Praxishinweise, Praxisänderungen, Ausblick Gesetzesänderungen

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1 Themen 1 Praxishinweise, Praxisänderungen, Ausblick Gesetzesänderungen Lukas Habermacher, juristischer Mitarbeiter 28.3., 30.3., 4.4., 5.4. und

2 GGSt 2 Nachbesteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft Praxisänderung (Fachtagung 2016 Folien 9-11) Praxisänderung ) Praxis bis : Beginn 5-jährige Nachbesteuerungsfrist im Zeitpunkt Bezug der Ersatzliegenschaft 2) Praxis ab : Beginn 5-jährige Nachbesteuerungsfrist im Veräusserungszeitpunkt (Tagebucheintrag) der bisherigen Liegenschaft (LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG 4 N 47; grundsätzlich auch für Nachbesteuerungsvorbehalte vor 2017)

3 GGSt 3 3) Praxisänderung BGE 2C_306/2016 vom Keine gesetzliche Grundlage für 5-Jahres-Nachbesteuerungsfrist im StHG - Einheitsmethode (aufgeschobener Gewinn wird bei Verkauf Ersatzgrundstück zusammen mit allfälligem Gewinn Ersatzgrundstück veranlagt) gilt somit auch bei Aufgabe der Selbstnutzung bzw. Verkauf der Ersatzliegenschaft vor Ablauf von 5 Jahren - Voraussetzung der dauernden Selbstnutzung des Ersatzobjekts ist erfüllt, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz ins Ersatzobjekt verlegt wurde (Verlegung Lebensmittelpunkt ins Ersatzobjekt auf unbestimmte Dauer) - Somit sind die Ziffern 1 und 2 in der vorangehenden Folie und damit die Praxisänderung per hinfällig. Ueberarbeitung Weisungen, Vorlagen und Infopool-Beitrag folgen.

4 GGSt 4 Gibt es Neuigkeiten zur Besteuerung von Veräusserungen von landwirtschaftlichen Baulandparzellen? Nein, es gelten immer noch die Anweisungen der Dienststelle Steuern vom und Siehe Infopool, Mitteilungen der Dienststelle Steuern

5 GGSt 5 Nachbesteuerungsvorbehalt bei Ueberführung ins GV oder auf jp zu einem Wert bzw. Kaufpreis unter dem Verkehrswert (Praxisanpassung) 1) 17 Abs. 2 u. 3 GGStG: Ueberführung ins GV bzw. Verkauf an jp zu einem Wert bzw. Preis unter dem aktuellen Verkehrswert nach Luzerner Recht zulässig (z.b. zum Anlagewert) 2) Bereits bisher Nachsteuervorbehalt GGSt für noch nicht besteuerte Differenz Anlagewert - höherer Verkehrswert, falls Weiterveräusserung innert 5 Jahren zu einem Preis über dem Ueberführungswert 3) Ueberarbeitung der Weisungen GGStG 17 N 5 per mit Redaktionsschluss Dezember 2016: Lockerung der Praxis

6 GGSt 6 4) Neuer BGE 2C_1081/2016 vom erst nach Redaktionsschluss publiziert: Bei Uebertragung zu offensichtlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis an jp und anschliessendem Weiterverkauf an Drittperson zu wesentlich höherem Preis kann ohne weiteres die GGSt im Nachsteuerverfahren auf der Basis des Verkehrswerts als Veräusserungspreis erhoben werden 5) Folge: Weisungen müssen erneut überarbeitet werden, d.h. entsprechend dem BGE leichte Praxisverschärfung: Nachbesteuerung insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt Ueberführung offensichtliches Missverhältnis Ueberführungswert - Verkehrswert und Weiterveräusserung innert 5 Jahren zu wesentlich höherem Preis oder bei Verrechnung realisierter Veräusserungsgewinn mit Verlusten der verkaufenden Person 6) Zusätzlich folgen Infopool-Beitrag und Vorlage

7 GGSt 7 Verkauf landwirtschaftliche Liegenschaft von Eltern(teil) an Kind (Praxishinweis) Sachverhalt 1) Der Vater überträgt seinem Sohn eine landwirtschaftliche Liegenschaft (10 ha Ackerland, Wohnhaus, Scheune) zum Preis von CHF 500'000. 2) Die Katasterschatzung (Code 40 ff.) beträgt CHF 290'000 (LW-Land: CHF 0.40/m2, Gebäude: CHF 250'000). Der Anlagewert beträgt CHF 400'000. Frage Ist vorliegend ein GGSt-Aufschubstatbestand erfüllt?

8 GGSt 8 Antwort 1) Zu prüfen ist der Tatbestand des Erbvorbezugs von 4 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG. 2) Damit dieser Steueraufschubstatbestand erfüllt ist, dürfen die Kaufpreisleistungen des Sohnes maximal 75% des Verkehrswerts der Liegenschaft betragen. Grundsätzlich entspricht der Verkehrswert der aktuellen Katasterschatzung. Der Nachweis, dass die in Kraft stehende Katasterschatzung nicht dem aktuellen Verkehrswert entspricht, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen (KGE vom i.s. M.; DMS # ).

9 GGSt 9 3) Grundsatz "Katasterwert (KW) = Verkehrswert" jedoch nur für nichtlandwirtschaftliche Schatzungen anwendbar. Bei landwirtschaftlichen Schatzungen ist der Verkehrswert viel höher, nämlich für das LW-Land (Wiese, Acker) ca. das 15 bis 20- fache des KW, für LW-Gebäude das 3,5 bis 6-fache des KW. 4) Vorliegend beträgt deshalb der Verkehrswert mindestens ca. CHF 1'475'000 (Land: 15 x 40'000, Gebäude: 3,5 x 250'000). Damit liegt der Verkaufspreis von CHF 500'000 weit unterhalb der Schwelle von 75% des Verkehrswerts. 5) In klaren Fällen eines Erbvorbezugs (Regelfall) keine Anfrage bei DSt notwendig.

