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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003)4294 Betreff: Staatliche Beihilferegelung Nr. N 296/ Deutschland Liquiditätsfonds II Berlin (Umstrukturierungsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten Land Berlin) Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 30. Juni 2003, das bei der Kommission am 2. Juli 2003 registriert wurde, notifizierte Deutschland die im Betreff genannte Beihilferegelung. Am 14. August 2003 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die Deutschland am 5. September 2003 einreichte. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1 Historie und Rechtsgrundlage Bei der Regelung handelt es sich um eine Änderung und eine Verlängerung der Beihilferegelung Liquiditätsfonds I Berlin, die von der Kommission mit Schreiben vom 16. Juni 1997 (SG (97) D/4490) 1 bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt wurde, und die mittels zweckdienlicher Maßnahmen mit den im Jahr 1999 in Kraft getretenen und derzeit gültigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2 (nachfolgend Leitlinien ) in Einklang gebracht wurde. Die Regelung beruht auf dem Entwurf der Richtlinie für den Liquiditätsfonds II Berlin. 1 2 ABl. C 291 vom , S.3. ABl. C 288 vom , S.2. Seiner Exzellenz Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werdersher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 2.2 Laufzeit Das Ende der Laufzeit der Regelung ist auf den 30. September 2013 festgelegt. 2.3 Haushaltsmittel Die Regelung ist mit Haushaltsmitteln in Höhe von 25 Millionen EUR für die gesamte Laufzeit ausgestattet. 2.4 Begünstigte Die Regelung richtet sich vorrangig 3 an KMUs (Gemeinschaftsdefinition 4 ), die sich in Schwierigkeiten befinden und die eine Betriebsstätte in Berlin 5 haben. Ein KMU ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn ein Insolvenzgrund im Sinne der Insolvenzverordnung vorliegt, oder bei Personengesellschaften mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bzw. bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Grund/Stammkapitals (im Sinne der 92 Aktiengesetz und 49 GmbH-Gesetz) verlustbedingt aufgezehrt wurde und mehr als 25 % dieses Kapitals innerhalb der letzten zwölf Monate verlustbedingt aufgezehrt wurde. Neugegründete Unternehmen sind als Beihilfeempfänger ausgeschlossen. Ein Unternehmen, das einem größeren Konzern angehört, kann nur dann eine Beihilfe aus der Regelung erhalten, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt zu werden. Unternehmen des Stahlsektors und des Steinkohlesektors sind von der Förderung ausgeschlossen. Unternehmen der folgenden Sektoren sind nur dann förderfähig soweit im Einzelfall besondere Struktureffekte nachgewiesen werden: Land- und Forstwirtschaft und Fischerei, soweit nicht Verarbeitung; 6 Einzelhandelsunternehmen; Die Regelung läßt zu, dass auch Unternehmen begünstigt werden können, die die gültigen Grenzwerte eines KMUs bis zu 25 % überschreiten. In einem solchen Fall wird die zu gewährende Beihilfe vorab einzeln notifiziert. Definition gemäß der gültigen Empfehlung der Kommission vom (ABl. L 107 vom , S.4). Die Regelung enthält eine dynamische Referenz bzgl. der jeweils gültigen Gemeinschaftsdefinition. Berlin ist bis Ende 2006 Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Beihilfen an Unternehmen des Agrarsektors im Sinne von Fußnote (31) der Leitlinien werden vorab einzeln notifiziert. 2

