Fall M EUROVIA GESTEIN / KEMNA BAU ANDREAE / STEINBRUCH LASBECK
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1 DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb Fall M EUROVIA GESTEIN / KEMNA BAU ANDREAE / STEINBRUCH LASBECK Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4(4) Datum:
2 EUROPEAN COMMISSION In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [ ] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. Brussels, C(2015) 5559 final ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION FUSIONSKONTROLLVERFAHREN An die Anmelder: An das Bundeskartellamt Sehr geehrte Damen und Herren, Betr.: Sache M.7684 Eurovia Gestein/ Kemna Bau Andreae/ Steinbruch Lasbeck Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/ auf Verweisung der Sache an Deutschland Datum der Registrierung des Antrags: 1. Juli 2015 Verbindliche Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten: 23. Juli 2015 Verbindliche Frist für den Beschluss der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung: 6. August 2015 I. EINLEITUNG 1. Am 1. Juli 2015 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf Verweisung der obengenannten Sache eingegangen. Die EUROVIA Gestein GmbH ( EVG ) und die KEMNA Bau Andreae 1 ABl. L 24 vom , S. 1 (im Folgenden Fusionskontrollverordnung ). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel Gemeinschaft durch Union und Gemeinsamer Markt durch Binnenmarkt ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË Tel: Fax: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
3 ( Kemna ), im Folgenden im Rahmen dieses Beschlusses als "die Parteien bezeichnet, haben eine Verweisung des gesamten Zusammenschlussvorhabens an die zuständige deutsche Behörde beantragt. 2. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung können die Beteiligten vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an die Mitgliedstaaten verwiesen wird, in denen der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte. 3. Am 1. Juli 2015 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie des begründeten Antrags übermittelt. 4. Mit Fax vom 16. Juli 2015 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt. II. DIE BETEILIGTEN 5. EUROVIA Gestein GmbH ist eine Tochtergesellschaft der EUROVIA Stone S.A. ("Eurovia"), die wiederum von der VINCI-Gruppe kontrolliert wird. Die VINCI- Gruppe ist hauptsächlich im Bausektor tätig. Diese Tätigkeit übt sie in Deutschland durch Eurovia und zahlreiche weitere Tochtergesellschaften, wie die EVG, aus. EVG betreibt zwei Steinbrüche, zu denen der Steinbruch in Lasbeck, Deutschland, zählt und hält Anteile an weiteren Steinbrüchen sowie Sand- und Kiesgruben. Die Konzernobergesellschaft VINCI S.A. ( VINCI ) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich. 6. KEMNA BAU Andreae GmbH & Co. KG ist ein Familienunternehmen mit Sitz in Pinneberg, Deutschland, das im Bereich Straßen- und Tiefbau, Mineralstoffproduktion (Gesteinsgewinnung) sowie Herstellung von Asphaltmischgut aktiv ist. Kemna betreibt mehrere Steinbrüche, Kieswerke sowie Kies-Sand-Tagebaustätten. 7. Steinbruch Lasbeck GmbH ("SLG") ist ein bereits existierendes Unternehmen, an dem EVG derzeit 100% der Anteile hält. SLG hat seinen Sitz in Lasbeck, Deutschland, und betreibt dort einen Steinbruch und verwertet und vertreibt das im Steinbruch gewonnene Material. III. VORHABEN UND ZUSAMMENSCHLUSS 8. Im Rahmen des geplanten Vorhabens erwerben Kemna und EVG die gemeinsame Kontrolle über SLG. EVG hält derzeit alle Anteile an SLG und übt kontrollierenden Einfluss aus. Aufgrund des Unternehmenskaufvertrags, der am 30. Januar 2015 unterzeichnet wurde, werden 50% der Anteile an SLG an Kemna übertragen. Dies führt dazu, dass EVG und Kemna jeweils 50% der Anteile am SLG halten werden und somit gemeinsame Kontrolle über SLG ausüben werden. 