Finn Mengler

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Finn Mengler"

Transkript

1 Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 1 Download der Folien als PDF unter -> Downloads -> Login mit Hörernummer und Nachname -> 1. Examen -> Öffentliches Recht 1

2 Einheit 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins Verwaltungsprozessrecht > Gegenstand des Verwaltungsprozessrechts: Regelungen zum Ablauf des Gerichtsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten > Im Verwaltungsprozessrecht in ernster Linie anzuwendende Rechtsquellen: VwGO und GVG > Grundlegender Begriff des Verwaltungsprozessrechts: Verwaltungsrechtsverhältnis > Definition für Verwaltungsrechtsverhältnis: Eine durch ein Verwaltungshandeln konkretisierte Rechtsbeziehung zwischen Rechtssubjekten, von denen eines notwendig ein Verwaltungsträger ist oder ihm zugeordnet werden kann > Demnach zwingend erforderlich für Verwaltungsrechtsverhältnis: Beteiligung - zumindest - eines Verwaltungsträgers 2

3 Einheit 1 > Definition für Verwaltungsträger: Jede rechtsfähige Organisationseinheit, die durch Zuverfügungstellung von Sachmitteln und Personal öffentliche Aufgaben wahrnimmt > Folglich kennzeichnend für - öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche - Verwaltungsträger: Rechtsfähigkeit als Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können > Denkbare Erscheinungsformen derartiger Verwaltungstätigkeit: Unmittelbare Staatsverwaltung und mittelbare Staatsverwaltung > Maßgeblich für unmittelbare Staatsverwaltung: Dass eine Verwaltungsaufgabe durch den Staat als Verwaltungsträger - also Bund oder Länder - durch eigene Behörden wahrgenommen wird > Demgegenüber Wesensmerkmal der mittelbaren Staatsverwaltung: Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger, also durch eine - unterstaatliche - juristische Person des öffentlichen Rechts 3

4 Einheit 1 > Mangels Handlungsfähigkeit von Verwaltungsträgern regelmäßig erforderlich: Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Organe in Form von Behörden sowie tatsächliche Ausübung der Zuständigkeiten durch natürliche Personen als Organwalter > Insoweit zu beachten: Besonderheiten beim Verwaltungsaufbau in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ( Freie und Hansestadt Hamburg ) > Hintergrund: Art. 4 HV > Normiert in Art. 4 I HV: In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt > Ferner geregelt in Art. 4 II HV: Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit. ( ) 4

5 Einheit 1 > Mangels Bildung von rechtlich verselbständigen Verwaltungsträgern - als unterstaatlichen juristischen Personen - in Hamburg also nur ausnahmsweise anzunehmen: Mittelbare Staatsverwaltung > Hingegen Regelfall in Hamburg: Unmittelbare Staatsverwaltung, bei der eine Verwaltungsaufgabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg durch eigene Behörden wahrgenommen wird > Gemäß Art. 33 II 1 HV Landesregierung der Freien und Hansestadt Hamburg: Senat > Mitglieder des Senats gemäß Art. 33 I HV: Der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die ( ) Senatoren > Damit regelmäßig am Verwaltungsrechtsverhältnis beteiligter Verwaltungsträger in Hamburg: Freie und Hansestadt Hamburg > Gemäß Art. 1 HV Rechtsnatur der Freien und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland : Gebietskörperschaft und damit juristische Person des öffentlichen Rechts 5

6 6

7 Erster Teil: Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage > Zu prüfen: Erfolgsaussichten der Klage vor dem Verwaltungsgericht > Obersatz, da Klage vor Verwaltungsgericht erhoben ist: Die Klage hat Erfolg, soweit die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Klage begründet ist A) Sachentscheidungsvoraussetzungen > Für zunächst zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amts wegen zu klären: Ob sämtliche prozessuale Voraussetzungen für eine Entscheidung - gerade - des angerufenen Gerichts über Streitgegenstand erfüllt sind > Nach Fragestellung somit gerade nicht ausreichend: Bloße, weniger strenge Anforderungen stellende Zulässigkeit der Klage 7

