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- Gudrun Schäfer
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1 Der Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung zur Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Vom 18. Dezember 2007 Auf Grund des 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I In 1 Nr. 9 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249), die zuletzt durch 10 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe c angefügt: c) für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), die in den in 2 Nr. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes genannten Verkehrsmitteln mit Ausnahme der Straßenbahnen und Oberleitungsomnibusse begangen werden,
2 Artikel II Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Mit dem Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz BNichtrSchG) vom 20.Juli 2007 (BGBl. I, Seite 1595) wird ein Rauchverbot u.a. in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs eingeführt ( 1 Abs. 1). Zu diesen Verkehrsmitteln zählen gemäß 2 Nr. 2 Buchst. b) (neben Straßenbahnen und Oberleitungsbussen) die zur Beförderung von Personen eingesetzten Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder bestimmten Vorschriften der Freistellungs-Verordnung unterliegt. 5 dieses Gesetzes regelt, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen 1 Abs. 1 raucht, und dass die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Da das Gesetz eine Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit nur insoweit bestimmt, als es vom Bund - nicht aber soweit es vom Land - ausgeführt wird, wäre gemäß 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde sachlich zuständig. Dies wäre für Verstöße gegen das Rauchverbot in den in 2 Nr. 2 Buchst. b) BNichtrSchG genannten Verkehrsmitteln die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Das ist allerdings nur insoweit sachgerecht, als es um das Rauchen in ebenfalls von der Vorschrift erfassten Straßenbahnen geht, da die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Fällen dort ohnehin bereits angesiedelt ist. Demgegenüber ist das der Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung unterstehende Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) nach geltendem Recht noch zuständig, wenn in den in 2 Nr. 2 Buchst. b) des Bundesnichtraucherschutzgesetzes genannten Kraftfahrzeugen unzulässigerweise geraucht wird. Bislang gilt hierfür allerdings eine andere Rechtsgrundlage: Das Rauchverbot in bestimmtem Umfang regelt derzeit die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Die Vorschriften der BOKraft betreffend das Rauchverbot werden in Folge des BNichtrSchG durch die 5. Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften aufgehoben. Eine entsprechende Änderungsverordnung des Bundesministers für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung liegt derzeit (Stand ) im Entwurf vor. Für die Zuständigkeit des LABO ist daher eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen.
3 Die Zuständigkeit des LABO für die Verfolgung von Verstößen gegen die BOKraft ergibt sich derzeit aus 61 Abs. 3 PBefG i.v.m. Nr. 33 Abs. 10 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben zu 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG, wonach die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz als die für die Verfolgung und Ahndung sachlich zuständige Verwaltungsbehörde i.s. 36 Abs. 1 Nr.1 OWiG bestimmt wird. Diese Genehmigungsbehörde ist in Berlin das LABO. Damit das LABO die Verstöße gegen das Rauchverbot gemäß BNichtrSchG wie bisher - verfolgen und ahnden kann, wird in der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OwiG) im 1 Nr. 9 die Zuständigkeit des LABO entsprechend ergänzt. Da es mit der vorliegenden Zuständigkeitszuweisung im Ergebnis bei der schon bisher im Wesentlichen bestehenden Zuständigkeit des LABO für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Rauchverbot in den betreffenden Kraftfahrzeugen bleibt, hat dies keine Auswirkungen auf die Kosten. b) Einzelbegründung: Durch Einfügung des Buchstaben c) wird die Zuständigkeit des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das durch das Bundesnichtraucherschutzgesetz ausgesprochene Rauchverbot in den zur Beförderung von Personen eingesetzten Kraftfahrzeugen begründet. Die Zuständigkeit des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beschränkt sich auf die Verstöße gegen das Rauchverbot in den in der Zuständigkeitszuweisung explizit aufgeführten Fahrzeugen. B. Rechtsgrundlage 36 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: entfällt E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: entfällt
4 F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsaufgaben war schon vor Inkrafttreten des Bundesnichtraucherschutzgesetzes zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Falle des Verstoßes gegen das in der BOKraft geregelte Rauchverbot in Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung zuständig. a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 18. Dezember 2007 Klaus Wowereit Ingeborg Junge-Reyer Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung
5 Anlage 1 Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, a) für die ihm zugewiesenen Ordnungsaufgaben, b) für Ordnungswidrigkeiten nach 111, 115, 118, 119, 120, 124, 125, 127 und 128 OWiG, soweit nicht 131 Abs. 1 OWiG eine andere Regelung trifft, Neue Fassung 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, a) für die ihm zugewiesenen Ordnungsaufgaben, b) für Ordnungswidrigkeiten nach 111, 115, 118, 119, 120, 124, 125, 127 und 128 OWiG, soweit nicht 131 Abs. 1 OWiG eine andere Regelung trifft, c) für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), die in den in 2 Nr. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes genannten Verkehrsmitteln mit Ausnahme der Straßenbahnen und Oberleitungsomnibusse begangen werden,
6 Anlage 2 Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften. 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, 2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. (2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. (3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. 2. Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) 1 Rauchverbot (1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, Begriffsbestimmungen Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind a)... b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsbusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt, c)... 5 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 1 Abs. 1 raucht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
7 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten; 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
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