3 Gastronomische- und Beherbergungsunternehmen; Wohnungsbauunternehmen und Bauträger; Konsumorientierte Dienstleister (ohne Handwerk) und vergleichbare Unternehmen; Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes; Transport und Lagergewerbe; Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen. Beihilfen an Unternehmen, für die sektorale Sonderregelungen gelten (Luftverkehr und Schiffbau), werden vorab einzeln notifiziert. 2.5 Art der Beihilfe Die Umstrukturierungsbeihilfen werden in Form von Darlehen vergeben, um insbesondere Aufträge vorzufinanzieren, Forderungsausfälle und vorübergehende Umsatzeinbrüche auszugleichen oder in begründeten Ausnahmefällen durch Umschuldung von kurzfristigen in mittel- und langfristige Verbindlichkeiten geordnete Bilanzverhältnisse herzustellen. In der Regel soll die Darlehenshöhe eine Million EUR je Antragsteller nicht überschreiten; nur in begründeten Ausnahmefällen können bis zu 2,5 Millionen EUR je Antragssteller gewährt werden. Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu fünf Jahre; davon können bis zu zwei Jahre tilgungsfrei sein. Die Darlehen sind nach Möglichkeit banküblich abzusichern. Bei Kapitalgesellschaften sind von den Gesellschaftern, die einen wesentlichen Einfluß auf das Unternehmen haben, zusätzlich selbstschuldnerische Bürgschaften zur Absicherung des Darlehens zu übernehmen. Dies gilt nach Möglichkeit auch für die Kommanditisten von Kommanditgesellschaften. Die jährliche Verzinsung der Darlehen setzt sich aus dem Refinanzierungssatz der Investitionsbank Berlin zuzüglich 4,5 % (1,5 % laufende Bearbeitungsgebühr plus 3 % Risikozuschlag) zusammen. Zusätzlich wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2 % des Darlehens erhoben. 2.6 Fördervoraussetzungen Umstrukturierungsbeihilfen aus der Regelung können nur gewährt werden, wenn andere Möglichkeiten zur Überwindung der Liquiditätsschwierigkeiten nicht bestehen; bestätigt wird, dass die Hausbankkredite nicht außerplanmäßig zu Lasten der Mittel aus der Regelung zurückgeführt werden; arbeitsmarkt- und strukturpolitische Aspekte eine positive Entscheidung rechtfertigen; die Beihilfe an die Vorlage, Billigung und vollständige Durchführung eines tragfähigen, zeitlich befristeten Umstrukturierungsplans geknüpft ist; dieser hinsichtlich seiner Durchführung überwachte Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens 3

4 innerhalb einer angemessenen Umstrukturierungsperiode auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlaubt; während der Dauer des Umstrukturierungsplans keine Kapazitätsaufstockungen vorgenommen werden; sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränkt und die Mitfinanzierung des Finanzbedarfs durch andere Finanziers (z.b. durch die Gesellschafter des Begünstigten oder durch eine Geschäftsbank zu Marktbedingungen) mindestens 50 % beträgt; der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten wird. Wird hiervon abgewichen und ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als zehn Jahren abgeschlossen, oder soll ein Unternehmen im Fall der Übernahme von Vermögenswerten eines anderen Unternehmens, das bereits selbst eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, eine Beihilfe aus der Regelung erhalten, wird die Beihilfe einzeln notifiziert Änderung des Umstrukturierungsplans Eine Änderung des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags (der jedoch die unter 2.5 genannte Höchstgrenze nicht überschreiten darf) ist während der Laufzeit der Umstrukturierungsphase zulässig, wenn die unter 2.6 genannten Bedingungen weiterhin eingehalten werden. 2.8 Kumulierung Bei Kumulierung einer Beihilfe nach der vorliegenden Regelung mit anderen genehmigten Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen darf bei gemeinsamer Betrachtung von Rettungs- und Umstrukturierungsphase der kumulierte Interventionsbetrag 10 Millionen EUR nicht überschreiten. Ansonsten besteht Einzelnotifizierungspflicht. 2.9 Jahresberichte Die Regelung sieht vor, dass der Kommission einmal jährlich ein Bericht vorgelegt wird, in dem zusätzlich zu den in den standardisierten Jahresberichten erforderlichen Informationen alle geförderten Unternehmen unter Angabe von Firma, sektoralem Code nach der zweistelligen NACE-Systematik der Wirtschaftszweige -, Zahl der Beschäftigten, Jahresumsatz, Bilanzsumme, Umfang der im Berichtjahr gewährten Beihilfe und ggf. die in der Vergangenheit gewährten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen aufzulisten sind. Ferner muß der Bericht Angaben für die Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, übermitteln. 3. WÜRDIGUNG DER REGELUNG 3.1 Vorhandensein einer Beihilfe Im Rahmen der Regelung erhalten Unternehmen in Schwierigkeiten Ressourcen, die sie in Anbetracht ihrer Finanzlage von privaten Kreditinstituten zu Marktbedingungen nicht erhalten würden. Diese Finanzressourcen ermöglichen den Empfängerunternehmen, die Verdrängung vom Markt zu vermeiden oder ihre Marktposition zu verbessern. Wäre das 4

