T a r i f v e r t r a g ü b e r L a n g z e i t k o n t e n (TV LZK)
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1 T a r i f v e r t r a g ü b e r L a n g z e i t k o n t e n (TV LZK) vom 15. Dezember 2005 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender Tarifvertrag über Langzeitkonten vereinbart: 1 Geltungsbereich Für diesen Tarifvertrag gilt der Geltungsbereich des Manteltarifvertrages bzw. in Betrieben, die das Entgeltrahmenabkommen betrieblich eingeführt haben, der Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens. 2 Betriebliche Einführung von Langzeitkonten 1. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung Langzeitkonten gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages vereinbaren. 2. Das Langzeitkonto dient - unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse - der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des einzelnen Beschäftigten, insbesondere - dem vorzeitigen Ausscheiden des Beschäftigten (unmittelbar) vor Rentenbeginn, - der Verkürzung der Arbeitsphase im Altersteilzeit-Blockmodell. Die Betriebsparteien können diese Zielsetzungen betrieblich nicht ausschließen, aber gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages erweitern. Für die in das Langzeitkonto in Zeit oder Geld eingestellten Stunden gelten keine tariflichen Ausgleichszeiträume. 3 Aufbau von Langzeitkonten 1. Die Regeln für die Zuführung von Zeitguthaben (Nr. 2) / Entgeltbestandteilen (Nr. 3) in das Langzeitkonto sind zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren. 2. Beschäftigte können im Rahmen der Betriebsvereinbarung Arbeitsstunden, für die aufgrund der betrieblichen Arbeitszeitregelung / Mehrarbeitsregelung ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, statt Inanspruchnahme dieser Freistellung in das Langzeitkonto buchen. Der Zufluss solcher Stunden zum Langzeitkonto darf 152
2 2 Stunden pro zwölf Monate nicht überschreiten. Ein Regelüberlauf von anderen Arbeitszeitkonten in das Langzeitkonto ist ausgeschlossen. Allein durch die Einführung von Langzeitkonten entsteht beiderseits kein Anspruch auf zusätzliches Arbeitszeitvolumen. 3. In der Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Beschäftigte zum Aufbau des Guthabens auf dem Langzeitkonto Bestandteile des Arbeitsentgelts (z. B. Sonderzahlungen) verwenden kann. Hiervon ausgenommen sind Mehrarbeitsgrundvergütungen, soweit sie - gemeinsam mit den nach Nr. 2 eingebuchten Arbeitsstunden - den Gegenwert von 152 Stunden pro zwölf Monate überschreiten sowie steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Entstehen des Anspruchs mitzuteilen, welche Geldwerte dem Guthaben zugeführt werden sollen. Für die Berechnung von Entgeltansprüchen aller Art (z. B. der Höhe von Sonderzahlungen und Durchschnittsberechnungen nach 16 (E)MTV in der Aufbauphase) sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne das Einbuchen von Entgeltbestandteilen ergeben würden. 4. Die Betriebsparteien haben im Hinblick auf eingebuchte Entgelt- und Zeitanteile sicherzustellen, dass durch die Einbuchung die Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüche insgesamt nicht verändert oder aber gleichwertig abgegolten werden. Dies umfasst auch die verbindliche Festlegung, ob diese Ansprüche auf Urlaub und tarifliche Sonderzahlungen in der Entnahmephase entstehen oder ob diese Ansprüche mithilfe eines Bewertungsfaktors*) bereits beim Einbuchen berücksichtigt werden (und somit in der Entnahmephase nicht mehr entstehen). *) Dieser Bewertungsfaktor hat angesichts der derzeitigen tariflichen Urlaubs- und Sonderzahlungsbestimmungen nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien für das Tarifgebiet NRW die Größe 1,25 im Hinblick auf diejenigen Zeitbestandteile, die ohne Einbuchung in das Konto ansonsten über die bezahlte Freistellung zu entsprechenden Ansprüchen führen würden. 4 Führen von Langzeitkonten in Zeit oder Geld 1. Die Langzeitkonten werden in Zeit oder Geld geführt. Die Festlegung treffen die Betriebsparteien. 2. Bei einem in Zeit geführten Langzeitkonto sind die eingebuchten Arbeitsstunden bzw. die bei der Einbuchung entsprechend umgerechneten Entgeltbestandteile in dem Konto als ein Anspruch auf Stunden bezahlter Freistellung zu führen. Die Freistellungsstunden sind mindestens mit dem tariflichen Monatsgrundentgelt (höchstens mit dem nach 16 (E)MTV ermittelten Durchschnittsentgelt) zu vergüten. Weitere Einzelheiten bestimmen die Betriebsparteien. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Vergütung der Freistellungsstunden die Entgeltbestandteile umfasst, die bei der Einbuchung nicht vergütet worden sind. 3. Wird das Konto in Geld geführt, gilt Folgendes: Das Guthaben kann intern oder extern geführt werden. Das Guthaben ist in Höhe des Einbuchungswertes vom Arbeitgeber zu garantieren. Weitere Einzelheiten (u. a. die Verzinsung) sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Den Geldwerten können nach betrieblicher Vereinbarung jeweils die aktuellen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Beitrags-
