Informationstag für Beihilfeberechtigte

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1 Zahnbehandlung / Zahnersatz / Implantate Informationstag für Beihilfeberechtigte

2 Zahnbehandlung Prophylaktische Maßnahmen Erstellung und Kontrolle des Mundhygienestatus Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz Professionelle Zahnreinigung

3 Zahnbehandlung Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen Mundschleimhauterkrankungen Parodontosebehandlung Entfernen von Zahnbelägen

4 Zahnbehandlung Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen Entfernen von Zähnen Chirurgische Eingriffe

5 Zahnbehandlung Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen Plastische Füllungen auch in Adhäsivtechnik Einlagefüllung (Inlays) in Kunststoff oder Keramik

6 Zahnersatz Kronen Verblendung bis Zahn 6 einschließlich Brücken Verblendung auch über Zahn 6 hinaus Prothesen / Teilprothesen

7 Internationales zweiziffriges Zahnschema (bleibende Zähne) Oberkiefer rechts Oberkiefer links rechts Unterkiefer links Unterkiefer Zahn 17 Zahn 16 Zahn 15 Krone Brückenglied Krone

8 Zahnersatz Material- und Laborkosten sind bei der Versorgung mit Kronen, Brücken und Prothesen nur zu 70% beihilfefähig Bei Inlays sind die M+L-Kosten zu 100% beihilfefähig

9 Zahnersatz Honorar 1000 (Fremd)-Laborkosten 1000 Gesamt 2000 beihilfefähiges Honorar 1000 beihilfefähig: Laborkosten 70 % von beihilfefähige Aufwendungen 1700 Beihilfebemessungssatz 70 % 1190

10 Zahnersatz Die Einreichung eines HKP ist vorab nicht erforderlich Möglichkeit der Prüfung durch die Beihilfe besteht hinsichtlich der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit keine betragsmäßige Ausrechnung

11 Schienen Aufbissbehelfe / Knirscherschienen Schnarcherschienen bei Schlafapnoe Material- und Laborkosten zu 100 % beihilfefähig

12 Implantate Beihilfefähig unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nur bei bestimmten Indikationen

13 Voraussetzung für eine Implantatbehandlung vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle auf der Grundlage des amtszahnärztlichen Gutachtens i.d.r. der Amtszahnarzt des Gesundheitsamtes am Wohnort

14 Voraussetzung für eine Implantatbehandlung Einreichung eines HKP für die Implantateinbringung und eines HKP für die prothetische Endversorgung Prüfung durch die Beihilfestelle, ob augenscheinlich eine Indikation laut BVO-NRW vorliegt

15 Voraussetzung für eine Implantatbehandlung Nach Eingang der angeforderten Schweigepflichtentbindung Vorlage der Unterlagen beim Amtszahnarzt ggfs. persönliche Vorstellung zur Untersuchung

16 Voraussetzung für eine Implantatbehandlung Erstellung eines Gutachtens durch den Amtszahnarzt Ablehnung oder Zusage durch die Beihilfestelle Nach erfolgter Zusage kann mit der Behandlung begonnen werden

17 Indikationen für eine Implantatversorgung größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in Tumoroperationen Entzündungen des Kiefers Operationen infolge großer Zysten Operationen infolge von Osteopathien angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) Unfällen

18 Indikationen für eine Implantatversorgung dauerhaft bestehende extreme Xerostomie (Mundtrockenheit) insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als 8 Zähne pro Kiefer) nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.b. Spastiken)

19 Indikationen für eine Implantatversorgung Implantat basierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 6, 7 und 8 fehlen

20 Indikationen für eine Implantatversorgung Beihilfefähig sind höchstens zwei Implantate je Kieferhälfte (insgesamt 8)! (einschließlich vorhandener Implantate, zu denen eine Beihilfe gezahlt wurde)

21 Implantatbehandlung Material- und Laborkosten für die Implantate selber und die Implantatteile sind zu 100% beihilfefähig Die übrigen Aufwendungen aus der Laborrechnung, u.a. für die Suprakonstruktion sind zu 70 % beihilfefähig

22 Wie ist ein Implantat aufgebaut?

23 Voraussetzung für eine Implantatbehandlung Liegen die Indikationen nicht vor, können bis zu 500 Pauschale je Implantat als beihilfefähig anerkannt werden, 2 je Kieferhälfte, maximal also 8 Pauschalen bereits durch Implantate ersetzte Zähne, für die eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf die Gesamtzahl anzurechnen

24 Was ist mit den Pauschalen abgegolten? zahnärztliche und kieferchirurgische Leistungen Anästhesie durch MKG/Zahnarzt oder Anästhesisten die Implantate selbst die Implantataufbauten

25 Reparaturen bei Implantaten für Reparaturen am Implantat selbst sind bis zu 300 beihilfefähig die Beschränkung auf 8 Pauschalen gilt nicht die Suprakonstruktion ist beihilfefähig

26 Rechtliches zum Thema Grundlage für die Abrechnung durch den Behandler Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ Gebührenordnung für Ärzte GOÄ (eingeschränkt)

27 Rechtliches zum Thema Beihilfeverordnung d. Landes Nordrhein-Westfalen -BVO NRW- Verwaltungsvorschriften zur BVO (VV) Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht RdErl. d. Finanzministeriums B A-IV A 4 v (sog. GOZ-Erlass)

28 Rechtliches zum Thema objektive Unklarheiten bzw. objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften Anlass zu ernsthaft widerstreitenden Meinungen Klarstellung durch Dienstherr GOZ-Erlass

29 Rechtliches zum Thema Höhe der einzelnen Gebühr - 5 GOZ Überschreiten des in der GOZ vorgesehenen 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) Honorarvereinbarung

30 Informationsveranstaltung Beihilfe Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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