8 I) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs > Zunächst notwendig: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs > Andernfalls gemäß 173 S. 1 VwGO ivm 17 a II 1 GVG ergehend: Verweisungsbeschluss > In diesem Zusammenhang vorrangig zu prüfen, aber - mangels beamtenrechtlicher Streitigkeit isv 40 II 2 1. Alt. VwGO ( besonderen Vorschriften des Beamtenrechts ) ivm 126 I BBG / 54 I BeamtStG - nicht einschlägig: Aufdrängende Sonderzuweisung > Stattdessen heranzuziehen: Verwaltungsrechtliche Generalklausel des 40 I 1 VwGO > Insoweit vorausgesetzt von 40 I 1 VwGO: Öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch abdrängende Sonderzuweisung einem anderen Gericht 8 zugewiesen ist

9 1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit > Zunächst verlangt: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit > Maßgeblich für Rechtsnatur der Streitigkeit: Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird > Öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses: (+), wenn streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, diese also ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet > Denkbare streitentscheidende Norm, weil Kläger verbindlich die Übernahme seines Mülls durch Stadtreinigung erklärt wissen will: 15 I KrW-AbfG Bund, der die Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von 9 Müll regelt

10 > Insoweit zu bedenken wegen grundsätzlicher Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß 15 I KrW-AbfG Bund sowie vertraglicher Verpflichtung von privaten Unternehmen zur Durchführung der Entsorgung nach Zuweisung durch Land: Dass Entsorgung von Bauschutt zweistufig ausgestaltet ist > Bei Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs häufig vorkommende Konstellation: Dass in Streit stehender Lebenssachverhalt den Betrieb öffentlicher Einrichtungen als Maßnahmen der Daseinsvorsorge betrifft 10

11 > In diesen Fällen für Bestimmung der Rechtsnatur dieses Lebenssachverhalts notwendig: Unterscheidung zwischen Ob der Daseinsvorsorge, die als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips gemäß Art. 20 I GG ( sozialer ) stets öffentlich-rechtlicher Natur ist, und Wie der Daseinsvorsorge, dessen Rechtsnatur von konkreter Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Einrichtung abhängig ist ( Zwei-Stufen-Theorie ) > Mit vom Kläger angestrengtem Streit betroffen: Grundsätzliche Entsorgungspflicht ( Ob ) > Somit streitentscheidende Norm: 15 I KrW-AbfG Bund, der Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll vorsieht 11

12 > Unproblematisch, weil öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet werden: Öffentlich-rechtliche Natur der Norm > Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (+) 12

13 2) Nicht verfassungsrechtlicher Art > Hilfreich für ferner verlangte nichtverfassungsrechtliche Art der Streitigkeit: Grundsatz doppelter Verfassungsunmittelbarkeit > Voraussetzung für derartige doppelte Verfassungsunmittelbarkeit: Streit von unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten über Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind > Nicht erfüllt, da Parteien über Rechte und Pflichten aus einfachgesetzlicher Vorschrift streiten: Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit > Nicht verfassungsrechtlicher Art: (+) 13

14 3) Keine abdrängende Sonderzuweisung > Abschließend gemäß 40 I 1 ae VwGO zu klären: Ob die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, also keine abdrängende Sonderzuweisung besteht > Nicht einschlägig: Abdrängende Sonderzuweisung aus 40 II 1 VwGO, Art. 34 S. 3 GG, Art. 14 III 4 GG oder 23 I 1 EGGVG > Keine abdrängende Sonderzuweisung: (+) > Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: (+) 14

15 II) Zuständigkeit des Gerichts > Ferner als Sachentscheidungsvoraussetzung erwähnenswert: Sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts > Andernfalls gemäß 83 S. 1 VwGO ( entsprechend ) ivm 17 a II 1 GVG ergehend: Verweisungsbeschluss > Grundsätzlich vorgesehen in 45 VwGO: Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts > Nicht einschlägig: Ausnahme wegen erstinstanzlicher Zuständigkeit des OVG gemäß 47 VwGO / 48 VwGO oder des BVerwG gemäß 50 VwGO > Heranzuziehen für örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte: 52 VwGO > Zumindest zu unterstellen: Zuständigkeit des angerufenen 15 Verwaltungsgerichts

16 III) Beteiligte > Sodann Voraussetzung für Sachentscheidung über Klage: Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Beteiligten > Beteiligte des Rechtsstreits gemäß 63 Nr. 1 VwGO und 63 Nr. 2 VwGO: Kläger und Beklagte > Unproblematisch: Beteiligungsfähigkeit des Klägers als natürliche Person isv 61 Nr Alt. VwGO > Sodann zu prüfen: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten > Mangels Ausführungsvorschrift zu 61 Nr. 3 VwGO abzulehnen: Beteiligungsfähigkeit von Behörden > Indes denkbar: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts isv 61 Nr Alt. VwGO > Juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, 16 Anstalten und Stiftungen (vgl. Aufzählung in 1 I Nr. 1 VwVfG)

