gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.

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1 Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, Abs., 6 und 6 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest. Sie enthalten Aussagen zur Steuerung, Organisation und Unterstützung der Schulen. Geltungsbereich Die Weisungen gelten für alle öffentlichen Volksschulen mit Ausnahme der Sonderschulen. Für kleine Schulen mit weniger als sechs Klassen kann der Erziehungsrat besondere Organisationsformen genehmigen. Zielsetzungen von geleiteten Schulen Durch die Einrichtung einer Schulleitung und eines Qualitätsmanagements sollen die Führungssituation an Schulen verbessert sowie die Qualität der Schule und des Unterrichts gesichert und gefördert werden. II. Organisation der geleiteten Schule Schulrat Der Schulrat nimmt strategische Führungsaufgaben wahr. Er führt mit Zielen und ermöglicht der Schule eine nachhaltige Entwicklung. Die Aufgaben des Schulrates sind im Wesentlichen in 6 des Volksschulgesetzes geregelt. Das Schulratspräsidium führt und beurteilt die hauptverantwortliche Schulleitungsperson durch jährliche Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen, wobei die Beurteilung des Unterrichts durch die Abteilung Schulcontrolling erfolgt. Der Schulrat hat Anspruch auf entsprechende Informationen. SRSZ..06

2 6. Die Schulleitung des Schulträgers ist mit einem Mitglied im Schulrat in beratender Funktion vertreten und hat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antragsrecht. Schulleitung a) Aufgaben Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in 6 des Volksschulgesetzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt. Daneben nimmt sie folgende Aufgaben bei allen Lehrpersonen und den vom Schulträger angestellten Fachpersonen wahr: jährliche förderorientierte Mitarbeitergespräche und jährliche beurteilende Unterrichtsbesuche. Die Unterrichtsbesuche können unter Einhaltung des Durchschnitts von einem Besuch pro Person und Jahr bedarfsgerecht umgesetzt werden, erfolgen jedoch mindestens alle zwei Jahre; jährliche schriftliche Berichterstattung an den Schulrat und an die Abteilung Schulcontrolling. Bei Schulleitungen, die für mehrere Schulträger tätig sind, genehmigt das Amt für Volksschulen und Sport die Führungsspanne unter Berücksichtigung der Organisationsstatute aller beteiligten Schulen. 6 b) Organe der Schulleitung Die Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen: Schulleiterin oder Schulleiter; Team- oder Schulteamleiterin oder leiter; Rektorin oder Rektor (Schulen in mehreren Gemeinden oder Gemeindeteilen). Pro Schulträger nimmt ein Schulleiter oder eine Schulleiterin die Hauptverantwortung wahr. Diese hauptverantwortliche Schulleitungsperson ist den übrigen Mitgliedern der Schulleitung, den Lehrpersonen und den vom Schulträger angestellten Fachpersonen vorgesetzt. Bei Schulträgern mit Schulorten in verschiedenen Gemeinden kann in Abweichung zu Abs. pro Schule als betrieblich-organisatorische Einheit eine hauptverantwortliche Schulleitungsperson eingesetzt werden. Bei grossen und mittleren Schulen können Team- oder Schulteamleiter und - leiterinnen eingesetzt werden. Sie sind den zugeteilten Lehrpersonen vorgesetzt. Die Schulleitung wird, unter Berücksichtigung der Grösse der Schule, durch eine Schulverwaltung oder ein Sekretariat unterstützt. 7 6 Steuergruppe Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwicklungsplanung sowie die Erarbeitung, Einführung und Aktualisierung des Qualitätskonzepts. Der Schulrat setzt die Steuergruppe als ständige Stabsstelle der Schulleitung ein. Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.

