Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C (2004) 267 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden zu der oben genannten Beihilfe übermittelten Informationen beschlossen hat, keine Einwände dagegen zu erheben, da sie mit dem EG- Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 3. Mai 2002, eingegangen am 7. Mai 2002, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Ergänzende Auskünfte wurden mit Schreiben vom 20. September 2002, eingegangen am 25. September 2002, mit Schreiben vom 9. Jänner 2003, eingegangen am 14. Jänner 2003, und mit Schreiben vom 28. April 2003, eingegangen am 2. Mai 2003, erteilt. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 (2) Die frühere Maßnahme wurde mit Entscheidung vom 17. Oktober 2001 genehmigt (Staatliche Beihilfe Nr. N 596/2001). (3) Da die Maßnahme bereits vor der Notifizierung angewendet wurde, wird sie als nicht notifizierte Maßnahme betrachtet (Staatliche Beihilfe Nr. NN 33/2003). 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (4) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz 2.2. Haushaltsmittel (5) Maßnahme BSE-Schnelltests: 3,32 Mio. (6,5 Mio. DM) für 2001 Maßnahme BSE-Testgebührenausgleich: 0,51 Mio. (1 Mio. DM) für 2001 Maßnahme TSE-Überwachung: 0,793 Mio. (1,55 Mio. DM) pro Jahr Maßnahme Tierkörperbeseitigung, SRM: 8,18 Mio. (16 Mio. DM) für 2001 Maßnahme BSE-Schadensfall: 0,26 Mio. (0,5 Mio. DM) pro Jahr Laufzeit (6) Maßnahme BSE-Schnelltests: bis Maßnahme BSE-Testgebührenausgleich: Maßnahme TSE-Überwachung: bis Maßnahme Tierkörperbeseitigung, SRM: bis Maßnahme BSE-Schadensfall: bis Begünstigte (7) Tierhalter und Schlachtbetriebe in Rheinland-Pfalz Maßnahmen (8) Mit diesem Maßnahmenpaket will das Land Rheinland-Pfalz die Ausbreitung von BSE verhindern. Die meisten Maßnahmen des Rheinland-pfälzischen BSE-Hilfsprogramms laufen am 2001 aus: BSE-Tests und Tierkörperbeseitigung. Die Entschädigung von Schlachtbetrieben aufgrund des Verdachts oder des Nachweises von BSE bei geschlachteten Rindern sowie die TSE-Überwachung bei Falltieren sind mit 31. Dezember 2013 befristet. 2

3 (9) Die bisherigen Zahlungen bzw. die Nichteinhebung der Gebühren erfolgten unter Vorbehalt der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission BSE-Schnelltests bis (10) Die Kosten der BSE-Schnelltests für alle geschlachteten Rinder über 24 Monate werden vom bis zu 100 % übernommen BSE-Schnelltests (11) Ein Zuschuss von 30 wird für die Durchführung von BSE-Schnelltests für alle geschlachteten Rinder über 24 Monate vom bis gewährt. Der Betrag verringert sich um den Kofinanzierungsbeitrag der Europäischen Union bei über 30 Monate alten Rindern 1 und um eventuelle Beiträge Dritter zu den BSE-Testkosten TSE-Überwachung bei Falltieren (12) Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die Kosten für die Probenentnahme, den Probentransport und die Untersuchung der Proben im Rahmen der TSE-Überwachung an verendeten oder getöteten oder aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern (Notschlachtungen, Krankschlachtungen etc.) zu 100 %. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass ab der Beihilfehöchstbetrag von 40 pro Test von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern nicht überschritten wird Tierkörperbeseitigung und Risikomaterial (13) Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die durch das Verfütterungsverbot von Tiermehl vom ergebenden Mehrkosten der Tierkörperbeseitigung und der unschädlichen Beseitigung des spezifizierten Risikomaterials zu 100 %. Diese Maßnahme ist bis zum befristet. Das spezifizierte Risikomaterial ist im Zeitraum bis angefallen /499/EG: Entscheidung der Kommission zur Änderung der Entscheidungen 2000/639/EG und 2000/773/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den BSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2001, ABl. L 181, , S

