11. Entgelttarifvertrag

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1 11. Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Land- und Forstwirtschaftlichen Unternehmen des Landes Brandenburg vom 20. März 2013 Zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Brandenburg e.v. Dorfstr Teltow/Ruhlsdorf und der IG Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand Olof-Palme-Str Frankfurt/Main wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen, der nach 3 und 4 des Tarifvertragsgesetzes nur für deren Mitglieder gilt:

2 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: für das Land Brandenburg 2. Fachlich: 2.1. für alle landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unternehmen, Betriebsabteilungen, Nebenbetriebe und Gemischtbetriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem Charakter sowie Maschinenringe für die von der BvS verwalteten und von der TGG geführten Güter. 3. Persönlich: Für Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften den Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben sowie Auszubildende und Praktikanten. Soweit in diesem Entgelttarifvertrag Formulierungen für Personen in maskuliner Form verwendet werden (z.b. Arbeitnehmer ) sind damit gleichzeitig und gleichgewichtig auch weibliche Personen gemeint und bezeichnet. 2 Grundsätze der Eingruppierung und Entlohnung 1. Jeder Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in eine der Lohn- oder Gehaltsgruppen gemäß Anlage 1 zu diesem Entgelttarifvertrag eingruppiert. 2. Maßgebend für die Eingruppierung ist die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit. 3. Die Vergütungsgrundsätze gemäß 3 dieses Entgelttarifvertrages sind Mindestbestimmungen. Sie können betrieblich höher festgelegt werden. 4. Die Einstufung der einzelnen Arbeitnehmer und alle leistungsbezogenen Vereinbarungen für Löhne und Gehälter sind zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu vereinbaren. 5. Die in diesem Entgelttarifvertrag enthaltenen sowie die auf seiner Grundlage betrieblich festgelegten Löhne und Gehälter sind Gesamtbruttolöhne bzw. -gehälter 2

3 3 Lohn- und Gehaltssätze 1. Für die Lohngruppen gelten folgende Bruttostundenlöhne LG ab /h /h , , , , ,50 LG ab /h Ab /h 2 7,30 7,55 3 8,50 8,75 4 9,50 9, ,00 10, ,70 11, ,65 12,00 2. Für die Gehaltsgruppen gelten folgende Gehaltssätze: GG ab /Monat ab /Monat , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 11 Freie Vereinbarung Freie Vereinbarung Als Stundensatz gilt 1/174 des Gehaltssatzes. 2.1 Für die Monate November 2012 bis Februar 2013 erhalten die Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von 230,00 brutto. Diese ist zahlbar mit der Abrechnung für den Monat Mai

4 3. Zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze können in einzelnen Betrieben auf Antrag des Betriebes mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien die Entgeltsätze der vorst. Ziffern 1 und 2 unterschritten werden. Die Lohngruppe 1 und 2 sowie die Gehaltsgruppe 2 sind von dieser Regelung ausgenommen. Dabei gilt folgendes: 3.1. In den von den Tarifvertragsparteien gebilligten Fällen darf das Entgelt 90 % des tariflich vereinbarten Entgeltsatzes nicht unterschreiten Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass den gestellten Anträgen zugestimmt wird, wenn gegenüber dem ordnungsgemäß gewählten Betriebsrat in geeigneter Weise nachgewiesen ist, dass die Entgeltabsenkung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze erforderlich ist und der Betriebsrat der Entgeltabsenkung zugestimmt hat Dem Betriebsrat ist zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation die Hinzuziehung eines Sachverständigen entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz zu ermöglichen Die Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann für maximal 12 Monate erteilt werden. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann eine Verlängerung beantragt werden. Im Antrag sind die weitere Notwendigkeit nachzuweisen und entsprechende Schritte zur Reduzierung bzw. zum endgültigen Verzicht auf die Entgeltabsenkung festzulegen. 4 Vergütung der Auszubildenden 1. Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt in der Stufe I Grundvergütung: Ab /monatlich Ab /monatlich 1. Ausbildungsjahr 525,00 540,00 2. Ausbildungsjahr 570,00 590,00 3. Ausbildungsjahr 625,00 645,00 2. Gemäß den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes ist die Stufe I über den Zeitraum der Ausbildung zu gewähren, sofern nicht die nachfolgenden Ziffern 3 und 4 in Anwendung zu bringen sind. 3. Zusätzlich kann der Auszubildende eine erhöhte Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von seinen theoretischen und praktischen Leistungen nach Vorliegen des 1. Berufsschulhalbjahreszeugnisses erhalten. Weist das Halbjahreszeugnis einen Notendurchschnitt von 1,0 bis 2,5 aus, erhält der Auszubildende die Stufe II rückwirkend im jeweiligen Ausbildungsjahr. Benotete überbetriebliche Ausbildungen sowie die Benotung 4

