Konferenz der Altenpflegeschulen in Baden-Württemberg
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- Arthur Lenz
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1 Konferenz der Altenpflegeschulen in Baden-Württemberg Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaft der freien Berufsfachschulen für Altenpflege in Baden-Württemberg 1 Name (1) Die nichtstaatlichen Ausbildungsstätten für Altenpflege in Baden-Württemberg bilden eine Arbeitsund Interessengemeinschaft. Sie trägt den Namen Konferenz der Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg. (2) Sitz der Geschäftsstelle ist die Ausbildungsstätte des amtierenden Vorsitzenden der Konferenz. 2 Zweck, Aufgaben Fachlicher Austausch und Meinungsbildung zu allen Fragen des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung Erarbeitung inhaltlicher Konzepte für Theorie und Praxis Mitwirkung an der Arbeit für eine Weiterentwicklung der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die Lehrpläne für die Ausbildung in Altenpflegeschulen Stärkung des Berufsbildes der staatlich anerkannten Altenpfleger/in in der Öffentlichkeit Mitwirkung bei Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege Beratung hinsichtlich der Finanzierungsmöglichkeiten für die Ausbildung und der Ausbildungsstätten Beratung beim Aufbau neuer Altenpflegeschulen Beratung der Schulträger in Fragen der gesamten Altenpflegeausbildung durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Voten Kontaktpflege zu Organisationen in der Altenpflege Interessenvertretung der Ausbildungsstätten gegenüber Behörden, kirchlichen Stellen, Wohlfahrtsverbänden und sonstigen Organisationen Zusammenarbeit mit anderen Landesarbeitsgemeinschaften sozialer und pflegerischen Ausbildungsberufe Zur Behandlung besonderer Aufgaben können zeitlich befristete Ausschüsse gebildet werden. 3 Mitglieder der Konferenz der Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg Die Konferenz der Altenpflegeschulen in Baden-Württemberg kennt zwei verschiedene Positionen; ordentliche Mitglieder und Gäste. (1) Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder der Konferenz der Altenpflegeschulen in Baden-Württemberg sind staatl. anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege in freier Trägerschaft im Bundesland Baden Württemberg. Sie werden vertreten durch die Schulleiterinnen und Schulleiter/Fachbereichsleitungen oder ihre Stellvertretungen, die an den Sitzungen teilnehmen.
2 Über die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Neue Mitgliedsschulen genießen ein vorläufiges Gastrecht. Nach 3 Jahren entscheidet die Mitgliederversammlung über deren endgültige Aufnahme in die Konferenz. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, b) bei Wegfall von Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft, c) durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung bei einer 2/3 Mehrheit mit sofortiger Wirkung beschließen kann, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstößt. Zur Deckung der Kosten wird von jeder Mitgliedsschule eine Umlage erhoben (vgl. 8). Wird die Umlage von einer Mitgliedsschule, auch nach zweifacher Mahnung nicht bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft. (2) Gäste als Gäste können die Schulträger mit einem Vertreter an den Sitzungen teilnehmen. Über weitere Gäste entscheidet der Vorsitzende nach Rücksprache mit dem Vorstand. Die Gäste genießen das Gastrecht, verfügen aber über kein Stimmrecht. 4 Organe Organe der Konferenz der Altenpflegeschulen in Baden-Württemberg sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 5 Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens zweimal im Jahr schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen ein. (2) Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, ist sie unverzüglich vom Vorstand einzuberufen. (3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Erfahrungsaustausch und Beratung der sich aus den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft ergebenden Fragen (s. 2). b) Wahl des Vorstandes,Wahl des Vorsitzenden und Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, jeweils gegen Ende der Amtszeit des amtierenden Vorstandes. c) Festsetzung der Mitgliederpflichten ( z. B. Beiträge, Umlagen) im Einvernehmen mit dem Vorstand. d) Entgegennahme und Genehmigung von Geschäfts- und Kassenberichten, der Geschäftsordnung sowie Entlastung des Vorstandes, spätestens zum Ende seiner Amtszeit. e) Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung und Auflösung der Konferenz. (4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstandes oder vertretungs weise ein Vorstandsmitglied.
