Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht vom
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- Cathrin Schumacher
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1 Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht vom Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV NW S. 712/SGV NW 610), in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht vom hat der Rat der Gemeinde Nümbrecht in seiner Sitzung am folgende Gebührensatzung für die Abfallentsorgung beschlossen: 1 Gebührenerhebung (1) Die Gemeinde Nümbrecht erhebt zur Deckung der Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung entstehen, Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). (2) Eine Inanspruchnahme liegt vor, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (3) Die Gebühren ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last. 2 Gebührenpflichtige, Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer und ihnen Gleichgestellte der nach Maßgabe der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Nümbrecht an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes, Campingplatzbesitzer, Nießbraucher sowie alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten gleich. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit Beginn des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung. Sie endet mit der Beendigung der Benutzung der Einrichtung Abfallentsorgung. Im Falle eines Behälterwechsels erfolgt eine Gebührenanpassung zum Beginn des Monats, der dem Monat der tatsächlichen Auswechselung folgt. (3) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem letzten Tage des Monats, in dem der Wechsel
2 stattgefunden hat. Unterbleibt die Mitteilung nach 18 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung, haften der bisherige und der neue Eigentümer ab Eigentumsübertragung gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung an die Gemeinde entfallen. (4) Vorübergehende Unterbrechungen und Einschränkungen der Abfallbeseitigung (z.b. Betriebsstörungen, Streiks) berühren die Gebührenpflicht nicht. (5) Gebührenpflichtig ist auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle von der Gemeinde entsorgt werden. (6) Gebührenpflichtig ist derjenige, der kompostierbare Abfälle zur zentralen Annahmestelle bringt (7) Gebührenpflichtig ist der Erwerber des Windelsackes. 3 Gebührenmaßstab (1) Bemessungsgrundlage für die Abfallbehälter für die Abfälle zur Beseitigung (Restmüllbehälter) gem. 10 Abs. 2 Buchstabe B sind Zahl und Größe der auf dem angeschlossenen Grundstück vorhandenen und genutzten Restmüllbehälter sowie die Häufigkeit der Entleerung. Die Gebühr nach Satz 1 schließt auch die Gebühr für die Abfuhr des Sperrmülls, der Elektro- und Elektronikaltgeräte, der sperrigen Grünabfälle, der gefährlichen Abfälle aus privaten Haushaltungen und alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht entstehen, ein. (2) Die Gebühr für die grünen Tonnen gem. 10 Abs. 2 Buchstabe A der Abfallentsorgungssatzung bemisst sich nach der Behältergröße. (3) Die Gebühr für die Abfuhr der kompostierbaren Abfälle bemisst sich nach dem Gewicht. (4) Die Gebühr für den Windelsack bemisst sich nach der Größe und der Anzhl der ausgegebenen Säcke. 4 Gebührenhöhe (1) Die Gebühr für Restmüllbehälter (grauer Deckel) ( 10 Abs. 2 Buchstabe B der Abfallentsorgungssatzung) beträgt jährlich: a) je grauen Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 l (MGB grau 80 l) vierwöchentliche Leerung- 106,56 b) je grauen Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l (MGB grau 120 l) vierwöchentliche Leerung- 159,84 c) je grauen Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen
3 von 240 l (MGB grau 240 l) vierwöchentliche Leerung- 319,68 d) je Restmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von l (MGB l) wöchentliche Leerung ,52 (2) Die Gebühr für die PPK- Behälter (grüner Deckel 10 Abs. 2 Buchst. A der Abfallentsorgungssatzung) beträgt: e) je PPK-Behälter mit einem Fassungsvermögen von 240 l (MGB 240 l) vierwöchentliche Leerung- 13,56 f) je PPK mit einem Fassungsvermögen von l (MGB l) vierwöchentliche Leerung- 61,92 Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Gebühr nach Abs. 1 und/oder Abs. 2 für jeden Monat der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung, je 1/12 der Jahresgebühr. (3) Die Gebühr für kompostierbare Abfälle beträgt für 1 kg 0,20 (4)Die Gebühr für einen 60 l Windelsack beträgt, je Sack 1,00 5 Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Abfallgebühr nach 4 Abs. 1 und Abs. 2 wird durch Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr. Abschläge auf die Abfallgebühr nach 4 Abs. 1 und Abs. 2 werden jeweils zu einem Viertel am ; ; und eines jeden Jahres fällig. (2) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres oder werden aufgrund von Änderungen bei der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtungen im Laufe des Kalenderjahres Gebühren nacherhoben, so werden diese mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Gebührenbescheid kann im Laufe oder nach Abschluss des Kalenderjahres ergehen. (3) Die Gebührenschuld und die Fälligkeit für kompostierbare Abfälle entsteht mit der Abgabe der kompostierbaren Abfälle an der zentralen Sammelstelle. (4) Die Gebührenschuld und die Fälligkeit für den Windelsack entsteht mit dem Erwerb.
4 6 Härtefälle In außergewöhnlichen Härtefällen können aufgrund der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung der Gemeinde Nümbrecht festgesetzte Gebühren ermäßigt werden. 7 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom (BGBl I S.686) in der jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom (GV NW Seite 47) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlung gegen Gebote und Verbote dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW Seite 510) in der jeweils gültigen Fassung. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom außer Kraft.
5 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nümbrecht, den gez.: Redenius (Bürgermeister)
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