3 3 bemessungsgrenzen hinzugefügt werden. Ist dies der Fall, werden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitgeberanteile aus dem Langzeitguthaben geleistet, sofern diese beim Abbau des Langzeitguthabens zu entrichten sind. Falls der Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt der Verbeitragung höher ist als der Arbeitgeberanteil zum Zeitpunkt der Buchung in das Wertguthaben, ist die Differenz durch den Arbeitgeber nach zu entrichten; auf entrichtete Arbeitgeberanteile entfallende Zinsen mindern die Nachentrichtungspflicht. Die Dauer des Anspruchs auf Freistellung wird auf der Basis des zuletzt erzielten Monatsentgelts - berechnet gem. 16 (E)MTV auf der Basis von zwölf Monaten - und ggf. der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge - errechnet. 5 Entnahme 1. Über die Entnahme von Langzeitguthaben entscheidet im Rahmen der vereinbarten Ziele der Beschäftigte nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung und der folgenden Bestimmungen. Das Guthaben kann verwendet werden - zur Freistellung vor Rentenbeginn: Voraussetzung ist, dass bei Verbrauch des Langzeitguthabens das Arbeitsverhältnis beendet und ein Übergang in ein Rentenverhältnis angestrebt wird. Hierbei ist die Entnahme spätestens zwölf Monate vor Beginn des Abbaus des Zeitguthabens anzukündigen. - zur Freistellung in der Arbeitsphase der Altersteilzeit: Diese Entnahme ist bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages festzulegen. 2. Langzeitguthaben sind ab dem Zeitpunkt abzubauen, ab dem das Guthaben die verbleibende Restarbeitszeit bis zum voraussichtlichen Beginn der ungekürzten Rente übersteigen würde. 3. Langzeitguthaben können auch für folgende Zwecke verwendet werden, wenn und soweit die Betriebsvereinbarung dies vorsieht: - Zur Freistellung im Zusammenhang mit der Elternzeit, - zur persönlichen Weiterbildung, - für sonstige Verwendungszwecke, soweit sich Beschäftigter und Arbeitgeber darauf einigen. Die Betriebsparteien vereinbaren hierfür die aus betrieblicher Sicht notwendigen, den einzelnen Abbauzwecken angemessenen Ankündigungsfristen, die nicht unter einem Monat betragen dürfen. Der Abbau der Langzeitguthaben geschieht im Rahmen der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zwecke. Beschäftigte und Arbeitgeber können einvernehmlich kürzere Ankündigungsfristen vereinbaren. 4. In der Betriebsvereinbarung kann vorgesehen werden, dass der sich aus dem Konto ergebende Freistellungsanspruch durch Individualvereinbarung bei entsprechender Reduzierung des monatlichen Entgeltanspruchs verlängert werden kann. Bei einer Verlängerung des Freistellungsanspruchs ist zu gewährleisten, dass der monatliche Entgeltanspruch des Beschäftigten mindestens 70 % seines zuletzt erzielten Monatsentgelts beträgt.
4 4 6 Insolvenzsicherung Der Arbeitgeber ist zur Insolvenzsicherung der Langzeitguthaben nach folgenden Regelungen verpflichtet: 1. Das Langzeitguthaben (bzw. bei einer externen Führung des Guthabens der Garantieanspruch gegen den Arbeitgeber nach 4 Nr. 3) ist von Beginn an (ab der ersten Stunde / dem ersten Euro) gegen Insolvenz zu sichern. 2. Die Betriebsvereinbarung wird erst wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber eine Bestätigung über eine zulässige Insolvenzsicherungsvereinbarung vorlegt. 3. Für die Form der Insolvenzsicherungswege gilt 8 a Abs. 1 Satz 2 Altersteilzeitgesetz entsprechend. Die Tarifvertragsparteien können auf Antrag des Arbeitgebers anderen Lösungen zustimmen. 4. Die Durchführung der Insolvenzsicherung erfolgt nach folgenden Maßgaben: - Stichtagsbezogene Feststellung des zu sichernden Volumens und dessen Nachweis gegenüber dem Betriebsrat (halbjährlich). - Zu sichern ist der aktuelle Wert des Langzeitguthabens des Beschäftigten. 7 Störfälle Eine Auszahlung von Langzeitguthaben erfolgt nach Anwendung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise in folgenden Fällen: a) Bei Tod des Beschäftigten an einen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gemäß 22 (E)MTV. b) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn das Guthaben aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht abgebaut werden konnte. 8 Schlussbestimmungen 1. Wenn die Betriebsvereinbarung über Langzeitkonten außer Kraft tritt, werden die auf den Langzeitkonten gutgeschriebenen Langzeitguthaben weiterhin so behandelt, wie dies in der Betriebsvereinbarung vorgesehen war. 2. Die Regelungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Betriebsvereinbarungen zu Langzeitkonten bleiben unberührt. 3. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Er kann mit sechsmonatiger Frist zum Halbjahresende gekündigt werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist hat der Tarifvertrag insoweit keine Nachwirkung, als keine neuen Betriebsvereinbarungen über Langzeitkonten mehr abgeschlossen werden können.
5 5 Düsseldorf, den 15. Dezember 2005 METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen
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