Synopse zu den Satzungsänderungen der Bezirksgruppe Offenbach und Osthessen

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1 Aktuelle Satzung: Vorschlag Satzungsänderung: 1 Name und Sitz ( 3 ) Sitz der Bezirksgruppe ist Offenbach am Main. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main einzutragen. 7 Rechte der Mitglieder ( 2 ) Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen der Bezirksgruppe mitzuwirken. a) Mitglieder ohne Verbandstarifbindung ( 5 Abs ( 2 ) lit. b) ) haben in verbandstarifpolitischen Angelegenheiten und allen Fragen, die Arbeitskampfmaßnahmen für den Verbandstarifvertrag betreffen, kein Antrags-, Beratungs- und Stimmrecht und sind nicht an verbandstarifpolitische Beschlüsse des Verbandes gebunden. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen, Beschlüsse über Verhandlungsergebnisse und Abschlüsse von Verbandstarifverträgen. 1 Name und Sitz ( 3 ) Sitz der Bezirksgruppe ist Offenbach am Main. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main im Register-Nr. VR 5726 eingetragen. 7 Rechte der Mitglieder ( 2 ) Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen der Bezirksgruppe mitzuwirken. a) Mitglieder ohne Verbandstarifbindung ( 5 Ziff. 2 lit. b)) haben in verbandstarifpolitischen Angelegenheiten und allen Fragen, die Arbeitskampfmaßnahmen für den Verbandstarifvertrag betreffen, kein Antrags-, Beratungs- und Stimmrecht. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung über die Besetzung von Organen und sonstigen Ausschüssen oder Gremien, die Tarifverhandlungen führen oder verbandstarifpolitische Angelegenheiten oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen entscheiden, sowie Tarifverhandlungen, Beschlüsse über Verhandlungsergebnisse und Abschlüsse von Verbandstarifverträgen. Sie sind nicht an verbandstarifpolitische Beschlüsse des Verbandes gebunden.

2 10 Mitgliederversammlung ( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweijährig, und zwar innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des vorausgegangenen Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder der Bezirksgruppe sind unter Angabe der Tagesordnung durch besondere, mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin zur Post gehende Schreiben, einzuladen. ( 4 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Beirates b) Wahl des Vorstandes c) Wahl der beiden Rechnungsprüfer d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes e) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes f) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung g) Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen gem. 8 Abs ( 3 ) h) Satzungsänderungen i) Auflösung der Bezirksgruppe und Verschmelzung mit 10 Mitgliederversammlung ( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweijährig, und zwar innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des vorausgegangenen Geschäftsjahres statt. Die Mitglieder der Bezirksgruppe sind unter Angabe der Tagesordnung durch besondere, mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin zur Post gehend oder elektronisch übersandte Schreiben, einzuladen. ( 4 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Beirates b) Wahl des Vorstandes c) Wahl der beiden Rechnungsprüfer d) Wahl des Vorstandsmitglieds für den Vorstand des Landesverbandes der Mitglieder und Stellvertreter für den Tarifpolitischen Ausschuss des Landesverbands e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes f) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes g) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung h) Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen gem. 8 Abs ( 3 ) i) Satzungsänderungen j) Auflösung der Bezirksgruppe und Verschmelzung mit