17 > Rechtsnatur der - offenbar - beklagten Stadtreinigung Hamburg gemäß 1 I StadtReinG: Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts > Damit zu bejahen: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr Alt. VwGO > Abschließend zu klären: Prozessfähigkeit der Beteiligten gemäß 62 VwGO > Zu unterstellen: Prozessfähigkeit des Klägers als nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähiger isv 62 I Nr. 1 VwGO > Zumindest nicht unproblematisch und daher erwähnenswert: Prozessfähigkeit der beklagten juristischen Person > Im Hinblick auf Differenzierung in 61 Nr Alt. VwGO und 61 Nr. 2 VwGO zunächst wenig naheliegend: Einstufung 17 juristischer Personen als Vereinigung isv 62 III VwGO

18 > Dem Wortlaut nach in 62 VwGO überhaupt nicht geregelt: Prozessfähigkeit juristischer Personen > Zur Vermeidung sinnwidriger Ergebnissen angesichts drohender Unzulässigkeit von Klagen unter Beteiligung juristischer Personen wegen fehlender Prozessfähigkeit trotz von 61 Nr Alt. VwGO vorausgesetzter Beteiligungsfähigkeit indes geboten: Großzügige Auslegung des Begriffs der Vereinigung isv 62 III VwGO (hm) > Vor diesem Hintergrund gleichfalls erfasst als Vereinigung isv 62 III VwGO: Juristische Personen (hm) > Damit gemäß 62 III VwGO maßgeblich: Vertretung der Beklagten durch seinerseits isv 62 I Nr. 1 VwGO nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Vertreter, was gemäß 5 I Nr. 2 StadtReinG durch Geschäftsführung erfolgt 18

19 IV) Statthafte Klageart > Für statthafte Klageart zu beachten gemäß 88 VwGO: Klagebegehren > Klagebegehren: Verbindliche Erklärung der Übernahme seines Mülls durch Stadtreinigung > Insoweit zu erwägen: Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage > Dafür vorausgesetzt gemäß 42 I 2. Alt. VwGO: Dass Kläger Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes erstrebt > Demnach maßgeblich: Ob erstrebte Erklärung den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach 35 S. 1 (Hmb)VwVfG entspricht 19

20 > Für Verwaltungsakt notwendig gemäß 35 S. 1 (Hmb)VwVfG: Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist > Insoweit einzig fraglich: Regelung isv 35 S. 1 (Hmb)VwVfG > Für Regelung verlangt: Dass die behördliche Maßnahme nach ihrem für den Adressaten erkennbaren, objektiven Gehalt eine verbindliche Rechtsfolge setzen soll > Auch in diesem Zusammenhang erforderlich: Unterscheidung zwischen Ob der Daseinsvorsorge, wobei für Benutzung öffentlicher Einrichtung grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Zulassungsakt erfolgt, und Wie der Leistung, deren Rechtsnatur von Ausgestaltung der konkreten Benutzungsregelungen abhängig ist 20

21 > Nach zuvor entwickelten Maßstäben Streitgegenstand: Streit über Entsorgungspflicht ( Ob ) > Folglich Rechtsnatur der vom Kläger erstrebten Erklärung der Übernahme seines Mülls als Regelung, die in Gewährung des Zugangs zu öffentlicher Einrichtung besteht: Verwaltungsakt gemäß 35 S. 1 (Hmb)VwVfG > Demnach vom Kläger begehrt: Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes > Nach alledem statthafte Klageart: Untätigkeitsklage 21

22 V) Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage 1) Passive Prozessführungsbefugnis > (Allgemeine) Sachentscheidungsvoraussetzung einer jeden verwaltungsgerichtlichen Klage gemäß 82 I 1 VwGO: Ordnungsgemäße Klageerhebung unter Bezeichnung des Beklagten > Ferner besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Verpflichtungsklage (hm): Zutreffende Bezeichnung des Klagegegners ( passive Prozessführungsbefugnis ) > Insoweit heranzuziehen: 78 VwGO ( Klagegegner ) > Mangels Ausführungsvorschrift zu 78 I Nr. 2 VwGO in Hamburg abzulehnen: Prozessführungsbefugnis von Behörden 22