9. Nach der Satzung von SLG werden alle Entscheidungen der SLG mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter getroffen und keinem Gesellschafter steht ein Veto-Recht zu. EVG und Kemna werden daher gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung ausüben. 10. Nach dem Zusammenschluss wird SLG ein Vollfunktionsunternehmen sein. Insbesondere wird SLG mit 25 Arbeitnehmern personell ausreichend ausgestattet sein. 2
4 SLG wird von zwei Geschäftsführern geführt, von denen einer zugleich Geschäftsführer der EVG ist. Zudem wird SLG sich durch eigene Einnahmen und damit unabhängig von den Muttergesellschaften finanzieren. Außerdem wird SLG Geschäftsaktivitäten ausüben, die über eine spezifische Funktion der Muttergesellschaften hinausgehen, da SLG nicht nur die Bruchaktivitäten im Steinbruch ausführt, sondern zudem auch das gewonnene Material an Drittparteien vertreibt. Obwohl SLG durch Verkäufe des gewonnenen Materials an die Muttergesellschaften Umsätze erzielen wird, bleiben Geschäftsbeziehungen mit Drittparteien bestehen. Im Jahr 2014 hat SLG [90-100]% des Umsatzes mit Verkäufen an Drittparteien erzielt. Die Parteien schätzen, dass künftig, ähnlich wie in den vergangenen Jahren, der Anteil von Verkäufen an die Mutterunternehmen bei knapp über [10-20]% liegen wird. IV. EU-WEITE BEDEUTUNG 11. Die Zusammenschlussvorhaben hat EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung, da die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als Mio. EUR erzielen 2 (VINCI: Mio. EUR in 2014, Kemna: [ ] EUR in 2013). Zwei der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben je einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (VINCI: [ ] EUR in 2014, Kemna: [ ] EUR in 2013). Zwar erzielt VINCI mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Umsatzes in Frankreich, Kemna allerdings nicht. V. WÜRDIGUNG 12. Der geplante Zusammenschluss führt zu: a. Horizontalen Überschneidungen der Geschäftstätigkeiten der Parteien im Bereich Asphaltmischgut im Westen Deutschlands, sowie b. Vertikalen Verbindungen zwischen den Geschäftstätigkeiten der Parteien in den Bereichen Zuschlagsstoffe (vorgelagerter Markt) und Asphaltmischgut (nachgelagerter Markt) im Westen Deutschlands. Zuschlagsstoffe A Sachlich relevanter Markt 13. Zuschlagsstoffe sind aus Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben gewonnenes körniges Material mit einer Korngröße von 0 bis 150 mm Durchmesser. Sie können zum einen als Endprodukt (etwa als Gleisschotter) verwendet werden, zum anderen bilden sie den Primärstoff für Baustoffe wie Transportbeton, Kalk, Zement und Asphahltmischgut. Sie können (i) an Land in Steinbrüchen gewonnen oder auf See nassausgebaggert werden (zusammen "primäre Zuschlagstoffe"); (ii) aus Abfallprodukten anderer Abbauprodukte oder aus sonstigen industriellen Aktivitäten gewonnen werden (zusammen "sekundäre Zuschlagstoffe"); (iii) aus wiederverwertbaren Abriss- und Baustellenrückständen gewonnen werden ("wiederverwertbare Zuschlagstoffe"). Üblicherweise werden Zuschlagstoffe in der 2 Berechnung des Umsatzes nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung. 3
