Badischer Radsportverband e.v. Merkblatt zum. Versicherungsschutz für die private Radsportausübung

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1 Badischer Radsportverband e.v. Merkblatt zum Versicherungsschutz für die private Radsportausübung Versicherungsschutz wird den versicherten Personen auf Grundlage der Sportversicherungsverträge der Badischen Sportbünde Freiburg bzw. Nord e.v. (BSB) - Stand: 1. Januar und des vom Badischen Radsportverband e.v. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages - Stand: 1. Januar gewährt. A. Gemeinsame Bestimmungen 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf Schadenfälle, die den versicherten Personen beim privaten Radfahren, d.h. bei Fahrten, die nicht über die Sportversicherungsverträge der Badischen Sportbünde Freiburg bzw. Nord e.v. (BSB) versichert sind, zustoßen. Es gilt der jeweilige Sportversicherungsvertrag der Badischen Sportbünde Freiburg bzw. Nord e.v. (BSB), dem das versicherte Mitglied angehört. Mitversichert ist der Gebrauch von nicht zulassungs- und versicherungspflichtigen Pedelecs (Motorleistung von bis zu 250 Watt/Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h), Hand/Handy-Bikes und sonstigen behindertengerechten Fahrrädern. 2. Versichert sind alle dem Badischen Radsportverband e.v. namentlich gemeldeten 2.1 Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Vereine; 2.2 Radsportler des Verbandes mit Lizenz. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein oder dem Badischen Radsportverband e.v. aus, so endet damit auch der Versicherungsschutz für das einzelne Mitglied. Einzelmitglieder des Verbandes sind nicht versichert. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet nach der Rückkehr mit deren wieder betreten. Versicherungsschutz besteht auch während der Fahrten zu und von einer Arbeitsstätte, beim Auf- und Absteigen sowie Tragen und Führen eines Fahrrades. 4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz 4.1 sind Trainingsfahrten, die von den Versicherten gemeinsam oder aber auch einzeln im Auftrag des Vereins oder Verbands durchgeführt werden, soweit hierfür Versicherungsschutz über den jeweiligen Sportversicherungsvertrag der Badischen Sportbünde Freiburg bzw. Nord e.v. (BSB) besteht. 4.2 ist die Benutzung eines Fahrrades bei Ausübung eines Berufes. 4.3 sind Berufssportler. B. Bestimmungen zur Unfallversicherung (ARAG Allgemeine) 1. Gegenstand der Versicherung Es gelten die Bestimmungen zur Unfallversicherung des Sportversicherungsvertrages des Badischen Sportbundes Freiburg e.v. sowie des Badischen Sportbundes Nord e.v. (BSB) gemäß Abschnitt B. Ziffer I. des jeweiligen Merkblattes Die Sportversicherung Stand: 1. Januar Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.

2 3. Versicherungsleistungen Für den Todesfall: 5.000,-- für jedes Mitglied Die Versicherungssumme für den Todesfall erhöht sich um 250,-- für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Für den Invaliditätsfall: Invaliditäts- Leistungen in grad in % Kinder Erwachsene bis zu Jugendliche Übergangsleistungen: 1.500,-- nach 9 Monaten Serviceleistungen: 3.000,-- Reha-Management: ,-- C. Haftpflichtversicherung (ARAG Allgemeine) 1. Gegenstand der Versicherung Es gelten die Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages des Badischen Sportbundes Freiburg e.v. sowie des Badischen Sportbundes Nord e.v. (BSB) gemäß Abschnitt B. Ziffer II. und IV. des jeweiligen Merkblattes Die Sportversicherung Stand: 1. Januar Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf die Ausübung der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeit zurückzuführen sind. Bei Schadenereignissen in den USA, Mexiko, Kanada und Japan werden die Aufwendungen der ARAG für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der ARAG nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der ARAG entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Die Verpflichtung der ARAG gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 2