23 > Vielmehr Klagegegner gemäß 78 I Nr. 1 VwGO: Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat ( Rechtsträgerprinzip ) > Jedenfalls ausreichend gemäß 78 I Nr. 1 ae VwGO: Angabe der Behörde > Daher nicht zu beanstanden: Angabe der Stadtreinigung Hamburg als Klagegegner 23

24 2) Klagebefugnis > Voraussetzung für Sachentscheidung über Verpflichtungsklage gemäß 42 II VwGO: Klagebefugnis > Klagebefugnis gemäß 42 II VwGO: (+), wenn der Kläger geltend macht, durch ( ) Ablehnung oder Unterlassung (des Verwaltungsakts) in seinen Rechten verletzt zu sein > Demnach für Klagebefugnis zu prüfen: Ob nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich von subjektiven öffentlichen Rechten des Klägers (= Rechten verletzt ) möglich erscheint (= geltend macht ) > Klagebefugnis somit: (+), wenn Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest möglich erscheint 24

25 > Somit maßgeblich: Ob Anspruchsgrundlage für Klagebegehren zur Verfügung steht und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann > Maßstab für Anspruchsgrundlage ( Schutznormtheorie ): Rechtsgrundlage für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass dieser die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen kann > Einschlägige Rechtsgrundlage für Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund 25

26 > In diesem Zusammenhang für Ermittlung des notwendigen subjektiven öffentlichen Rechts zu Gunsten des Klägers nunmehr erforderlich: Auslegung der Rechtsgrundlage > Bereits aus ausdrücklichem Wortlaut des 15 I KrW-AbfG Bund ( aus privaten Haushaltungen und ( ) aus anderen Herkunftsbereichen ) und 13 I 1 / 2 KrW-AbfG Bund ( Erzeuger oder Besitzer des Abfalls ) folgend: Subjektives öffentliches Recht der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen auf Müllentsorgung > Somit (durch Auslegung ermittelte) Rechtsnatur des - ein subjektives öffentliches Recht gewährenden - 15 I KrW-AbfG Bund: Anspruchsgrundlage 26

27 > Unproblematisch zu Gunsten des Klägers als Besitzer von Abfall eröffnet: Persönlicher Schutzbereichs der Vorschrift > Daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen: Dass Anspruchsvoraussetzungen vorliegen > Demnach zumindest möglich: Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts > Somit erfolgt: Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch Unterlassung des Verwaltungsaktes isv 42 II VwGO > Klagebefugnis: (+) 27

28 3) Vorverfahren > Grundsätzlich vor Erhebung der Versagungsgegenklage, wenn Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, notwendig gemäß 68 II VwGO ivm 68 I 1 VwGO: Erfolgloses Vorverfahren > Indes nicht erfolgt, weil nicht isv 68 II VwGO Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, sondern Verwaltungsakt unterlassen wurde: Vorverfahren > Vielmehr zulässig gemäß 75 S. 1 VwGO bei - ohne zureichenden Grund erfolgender - Untätigkeit der Behörde: Erhebung der Klage ohne Abschluss eines Vorverfahrens ( Untätigkeitsklage ) > Bereits abgelaufen: Dreimonatige Frist seit Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gemäß 75 S. 2 VwGO > Somit ausnahmsweise entbehrlich: Vorverfahren 28

29 4) Klagefrist > Grundsätzlich vor Erhebung der Versagungsgegenklage, wenn Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, gemäß 74 II VwGO ivm 74 I 1 VwGO zu beachten: Einmonatige Klagefrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheids > Demnach einschränkend von 74 II VwGO verlangt und erneuten verneinen: Dass der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist > Für Untätigkeitsklage gemäß 75 S. 1 VwGO (als besondere Form der Verpflichtungsklage isv 42 I 2. Alt. VwGO, bei der ein Verwaltungsakt unterlassen wurde ) demnach ohne Bedeutung: Klagefrist gemäß 74 II VwGO > Sachentscheidungsvoraussetzungen: (+) 29

