Justizzentrum Aachen. Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention. verbundene Ausbau des gemeinsamen Lernens aus der Sicht des Schulträgers

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1 Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention und der damit verbundene Ausbau des gemeinsamen Lernens aus der Sicht des Schulträgers

2 BPräsident Gauck: Jeder soll seinen Platz im Klassenzimmer und in der Mitte unserer Gesellschaft finden Stand: Spezialisierung und Schaffung der idealen personellen und sächlichen Voraussetzungen - auf die einzelne Behinderung ausgerichtet - hat sich unter pädagogischem Aspekt bewährt 4,7 % der Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe und der Sek I haben einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung (Lern- und Entwicklungs-störungen, LES) Sehr positive Erfahrung bei der Förderung im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts GU So bei Lernen 54 % und bei emotionale und soziale Entwicklung 45 % Integrationsquote in den Grundschulen Schlussfolgerung: Das bisherige System weist unter dem Aspekt des GU sehr gute Ergebnisse auf 2

3 Andererseits: Zielrichtung ist das Miteinander im sozialen Gefüge - ein wichtiges Ziel, um den Eindruck der gesellschaftlichen Ausgrenzung zu verhindern und dem Behinderten ein höheres Selbstwertgefühl zu vermitteln Richtig kann nur sein: gemeinsames Lernen fördern und unterstützen Eltern in ihrer Eigenverantwortung ermöglichen, auf der Grundlage qualifizierter Beratung und Betreuung, die beste Entscheidung für ihr Kind zu treffen Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsicht über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte Ziel des Landes: Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache) sollen auslaufen - alle Kinder mit entsprechenden Förderbedarfen sollen in allgemeinen Schulen unterrichtet werden. 3

4 Mögliche kommunale Folgekosten der Umsetzung der Inklusion Es fehlen gesetzliche Standards für die Inklusion, die Sicherheit und verlässliche Strukturen geben Herstellung der Barrierefreiheit: erhebliche bauliche Maßnahmen ABER: unterschiedliche Behinderungsarten haben unterschiedliche Anforderungen z.b.: Aufzüge, Rampen, ausreichend breite Türen für Rollstuhlfahrer, Orientierungs-systeme für Sinnesgeschädigte Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte in allen Schulformen und Schulstufen Schulsozialarbeiter, Schulpsychologen, Schulbegleiter Pflege- und Assistenzkräfte Einsatz von Schulbegleitern als Integrationshilfe (nach 35 a SGB VIII- Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von seelischer Behinderung Bedrohte ) (53 Stellen für Inklusionskoordinatoren landesweit reichen nicht aus) inklusionsgeeignete Lehr- und Lernmittel genügende Klassen- und Differenzierungsräume 4 Spezielle Schülerbeförderungen (spezieller Schülertransport)

5 Die Erstellung von Vorgaben nimmt ihren Lauf: Inklusionsplan der SR zur Umsetzung der UN-Konvention Einsatz eines hauptamtlichen Inklusionsbeauftragten (Konzepterstellung, jede Kommune ernennt einen hauptberuflichen Inklusionsbeauftragten, der über die verschiedenen Unterstützungsangebote Auskunft gibt, berät und weitervermittelt, Personalkosten : Stadt) Schulsozialarbeit an allen Schulen (jede Schule erhält einen festangestellten Schulsozialarbeiter!) Bereitstellung eines pädagogischen Verfügungsgeldes Schulbegleiter werden an der Schule angestellt 5

6 KonnexitätsausführungsG - KonnexAG vom Anwendung des Konnexitätsprinzips (1) Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich (Belastungsausgleich) einschl. eines Verteilschlüssels zu schaffen. Hierzu ist gleichzeitig aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung der Ersatz der entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung in pauschalierter Form zu regeln (Belastungsausgleichsgesetz oder rechtsverordnung). (2) Mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen,.. 2 Geltungsbereich des Konnexitätsprinzips (1) Die Aufgabenübertragung betrifft Pflichtaufgaben und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wenn aufgrund europa- oder bundesrechtlicher Regelungen eine Aufgabe unmittelbar den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragen wird, findet das Konnexitätsprinzip nur insoweit Anwendung, als dem Land zur Umsetzung ein eigener Gestaltungsspielraum bleibt und dieser genutzt wird. (4) Eine Veränderung einer bestehenden Aufgabe i.s.v. 1 Abs. 1 liegt dann vor, wenn den Vollzug prägende besondere Anforderungen an die Aufgabenerfüllung geändert werden. (5) Ein Belastungsausgleich erfolgt erst, wenn bei Betrachtung der von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände die Schwelle einer wesentlichen Belastung überschritten wird. 6

7 Berichtspflicht nach SchulG Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt, ob und ggf. welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen durch dieses Gesetz entstehen. Das Ministerium soll bis zum ermitteln, ob und ggf. welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen im Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Veränderung des regionalen Schulangebotes durch dieses Gesetz entstehen. 7

8 Ziel: außergerichtliche Einigung in der umstrittenen Frage der Konnexitäts-relevanz der Inklusion Position des Landes: Das Gesetz führt zu keiner Ausgleichspflicht des Landes, weil: NRW bereits eine langjährige Tradition Gemeinsamen Lernen mit und ohne Behinderung aufweist eine gesetzliche Regelung verbindlicher Standards nicht vorgesehen ist dem Land Verursacherbeiträge Dritter (Entscheidungen der Eltern und der Schulträger, nicht zugerechnet werden können Position der kommunalen Spitzenverbände: die Umsetzung der Inklusion an den Schulen ist konnexitätsrelevant die damit verbundenen Mehrkosten überschreiten die sog. Bagatellgrenze seitens des Landes besteht eine Ausgleichspflicht keine Ergebnisoffenheit in der Grundfrage der Konnexität die Option einer Klage vor dem Verfassungsgerichtshof ist unverändert vorbehalten 8

