Merkblatt für Mitglieder des Pferdesportverbandes Weser-Ems e.v. - Stand

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1 Merkblatt für Mitglieder des Pferdesportverbandes Weser-Ems e.v. - Stand Kurzinformation zur Sportversicherung: - Stand: Mit dem Sportversichersicherungsvertrag hat der LSB/NFV für seine Mitglieder ein Sozialwerk entwickelt, das mit Versicherungsleistungen ausgestattet ist, die nur durch die Solidarität der Gemeinschaft aller Sportler möglich ist. Das Sozialwerk des LSB/NFV setzt voraus, dass bestimmte Grundsätze beachtet werden: 1. Der Sportversicherungsvertrag ist nur als Beihilfe gedacht. Er kann die private Vorsorge nicht ersetzen. In ihm sind vor allem Leistungen für schwere Unfälle vorgesehen. Gesundheitliche Bagatellschäden dürfen nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen. 2. Die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Vereine muss sicher gestellt sein. Niemand soll aufgrund der von ihm betriebenen Sportarten oder wegen seiner persönlichen Verhältnisse besser gestellt sein. Die Versicherungsleistungen sind ab der nächsten Seite in Kurzform aufgeführt. Diese Kurzinformation ist nur ein Auszug aus dem Sportversicherungsvertrag und nicht verbindlich für den Versicherungsschutz. Der genaue Wortlaut des Versicherungsschutzes kann dem jeweils gültigen Merkblatt zur Sportversicherung entnommen werden. Zusatzversicherungen Diese Zusatzversicherungen sind nicht im Rahmenvertrag enthalten. Sie können von jedem Verein zusätzlich abgeschlossen werden. Versicherungsschutz für Nichtmitglieder Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz Reiseversicherung Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Sport-Sicherheits-Programm (für Gebäude und Sportanlagen) Prüfen Sie zunächst, welche Zusatzversicherungen für Ihren Verein abgeschlossen sind. Informationen zu diesen Zusatzversicherungen sowie zu weiteren Möglichkeiten der Absicherung von Risiken erhalten Sie im Versicherungsbüro beim LSB/NFV. Hinweise für den Schadenfall Unverzüglich nach Eintritt des Schadens ist jeder Schadenfall über den Verein an das: Versicherungsbüro Sporthilfe Niedersachsen Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg Hannover Tel.: (0511) Fax: (0511) vsbhannover@arag-sport.de Internet: auf den dafür vorgesehenen Formularen zu melden.

2 Geben Sie unbedingt die Vereinsnummer beim LSB/NFV an. Bei Unfallschäden händigen sie den Anhang des Schadenmeldeformulars unbedingt dem Verletzten aus. Dieser Abschnitt ist die Meldebestätigung und enthält die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen. Geben Sie im Schadenfall keine Kostenübernahmeerklärung oder eine Schuldanerkenntnis ab. Regulieren Sie keinen Schaden selbst. Gegen Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen legen Sie innerhalb der Frist Widerspruch bzw. Einspruch ein und leiten Sie die Unterlagen dann umgehend an das Versicherungsbüro. Reichen Sie mit der Schadenmeldung alle Unterlagen ein, die zur Sachverhaltsfeststellung erforderlich sind (z.b. Veranstaltungsausschreibung, Schreiben eines Anspruchstellers). Die Leistungen der Sportversicherung - Stand: 1. Januar Der Versicherungsschutz wird den Mitgliedern auf der Grundlage des Sportversicherungsvertrages des LSB/NFV gewährt. Er endet spätestens mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein bzw. dem Ausscheiden des Vereins aus dem LSB/NFV. I. Unfallversicherung: a) Mitglieder ab 18 Jahre Für den Todesfall: Die Leistung erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind um Leistungstabelle für Invaliditätsentschädigungen: Invaliditätsgrad in % bis zu Leistungen in Euro Übergangsleistung nach 6 Monaten und weitere nach 9 Monaten