30 B) Begründetheit > Hilfreich für Begründetheit der Verpflichtungsklage: 113 V 1 / 2 VwGO > Voraussetzung für Begründetheit der Verpflichtungsklage in Fällen der Spruchreife der Sache gemäß 113 V 1 VwGO: Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Ferner Voraussetzung für Begründetheit der Bescheidungsklage in Fällen fehlender Spruchreife gemäß 113 V 2 VwGO: Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Daraus folgender Obersatz: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes oder zumindest auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht 30

31 > Somit zu klären: Ob zu Gunsten des Klägers eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und sich das Anspruchsbegehren innerhalb des von der Anspruchsgrundlage umfassten Anspruchsinhalts hält I) Anspruchsgrundlage > Maßstab für Anspruchsgrundlage ( Schutznormtheorie ): Rechtsgrundlage für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass dieser die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen kann > (Bereits herausgearbeitete) Anspruchsgrundlage für Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund > Anspruchsgrundlage: (+) 31

32 II) Anspruchsvoraussetzungen > Sodann klärungsbedürftig: Ob Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind > Enthalten in 15 I KrW-AbfG Bund: Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen > Wenig problematisch: Im Gebiet der Stadtreinigung Hamburg angefallene Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen > Demgegenüber fraglich: Wer durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist > Insoweit zu berücksichtigen: 4 I HmbAbfG 32

33 > Demnach grundsätzlich ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund: Freie und Hansestadt Hamburg > Grundsätzlich von 4 I HmbAbfG vorgesehen: Unmittelbare Staatsverwaltung, bei der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg durch eigene Behörden erfolgt > Nunmehr zu prüfen: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Gemäß 2 I 1 StadtReinG zuständig für hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle : Stadtreinigung 33

34 > Demnach von 2 I 1 StadtReinG vorgesehen: Mittelbare Staatsverwaltung, bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger - also unterstaatliche juristischen Person des öffentliche Rechts - stattfindet > Gleichwohl wiederum Ausnahme von 2 I 1 StadtReinG gemäß 2 I 2 StadtReinG: Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle > Zu unterstellen angesichts der - offenbar vorhandenen - VO zu 7 HmbAbfG : Dass der streitgegenständliche Abfall isv 2 I 2 StadtReinG von der Entsorgung ausgeschlossen ist > Damit einschlägig nach 2 I 2 StadtReinG: Ausnahme von der grundsätzlichen in 2 I 1 StadtReinG normierten Zuständigkeit der Stadtreinigung 34

35 > Folglich doch nicht gegeben: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Nach alledem wegen unmittelbarer Staatsverwaltung Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund gemäß 4 I HmbAbfG: Freie und Hansestadt Hamburg > Mangels mittelbarer Staatsverwaltung gerade nicht durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger : Stadtreinigung Hamburg > Daraus folgend: Fehlende Passivlegitimation der Beklagten > Somit jedenfalls nicht gegeben: Durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger > Keinesfalls erfüllt: Anspruchsvoraussetzungen > Anspruchsvoraussetzungen: (-) > Begründetheit: (-) 35

36 C) Ergebnis > Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben, aber Klage unbegründet; Klageabweisung 36

37 Zweiter Teil: Erfolgsaussichten einer Klage gegen das Land > Auch insoweit zu prüfen: Erfolgsaussichten der Klage > Damit erneut erforderlich: Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit A) Sachentscheidungsvoraussetzungen > Abermals von Amts wegen zu prüfen: Ob sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind > Einzig erwähnenswert: Abweichungen gegenüber erstem Teil > Unverändert: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und Zuständigkeit des Gerichts > Hingegen erwähnenswert: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten 37

38 > Abermals denkbar: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr Alt. VwGO > Juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (vgl. Aufzählung in 1 I Nr. 1 VwVfG) > Rechtsnatur der nunmehr beklagten Freien und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland isv Art. 1 HV: Gebietskörperschaft > Demnach erneut zu bejahen: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr Alt. VwGO > Ferner wiederum anzusprechen: Prozessfähigkeit der beklagten juristischen Person > Nach obigen Maßstäben ebenfalls erfasst als Vereinigung isv 62 III VwGO: Juristische Personen (hm) 38

