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2 Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

3 I. Sofortprogramm für niedrig Verdienende, in Kraft am II. III. IV. Sofortprogramm für besser Verdienende, ebenfalls in Kraft am Sehr vorsichtige Anreize zur (Brutto)Entgeltumwandlung, ( 1a, 20, 23, 26a BetrAVG) Der große Aufreger: Die reine Beitragszusage ( 1 Abs. 2, BetrAVG) V. Fazit

4 I. Sofortprogramm für niedrig Verdienende, in Kraft am Förderbetrag an Arbeitgeber für zusätzliche Leistungen an Versorgungsträger (Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen), 100 EStG Anwendungsbereich: Altersversorgung von Arbeitnehmern in einem ersten Dienstverhältnis mit höchstens 2200,00 mtl. Geringe Höhe: 30 % von Beiträgen zwischen 240,00 und 480,00 jährlich Einschränkende Voraussetzung: Leistungen müssen zusätzlich sein; deshalb keine Entgeltumwandlung und wohl auch keine Riesterrente Immerhin Schnellverfahren: Arbeitgeber darf den Betrag von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten; hilfsweise Erstattung Ausführungsbestimmungen der Finanzverwaltung zu erwarten

5 I. Sofortprogramm für niedrig Verdienende, in Kraft am Befreiung betrieblicher (wie bisher schon privater) Riesterrenten von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, 229 Nr. 5 SGB V Zweck: Wiederbelebung der trotz staatlicher Zuschüsse stagnierenden Riesterrente Neue Versorgungs- und Verfahrensordnungen zu erwarten

6 I. Sofortprogramm für niedrig Verdienende, in Kraft am Keine Anrechnung betrieblicher Altersversorgung auf die Grundsicherung wegen Alters und Erwerbsminderung ( Hartz IV ), 82 SGB XII Höhe des Freibetrages: 100 mtl., zzgl. 30 % eines höheren Beitrages bis zum halben Regelbedarf (zzt. ca. 200 ) Großer Anwendungsbereich: alle Arbeitnehmer, deren gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, ggf. unter Einbezug von Ehegatten, hinter dem Grundbedarf (ca. 800 mtl. für Alleinstehende, 1594 für Alleinstehende mit zwei Kindern, 1933 für Paare mit zwei Kindern) zurückbleiben. Betrifft vor allem Frauen wegen ihrer meist niedrigen gesetzlichen Renten (75 % der gesetzlichen Rentnerinnen haben eine Rente unter 900 mtl.) Denkbare Nutzung für Geringverdiener mit der Aussicht auf Grundsicherung: Einbeziehung in die betrieblichen Systeme der Altersversorgung; Entgeltumwandlung, weil die dadurch verminderte gesetzliche Rente im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung angerechnet würde. Fraglich ist, ob betriebliche Versorgungszusagen mit der auflösenden Bedingung verknüpft werden können, dass sie entfallen, wenn sie auf die Grundsicherung angerechnet würden

7 II. Sofortprogramm für besser Verdienende, ebenfalls in Kraft am Erhöhung der Befreiung der Arbeitgeberbeiträge an Versorgungsträger von der Lohnsteuer auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung (2018 p.a. 6240,00), 3 Nr. 63 EStG Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen bleibt bei 4 %

8 III. Sehr vorsichtige Anreize zur (Brutto)Entgeltumwandlung, ( 1a, 20, 23, 26a BetrAVG) 1. Obligatorischer Arbeitgeberzuschuss von 15 %, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart Vorsichtsmaßnahmen: Geltung erst ab ; für frühere Entgeltumwandlungen erst ab ; tarifvertragliche Regelungen (anders Nichtregelungen) bleiben unberührt 2. Automatische Entgeltumwandlung, wenn der Arbeitnehmer einem Angebot des Arbeitgebers nicht widerspricht (Optionssytem), 1a, 20, 23, 26a, BetrAVG Vorsichtsmaßnahme: Tarifvertrag erforderlich, der auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern im einschlägigen Tarifbereich angewendet werden kann. Vor dem auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eingeführte Optionssysteme bleiben wirksam

9 IV. Der große Aufreger: Die reine Beitragszusage, ( 1 Abs. 2, BetrAVG) 1. Zweck: weniger Pflichten für Arbeitgeber und Versorgungsträger und mehr Rente für die Arbeitnehmer 2. Verpflichtung des Arbeitgebers zu Beiträgen an einen Versorgungsträger, nicht zu einer späteren Rente (defined contribution anstatt defined benefit) Folgen: u.a. keine finanziellen Rückstellungen, keine subsidiäre Haftung für Versorgungsträger; keine Verpflichtung zur Anpassung von Anwartschaften und Renten (pay and forget). Bei Entgeltumwandlung tariflich nicht abdingbare Verpflichtung, 15 % des umgewandelten Entgelts an den Versorgungsträger weiterzuleiten, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart

10 IV. Der große Aufreger: Die reine Beitragszusage, ( 1 Abs. 2, BetrAVG) 3. Verpflichtung der Versorgungsträger zu einer Zielrente, die sie nach bestem Wissen und Können anstreben sollen, aber nicht garantieren dürfen. Verminderung und Erhöhung laufender Renten möglich 4. Aussicht der Arbeitnehmer auf höhere Renten wegen freierer Kapitalanlage; dazu sofortige Unverfallbarkeit von Altersrenten

11 IV. Der große Aufreger: Die reine Beitragszusage, ( 1 Abs. 2, BetrAVG) 5. Vorsichtsmaßnahme: Auch hier Tarifvertrag erforderlich. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren. 21 Abs. 3 BetrAVG ergänzt unverbindlich, dass ihnen der Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehrt werden soll. Auch dürfen dazu keine sachlich unbegründeten nachteiligen Sonderkondiktionen vorgegeben werden. Kontraproduktiv, weil ausdrücklich nicht bindend. 6. Verhältnis zu bisherigen Zusagen Die Tarifverträge sollen nach 21 Abs. 2 BetrAVG bereits bestehende Betriebsrentensysteme angemessen berücksichtigen. Sie müssen insbesondere prüfen, ob Beiträge für eine reine Beitragszusage für eine andere Zusageart verwendet werden dürfen. Zweifelhaft, ob rechtlich bindend.

12 V. Fazit

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