3 3. Deckungsumfang 3.1 Ansprüche von versicherten Personen untereinander In teilweiser Erweiterung der jeweiligen Sportversicherungsverträge des Badischen Sportbundes Freiburg bzw. Nord e.v. (BSB) Stand: Abschnitt B Ziffer II und wird beim privaten Radfahren Versicherungsschutz auch gewährt bei Ansprüchen eines Vereinsmitglieds gegen ein anderes Vereinsmitglied des eigenen oder eines anderen Vereins aus Personen- und/oder Sachschäden. Ebenfalls versichert sind derartige Schadenersatzansprüche von Vereinsmitgliedern gegen Radsportler mit Lizenz und umgekehrt. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Schäden an Fahrrädern bei der Sportausübung im Rahmen des Sportversicherungsvertrages Versicherungsschutz auch gewährt bei Ansprüchen der versicherten Personen (Vereinsmitglieder und Radsportler mit Lizenz) untereinander aus Personen- und Sachschäden. 3.2 Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Demgemäß sind eigene Privat- und Sport- Haftpflichtversicherungen vorleistungspflichtig. Ausgenommen von der Vorleistungspflicht bleiben jedoch anderweitig bestehende Gruppenversicherungsverträge. 4. Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht 4.1 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden; 4.2 aus dem Halten und Hüten von Tieren. 5. Deckungssummen Die Deckungssummen betragen je Schadenereignis - für Personen- und/oder Sachschäden pauschal ,-- - für Vermögensschäden ,-- je Verstoß ,-- im Versicherungsjahr D. Rechtsschutzversicherung (ARAG Rechtsschutz) 1. Gegenstand der Versicherung Es gelten die Bestimmungen zur Rechtsschutzversicherung des Sportversicherungsvertrages des Badischen Sportbundes Freiburg e.v. sowie des Badischen Sportbundes Nord e.v. (BSB) gemäß Abschnitt B. Ziffer VI. des jeweiligen Merkblattes Die Sportversicherung Stand: 1. Januar Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres eintreten, soweit für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers der Gerichtsstand in diesem Gebiet gegeben ist. 3

4 3. Versicherungsumfang Versichert ist der 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen erlittener Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegenüber Dritten. 3.2 Straf-Rechtsschutz 4. Ausschlüsse für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechtes sowie der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts. Bei Ordnungswidrigkeiten ist auch vorsätzliches Handeln geschützt. Eingeschlossen sind jeweils bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 250,-- Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Versicherten als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahrzeugen; dazu gehören auch Mopeds, Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor. 5. Selbstbeteiligung Je Rechtsschutzfall wird auf die erstattungsfähigen Kosten eine Selbstbeteiligung von 200,-- angerechnet. 6. Versicherungssumme Die Höchstgrenze der Leistungen beträgt je Rechtsschutzfall ,-- E Krankenversicherung (EUROPA Kranken) 1. Vertragsgrundlagen Es gelten die Bestimmungen zur Krankenversicherung des Sportversicherungsvertrages des Badischen Sportbundes Freiburg e.v. sowie des Badischen Sportbundes Nord e.v. (BSB) gemäß Abschnitt B. Ziffer VII. des jeweiligen Merkblattes Die Sportversicherung - Stand: 1. Januar Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 3. Versicherungsumfang Versichert ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Mitglieder wegen Krankheit oder Unfallfolgen bei der Ausübung des privaten Radsports soweit für derartige Ereignisse kein Versicherungsschutz im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des BSB besteht. Ansprüche auf Leistungen bestehen erst nach Vorleistung anderer Leistungsträger (z.b. gesetzliche o- der private Kranken- oder Unfallversicherungen, Beihilfeeinrichtungen, Träger der Sozialhilfe). 4. Versicherungsleistungen 4.1 Zahnschäden bis 40% des Rechnungsbetrages, höchstens 2.600,-- je Sportunfall; 4.2 Brillen, Kontaktlinsen, Sportbrillen, Hörgeräte bis zu 175,-- je Schadenfall; 4.3 Andere Hilfsmittel in einfacher Ausfertigung bis zu 2.600,-- je Schadenfall; 4.4 Rückbeförderung einer reiseunfähig erkrankten versicherten Person in den Heimatort, soweit sie über die planmäßig vorgesehenen Rückreisekosten hinausgehen; 4.5 Überführung einer verstorbenen Person in den Heimatort; 4