39 > Damit für Beklagte abermals notwendig: Vertretung der Beklagten durch seinerseits isv 62 I Nr. 1 VwGO nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Vertreter > Möglich gemäß 6 I VerwBehG: Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg vor den Gerichten durch die Fachbehörden isv 4 II 1 VerwBehG > Unberührt: Statthafte Klageart, Klagebefugnis, Vorverfahren und Klagefrist > Hingegen notwendig: Ausführungen zur besonderen Prozessführungsbefugnis > Insoweit wiederum einschlägig: 78 VwGO ( Klagegegner ) > Abermals Klagegegner gemäß 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der den beantragten Verwaltungsakt unterlassenden Behörde ( Rechtsträgerprinzip ) 39

40 > Jedenfalls ausreichend gemäß 78 I Nr. 1 ae VwGO: Angabe der Behörde > Daher nicht zu beanstanden: Angabe der Freien und Hansestadt Hamburg als Klagegegner > Nach diesen Maßstäben zu bejahen: Besondere Prozessführungsbefugnis der Beklagten > Somit als erfüllt anzusehen: Sachentscheidungsvoraussetzungen 40

41 B) Begründetheit > Erneut den Maßstab für Begründetheit der Verpflichtungsklage bildend: 113 V 1 / 2 VwGO > Daraus folgender Obersatz: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes oder zumindest auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht I) Anspruchsgrundlage > Abermals Anspruchsgrundlage für Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund > Anspruchsgrundlage: (+) 41

42 II) Anspruchsvoraussetzungen > Erneut in 15 I KrW-AbfG Bund verankert: Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen > Wiederum unproblematisch: Im Gebiet der Stadtreinigung Hamburg angefallene Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen > Demgegenüber fraglich: Durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger > Insoweit abermals berücksichtigen: 4 I HmbAbfG > Demnach grundsätzlich Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund: Freie und Hansestadt Hamburg 42

43 > Gleichwohl zu prüfen: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Gemäß 2 I 1 StadtReinG zuständig für hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle : Stadtreinigung > Insoweit wiederum Ausnahme von 2 I 1 StadtReinG gemäß 2 I 2 StadtReinG: Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle > Zu unterstellen angesichts der - offenbar vorhandenen - VO zu 7 HmbAbfG : Dass der streitgegenständliche Abfall isv 2 I 2 StadtReinG von der Entsorgung ausgeschlossen ist > Damit einschlägig: Ausnahme von der grundsätzlichen in 2 I 1 StadtReinG normierten Zuständigkeit der Stadtreinigung gemäß 2 I 2 StadtReinG 43

44 > Demnach - wie bereits zuvor herausgearbeitet - Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund gemäß 4 I HmbAbfG: Freie und Hansestadt Hamburg > Mangels mittelbarer Staatsverwaltung nicht durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger : Stadtreinigung Hamburg > Nunmehr erfüllt: Anspruchsvoraussetzungen > Anspruchsvoraussetzungen: (+) 44

45 III) Anspruchsinhalt > Verpflichtung der Beklagten gemäß 15 I KrW-AbfG: Beseitigung des Abfalls > Somit Anspruchsinhalt, da Kläger im Wege der Verpflichtungsklage Erklärung der Übernahme seines Mülls begehrt: Erlass des begehrten Verwaltungsakts > Mithin festzuhalten: Rechtswidrigkeit der Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Angesichts der Spruchreife der Sache gemäß 113 V 1 VwGO zu bejahen: Begründetheit der Verpflichtungsklage > Begründetheit: (+) C) Ergebnis > Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben und Klage begründet 45

46 Dritter Teil: Schuldner des Ersatzanspruchs > Die Belohnung: Zur häuslichen Nacharbeit :) 46

47 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! Download der Folien als PDF unter -> Downloads -> Login mit Hörernummer und Nachname -> 1. Examen -> Öffentliches Recht 47

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 1

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 1 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Verwaltungsrecht Einheit 1 1 Einheit 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins Verwaltungsprozessrecht > Gegenstand des Verwaltungsprozessrechts: Regelungen

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 9

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 9 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Einheit 9 1 Einheit 9 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Unterlassungsanspruch > Gleichfalls im öffentlichen Recht zu finden: Sonderverbindungen zwischen Verwaltungsträgern

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 13

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 13 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Verwaltungsrecht Einheit 13 1 2 Staatshaftungsrecht Verwaltungsrecht > Zu prüfen: Erfolgsaussichten des vor dem Verwaltungsgericht angestrengten Eilverfahrens > Damit

Mehr

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 18

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 18 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Verwaltungsrecht Einheit 18 1 Einheit 18 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Nichtigkeit von Verwaltungsakten > Regelmäßige Aufgabenstellung in öffentlich-rechtlichen