5 der Zwischenprüfung fließen in den Notendurchschnitt mit ein. Die rückwirkende Einschätzung gilt nur für das 1. Ausbildungshalbjahr. 4. Die erhöhte Ausbildungsvergütung gemäß Stufe II beträgt: Ab /monatlich Ab /monatlich 1. Ausbildungsjahr 585,00 600,00 2. Ausbildungsjahr 635,00 656,00 3. Ausbildungsjahr 695,00 715,00 5. Die Ziffern 3 und 4 gelten nur, sofern nicht bereits anderweitig einzelvertragliche günstigere Regelungen in den Ausbildungsverträgen getroffen werden. 6. Werden Auszubildende über 18 Jahre zur Mehrarbeit herangezogen, erhalten sie Lohn nach der ausgeübten Tätigkeit - mindestens jedoch nach Lohngruppe 2 zuzüglich der vertraglich geregelten Zuschläge, sofern nicht ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird. 5 Besitzstandswahrung Überschreitet das bisher gezahlte Entgelt die Lohn- und Gehaltssätze gemäß 3, so wird die Differenz als Besitzstandszulage ausgewiesen und mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich gezahlt. Besitzstandszulagen können mit Höhergruppierungsgewinnen sowie allgemeinen Tariferhöhungen verrechnet werden. 6 Schlussbestimmungen 1. Dieser Lohntarifvertrag tritt am in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt der 10. Entgelttarifvertrag vom 01.Dezember 2010 für die Arbeitnehmer in den Land- und Forstwirtschaftlichen Unternehmen außer Kraft. 3. Der 11. Entgelttarifvertrag kann mit einer Frist von zwei Monaten - erstmals zum gekündigt werden. Nicht berührt von der Kündigung wird die Lohngruppe 1, die erstmals mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. Dezember 2018 kündbar ist. 4. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um jeweils drei Monate. Notwendig werdende Zusätze zu diesem Tarifvertrag können in Form von Nachträgen zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. 5

6 Protokollnotiz Zur Anwendung dieses Tarifvertrages notwendige betriebliche Vereinbarungen, die nach dem BetrVG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu treffen wären, sind in Betrieben ohne Betriebsrat unmittelbar zwischen Arbeitgeber und dem jeweiligen Arbeitnehmer zu treffen. Ruhlsdorf, den 20. März 2013 IG Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Brandenburg e.v. Wiesehügel Bundesvorsitzender Daniels Vorsitzender Schaum Bundesvorstandsmitglied 6

7 Anlage 1 zum 11. Entgelttarifvertrag vom 20. März 2013 EINGRUPPIERUNGSMERKMALE 1. Arbeits- und Qualifikationsanforderungen für gewerbliche Arbeitnehmer Lohngruppe 1 und 2 Tätigkeiten, die weder eine Berufsausbildung noch eine Anlernzeit erfordern und nach kurzer Einarbeitung ausgeübt werden Lohngruppe 1: bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten Lohngruppe 2 Tätigkeiten, die Grundkenntnisse bzw. Grundfertigkeiten erfordern und nach allgemeiner Anweisung ausgeübt werden. Dabei handelt es sich um die Ausführung verschiedener manueller Tätigkeiten und/oder um die Bedienung verschiedener einfacher Arbeitsmittel. Die Arbeitsausführung erfolgt unter Anleitung und Kontrolle in allen Unterbereichen. Ausbildungsvoraussetzungen: - Anlernzeit von bis zu 3 Monaten oder nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten Lohngruppe 3 Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern und nach allgemeiner Anleitung z. T. selbstständig ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern einfache spezialisierte Handfertigkeiten sowie spezialisiertes, geistiges Leistungsvermögen nach entsprechender Anweisung. Ausbildungsvoraussetzungen: Teilfacharbeiterabschluss (Fachwerker) für die entsprechende Tätigkeit oder durch mehrjährige Berufserfahrung innerhalb seines Aufgabenbereiches erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten nach zwei Jahren in der Lohngruppe 2. Lohngruppe 4 Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern und im Wesentlichen selbstständig und qualifiziert ausgeführt werden. Die Tätigkeiten erfordern umfangreiche spezialisierte Handfertigkeiten. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss in einer der Arbeitsaufgabe entsprechenden Ausbildungsrichtung bei bis zu 2jährige ununterbrochene Berufszugehörigkeit oder durch mehrjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Lohngruppe 5 (Ecklohn) Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, die selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern spezielle Kenntnisse zur Bedienung verschiedener Arbeitsmittel, 7