5 Baubranche verwendet. Zudem kommt eine Verwendung in Spezialbereichen, etwa als Gleisschotter, in Betracht In vergangenen Beschlüssen hat die Kommission einen einzelnen Markt für Zuschlagstoffe angenommen. 4 Darüber hinaus hat die Kommission eine weitere Unterteilung in die Segmente (i) primäre Zuschlagstoffe (gebrochener Naturstein, Kies und Sand) und (ii) sekundäre Zuschlagstoffe und wiederverwertbare Zuschlagstoffe in Betracht gezogen, die genaue Segmentierung letztlich aber offen gelassen. 5 SLG ist ohnehin ausschließlich auf dem Markt für primäre Zuschlagstoffe aktiv. 15. Des Weiteren wurde von der Kommission in vergangenen Beschlüssen eine weitere Unterteilung innerhalb der primären Zuschlagstoffe in (i) Sand und Kies und (ii) gebrochener Naturstein in Betracht gezogen, letztlich aber ebenfalls offen gelassen. 6 Die Kommission hat dabei einen Mangel an Austauschbarkeit auf der Nachfragerseite festgestellt, da die Wahl zwischen gebrochenem Naturstein, und Sand und Kies zum größten Teil durch die Geologie und die Verwendbarkeit für die (Transport-)Betonproduktion beeinflusst wird. 7 Das Bundeskartellamt hat diese Marktabgrenzung in einem vergangenen Beschluss ebenfalls angenommen. 8 B Räumlich relevanter Markt 16. In vergangenen Beschlüssen hat die Kommission den Markt für Zuschlagsstoffe als lokal bzw. regional 9 oder höchstens national 10 erachtet und einen Radius von 50 bis 80 km um einen Steinbruch angenommen, je nach geographischer Besonderheit des jeweiligen Gebiets, in dem sich der Steinbruch befindet. 11 Dies beruht darauf, dass Zuschlagsstoffe schwere und voluminöse Produkte sind und der Transport zu erheblichen Transportkosten führt. 12 Der räumliche Market in der vorliegenden Sache kann daher als der Einzugsbereich mit einem Radius von 80 km um den Steinbruch in Lasbeck angenommen werden. C Würdigung 17. Im räumlich relevanten Markt in Nordrhein-Westfalen, rund um den Steinbruch von SLG, ist die VINCI-Gruppe auf dem Markt für die Produktion und den Vertrieb von Zuschlagsstoffen durch den Steinbruch in Lasbeck, sowie ihre Beteiligung an der Steinbruch Albus GmbH ("Albus"), die einen Steinbruch in Drolshagen betreibt, 3 Siehe Sachen COMP/M.7054, Cemex/Holcim; COMP/M.6153, Anglo American/Lafarge/JV. 4 Siehe Sachen COMP/M.3415, CRH/Semapa/Secil JV; COMP/M.3141, Cementbouw/Enci/JV. 5 Siehe Sache COMP/M.1779, Anglo American/Tarmac. 6 Siehe Sache COMP/M.5803, Eurovia/Tarmac. 7 Siehe Sache COMP/M.7054, Cemex/Holcim Assets. 8 Dabei wurde allerdings offen gelassen, ob zudem ein separater Markt für Edelsplitt angenommen werden kann. Siehe BKartA, B1-29/05, Werhahn/NMV. 9 Siehe Sache COMP/M.4298, Aggregate Industries/Foster Yeoman. 10 Siehe Sache COMP/M.4179, HeidelbergCement/Hanson. 11 Siehe Sachen COMP/M. 7252, Holcim/Lafarge; COMP/M.3713, Holcim/Aggregate Industries; COMP/M.2317, Lafarge/Blue Circle (II). 12 Dieser Befund deckt sich mit dem des Bundeskartellamts. Siehe BKartA, B1-29/05, Werhahn/NMV. 4
6 tätig. 13 Sowohl SLG als auch Albus stellen lediglich gebrochenen Naturstein (dazu zählen auch Edelsplitte) her und verkaufen diesen. Im Jahr 2014 hat Albus die Sprengaktivitäten im Steinbruch mangels Verlängerung der Genehmigung jedoch eingestellt. Albus wird bis zum 31. Juli 2015 die noch vorhandenen Vorräte an Zuschlagsstoffen brechen und abverkaufen. Nach diesem Datum wird Albus keine Geschäftsaktivitäten mehr ausüben. 