5 4.6 Fahrtkosten für den Ersttransport zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus bis zu 15,-- je Transport; 4.7 Heilkostenersatz bei Unfällen oder akut auftretenden Krankheiten während eines Auslandsaufenthaltes. F. Wichtige Hinweise für den Schadenfall I. Das müssen Sie bei jedem Schaden beachten: 1. Jeder Schaden ist dem Versicherungsbüro beim Badischen Sportbund e.v. Wirthstr Freiburg Telefon: (0761) Telefax: (0761) vsbfreiburg@arag-sport.de unverzüglich nach Eintritt eines Schadens auf den dafür vorgesehenen Formularen unter Angabe der Vereinsnummer beim BSB zu melden. Die Schadenformulare werden den Versicherten vom Versicherungsbüro bei Bedarf zugesandt. 2. In jedem Verein sollte eine Person für die Schadenaufnahme und Überwachung der Regulierung verantwortlich sein. 3. Melden Sie Schäden nur auf den vorgesehenen Formularen. Der Unfallsachbearbeiter des Vereins sorgt dafür, dass immer ein ausreichender Bestand vorhanden ist. Nachbestellungen richten Sie an das Versicherungsbüro beim BSB. 4. Achten Sie darauf, dass die Schadenmeldungen sorgfältig, ausführlich und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Sie sparen unnötige Rückfragen und der Schaden kann schneller bearbeitet werden. 5. Bei späterem Schriftwechsel geben Sie bitte immer die Vereinsnummer des BSB bzw. Schaden- Nummer an. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung des Schadens erheblich. 6. Beachten Sie bitte alle Weisungen des Versicherungsbüros beim BSB, damit jeder Schaden zügig und unbürokratisch erledigt werden kann. Tun Sie selbst alles, um einen Schaden so gering wie möglich zu halten. 7. Wenn Sie allgemeine Fragen zur Sportversicherung haben, wenden Sie sich an das Versicherungsbüro beim BSB. II. Hinweise für Sport-Haftpflichtschäden 1. Die Schadenanzeige darf nie vom Geschädigten ausgefüllt werden. 2. Regulieren Sie Schäden niemals selbst und geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab. 3. Gegen Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen ist sofort innerhalb der Fristen Widerspruch bzw. Einspruch beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Geben Sie die Unterlagen dann bitte umgehend an das Versicherungsbüro beim BSB. 4. Führen Sie selbst keinen Schriftwechsel mit dem Geschädigten, sondern reichen Sie alle Schriftstücke umgehend an das Versicherungsbüro beim BSB weiter. 5. Schadenfälle, bei denen Schäden von mehr als 1.600, vermutet werden, sind dem Versicherungsbüro beim BSB sofort telefonisch zu melden. III. Hinweise bei Rechtsschutz-Fällen 1. Alle Rechtsschutzschäden melden Sie bitte formlos an das Versicherungsbüro beim BSB. 5

6 2. Fügen Sie bitte der Meldung bei: eine Sachverhaltsdarstellung Unterlagen, die den Rechtsschutzfall betreffen (Straf-/Bußgeldbescheid mit Kopie des Einspruchschreibens; Aufforderungsschreiben; Verträge usw.) Ihren Anwaltswunsch. Ist Ihnen kein Rechtsanwalt bekannt, wird Ihnen vom Versicherungsbüro beim BSB, ein am zuständigen Gericht zugelassener Rechtsanwalt benannt. 3. Legen Sie gegen Bußgeldbescheide oder Strafbefehle innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Empfang an die im Bescheid genannte Behörde Einspruch ein, dem eine Begründung nicht beigefügt werden muss. 4. Wegen der Fristgebundenheit vieler rechtlicher Vorgänge sollten Sie das Versicherungsbüro möglichst schnell mit den genannten Informationen versehen. IV. Hinweise bei Krankheitsfällen 1. Die EUROPA Kranken ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihr geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum der EUROPA Kranken. 2. Die Belege müssen in Urschrift vorgelegt werden und spezifiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und nach Möglichkeit die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten. 3. Der Anspruch auf Überführungskosten ist durch Kostenbelege und eine amtliche Sterbeurkunde zu belegen. 4. Der Anspruch auf Rücktransportkosten ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes mit Angabe der Krankheitsbezeichnung zu begründen. Die Vertragsgesellschaft des Badischen Radsportverbandes e.v. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG Platz Düsseldorf EUROPA Krankenversicherung AG Piusstraße Köln ARAG Allgemeine Rechtsschutz Versicherungs-AG ARAG Platz Düsseldorf 6

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