4 Entschädigung von Schlachtbetrieben (14) Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die unverschuldet entstehenden Schäden von Schlachtbetrieben je Schadensfall (BSE-Verdachtsfall oder nachgewiesener BSE-Fall) gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 2. Förderfähige Kosten sind: Anschaffungskosten der als kontaminiert anzusehenden Schlachtkörpern einschließlich der Schlachtnebenprodukte einer Charge, in der ein Tier BSE-positiv getestet wurde, Kosten einer unverschuldeten Betriebsunterbrechung aufgrund des Verdachts oder des Nachweises von BSE bei geschlachteten Rindern, unschädliche Beseitigung des Rindes und weiterer als kontaminiert anzusehender geschlachteter Rinder im Falle des Nachweises von BSE bei einem geschlachteten Rind. Diese Maßnahme ist mit begrenzt. Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet, geeignete Vorkehrungen (wie Chargenbildung) zu treffen, um die potentiellen Verluste gering zu halten Rechtsgrundlage (15) Haushaltsgesetz und Landesverwaltungsverfahrensgesetz von Rheinland Pfalz; Verwaltungsvorschriften Beihilfeintensität (16) BSE-Schnelltests : maximal 30, ansonsten bis zu 100 %. 3. BEURTEILUNG (17) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kommt zur Anwendung, wenn staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 2 ABl. L 147, , S. 1. 4

5 (18) Die Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln Tierhaltern und Schlachtbetrieben in Rheinland-Pfalz gewährt. Diese Unternehmen müssten normalerweise die zusätzlich anfallenden Kosten für BSE-Tests, die Tierkörperbeseitigung sowie Mehrkosten durch BSE-Schadensfälle tragen. Daher ist die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Unstrittig gibt es einen regen grenzüberschreitenden Handel mit Lebendvieh und Fleisch 3. (19) Daher ist Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag anwendbar. (20) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als zulässig angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Auf die vorliegende Beihilfe ist der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen 4 (im folgenden: TSE-Gemeinschaftsrahmen) sowie der Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 5 (im folgenden: Agrar-Gemeinschaftsrahmen) anwendbar TSE-Tests (21) Gemäß Randnummer 23 des TSE-Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission beschlossen, weiterhin Beihilfen von bis zu 100% der Kosten für TSE-Tests entsprechend den Grundsätzen von Ziffer 11.4 des Agrar-Gemeinschaftsrahmens zu genehmigen: a) Die Maßnahme muss Teil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms für die Vorbeugung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Krankheit sein (Punkt ); b) die Maßnahme sollte entweder der Vorbeugung dienen oder einen Ausgleich anstreben, oder aber Vorbeugung und Ausgleich miteinander verbinden (Punkt ); c) die Maßnahme sollte sowohl mit den Zielen als auch mit den spezifischen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinär- und Pflanzenschutzrechts vereinbar sein (Punkt ); d) die Beihilfeintensität soll maximal 100 % der Kosten betragen (Punkt ). 3 Handel von Agrarprodukten von Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2001: Import 28,7 Mrd., Export: 20,9 Mrd. (Quelle: EUROSTAT). Für Deutschland belief sich der innergemeinschaftliche Handel mit Rindfleisch und Lebendvieh auf Tonnen (Einfuhren) bzw Tonnen (Ausfuhren) Eine Aufschlüsselung nach Ländern liegt nicht vor (Quelle: Statistisches Bundesamt). 4 ABl. C 324, , S ABl. C 232, , S