8 Spezialgeräte und Werkzeuge bzw. technischer Anlagen sowie besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten bei einem hohen Grad an Selbstständigkeit. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss in einer der Arbeitsaufgabe entsprechenden Ausbildungsrichtung oder gleichwertige Kenntnisse und durch berufsbezogene Weiterbildung erworbene arbeitsplatzbezogene spezielle Kenntnisse z. B. Fahrerlaubnis für Traktoren, Berechtigung für Selbstfahrermaschinen, Schweißerprüfung (Befähigungsnachweise). Lohngruppe 6 Schwierige und vielseitige Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern, die selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden mit begrenzter Leitungsbefugnis. Diese Tätigkeiten erfordern naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse einfacher und komplizierter Art und ein vielseitiges geistiges Leistungsvermögen zur selbstständigen und anleitenden Tätigkeit sowie hohe spezialisierte Handfertigkeiten. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss in einer der Arbeitsaufgabe entsprechenden Ausbildungsrichtung oder gleichwertige Kenntnisse und langjährige Berufserfahrung und durch berufsbezogene Weiterbildung erworbene arbeitsplatzbezogene Kenntnisse (Befähigungsnachweise). Lohngruppe 7 Schwierige und umfangreiche Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse analog Lohngruppe 6 erfordern, die selbstständig und vollverantwortlich mit begrenzter Leitungsbefugnis ausgeübt werden. Des Weiteren sind hohe Eigeninitiative und besondere Zuverlässigkeit Voraussetzung. Ausbildungsvoraussetzungen: Meisterabschluss oder Facharbeiterabschluss in einer der Arbeitsaufgabe entsprechenden Ausbildungsrichtung mit durch langjährige Berufserfahrung und berufsbezogene Weiterbildung erworbenen Kenntnissen, die denen eines Meisters gleichkommen (Befähigungsnachweise). 8

9 2. Arbeits- und Qualifikationsanforderungen für Angestellte Gehaltsgruppe 2 Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern und nach allgemeiner Anweisung zum Teil selbstständig ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern technische Kenntnisse zur Bedienung bzw. zum Umfang mit einfachen und komplizierten Arbeitsmitteln, allgemeine und spezielle ökonomische Kenntnisse. Ausbildungsvoraussetzungen: Anlernzeit von bis zu 3 Monaten Gehaltsgruppe 3 Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern und im Wesentlichen selbstständig ausgeführt werden. Die Tätigkeiten erfordern naturwissenschaftlichtechnische und ökonomische Kenntnisse sowie eigenständiges Arbeiten und flexible Einsetzbarkeit. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss oder durch mehrjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Gehaltsgruppe 4 Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, die selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Tätigkeiten erfordern naturwissenschaftlich-technische und ökonomische Kenntnisse sowie eigenständiges Arbeiten. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss und durch langjährige Berufserfahrung oder berufsbezogene Weiterbildung erworbene spezielle Kenntnisse. Gehaltsgruppe 5 Umfangreiche Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse erfordern, die selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden mit begrenzter Leitungsund/oder Dispositionsbefugnis. Die Tätigkeiten erfordern ökonomische Kenntnisse über Abrechnung und Kontrolle, spezielle naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse des Tätigkeitsbereiches sowie die Fähigkeit zur Anleitung und Kontrolle unterstellter Mitarbeiter. Ausbildungsvoraussetzung: Meisterprüfung bzw. Fachschulabschluss. Gehaltsgruppe 6 Umfangreiche Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern, die selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden mit Leitungs- und/oder Dispositionsbefugnis. Die Tätigkeiten erfordern Kenntnisse und Fähigkeiten analog wie unter Gehaltsgruppe 5 aufgeführt. Ausbildungsvoraussetzungen: Facharbeiterabschluss mit langjähriger Berufserfahrung, Meisterabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung, Hoch- und Fach- 9

10 schulabschluss oder durch andere Weiterbildungsmaßnahmen und Berufserfahrung erworbene vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse. Gehaltsgruppe 7 Umfangreiche Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse oder vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbstständig oder eigenverantwortlich ausgeübt werden mit Leitungs- und/oder Dispositionsbefugnis. Ausbildungsvoraussetzungen: Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung oder Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung oder Meisterabschluss mit langjähriger Berufserfahrung und durch andere Weiterbildungsmaßnahmen und Berufserfahrung erworbene vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse. Gehaltsgruppe 8 Leitende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die breite Fachkenntnisse oder vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden mit erweiterter Leitungs- und/oder Dispositionsbefugnis. Ausbildungsvoraussetzungen: Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung oder Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung. Gehaltsgruppe 9 Leitende Tätigkeiten und Tätigkeiten, die bereits breite Fachkenntnisse und besonders vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbstständig und voll verantwortlich ausgeübt werden mit umfassender Leitungs- und Dispositionsbefugnis. Ausbildungsvoraussetzungen: Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung oder durch andere Weiterbildungsmaßnahmen erworbene vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse oder Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung. Gehaltsgruppe 10 Leitende Tätigkeiten und Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und besonders vertiefte Spezialkenntnisse erfordern, die selbstständig und voll verantwortlich ausgeübt werden mit umfassender Leitungs- und Dispositionsbefugnis. Ausbildungsvoraussetzungen: Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung oder durch andere Weiterbildungsmaßnahmen erworbene vergleichbare Tätigkeiten und Kenntnisse oder Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung. Gehaltsgruppe 11 nach freier Vereinbarung 10

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