Herzlich willkommen zum Vortrag von. Prof. Dr. Friedrich Schweitzer Universität Tübingen

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1 Herzlich willkommen zum Vortrag von Prof. Dr. Friedrich Schweitzer Universität Tübingen

2 Verfassungsauftrag christliche Gemeinschaftsschule Oder: Von der alten zur neuen Gemeinschaftsschule

3 LV Baden-Württemberg Art. 15,1 Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben. Art. 16,1 In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.

4 1. Die christliche Gemeinschaftsschule im herkömmlichen Sinne problematische Wurzeln und unzureichende Grundlagen 1.1 Die Gemeinschaftsschule wurde im 19. Jahrhundert an verschiedenen Orten eingerichtet und ist das Erbe eines politischen und staatlichen Liberalismus, der sich gegen die Kirche, insbesondere gegen die katholische Kirche, durchgesetzt hat. 1.2 Die Entstehung der Gemeinschaftsschule verdankt sich weithin dem Streben nach einer nationalen und zum Teil nationalistischen Bildung die Einheit der Nation sollte durch religiöse Gegensätze nicht infrage gestellt werden. 1.3 Zugespitzt diente die Gemeinschaftsschule besonders in den polnisch besiedelten Ostgebieten Preußens (Posen, Schlesien) der Germanisierung, die nur durch den Ausschluss polnischkatholischer Konfessionsschulen durchsetzbar schien. 1.4 Die breite Einführung von Gemeinschaftsschulen stand in Deutschland weithin im Zeichen der Bildungsreform der 1960er Jahre und besitzt damit eine insofern ebenfalls zumindest ambivalente Wurzel, als sich damals Hoffnungen auf mehr Chancengleichheit und Demokratie scheinbar bruchlos mit ökonomisch-technologischen Motiven des Fortschrittsglaubens verbinden ließen. 1.5 Eine positive, auch inhaltlich bestimmte Aufnahme fand die Gemeinschaftsschule daher erst mit der neuen Erziehungs- und Wertediskussion der 1970er Jahre, wobei gerade hier die pädagogischen, philosophischen und theologischen Probleme mit Händen zu greifen sind.

5 2. Zur bleibenden Bedeutung der christlichen Gemeinschaftsschule 2.1 Religion ist ein Recht des Kindes, wie dies zumindest ansatzweise seit der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 gesehen wird und auch in Art. 4 GG (positive Religionsfreiheit) angelegt ist. 2.2 Eine religiöse Begleitung des Kindes in der Schule entspricht auch dem Elternrecht im Sinne von Art. 6 GG. Demnach gehört die religiöse Erziehung zum natürlichen Recht der Eltern und darf von der Schule, soweit von den Eltern gewünscht, nicht übergangen werden. 2.3 Religion ist in der europäischen Kultur und Geschichte im Sinne von Christentum, Judentum und Islam ein wirkmächtiger Faktor gewesen und bis heute geblieben. Eine auch für die Bildung produktive Auseinandersetzung mit Religion kann sich nicht auf deren museale Betrachtung beschränken, sondern muss auch in der Schule lebensbezogen aufgenommen werden. 2.4 Zum Erziehungsauftrag der Schule gehört ausdrücklich auch die ethische Bildung, die ihrerseits ohne ein religiöses Fundament kaum auskommen kann. Selbst wenn es philosophische Moralbegründungen ohne Bezug zu Religion gibt, ist doch nicht zu übersehen, dass moralische Motive auch nach dem Urteil der Philosophie vielfach im Kern religiöse Motive sind. 2.5 Aus religionspädagogischer Sicht kann und muss darauf hingewiesen werden, dass sich ein religiöser Erziehungsauftrag nicht in einem auf zwei Wochenstunden beschränkten Fach erfüllen lässt. Religiöse Erziehung und Bildung sind Aufgabe der Schule insgesamt der Religionsunterricht dient nicht der alleinigen, sondern der besonderen Wahrnehmung dieses Auftrags.

6 3. Zur Weiterentwicklung der christliche Gemeinschaftsschule unter religiös und weltanschaulich pluralen Voraussetzungen 3.1 Nur die Religionsgemeinschaften, nicht der Staat haben das Recht und die Möglichkeit, ein auch theologisch verantwortbares Zusammenwirken anzustreben und zu verwirklichen. 3.2 Grundlage der Kooperation zwischen den Konfessionen und Religionen in der Schule ist ein dialogisches Verhältnis gemäß der Zielsetzung Gemeinsamkeiten stärken Unterschieden gerecht werden. 3.3 Die Berufung auf christliche und abendländische Kulturwerte (Art. 16,1 LV BW) darf nicht zu einer Ausgrenzung anderer religiöser oder weltanschaulicher Orientierungen führen. 3.4 Entscheidend sind zwei mit einander verbundene, aber durchaus unterschiedliche Aufgaben: zum einen der Übergang zu einer im substantiellen Sinne christlich-ökumenischen Schule, zum anderen der Übergang zu einer Schule im Horizont der Verständigung zwischen den Religionen. 3.5 In einer auf interreligiöse Verständigung angelegten Schule liegen wichtige, aber noch kaum wahrgenommene Chancen für eine Wahrnehmung von Verschiedenheit als Chance für soziales und persönliches Lernen sowie für ein von Frieden und Toleranz geprägtes Zusammenleben in der Gesellschaft insgesamt.

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