3 Serviceleistungen Unfall-Zusatzleistungen: Kostenersatz für Zahnschäden bis 40% des Rechnungsbetrages, höchstens 2.600; Brillen, Kontaktlinsen, Sportbrillen, Hörgeräte bis zu 75 je Schadenfall. b) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Leistungen durch den kommunalen Schadenausgleich bis zu für Begräbnisgeld bis zu für Bergungs-/Überführungskosten bis zu für Invaliditätsentschädigung Weitere Leistungen: Zahnschäden bis 40% des Rechnungsbetrages, höchstens Brillen, Kontaktlinsen, Sportbrillen, Hörgeräte bis zu 75 je Schadenfall. II. Haftpflichtversicherung Stellt den Versicherten von Schadenersatzansprüchen frei durch Befriedigung berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Deckungssummen betragen je Ereignis pauschal für Personen- und/oder Sachschäden für Vermögensschäden je nach Organisation für Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen (und deren Einrichtungen) für Gewässerschäden für Schlüsselverlust (10 % Selbstbeteiligung je Versicherungsfall) III. Vertrauensschadenversicherung Die Versicherungsleistungen betragen je Versicherungsfall zwischen und je nach Organisation und Schadenereignis. IV. Rechtsschutzversicherung Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für Vereine, darüber hinaus Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz. Die Versicherungsleistung beträgt je Rechtsschutzfall bis zu Selbstbeteilung je Schadenfall beträgt 250. Die Selbstbeteilung entfällt bei Beauftragung eines ARAG Netzwerk Anwaltes. Versicherungsträger ARAG Allgemeine ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Rechtsschutz-Versicherungs-AG

4 Zusatzversicherungen für die Reit- und Fahrvereine und deren Mitglieder Für die im folgenden aufgeführten und beschriebenen Risiken besteht im Rahmen der Sportversicherung in Niedersachsen kein Versicherungsschutz, so daß die Absicherung über den Abschluß entsprechender Zusatzversicherungen notwendig ist. I. Haftpflichtversicherungen für die Reit- und Fahrvereine 1. Zusatzversicherung als Halter vereinseigener Pferde Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins als Halter eigener Pferde, soweit nicht bereits Versicherungsschutz über die Sportversicherung - Stand besteht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Haftpflichtansprüche a) der Vereinsmitglieder gegen den Verein als Tierhalter gemäß 833 BGB; b) aus der gelegentlichen Überlassung der eigenen Pferde an Nichtmitglieder (z.b. für private Ausritte); c) aus Schäden, die durch die eigenen Pferde im Stall angerichtet werden (z.b. an Pensionspferden), soweit nicht das Eigentum des Vereins betroffen ist (Eigenschäden). Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des vom Verein mit der Führung der Aufsicht beauftragten Hüters in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus Flurschäden anläßlich des Weidebetriebes. Die Deckungssumme je Schadenereignis kann wahlweise ,-- oder ,-- pauschal für Personen- und/oder Sachschäden betragen 2. Tierhüter-Haftpflichtversicherung der Vereine für untergestellte fremde Pferd Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus der Vermietung/Verpachtung/Überlassung seiner Stallungen an Vereinsmitglieder bzw. nicht vereinsgebundene Personen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Vereins als Hüter der in den Vereinsanlagen untergestellten fremden Pferde (Pensionspferde) aus a) Ansprüchen Dritter gegen den Verein als Tierhüter gemäß 834 BGB. Soweit der Einsatz der Pferde durch den Verein mitversichert wird, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Überlassung der Pferde an Nichtmitglieder (z.b. beim Reitunterricht). Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht der Gastreiter, sofern für diese kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. b) Schäden, die durch die versicherten Pferde im Stall angerichtet werden, soweit nicht das Eigentum des Vereins betroffen ist (Eigenschäden). Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den Pensionspferden einschließlich Deckschäden. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus Flurschäden anläßlich des Weidebetriebes sowie die gesetzliche Haftpflicht der Pferdepfleger, sofern die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird.

5 Die Deckungssumme je Schadenereignis kann wahlweise ,-- oder ,-- pauschal für Personen- und/oder Sachschäden betragen. 3. Versicherungsschutz für Schäden an Pensionspferden Versichert sind Schäden an Pensionspferden bzw. zur Ausbildung genommenen Pferden, soweit diese Schäden durch andere Pferde oder durch einen ordnungswidrigen Zustand der Ställe oder der Geländeumzäunung des Vereinsgeländes entstanden sind. Mitversichert sind Schäden durch Forkenstich und schuldhafte verspätete Benachrichtigung des Tierarztes. Darüber hinausgehende Schäden, z.b. durch mangelhafte Pflege bzw. Fütterung, gewollten oder ungewollten Deckakt usw. sind ausgeschlossen. Die Deckungssumme beträgt üblicherweise je Pferd bis zu 7.500,--. II. Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der Reit- und Fahrvereine als Halter eigener Pferde Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter eigener Pferde für Schäden, die sich außerhalb des über die Sportversicherung gedeckten Vereinsrahmens ereignen (z.b. Überlassung der Pferde an andere Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder, private Nutzung und Unterbringung der Pferde). Darüber hinaus sind auch Haftpflichtansprüche anderer Vereinsmitglieder aus Personenschäden mitversichert. Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht des mit der Führung der Aufsicht beauftragten Hüters in dieser Eigenschaft, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Deckschäden. Die Deckungssumme je Schadenereignis kann wahlweise ,-- oder ,-- pauschal für Personen- und/oder Sachschäden betragen.

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