6 (22) Darüber hinaus müssen aufgrund des TSE-Gemeinschaftsrahmens folgende Bedingungen erfüllt sein: e) Ab dem 1. Jänner 2003 dürfen die Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft höchstens 40 je Test betragen, insofern es um verpflichtende BSE- Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern geht (siehe Randnummer 24 des TSE-Gemeinschaftsrahmens). f) Staatliche Beihilfen zu den Kosten für TSE-Tests sind dem Marktteilnehmer zu zahlen, bei dem die Proben für die Tests entnommen werden müssen. Bei Auszahlung der Beihilfen an Testlabors muss nachgewiesen werden, dass der volle Betrag an den Marktteilnehmer weitergegeben wird (Randnummer 25 des TSE- Gemeinschaftsrahmens). (23) Ad a): Die Maßnahmen dienen der Bekämpfung von BSE durch Tests an geschlachteten Tieren und Falltieren. Die Übernahme der Kosten soll gewährleisten, dass diese Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. BSE ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. 6 Sämtliche Maßnahmen ergeben sich aus dem Gemeinschaftsrecht bzw. werden von diesem empfohlen. 7 Das Land Rheinland-Pfalz hat ein Programm zur BSE- Gefahrenabwehr vorgelegt. (24) Ad b und c) Die Landwirte sind durch das Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Bekämpfung von BSE mitzuwirken. Die Maßnahme dient zum Ausgleich der höheren Kosten für die BSE Tests und ergänzt die diesbezüglichen gemeinschaftlichen Programme. (25) Ad d): Die maximale Beihilfenintensität wird 100 % nicht überschreiten. (26) Ad e): Die Maßnahmen für BSE-Schnelltests sowie für BSE-Testgebührenausgleich sind mit bzw begrenzt. Ab werden BSE-Tests nur für Falltiere gezahlt. Die Begrenzung des Höchstbeihilfebetrags auf 40 pro für den Verzehr geschlachtetem Rind ab wird eingehalten. 6 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (82/894/EWG), ABl. L 378, , S. 58, in der geltenden Fassung. 7 Verordnung (EG) 999/

7 (27) Ad f): Die Beihilfe wird an das Landesuntersuchungsamt sowie an staatlich anerkannte Untersuchungslabors ausgezahlt. Diese Untersuchungslabors stellen für ihre Leistungen keine Kosten an Tierhalter, Schlachtbetriebe oder Tierkörperbeseitigungsanstalten in Rechnung. (28) Die Beihilfe entspricht daher den Bedingungen des TSE-Gemeinschaftsrahmens Tierkörperbeseitigung und Risikomaterial (29) Gemäß Randnummer 47 des TSE-Gemeinschaftsrahmens ist eine Beihilfe von 100% der Kosten für die Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial sowie wirtschaftlich nicht weiter verwertbarem Fleisch- und Knochenmehl zulässig, wenn dieses vor Anwendbarkeit des TSE-Gemeinschaftsrahmens erzeugt worden ist. (30) Die Beihilfe wird nur für Mehrkosten der Tierkörperbeseitigung und der unschädlichen Beseitigung des spezifizierten Risikomaterials gezahlt, das vom bis angefallen ist. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Tierkörperbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts 8 erfolgt. Spezifiziertes Risikomaterial darf nicht auf Weideland aufgebracht werden. 9 (31) Die Beihilfe entspricht daher den Bedingungen des TSE-Gemeinschaftsrahmens Entschädigung von Schlachtbetrieben (32) Die Kommission genehmigt Beihilfen von bis zu 100% der Kosten für die Entschädigung von Schlachtbetrieben, wenn die Bedingungen gemäß Ziffer 11.4 des Agrar-Gemeinschaftsrahmens gegeben sind (siehe oben Absätze 21 bis 25): 8 Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. L 194, , S. 39, zuletzt geändert: Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT), ABl. L 243, , S. 31; Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. L 332, , S Vgl. die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, , S. 1, in der geltenden Fassung, sowie die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte, ABl. L 315, , S

8 (33) Ad a - c): Die Maßnahmen dienen der Bekämpfung von BSE durch die Beseitigung der als kontaminiert anzusehenden Schlachtkörper einschließlich der Schlachtnebenprodukte. Die Entschädigung im BSE-Schadensfall erfolgt nur nach den Vorschriften des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. (34) Ad d): Die maximale Beihilfenintensität wird 100 % nicht überschreiten. (35) Die Maßnahme entspricht somit den Bedingungen von Punkt des Agrar- Gemeinschaftsrahmens. 4. BESCHLUSS (36) Die Kommission stellt mit Bedauern fest, dass Deutschland die Maßnahme bereits vor der Notifizierung angewendet hat. (37) Aufgrund der obigen Beurteilung stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. (38) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite und der Weitergabe an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften Büro: Loi 130 5/128 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission 8

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