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de

Mehr

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 19

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 19 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Verwaltungsrecht Einheit 19 1 Einheit 19 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Aufhebung von Verwaltungsakten > Zur Beseitigung der Wirkungen von Verwaltungsakten

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 8

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 8 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Einheit 8 1 Einheit 8 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Reformatio in peius im Widerspruchsverfahren > Grundsätzlich gemäß 68 I 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 3 1. Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze zu Fall 3 1. Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 1 Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren

Mehr

1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts

1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts Arten der Rechtsbehelfe Karte 1 In der Verwaltungsrechtsklausur geht es in der Regel um die erstinstanzliche Überprüfung von Maßnahmen (bzw. Unterlassungen) der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Davon zu

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Finn Mengler

Finn Mengler Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Download der Folien als PDF unter www.jura-rep.de -> Downloads -> Login mit Hörernummer und Nachname -> 1. Examen -> Öffentliches Recht 1 Erster Teil: Erfolgsaussichten

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 2

Lösungsskizze zu Fall 2 Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 7

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 7 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Einheit 7 1 Einheit 7 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Widerspruchsverfahren > Grundsätzlich gemäß 68 I 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage geboten: Nachprüfung

Mehr

Erster Teil Grundlagen

Erster Teil Grundlagen Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Verwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 21. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Die 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz

Die 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz Die 44 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen einfach l verständlich

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7 Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende

Mehr

Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist.

Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist. Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 7: Kinogarage - Lösungshinweise - Möglicherweise könnte sich K mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das Vorgehen der

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung

Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung N kann versuchen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie keine Erlaubnis für die Tätigkeit benötigt. Für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, wird

Mehr

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Personen mit locus standi (Zugang zum Gericht) im Verwaltungsprozess

Personen mit locus standi (Zugang zum Gericht) im Verwaltungsprozess Personen mit locus standi (Zugang zum Gericht) im Verwaltungsprozess Zusammenfassung Der folgende Beitrag untersucht den Begriff locus standi im deutschen Verwaltungsprozessrecht. Der Begriff muss zunächst

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung

Mehr

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins > Gegenstand des Strafverfahrensrechts: Regelungen zur Durchführung eines Strafverfahrens > Nach Maßgabe der

Mehr

Finn Mengler Polizei- und Ordnungsrecht Einheit 13

Finn Mengler Polizei- und Ordnungsrecht Einheit 13 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Polizei- und Ordnungsrecht Einheit 13 1 Einheit 13 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Geschäftsführung ohne Auftrag > Grundlegender Begriff des Verwaltungsrechts:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht NRW. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht NRW. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht NRW Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise: Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf

Mehr

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 1 Emma Harms

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 1 Emma Harms LÖSUNGSVORSCHLAG 1. FALL - DUNKLE MACHENSCHAFTEN IM LICHT DER ÖFFENTLICHKEIT Ausgangsfall A. Zulässigkeit... 2 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 2 1. Aufdrängende Sonderzuweisung... 2 2. Generalklausel

Mehr

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Finn Mengler Grundrechte Einheit 9

Finn Mengler Grundrechte Einheit 9 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Grundrechte Einheit 9 1 Einheit 9 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Gleichheitsgebote > Vorgesehen in Art. 3 I GG: Allgemeiner Gleichheitssatz > Ferner enthalten

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick Obersatz: Die Klage des X (evtl.: vor dem VG...) hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07)

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Sachverhalt Die Zahl der Einwohner der saarländischen Gemeinde

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Grundfall Die Erfolgsaussichten der Klage Lösungshinweise zu Fall 7 SS 2012 Die Klage

Mehr

Alle Rechtsbehelfe der VwGO (Klagen, Anträge, Rechtsmittel, Widersprüche) werden nach demselben Grobschema geprüft:

Alle Rechtsbehelfe der VwGO (Klagen, Anträge, Rechtsmittel, Widersprüche) werden nach demselben Grobschema geprüft: 1 1. TEIL: EINLEITUNG Alle Rechtsbehelfe der VwGO (Klagen, Anträge, Rechtsmittel, Widersprüche) werden nach demselben Grobschema geprüft: Rechtsbehelfe in der VwGO A. Zulässigkeit B. Begründetheit PRÜFUNGSSCHEMA

Mehr