EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Monika Brauer
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2017) 5305 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA (2017/N) Deutschland Förderrichtlinie Nationaler Radverkehrsplans 2020 Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Am 8. Juni 2017 meldete Deutschland die Verlängerung bis 31 Dezember 2020 der Beihilferegelung Richtlinie zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans vom 18. Dezember 2013 gemäß Artikel 108(3) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an. Die Kommission bewilligte diese Regelung ursprünglich am 18. Dezember 2013 unter der Fallnummer SA (2013/N) ('der ursprüngliche Beschluss') für eine Dauer von vier Jahren bis zum 31. Dezember Am 6. Juli 2017 übermittelte Deutschland weitere Informationen. 2. BESCHREIBUNG 1. Ziel Seiner Exzellenz Herrn Sigmar GABRIEL Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne/europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel
2 (2) Mit der Anmeldung soll die oben angeführte Beihilferegelung bis 31. Dezember 2020 verlängert werden, um Ihre Laufzeit mit der des Nationalen Radverkehrsplans 2020, der am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, in Einklang zu bringen. Sie ändert auch gewisse Kriterien für die Durchführung förderfähiger Vorhaben und erhöht das Budget um 18 Millionen, aufgeteilt auf vier Jahre. (3) Ziel der Regelung ist nach wie vor, wie in Randnummern (4) (7) des ursprünglichen Beschlusses beschrieben, den Radverkehr, als Bestandteil eines modernen Transportsystems, wegen seiner positiven Auswirkungen auf Umwelt, Klima, Lebensqualität und Gesundheit, zu fördern. 2. Rechtsgrundlage (4) Nationale Rechtsgrundlagen für die angemeldete Maßnahme sind der Nationale Radverkehrsplan (NRVP) II, sowie die Richtlinie zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans vom 18. Dezember 2013 mit Nebenbestimmungen, 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV- BHO). (5) Gemäß 91, 100 BHO ist der deutsche Bundesrechnungshof zur Prüfung berechtigt. 3. Förderfähige Vorhaben (6) Wie bereits in der ursprünglichen Regelung vorgesehen, sollen Vorhaben im Bereich des Radverkehrs, die die Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans und die Koordinierung von Radverkehrsmaßnahmen unterstützen, gefördert werden. Förderfähige Vorhaben sollen: (a) (b) (c) (d) die Verkehrsverhältnisse für den Radverkehr in Deutschland verbessern; die nachhaltige Mobilität sichern; Ergebnisse bringen, die auf vergleichbare Anwendungsfälle übertragbar und modellhaft anwendbar sind und neue Erkenntnisse über das bearbeitete Thema liefern. (7) Zu den förderfähigen Vorhaben zählen insbesondere Informations- und Kommunikationskampagnen, Wettbewerbe, Projekte mit Innovationscharakter, Vorhaben im Bereich der Forschung und Entwicklung, sowie sonstige Vorhaben, die der Koordinierung und Förderung des Radverkehrs dienen. (8) In Abweichung von der ursprünglichen Regelung lässt die geänderte Regelung ausnahmsweise die Förderung von investiven Ausgaben oder Kosten zu, wenn diese zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind und nicht durch Miete, Leasing oder andere Überlassungsformen für das Projekt eingesetzt werden können. Investive Kosten oder Ausgaben müssen immer von untergeordneter Bedeutung sein (weniger als 20% der Zuwendung). (9) Die Vorhaben sollen repräsentativen Aufschluss über die zu untersuchenden Fragestellungen geben und auch für andere Akteure der Radverkehrsförderung 2
3 relevant sein. Ausschlaggebend für eine Zuwendung ist somit die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Projekte. 4. Beihilfeempfänger (10) Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Privatpersonen können zur Durchführung des Vorhabens mit einer juristischen Person des privaten Rechts, die einen entsprechenden Antrag einreicht, zusammenarbeiten. Antragsteller müssen die zur Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben nötige fachliche Qualifikation besitzen und eine ausreichende Bonität nachweisen. (11) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen des "Unternehmens in Schwierigkeiten" nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 1 erfüllen. 5. Bedingungen für die Förderfähigkeit, Mitteilungspflicht (12) Förderfähig sind nur Vorhaben an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und die ohne die Zuwendung nicht, oder nicht im erforderlichen Umfang, durchgeführt werden könnten. (13) Zuwendungsempfänger sind strikten Bedingungen betreffend der Durchführung der Vorhaben und der Mitteilungspflicht unterworfen. Zuwendungsempfänger sind insbesondere dazu verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen, dem Zuwendungsgeber Zwischen- und Schlussberichte zu übermitteln und das Ergebnis des Vorhabens, innerhalb von neun Monaten nach Abschluss desselben, auf geeignete Weise den fachlich interessierten Stellen in Deutschland zugänglich zu machen. Einnahmen aus dem Vorhaben sind auf die Zuwendung zuwendungsmindernd anzurechnen (dies gilt bis die Höhe der Zuwendung erreicht ist). (14) Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. (15) Das zu fördernde Vorhaben darf bei Bewilligung noch nicht begonnen sein. Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind, gilt als Vorhabenbeginn. (16) Die Zuwendung kann nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden. 6. Art der Beihilfe und Beihilfeintensität (17) Zuwendungen erfolgen als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Sie werden gemäß dem Grundsatz der Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bewilligung wird ein Höchstbetrag festgelegt. In Ausnahmefällen können Vorhaben im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht mehr als EUR betragen. 1 ABl. C 249 vom , S. 1. 3
4 (18) Die Höchstförderquote beträgt für juristische Personen des öffentlichen Rechts 80% der förderfähigen Gesamtausgaben, sofern sie mit dem geförderten Vorhaben keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. (19) In Ausnahmefällen kann die Beihilfehöchstintensität bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf 100% angehoben werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller an der Durchführung des Vorhabens kein oder nur ein geringes wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat, das gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht ins Gewicht fällt, und wenn das Vorhaben nur bei Übernahme sämtlicher förderfähiger Ausgaben durch den Bund durchgeführt werden kann. Weiterhin müssen die folgenden, kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein: (a) (b) (c) (d) Die Beihilfe deckt nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers; Der Antragsteller ist in dem Bereich, für den die Beihilfe gewährt wird, nicht wirtschaftlich tätig; Der Antragsteller führt das Vorhaben selbst durch und Im Falle der Beteiligung Dritter erfolgt eine öffentliche Ausschreibung nach geltendem Recht. (20) Für juristische Personen des privaten Rechts bemisst sich die Beihilfeintensität auf bis zu 50%, mit einem Höchstbetrag von EUR pro Jahr. Die maximale Förderquote erhöht sich für mittlere Unternehmen auf 60% und für kleine und Kleinstunternehmen auf 70%. Maßgeblich für die Einstufung als kleine, mittlere oder Kleinstunternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom (21) Für Informations- und Kommunikationskampagnen kann die Förderquote bis zu 80%, mit einem Höchstbetrag von EUR pro Jahr, betragen. 7. Förderfähige Kosten/Ausgaben (22) Förderfähig sind alle nichtinvestiven Kosten und Ausgaben die zur Erreichung des Projektziels notwendig sind, wobei wirtschaftliches und sparsames Handeln des Beihilfeempfängers Voraussetzung ist. Investive Kosten oder Ausgaben sind nur dann förderfähig, wenn sie von untergeordneter Bedeutung (unter 20% des Beihilfebetrags), zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich und nicht durch Miete, Leasing oder eine andere Überlassungsform ersetzbar sind. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Kosten. 8. Mittelausstattung und Laufzeit der Regelung (23) Die verlängerte Regelung läuft bis 31. Dezember (24) Die Gesamtmittel der erweiterten Regelung belaufen sich auf EUR 18 Millionen, wobei EUR 3 Millionen auf 2017 entfallen und jeweils EUR 5 Millionen auf die folgenden Jahre bis Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EC), ABl. L 124 vom , S
5 9. Transparenz (25) Deutschland verpflichtete sich, die folgenden Informationen auf einer zentralen nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen: den vollständigen Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen oder einen Link dazu; den Namen der Bewilligungsbehörde, die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, die Art und Höhe der bewilligten Beihilfe, den Tag der Gewährung, die Art des Unternehmens (KMU / großes Unternehmen), Gebiet (NUTS-Ebene II) in dem der Beihilfeempfänger seinen Standort hat sowie den Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist. 3. WÜRDIGUNG 1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (26) Laut Artikel 107(1) AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung gewisser Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (27) Wie in Randnummern (29) bis (34) des ursprünglichen Beschlusses ausgeführt, stellte die ursprüngliche Regelung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107(1) AEUV dar. (28) Die Beihilfe wird in der Tat von einer staatlichen Instanz dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastrukturen gewährt und ist damit dem deutschen Staat zuzuordnen. Außerdem wird die Beihilfe aus dem deutschen Bundeshaushalt und somit aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Zuwendung wird in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, auf die keine Zinsen anfallen, gewährt. Diese