3 (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. (6) Jede Mitgliedsschule hat eine Stimme. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Änderungen dieser Ordnung und Auflösung sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsschulen der Konferenz bedürfen jedoch einer Mehrheit von? der abgegebenen Stimmen; ein Antrag hierüber gilt als angenommen, wenn mehr als 75 % der Stimmen für die Annahme des Antrages abgegeben werden. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird von den Vertretern einer Mitgliedsschule erstellt und spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden zugeleitet. Das Protokoll wird von der Geschäftsstelle der Konferenz spätestens mit der Einladung zur näcsten Sitzung versandt. 6 Wahl des Vorstandes Der Vorstand besteht aus vier Vorstandsmitgliedern und einem Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Bei der Wahl des Vorstandes hat jede Mitgliedsschule eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. (1) Wahl des Vorstandes Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl ihren Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Jede Mitgliedsschule hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedsschulen je eines Regierungsbezirkes wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit ein Vorstandsmitglied für die Amtszeit von drei Jahren.Wiederwahl ist zulässig. Jede Schule besitzt eine Stimme. Procedere: Auf der vorletzten Konferenzsitzung einer Amtsperiode weist der Vorsitzende auf die bevorstehende Neuwahl des Vorstandes hin und erläutert das Wahlverfahren. In der Zeit zwischen der vorletzten und der letzten Mitgliederversammlung einer Amtszeit laden die Vorstände die Mitgliedsschulen ihres Regierungsbezirkes zu einem Regionaltreffen ein. Ziel dieses Regionaltreffens ist es, Kandidaten für den Vorstand dieses Regierungsbezirkes aufzustellen. Über das Regionaltreffen und die Kandidatenliste ist vom Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen und bis spätestens vier Wochen vor der letzten Mitgliederversammlung an die Mitgliedsschulen dieses Regierungsbezirkes zu veschicken. Es ist möglich, sich auch unmittelbar vor der Wahl, also am Wahltag selbst, als Kandidat aufstellen zu lassen. (2) Wahl des Vorsitzenden Auf der vorletzten Sitzung einer Amtsperiode lassen sich die Kandidaten für den Vorsitz der Konferenz aufstellen.auf der letzten Sitzung einer Amtszeit wird die/der Vorsitzende aus der Mitte der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Es ist möglich, sich auch unmittelbar vor der Wahl, also am Wahltag selbst, als Kandidat aufstellen zu lassen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils zum 1. November und endet zum 31. Oktober des folgenden Jahres.
4 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat sachlich und rechtlich alle Angelegenheiten der Konferenz wahrzunehmen, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er die Mitglieder über wichtige die Ausbildungsstätten betreffenden Entwicklungen zu informieren und die Mitgliederversammlung vorzubereiten. Der Vorstand nimmt die Interessenvertretung gegenüber Behörden, kirchlichen Stellen, der Öffentlichkeit, den zuständigen Ministereien,Wohlfahrtsverbänden und sonstigen Verbänden wahr. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist berechtigt, zur Bearbeitung einzelner Fragen und Sachgebiete besondere Fachausschüsse zu bilden. (2) Aufgaben des Vorsitzenden Die Geschäftsführung obliegt der/dem Vorsitzenden der Konferenz. Sie/er lädt den Vorstand mindestens zweimal im Jahr zu Vorstandssitzungen ein. Sie/er lädt darüber hinaus mindestens zweimal pro Jahr die Konferenz der Altenpflegeschulen ein. Sie/er leitet die Sitzung des Vorstandes sowie die der Konferenz. Die Tagesordnungspunkte der folgenden Mitgliederversammlung sind auf der jeweils vorgehenden Sitzung im Plenum festzulegen. Sie werden durch die in der Zwischenzeit hinzukommenden Tagesordnungspunkte vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden ergänzt und den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der nächsten Konferenz zugesandt. Die/der Vorsitzende vertritt die Konferenz nach innen und nach außen. Sie/er führt den Schriftverkehr mit Behörden, Organisation und Verbänden. 8 Finanzierung Reise- und Pflegekosten werden von jeder Mitgliedsschule für sich übernommen. Dies gilt in gleicher Weise für den Vorstand. Die Sachkosten der Geschäftsstelle ( z. Konferenzkosten, Porto, Kopierkosten,Telefonkosten) werden im Umlageverfahren durch die Mitglieder der Konferenz getragen. Über die Höhe und Erhebung der Umlage entscheidet die Konferenz im Einvernehmen mit dem Vorstand. Zur Verwaltung der Umlage ist von der Geschäftsstelle ein Girokonto und ein Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist, über das die /der Vorsitzende und ein weiteres amtierendes Vorstandsmitglied verfügungsberechtigt sind anzulegen.
5 Ausgaben und Einnahmen der Geschäftsstelle sind im Sinne einer ordentlichen, einfachen Buchführung zu erfassen. Kassenprüfung: Vor der letzten Mitgliederversammlung einer Amtszeit ist die Kasse durch zwei gewählte Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt zu prüfen. Diese fertigen einen Kassenbericht an und tragen den Kassenbericht der Mitgliederversammlung während der letzten Mitgliederversammlung einer Amtsperiode vor. Diese Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am in Stuttgart mit einstimmiger Mehrheit der anwesenden Mitgliedsschulen angenommen. Th. Ebel,Vorsitzender,
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