9 Kostenschätzung der Inklusion Gutachten eines Teams von Bildungs- und Finanzwissenschaftlern hatte zum Ziel, den zusätzlichen kommunalen Finanz- und Investitionsbedarf bei der Umsetzung der Inklusion in zwei ausgewählten Beispielkommunen, der Stadt Essen und dem Kreis Borken, zu untersuchen: 9 Stadt Essen: bis 2019/2020 mindestens 18 Mio. Euro zusätzliche Investitionskosten vor allem für Barrierefreiheit und zusätzliche Räume. Hinzu kämen danach jährlich rd. 12 Mio. Euro an laufenden Kosten für die Inklusion Kreis Borken: allein für die Grundschulen Investitionen in Höhe von 3 Mio. Euro jährlich laufende Kosten von 4 Mio. Euro Bei einer pädagogisch sinnvollen Verkleinerung der Klassen wären Investitionen für die StadtEssen in Höhe von über 40 Mio. Euro und für den Kreis Borken rd. 10 Mio. Euro nötig. Die Behauptung des Landes, der Umbau des Schulsystems in den Kommunen sei ohne zusätzliche Mittel allein durch Umschichtungen zu bewerkstelligen, ist mit dem Gutachten deutlich widerlegt! Das Gutachten widerlegt die Behauptung der Landesregierung, eine Kostenfolgeabschätzung sei nicht möglich Die Kommunen erwarten, dass das Land die Konnexität jetzt anerkennt und einen Vorschlag zur Finanzierung der Inklusion vorlegt

10 Erstes Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9.SchulrechtsänderungsG) NRW Beschlossen am mit Stimmen von SPD und Grünen Inkrafttreten: Vorschlagsrecht für die Eltern soll mit Zustimmung des Schulträgers eine allgemeine Schule als Ort der sonderpädagogischen Förderung vorgeschlagen werden [geschieht im Anschluss an die Anmeldeverfahren für die Eingangsklassen der Grundschule (Herbst 2013) und der weiteführenden Schulen (Februar/März 2014)] weiterhin werden sieben sonderpädagogische Förderschwerpunkte rechtlich verankert über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und den Förderschwerpunkt entscheidet weiterhin die Schulaufsicht Die bisherigen unterschiedlichen Rechtsansichten der Landesregierung und der Kommunalen Verbände zur Frage der Konnexität auch vor dem Hintergrund des Gutachtens neu zu beraten und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen Liegen die Voraussetzungen nach dem KonnexAG vor, ist eine Kostenausgleichsregelung zu erarbeiten und dem Landtag zur Zustimmung vor Inkrafttreten des Gesetzes vorzulegen 10

11 Schwerpunktschule seitens der Schulaufsicht geht man wohl davon aus, dass nicht jede kleine Grundschule so hergerichtet werden kann, alle Formen der Behinderungen aufnehmen zu können mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörden allgemeine Schulen durch die Schulträger als Schwerpunktschulen bestimmen wenn sie über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung hinaus zumindest einen anderen Förderschwerpunkt beinhaltet. Im Ergebnis, so das Ministerium, sollen alle Schulen Schülerinnen und Schüler mit Lernund Entwicklungsstörungen aufnehmen und behalten Schwerpunktschulen spezialisieren sich auf sonderpädagogische Förderbedarfe, da hier häufig besondere sächliche und personelle Voraussetzungen zu erfüllen sind, die auch mittelfristig nicht an den allgemeinen Schulen erreicht werden können, und da auch für die Kinder und Jugendlichen sinnvolle Beziehungen ermöglicht werden sollen. Letztlich bedeutet dies, dass die Kinder mit Behinderungen dort ebenfalls an einem Ort konzentriert werden Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Land diese Schwerpunktbildung nur als Übergangslösung betrachtet 11

12 Zielrichtung: bzw. 85 % in Inklusionsquote Voraussetzungen: Der Prozess muss gut vorbereitet und intensiv unterstützt werden. Dies gilt für Inhalte und Art der Wissensvermittlung, für die Lehrinhalte, für die pädagogischen Methoden, die für die heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft angepasst werden müssen. Die Lehrerinnen und Lehrer brauchen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Die notwendigen personellen Ressourcen müssen vorhanden sein ausgebildete Sonderpädagogen und Inklusionshelfer erhebliche sächliche Voraussetzungen Eine erfolgreiche Inklusion setzt damit u.a. die entsprechenden finanziellen Ressourcen voraus 12

13 Inklusive Schule und Jugendhilfe Defizite durch Rahmenbedingungen in Schule bereits heute: wird Jugendhilfe verpflichtet, Schulgeld für die Beschulung in Privatschulen zu zahlen! soll Jugendhilfe die Beschulung durch Schulbegleiter sichern! behebt Jugendhilfe entstandene Teilhabebeeinträchtigungen verursacht durch Teilleistungsschwächen (LRS, Dyskalkulie)! ist die Fortsetzung der Finanzierung von Schulsozialarbeit nach dem BuT nicht gesichert! Fazit : Jugenhilfe darf nicht Ausfallfinanzier für Schule sein Jugendhilfe hat im Unterricht keinen Platz Auftrag Schule aus gesamtgesellschaftlicher Verantwortung muss gelingende inklusive Beschulung durch Bund/ Land gesichert oder unterstützende Jugendhilfe refinanziert werden, Inklusion mit Augenmaß fördert mit der Brechstange gefährdet Zukunft Dennoch Kooperation Jugendhilfe (inklusive) Schule unverzichtbar! 13

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