können auf Finanzmärkten nicht aufgenommen werden. Die Beihilfeempfänger erhalten dadurch einen Vorteil. Dieser Vorteil ist selektiv, da er nur bestimmten Unternehmen auf der Grundlage eines Antragsverfahrens gewährt wird. (29) Manche Beihilfeempfänger mögen nicht wirtschaftlich tätig sein und manche förderwürdigen Vorhaben, wie zum Beispiel allgemeine Informations- und Kommunikationskampagnen, erwirtschaften möglicherweise keine Erlöse. Diese würden daher keine wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen darstellen und wären somit nicht Gegenstand der EU-Beihilfenkontrolle. Wie im ursprünglichen Beschluss festgestellt, findet Artikel 107(1) AEUV auf solche Tätigkeiten keine Anwendung. Insoweit die Regelung allerdings, aus offensichtlichen verwaltungstechnischen Gründen, nicht zwischen wirtschaftlich tätigen und nicht wirtschaftlich tätigen Beihilfeempfängern unterscheidet, ist es nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Regelung Unternehmen gefördert werden, die auf dem Wettbewerb ausgesetzten Märkten in Deutschland oder in anderen 5
6 Mitgliedstaaten tätig sind. Die im Rahmen der Maßnahme an Unternehmen vergebenen Zuwendungen haben daher eine mögliche Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (30) Die angemeldeten, insbesondere in Randnummern (8), (23) und (24) beschriebenen, Änderungen sind nicht geeignet, die Würdigung der Kommission, dass die Regelung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107(1) AEUV darstellt, zu beeinflussen. (31) Die deutschen Behörden haben die Beihilfe angemeldet bevor sie umgesetzt wurde und sind somit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 108(3) AEUV nachgekommen. 2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (32) Laut Artikel 107(3)(c) AEUV können Beihilfen, die die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder gebiete fördern, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen., (33) Wie in Randnummern (36) bis (59) und (61) des ursprünglichen Beschlusses ausgeführt, wurde die ursprüngliche Regelung direkt unter Artikel 107(3)(c) AEUV geprüft und als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Die Rechtsvorschriften für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilferegelungen, wie etwa die angemeldete Maßnahme, mit dem Binnenmarkt, haben sich seit Annahme des ursprünglichen Beschlusses nicht geändert. (34) Die insbesondere in Randnummern (8), (23) und (24) ausgeführten, angemeldeten Änderungen der Regelung sind von untergeordneter Bedeutung in Bezug auf den ursprünglichen Zweck der Regelung und ihre Förderkriterien. (35) Die Laufzeit der Regelung wird um vier Jahre ausgedehnt und die jährlichen Haushaltsmittel um EUR 2 Millionen erhöht. Der Zuwendungshöchstbetrag bleibt jedoch bei EUR pro Beihilfeempfänger pro Jahr, wie schon in der ursprünglichen Regelung festgesetzt. Kein einzelner Beihilfeempfänger wird daher durch diese Mittelausweitung eine höhere Förderung erhalten. Lediglich die Anzahl der Beihilfeempfänger erhöht sich. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass ihre Auswirkung auf den Wettbewerb, falls überhaupt spürbar, nicht übermäßig nachteilig sein würde. (36) Beantragte Vorhaben, deren Zielsetzung bereits in laufenden oder geplanten Vorhaben umfassend behandelt wird, sind nicht mehr förderfähig. Dadurch sind gewisse Vorhaben, die im Rahmen der ursprünglichen Maßnahme förderfähig waren, nunmehr von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. (37) Nur eine Änderung, nämlich die Einbeziehung von gewissen investiven Kosten oder Ausgaben in die förderfähigen Kosten, dehnt den Anwendungsbereich der angemeldeten Regelung aus. Allerdings sind die in Randnummer (8) aufgeführten Bedingungen, unter denen investive Kosten oder Ausgaben im Rahmen der Regelung gefördert werden können, so gestaltet, dass sie jede Gefahr einer übermäßigen Beeinträchtigung der Handelsbedingungen ausschließen. 6
7 (38) Die angemeldeten Änderungen haben daher keine Auswirkung auf die im ursprünglichen Beschluss vorgenommene positive Beurteilung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt. (39) Deutschland hat sich verpflichtet, Empfängern von früheren, illegalen Beihilfen für die ein ausstehender Rückzahlungsbefehl vorliegt, keine Zuwendungen im Rahmen der Regelung zu gewähren. Fazit (40) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß verfälschen wird und daher gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 4. BESCHLUSS (41) Auf der Grundlage der vorstehenden Prüfung hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die angemeldete Regelung zu erheben, da sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist mit elektronischer Post an folgende Anschrift zu richten: Stateaidgreffe@ec.europa.eu Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neven MIMICA Mitglied der Kommission 7
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