18. Kemna ist im räumlich relevanten Markt um den Steinbruch von SLG nicht auf dem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Zuschlagsstoffen tätig Die Parteien schätzen, dass SLG mit ihrem Verkaufsvolumen von [ ] Tonnen 2014 einen Marktanteil von weniger als [0-5]% hält auf dem Markt für die Produktion und den Vertrieb von Zuschlagsstoffen in einem Radius von 80 km rund um den Steinbruch in Lasbeck. Mit einem Verkaufsvolumen von [ ] Tonnen entspricht Albus' Marktanteil lediglich [0-5]%, weshalb der gesamte Marktanteil der VINCI- Gruppe weniger als [0-5]% beträgt. Nach einer großzügigeren Schätzung der Parteien, die nur die Verkäufe von Wettbewerbern berücksichtigt, zu denen den Parteien die genauen Verkaufsvolumenwerte vorliegen, liegt der Marktanteil der VINCI-Gruppe immer noch unter [5-10]% (SLG: weniger als [0-5]%; Albus: weniger als [0-5]%). Die Parteien gehen davon aus, dass der Marktanteil sich nicht wesentlich verändern und jedenfalls unter [5-10]% liegen wird, sollten separate sachlich relevante Märkte für gebrochenen Naturstein und Edelsplitte angenommen werden. Asphaltmischgut A Sachlich relevanter Markt 20. Asphaltmischgut ist ein bituminöses Mischgut, welches überwiegend im Straßenbau, aber auch für Parkplätze und Landebahnen auf Flughäfen verwendet wird. Asphaltmischgut besteht üblicherweise aus 95% Zuschlagsstoffen und 5% Bitumen. Die Kommission hat bereits zahlreiche Beschlüsse hinsichtlich Asphaltmischguts erlassen und dabei stets entschieden, dass Asphaltmischgut einen gesonderten Produktmarkt darstellt, der Zuschlagsstoffe und Straßenbauarbeiten nicht mit einschließt. 15 B Räumlich relevanter Markt 21. Im Rahmen früherer Beschlüsse hat die Kommission den räumlichen Markt für Asphaltmischgut als das lokale Gebiet in einem Umkreis von 25 km um die Asphaltmischanlage abgegrenzt, 16 und sich dabei der Argumentation des Bundeskartellamtes in vorherigen Beschlüssen zum Vorliegen lokaler Märkte 13 Die VINCI-Gruppe hält außerdem Beteiligungen an Steinbrüchen in Sachsen, Berlin und Brandenburg. Hinsichtlich der dortigen Aktivitäten kommt es allerdings zu keiner Überschneidung mit den Aktivitäten von SLG oder Albus in Nordrhein-Westfalen. 14 Kemna betreibt oder hält Beteiligungen an Steinbrüchen in der Harz-Region (Niedersachen, Sachsen- Anhalt und Thüringen) sowie in Sachsen. 15 Siehe Sache COMP/M.5803, Eurovia/Tarmac, COMP/M.5158 Strabag/Kirchhoff. Das Bundeskartellamt hat zudem eine weitere Unterteilung des Marktes in Märkte für Gussasphalt und Heißasphalt in Betracht gezogen. Siehe BKartA, B1-170/07, Faber Basalt; BKartA, B1-169/05, Fimag/Züblin. 16 Siehe Sachen COMP/M.5803, Eurovia/Tarmac, COMP/M.5158 Strabag/Kirchhoff. 5
7 angeschlossen. 17 Der Grund für diesen kleinen Radius ist, dass Asphaltmischgut in Deutschland fast ausschließlich im Heißeinbauverfahren eingebracht wird und somit nur eine begrenzte Verwendungsdauer hat. Daher muss die Temperatur des Asphaltmischguts bei der Ankunft auf der Baustelle zwischen 150 C und 190 C betragen, so dass die Transportzeiten zur Baustelle beschränkt sind. Diese Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes wird dadurch gestützt, dass unterschiedliche nationale Anforderungen an die Zusammensetzung von Asphaltmischgut gestellt werden, wie die Kommission in früheren Beschlüssen ausgeführt hat. 18 C Würdigung 22. Die Muttergesellschaften von SLG, EVG und Kemna, betreiben zwölf Asphaltmischwerke im Liefergebiet von SLGs Steinbruch im Westen Deutschlands. Da einige dieser Werke sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, sind die Parteien der Auffassung, dass diese Werke zusammen untersucht werden sollten. Dementsprechend können nach Vortrag der Parteien acht verschiedene Märkte für die Herstellung und den Vertrieb von Asphaltmischgut innerhalb des Liefergebiets von SLG unterschieden werden. 