3 6. III. Instrumente 8 7 Organisationsstatut Der Schulrat erlässt ein Organisationsstatut. Es legt im Rahmen der Rechtsordnung die Aufgaben und Kompetenzen des Schulrats, der Schulleitung, der Lehrpersonen und der Elternorganisation fest und regelt die interne und externe Zusammenarbeit. Das Organisationsstatut enthält folgende Elemente: Aufbau der Organisation; Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen; Grundsätze der Personalführung. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schulrat und die Schulleitung Aufgaben und Kompetenzen delegieren. Das Organisationsstatut ist durch das Amt für Volksschulen und Sport zu genehmigen. 9 Schulentwicklungsplanung Die Schule erstellt eine Schulentwicklungsplanung mit einem Leitbild, einem Schul- und Jahresprogramm. Im Leitbild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen: Unterricht; Zusammenarbeit in der Schule; Schulorganisation; Weiterbildung der Lehrpersonen; Elternarbeit der Schule; Kommunikation nach aussen. Das Schulprogramm enthält die Zielsetzungen der Schule für einen mehrjährigen Zeitraum. Periodisch sind Standortbestimmungen einzuplanen. Das Jahresprogramm enthält die pädagogischen und weiteren Aktivitäten während des aktuellen Schuljahres. Leitbild, Schul- und Jahresprogramm sind durch den Schulrat zu genehmigen. 0 8 Qualitätskonzept mit Selbst- und Fremdbeurteilung, interner und externer Evaluation Die Schule erarbeitet ein lokales Qualitätskonzept. Dieses dient der Schule zur Überprüfung der Schulqualität mit Formen und Instrumenten der Selbst- und Fremdbeurteilung sowie der internen und externen Evaluation. Das Qualitätskonzept orientiert sich an den Vorgaben des kantonalen Qualitätssystems. Die interne Schulevaluation überprüft periodisch folgende Bereiche: Unterricht und Lernerfolg; Schulentwicklung; Schulleitung; Zusammenarbeit; SRSZ..06

4 6. Administration; Schulklima. Das lokale Qualitätskonzept ist durch den Schulrat und durch das Amt für Volksschulen und Sport zu genehmigen. IV. Unterstützung durch den Kanton 9 Fachliche Unterstützung Die Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volksschulen und Sport unterstützt. 0 Zeitliche Ressourcen Für die Schulleitungsaufgaben sind. bis. Lektionen Zeitressource pro Regelklasse einzusetzen. Darin sind alle Schulleitungsaufgaben enthalten. Diese Zeitressource ist ausschliesslich für Aufgaben im Rahmen der Führung und Leitung der Volksschule einzusetzen (siehe 6 VSG). Der Schulrat kann Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben einsetzen. Die Hälfte der festgelegten Tage maximal vier Schulhalbtage wird bei der Berechnung der vorgeschriebenen Schulhalbtage mitgezählt. Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben, die in der unterrichtsfreien Zeit der Schule liegen, sind für die individuelle Lehrpersonenweiterbildung anrechenbar. Finanzielle Unterstützung Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der Schülerpauschalen einbezogen. Der Kanton trägt einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiterausbildung. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Projektvereinbarung 6 Inkrafttreten Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 006/007 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen für die Schulräte der Volksschulen vom 8. Februar 976, die Weisungen für Pilotschulen des abgeschlosse-

5 6. nen Projekts Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz vom. Februar 00 und die Weisungen zur Einführung von Schulleitungen an der Volksschule vom. März 00 6 aufgehoben. Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. GS -7 mit Änderungen vom. Juli 008 (GS -e), vom. Juli 0 (GS -0), vom. Dezember 0 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS -98), vom 0. Juni 0 (GS - und GS -9) und vom. April 0 (GS -b). SRSZ 6.0. Abs. in der Fassung vom. Dezember 0; Abs. in der Fassung vom. April 0. Abs. in der Fassung vom und Abs. neu eingefügt am 0. Juni 0; Abs. in der Fassung vom. April 0. Abs. und in der Fassung vom 0. Juni 0. 6 Abs. in der Fassung vom 0. Juni 0. 7 Abs. in der Fassung vom. Juli Abs. in der Fassung vom. Juli Abs. in der Fassung vom. Juli 008; Abs. aufgehoben am 0. Juni 0. 0 Abs. und in der Fassung vom und Abs. aufgehoben am 0. Juni 0. Aufgehoben am 0. Juni 0. Aufgehoben am 0. Juni 0.. August 006 (Abl 006 ); Änderungen vom. Juli 008 am. Juli 008 (Abl 008 ), vom. Juli 0 am. August 0 (Abl 0 907), vom. Dezember 0 am. Januar 0 (Abl 0 0), vom 0. Juni 0 am. August 0 (Abl 0 6 und Abl 0 9) und vom. April 0 am. August 0 (Abl 0 90) in Kraft getreten. GS 6-7. Nicht in GS. 6 Nicht in GS. SRSZ..06

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