3 ( 5 ) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied oder die Geschäftsführung ist zulässig. Sie muss zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bestätigt sein. Wahlen zu den Gremien und Ämtern der Bezirksgruppe können jeweils auch im Rahmen einer Blockwahl erfolgen ( 5 ) In der Mitgliederversammlung ist bis auf die Wahl nach 10 Abs. (4) d) - jedes Mitglied stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied oder die Geschäftsführung ist zulässig, wobei ein Mitglied mit Verbandstarifbindung nur durch ein anderes Mitglied mit Verbandstarifbindung oder die Geschäftsführung vertreten werden kann. Sie muss zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bestätigt sein. Wahlen zu den Gremien und Ämtern der Bezirksgruppe sowie in den Gremien des Landesverbandes können jeweils auch im Rahmen einer Blockwahl erfolgen (8) Für die Wahl nach 10 Abs. (4) d) sind nur die in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit Verbandstarifbindung wahlberechtigt. In den Vorstand des Landesverbandes kann nur ein Vorstandsmitglied der Bezirksgruppe von einem Mitglied mit Verbandstarifbindung gewählt werden; in den Tarifpolitischen Ausschuss können nur Vertreter von Mitgliedern mit Verbandstarifbindung gewählt werden. Diese Wahlen und ihre Vorberatungen finden unter Ausschluß der Mitglieder ohne Verbandstarifbindung statt. ( 8 ) Beschlüsse über die a) Änderung der Satzung, b) Auflösung der Bezirksgruppe bzw. Verschmelzung mit können im Fall a) nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder, im Fall b) nur mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder gefasst werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7 Abs 2 lit. b) findet Anwendung. ( 9 ) Beschlüsse über die a) Änderung der Satzung, b) Auflösung der Bezirksgruppe bzw. Verschmelzung mit können im Fall a) nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder, im Fall b) nur mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder gefasst werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7 Abs 2 lit. b) findet Anwendung.

4 ( 9 ) Abs 8 kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder verändert werden. 7 Abs ( 2 ) lit. b) findet Anwendung. (10 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Nie derschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Ge schäftsführer unterzeichnet ist. ( 10 ) Abs 9 kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder verändert werden. 7 Abs ( 2 ) lit. b) findet Anwendung. ( 11 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet ist. 11 Beirat 11 Beirat ( 8 ) Es obliegen ihm insbesondere a) Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter für die Gremien des Landesverbandes b) Stellungnahme zu allen wichtigen Beschlüssen des Landesverbandes c) Ablehnung von Aufnahmeanträgen gem. 5 d) Beschlussfassung über Ausschlussanträge gem. 6. ( 12 ) 10 Abs ( 10 ) gilt entsprechend. ( 8 ) Es obliegen ihm insbesondere a) Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter für die Gremien des Landesverbandes mit Ausnahme des Vorstands und des Tarifpolitischen Ausschusses b) Stellungnahme zu allen wichtigen Beschlüssen des Landesverbandes c) Ablehnung von Aufnahmeanträgen gem. 5 d) Beschlussfassung über Ausschlussanträge gem. 6. ( 12 ) 10 Abs ( 11 ) gilt entsprechend.

5 14 Auflösung der Bezirksgruppe und Verschmelzung mit 14 Auflösung der Bezirksgruppe und Verschmelzung mit ( 1 ) Die Auflösung der Bezirksgruppe oder deren Verschmelzung mit können nur durch die Mitgliederversammlung nach Maßgaben des 10 Abs ( 8 ) beschlossen werden. Im Falle der Auflösung wird die Abwicklung der Geschäfte von dem zuletzt amtierenden Vorstand erledigt. ( 1 ) Die Auflösung der Bezirksgruppe oder deren Verschmelzung mit können nur durch die Mitgliederversammlung nach Maßgaben des 10 Abs ( 9 ) beschlossen werden. Im Falle der Auflösung wird die Abwicklung der Geschäfte von dem zuletzt amtierenden Vorstand erledigt. 17 Beschlußfassung und Inkrafttreten Die Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. November 2016 beschlossen und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 8. Juni Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. 17 Beschlußfassung und Inkrafttreten Die Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. September 2017 beschlossen und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 17. November Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Offenbach, 17. November 2016 Erwin Feldhaus Vorsitzender des Vorstands Hans-Joachim Jungbluth Geschäftsführer Offenbach, 25. September 2017 Christof Zimmermann Stellv. Vorsitzender des Vorstands Hans-Joachim Jungbluth Geschäftsführer

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