5 begünstigte Unternehmen vom Markt verdrängt worden, wären entweder bestehende Überkapazitäten reduziert worden, oder die frei gewordenen Marktanteile wären von den Wettbewerbern erworben worden, was in beiden Fällen deren Rentabilität hätte erhöhen können. Die Empfänger erhalten damit einen Vorteil. Da die Finanzierungsmaßnahmen von der Investitionsbank Berlin in ihrer Funktion als öffentliches Förderinstitut gewährt werden, beinhalten sie staatliche Mittel. Die Regelung ist selektiv, weil es sich 1. an Unternehmen in Schwierigkeiten richtet, die 2. KMU sind und 3. in Berlin operieren. Die Unternehmen sind potenziell auf Märkten aktiv, auf denen gemeinschaftsinterner Handel besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzierungsmaßnahmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen und dass sie somit den Wettbewerb verfälschen können. Das Unterprogramm stellt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. 3.2 Rechtmäßigkeit einer Beihilfe Aufgrund der am 2. Juli 2003 erfolgten Notifizierung ist Deutschland seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. 3.3 Vereinbarkeit der Beihilfe Die Kommission hat die vorliegende Regelung auf der Basis der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Eine Beihilferegelung betreffend Umstrukturierungsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten kann nach Maßgabe von Randnummer (65) der Leitlinien genehmigt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Definition eines KMU in Schwierigkeiten muß nach Maßgabe von Randnummer (65) in Verbindung mit Randnummer (5) sowie unter Beachtung der Randnummern (7) und (8) der Leitlinien festgelegt sein. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Das KMU darf gemäß Randnummer (6) der Leitlinien nicht in der Lage sein, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Gläubiger zu sanieren. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Regelung vorsieht, dass andere Möglichkeiten zur Überwindung der Liquiditätsschwierigkeiten nicht bestehen dürfen bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden können. Die Beihilfe muß gemäß Randnummer (67) der Leitlinien an die vollständige Durchführung eines von dem betreffenden Mitgliedsstaat zuvor gebilligten Umstrukturierungsplans geknüpft sein. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Umstrukturierungsplan muß folgende Kriterien erfüllen: Wiederherstellung der Rentabilität (Randnummer (67) a) in Verbindung mit Randnummern der Leitlinien) Die Regelung sieht vor, dass der zeitlich befristete Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben muß; das heißt der 5

6 Umstrukturierungsplan muß tragfähig sein. Die Regelung hält somit das vorgenannte Kriterium der Leitlinien ein. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (Randnummer (67) b) der Leitlinien) Laut der Regelung dürfen während der Dauer des Umstrukturierungsplans keine Kapazitätsaufstockungen vorgenommen werden. Für den Agrarsektor sowie die Sektoren Schiffbau und Luftverkehr erfolgt eine Einzelnotifizierung der Beihilfen. Damit entspricht die Regelung den Bedingungen von Randnummer 67 (b) der Leitlinien. Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß (Randnummer (67) c) in Verbindung mit Randnummern (40) und (41) der Leitlinien) Die Regelung fordert, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken hat, und dass die Mitfinanzierung des Finanzbedarfs durch andere Finanziers (z.b. durch die Gesellschafter des Begünstigten oder durch eine Geschäftsbank zu Marktbedingungen) mindestens 50 % betragen muß. Damit genügt die Regelung dem vorgenannten Erfordernis der Leitlinien. Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Randnummer (67) d) in Verbindung mit Randnummern (48) (51) der Leitlinien) Die Kommission stellt fest, dass dieser Grundsatz erfüllt ist. Bedingungen für die Änderung des Umstrukturierungsplans (Randnummer (67) e) in Verbindung mit Randnummer 52 der Leitlinien) Die Kommission stellt fest, dass die einschlägigen Bedingungen für die Änderung des Umstrukturierungsplans erfüllt sind. Die Kumulierungsvorschriften von Randnummer (68) der Leitlinien müssen eingehalten werden. Die Kommission stellt fest, dass die Regelung diese Bedingung erfüllt. Randnummer (69) der Leitlinien stipuliert die Formerfordernisse für den jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung. Die Regelung enthält die Verpflichtung, einen dementsprechenden jährlichen Bericht einzureichen. Die Kommission stellt zusammenfassend fest, dass die vorliegende Regelung mit allen Vorschriften der derzeit gültigen Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für die Genehmigung einer Umstrukturierungs-Beihilferegelung für KMUs in Schwierigkeiten übereinstimmt. Schlussfolgerung: Auf der Grundlage obiger Würdigung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 6

7 4. BESCHLUSS Die Kommission hat daher beschlossen, dass Beihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelung Liquidtätsfonds II Berlin an kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Kommission bittet die deutschen Behörden, ihr den in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgesehenen jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung zu übermitteln, auf dessen Grundlage die Kommission prüfen kann, ob alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. Dieser Bericht sollte auch belegen, dass die Kumulierungsregeln eingehalten wurden und wann die Umstrukturierung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden außerdem daran, dass sie von jeder beabsichtigten Neubewilligung, Umgestaltung oder Änderung dieser Regelung zu unterrichten ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen I Registratur für Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax-Nr.: (32 2) Wir bitten Sie, in jedem Schreiben die Bezeichnung und die Nummer der Sache anzugeben. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 7

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