23. Nach der Information der Parteien werden ein gemeinsamer Marktanteil von [20-30]% in allen und ein gemeinsamer Marktanteil von [30-40]% in zahlreichen der acht Märkte überschritten. Dies betrifft insbesondere die Märkte um (i) Hagen: [40-50]% (EVG: [30-40]%, Kemna: [10-20]%), (ii) Remscheid und Lüttringhausen: [30-40]% (EVG: [20-30]%, Kemna: [10-20]%) und (iii) Münster: [30-40]% (EVG: [30-40]%, Kemna: [0-5]%) Die von dem Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkte weisen ferner alle Merkmale gesonderter Märkte auf, da es sich um Regionalmärkte innerhalb Deutschlands handelt und keine Auswirkungen auf ähnliche Märkte in anderen Mitgliedstaaten zu erwarten sind. 25. Daher führt das Zusammenschlussvorhaben zu betroffenen Märkten im Bereich der Herstellung des Vertriebs von Asphaltmischgut in Nordrhein-Westfalen, Deutschland. Die betroffenen Märkte befinden sich ausschließlich in Deutschland und erstrecken sich nicht auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, da das Einzugsgebiet der Werke nicht über Ländergrenzen hinausreicht. Sonstige zu berücksichtigende Umstände 26. Nach Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ist im Falle eines Verweisungsantrags auch zu prüfen, ob die Wettbewerbsbehörde oder -behörden, an die eine Verweisung beantragt wird, tatsächlich am besten für die Prüfung des Vorhabens geeignet ist. Hierbei ist auch zu 17 Siehe Sachen COMP/M.3754 Strabag/Dywidag, COMP/M.3864 FIMAG/Züblin. 18 Für Heißasphalt entspricht dies der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes durch das Bundeskartellamt, wohingegen für Walzasphalt ein Radius von 50 km um ein Asphaltwerk angenommen wurde. Siehe BKartA, B1-190/07, Faber/Basalt. 19 Die Parteien haben das Marktvolumen für jeden der acht Märkte geschätzt. Die Schätzungen beruhen auf Einbeziehung aller Wettbewerber in einem Umkreis von 50 km um die Werke der Parteien. Für die Zwecke dieser Entscheidung kann offen bleiben, ob dies zu einer zu geringen Einschätzung der tatsächlichen Marktanteile der Parteien führt, da der geplante Zusammenschluss selbst unter der für die Parteien bestmöglichen Marktabgrenzung zu betroffenen Märkten führt. 6
8 erwägen, inwieweit die nationale Wettbewerbsbehörde zu einer Prüfung des Vorhabens in der Lage ist. 27. Angesichts der Erfahrungen des Bundeskartellamts auf dem verfahrensgegenständlichen Markt für Asphaltmischgut, insbesondere der kürzlich durchgeführten Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts im Bereich des Walzasphalts, ist die Verweisung der Sache auch sachlich gerechtfertigt. 20 VI. VERWEISUNG 28. Angesichts vorstehender Erwägungen und im Einklang mit den Randnummern 17 und 18 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen 21 könnte das Vorhaben Märkte in Deutschland erheblich beeinträchtigen, ohne sich auf andere Märkte in der Europäischen Union auszuwirken. Folglich sind die rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt, da das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb auf Märkten innerhalb Deutschlands, die alle Merkmale gesonderter Märkte aufweisen, erheblich beeinträchtigen könnte. VII. SCHLUSSFOLGERUNG 29. Aus diesen Gründen und angesichts der Zustimmung Deutschlands zu dem Verweisungsantrag hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens ganz an Deutschland zu verweisen. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor 20 Vgl. BKartA B1-190/07 Faber/Basalt; BKartA B1-29/05 Werhahn/NMW; BKartA WuW/E DE- V772,774 Werhahn, BKartA, B1-33/10 Abschlussbericht Walzasphalt. 21 ABl. C 56 vom , S.2. 7
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