10 HSt 10 Nachbesteuerung bei Umstrukturierungen (Praxisänderung) 1) Bisher Nachbesteuerung HSt, wenn zwar im Zeitpunkt einer Umstrukturierung die Voraussetzungen der Steuerneutralität erfüllt waren, jedoch innert Sperrfrist von 5 Jahren stille Reserven realisiert, welche mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer nachbesteuert wurden. 2) Neu genügt es für Steuerbefreiung, wenn Voraussetzungen einer steuerneutralen Umstrukturierung im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung gegeben waren; spätere Verletzung Sperrfrist ist für HSt-Befreiung irrelevant (BGE 138 II 557). 3) Anpassung Weisungen HStG 3 Ziff. 5 N 16 und Vorlage sowie Infopool-Beitrag

11 HSt 11 Steuerbefreiung Uebertragung Schwiegereltern - Schwiegerkinder sowie zwischen Lebenspartnern (Gesetzesänderung per ) 1) Steuerbefreiung für sämtliche Handänderungen (i.d.r. Tagebucheintrag) ab (Neufassung von 3 Abs. 1 Ziff. 2 HStG, in Kraft ab ) 2) Voraussetzung Steuerbefreiung Lebenspartner: mindestens während 2 Jahren in eheähnlicher Beziehung zusammenleben 3) Für Uebertragungen betreffend Schwiegereltern und Schwiegerkindern vor dem gilt noch die bisherige Steuerumgehungspraxis: siehe Fachtagung 2016, Folien 17-20

12 HSt 12 Steuerbefreiung von Erbgang und Erbteilung (Gesetzesänderung per ) 1) Regelung bis Ende 2017 gemäss Praxisänderung BGE 2C_687/2014 vom (Steuerbefreiung des Erbgangs wird durch den späteren Drittverkauf sowie im Erbteilungsfall rückwirkend aufgehoben): siehe Fachtagung 2016, Folien ) Gesetzesänderung in Kraft ab : Alle erbrechtlichen Uebertragungen von Grundstücken (Erbanfall, Erbteilung, Vermächtnis) sind steuerbefreit (Neufassung von 3 Abs. 1 Ziff. 3 HStG, in Kraft ab )

13 HSt 13 3) Uebergangsrecht: Erbgang (Todeszeitpunkt Erblasser) vor 2018 mit nicht steuerbefreitem Alleinerben: Alleinerbe ist handänderungssteuerpflichtig. Erbgang vor 2018 mit Erbengemeinschaft: massgebend ist Zeitpunkt der Erbteilung bzw. des Verkaufs durch die Erbengemeinschaft an einen Dritten: Erbteilung bzw. Verkauf vor : nicht steuerbefreite Erben sind handänderungssteuerpflichtig Erbteilung bzw. Verkauf ab : Steuerbefreiung aller Erben gemäss neuem Recht

14 Steuerbezug 14 Steuerbezug GGSt: Sicherstellungsverhältnis mit Steuerbehörde (Praxishinweis) Sachverhalt 1) Gemäss Kaufvertrag wird der mutmassliche Steuerbetrag vom Käufer direkt an die GGSt-Bezugsbehörde überwiesen. 2) Der Verkäufer tätigt kurz nach dem Verkauf eine Ersatzbeschaffung. Für den ganzen Grundstückgewinn wird ein Steueraufschub verfügt. Frage Kann der Verkäufer nach Rechtskraft des Steueraufschubs die Auszahlung des sichergestellten Betrags verlangen?

15 Steuerbezug 15 Antwort 1) Zwischen der Steuerbehörde und den Kaufvertragsparteien entsteht bei Entgegennahme der Zahlung ein vertragliches Sicherstellungsverhältnis. 2) Steuerbehörde ist als Depositarin verpflichtet, sichergestellten Betrag bis zur Beendigung des Sicherstellungsverhältnisses bei sich zu behalten. 3) Beendigung Sicherstellungsverhältnis: Gemäss übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien. Falls keine solche Willensäusserung vorliegt: Kein Ersatzbeschaffungsfall: Zeitpunkt Rechtskraft der Veranlagung Ersatzbeschaffungsfall nach bisheriger nicht mehr anwendbarer Praxis: Zeitpunkt Erlöschen Pfandrecht

16 Steuerbezug 16 Erlöschen des gesetzlichen Pfandrechts bei Nachsteuerfall: gemäss 38a Abs. 5 GGStG 2 Jahre nach Rechtskraft ursprüngliche Aufschubsveranlagung (Gutgläubigkeit des Käufers; Normalfall), Ausnahmefall (Bösgläubigkeit Käufer) 2 Jahre nach Rechtskraft Nachsteuerveranlagung. Ersatzbeschaffungsfall nach neuer ab sofort geltender Praxis (BGE 2C_306/2016 vom ): da grundsätzlich keine Nachbesteuerungsfälle mehr möglich, Auszahlung bereits im Zeitpunkt Rechtskraft der Aufschubsverfügung 4) Fazit: Auszahlung des sichergestellten, nicht zur Deckung offener Steuerschulden benötigten Betrags bei Vorliegen Einverständniserklärung der Käuferschaft oder i.d.r. spätestens bei Rechtskraft der Veranlagungs- bzw. Aufschubsverfügung. Gilt auch bei Sicherstellung durch Dritte (z.b. Bank, Notar).

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