung ist keine Unterschrift erfrderlich, wenn der Abnehmer aus den anderen Papieren zu entnehmen ist. Die Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dkumenten bestehen. D.h. es ist nicht zwingend ein Muster zu verwenden der Frmular einzusetzen. Tipp: Wer sich an die Muster der Gelangensbestätigung der Finanzverwaltung hält (vgl. Anlagen), geht keinerlei Risik ein, weil in dieser Gelangensbestätigung alle Vrgaben berücksichtigt werden. Lässt die Unternehmenspraxis es zu, empfiehlt sich die Nachweisführung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung in allen Fällen nach der Gelangensbestätigung. Hlt der Abnehmer die Ware selbst ab, kann die Gelangensbestätigung natürlich erst am Ende der Abhlfahrt ausgestellt werden. Tipp: Um den Abnehmer zu mtivieren, die Bestätigung über das Gelangen der Ware ins EU- Ausland zu erbringen, planen viele Unternehmer das Einräumen vn Vergünstigungen beim nächsten Kauf (Gutschein, Naturalrabatt, etc.).

3 Versendungsfälle Nur sweit die Ware versendet wird, das heißt Dritte, z.b. Spediteure, in den Transprtvrgang eingeschaltet sind, werden gleichberechtigte alternative Nachweise anerkannt. Die relevantesten Alternativen sind: Frachtbrief: Es genügt als Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung der handelsrechtliche Frachtbrief. Knnssement: Der Nachweis kann auch durch ein Knnssement der durch Dppelstücke des Frachtbriefs der des Knnssements erbracht werden. Tipp: Der Frachtbrief der das Knnssement müssen die Unterschriften des deutschen Unternehmers und die Empfangsbestätigung des Abnehmers enthalten. Der Nachweis, dass die Ware ins EU-Ausland gelangt ist, kann auch durch eine Spediteursbescheinigung erflgen Die Spediteursbescheinigung muss sich allerdings nunmehr auf die Bestätigung der erflgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung beziehen. Neu und besser als bisher ist, dass auch die Spediteursbescheinigung elektrnisch übermittelt werden kann. Die Beantwrtung der Frage, wie dann allerdings die Archivierung zu erflgen hat, ist erst vn dem nch ausstehenden Ausführungserlass zu erwarten. Alternative Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferung durch Kurierdienst: Vrlage der schriftlichen der elektrnischen Auftragserteilung des Kuriers und Prtkll des Kurierdienstleisters, das den Transprt bis zur Ablieferung beim Kunden im EU-Ausland lückenls dkumentiert (sg. Tracking-and-Tracing- Prtkll). Nachweisführung zur innergemeinschaftlichen Lieferung bei Versendung durch Pstdienstleister Bei Pstsendungen an Kunden im EU-Ausland würde die Gelangensbestätigung nicht zum gewünschten Ziel führen. Bei der Versendung der Ware über einen Pstdienstleister kmmt flgende Nachweisführung in Betracht: Empfangsbescheinigung des Pstdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Pstsendung und Nachweis über die Bezahlung der Lieferung. Tipp: Es genügt bei Versendung als innergemeinschaftliche Lieferung durch einen Pstdienstleister jedch auch, wenn wie bei Versendung durch einen Kurier die Auftragserteilung und das Tracking-and-Tracing-Prtkll als Nachweis aufbewahrt werden.

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